Organisation
„Organisation“ umfasst die Paragrafen 13 bis 16.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nationalparkverwaltung“ die Wörter „hat ihren Sitz in Seebach und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „regeln“ das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
„ein Konzept zur Sicherstellung zum Schutz der Angrenzer vor Waldbrand und Hochwasser zu erstellen, umzusetzen und bei Bedarf fortzuentwickeln.“
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwohnerinnern und Einwohnern der Nationalparkgemeinden werden durch die Nationalparkverwaltung in geeigneter Weise über die entsprechenden Tätigkeiten informiert.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretungen nach Nummer 1 und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW.“
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Dies ist der oder dem Vorsitzenden des Nationalparkrats vor jeder Sitzung vorrangig elektronisch anzuzeigen.“
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nationalparkbeirats“ die Wörter „, davon ein Vertreter des Privatwaldes“ eingefügt
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nationalparkrat“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgenden Satz 2 eingefügt: „Die Einberufen und die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„Der Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich. Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung kann der Nationalparkrat zu Beginn der Sitzungen über einzelne Themen nicht öffentlich beraten, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Über Anträge von Mitgliedern des Nationalparkrats, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zu den öffentlichen Sitzungen des Nationalparkrats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Nationalparkrat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. In Angelegenheiten des § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 als auch der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich.“
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Die Einberufung hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„der Nationalparkregion Schwarzwald GmbH,“
bb) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„des Landeswaldverbands Baden-Württemberg e. V.,“
cc) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„des Deutschen Säge- und Holzindustrie Bundesverbands e. V.,“
dd) In Nummer 33 wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
ee) In Nummer 34 wird nach dem Wort „Behinderungen“ das Wort „und“ eingefügt.
ff) Nummer 34 wird folgende Nummer 35 angefügt:
„der Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW).“
b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Der Nationalparkrat kann auf Antrag über die Aufnahme von Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften in den Nationalparkbeirat beschließen. Die Aufnahme kann auch nur befristet erfolgen. Im Falle der Aufnahme in den Nationalparkbeirat gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. Auf Antrag eines Mitglieds des Nationalparkrates beschließt der Nationalparkrat über den Ausschluss einer Bürgerinitiative oder Interessengemeinschaft aus dem Nationalparkbeirat. Absatz 9 findet keine Anwendung.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden zu Absätzen 4 bis 9.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Einberufung sowie die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Der Nationalparkbeirat tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann für einzelne Sitzungen, für bestimmte Gegenstände oder Teile derselben nicht öffentliche Sitzungen beschließen.“
Keine Änderungen.
Kommentare
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Kommentare : zur Organisation
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren.
Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ in Paragraf 14 Absatz 9
Dieser Paragraf 14 Absatz 9 ist missverständlich formuliert und nicht eindeutig beschrieben.
müsste so lauten:
... für eine Beschlussfassung muss sich die kommunale Seite mehrheitlich für einen Beschluss aussprechen.
Aufnahme und Ausschluss aus dem Nationalparkbeiratrat
Die Aufnahme und Ausschluss muss auf Antrag beschlossen werden, egal wer die Aufnahme /Ausschlussantrag stellt. Den Antrag auf Ausschluss muss jeder stellen können, nicht nur ein Mitglied der Nationalparkrates. Wer aufgenommen ist muss dauerhaft aufgenommen werden, bis ggf. ein Ausschluss beschlossen wird. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich
Die Aufnahme und Ausschluss muss auf Antrag beschlossen werden, egal wer die Aufnahme /Ausschlussantrag stellt. Den Antrag auf Ausschluss muss jeder stellen können, nicht nur ein Mitglied der Nationalparkrates.
Wer aufgenommen ist muss dauerhaft aufgenommen werden, bis ggf. ein Ausschluss beschlossen wird.
Dabei ist es nicht relevant, ob es sich bei einer Aufnahme oder Ausschluss um eine Vereinigung oder Bürgerinitiative oder Interessengemeinschaft handelt.
Somit muss der der geänderte Ansatz (3) so lauten:
Der Nationalparkrat kann auf Antrag über die Aufnahme von Vereinigungen, Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften in den Nationalparkbeirat beschließen. Im Falle der Aufnahme in den Nationalparkbeirat gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. Auf Antrag beschließt der Nationalparkrat über den Ausschluss einer Vereinigung oder Bürgerinitiative oder Interessengemeinschaft aus dem Nationalparkbeirat.
Nationalparkrat
Da der Nationalpark zusätzlich zum Prozessschutz auch noch Billdungsarbeit und Forschung betreibt, wären Vertreter der entsprechenden Ministerien im Rat sinnvoller als je zwei Vertreter oberste Forstbehörde und ForstBW, die ja dem selben Ministerium angehören. Man sollte stattdessen einen Vertreter des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum
Da der Nationalpark zusätzlich zum Prozessschutz auch noch Billdungsarbeit und Forschung betreibt, wären Vertreter der entsprechenden Ministerien im Rat sinnvoller als je zwei Vertreter oberste Forstbehörde und ForstBW, die ja dem selben Ministerium angehören. Man sollte stattdessen einen Vertreter des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, einen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und einen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in den Rat bringen.
Man sollte auch bei den beratend am Rat teilnehmenden Beiratsmitgliedern fest schreiben, dass ein Vertreter von NABU, LNV oder BUND daran teilnimmt.
Die Beschlüsse des Rates solle mit der Mehrheit aus jeweils beiden Teilen des Rates gefasst werden. Das ist undemokratische, weil ein Viertel des Rates dadurch den Beschluss von 3/4 der Mitglieder blockieren kann.