Beschaffung sauberer Fahrzeuge
Teil 2, Abschnitt 2: Beschaffung sauberer Fahrzeuge
- Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen der Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung, welches zuletzt durch die Änderung vom 20. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 167) geändert wurde und die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12. Juli 2019, S. 116) umsetzt.
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber mit Sitz in Baden-Württemberg.
- Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 SaubFahrzeugBeschG sind auch für die Anwendung dieses Gesetzes maßgeblich.
- Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die Pflichten nach dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz und ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen. Hierzu kann die zuständige Behörde die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber auch zu den sie betreffenden Pflichten und der Erfüllung dieser Pflichten beraten. Ausgenommen ist die Beschaffung von Straßenfahrzeugen durch die Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Bundes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 SaubFahrzeugBeschG.
- Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber haben die Daten, die sie gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 SaubFahrzeugBeschG und der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 SaubFahrzeugBeschG in den Vergabebekanntmachungen anzugeben haben, innerhalb von einem Monat nach Absendung der Vergabebekanntmachung an die zuständige Behörde zu melden. Für die Meldung genügt die Übermittlung einer elektronischen Kopie der Vergabebekanntmachung.
- Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Landes haben der zuständigen Behörde bis zum 30. März jedes Jahres einen Bericht über die im jeweiligen Vorjahr beschafften Straßenfahrzeuge vorzulegen.
- Die zuständige Behörde kann bei den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern über die Melde- und Berichtspflichten nach Absatz 2 und 3 hinaus weitere Unterlagen und Informationen anfordern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 erforderlich ist. Sie soll hierfür eine angemessene Frist setzen.
- Die zuständige Behörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 die Maßnahmen und Anordnungen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
- Das für Verkehr zuständige Ministerium kann das Nähere durch eine Verwaltungsvorschrift regeln.
Mehrere Auftraggeber können untereinander vertraglich vereinbaren, dass die Mindestziele im jeweiligen Referenzzeitraum gemeinsam erfüllt werden. Liegt eine solche Vereinbarung vor, kann eine Untererfüllung der Mindestziele einzelner Auftraggeber durch eine entsprechende Übererfüllung anderer Auftraggeber ausgeglichen werden. Die Vereinbarung muss Regelungen dazu enthalten, wie die Einhaltung der Mindestziele der Vertragspartner insgesamt sichergestellt wird. Sie ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach ihrer Wirksamkeit vorzulegen.
Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach § 7 Absatz 5 gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Soweit sich die einem Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 5 zugrundeliegende Rechtslage nach dessen Erlass dergestalt geändert hat, dass der Verwaltungsakt nicht mehr erlassen werden könnte, ist die Vollstreckung dieses Verwaltungsakts unzulässig.
Sie können den Abschnitt „Beschaffung sauberer Fahrzeuge“ des Landesmobilitätsgesetzes (PDF) bis zum 1. Oktober 2024, 17 Uhr, kommentieren.
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