Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Organisation

„Organisation“ umfasst die Paragrafen 13 bis 16.

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Abschnitt 4 statuiert die Organe des Nationalparks und regelt ihre Zuständigkeiten und Verfahren. Zu den Organen zählen: Nationalparkverwaltung (Paragraf 13), Nationalparkrat und Schlichtungsstelle (Paragraf 14), Nationalparkbeirat (Paragraf 15) und Naturschutzdienst (Paragraf 16).

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Die Aufnahme der Erstellung, Umsetzung und gegebenenfalls Fortentwicklung eines Konzepts zur Sicherstellung des Schutzes der Angrenzer vor Waldbrand und Hochwasser in den Aufgabenkatalog der Nationalparkverwaltung in Paragraf 13 Absatz 2.
  • Die verbindliche Aufteilung der Vertretungen des Landes in Form von drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW in Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 2.  
  • Eine Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ in Paragraf 14 Absatz 9. Der Nationalparkrat ist paritätisch mit Vertretungen der kommunalen Seite und des Landes besetzt. Beschlussfassungen erforderten bislang eine reine Stimmenmehrheit, sodass Beschlüsse gegen die Mehrheit der kommunalen Seite gefasst werden konnten, sofern auch nur eine Vertretung der Kommunen gemeinsam mit den Vertretungen des Landes stimmte. In den in Paragraf 14 Absatz 7 explizit aufgezählten Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wird nun eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Landesseite als auch der Stimmen der kommunalen Seite für die Beschlussfassung erforderlich, sodass sich nun auch die kommunale Seite mehrheitlich für einen Beschluss aussprechen muss, damit dieser gefasst werden kann. 
  • Die Aufnahme der Regelung, dass Nationalparkrat (Paragraf 14 Absatz 9) und Nationalparkbeirat (Paragraf 15 Absatz 5) grundsätzlich öffentlich tagen.
  • Die Anpassung der im Nationalparkbeirat vertretenen Institutionen an die neuen Realitäten sowie die zusätzliche Aufnahme von ForstBW, § 15 Absatz 2. Drei ursprünglich im Nationalparkbeirat vertretene Institutionen existieren unter dem dort bislang genannten Namen nicht mehr, daher waren ihre jeweiligen Rechtsnachfolger aufzunehmen. Die Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW) wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der Forstverwaltung zum 1. Januar 2020 gegründet. Sie soll nun ebenfalls in den Mitgliederkreis des Nationalparkbeirats aufgenommen werden und einen Sitz im Nationalparkrat erhalten.
  • Die Senkung von Bürokratielasten durch die weitgehende Vermeidung der Versendung von Schriftstücken aufgrund der weiteren Digitalisierung der Verfahrensschritte in § 14 Absatz 4, 8 und 11 sowie in § 15 Absatz 5.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare

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Kommentare : zur Organisation

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren.

3. Kommentar von :Einheimischer

Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ in Paragraf 14 Absatz 9

Dieser Paragraf 14 Absatz 9 ist missverständlich formuliert und nicht eindeutig beschrieben.

müsste so lauten:

... für eine Beschlussfassung muss sich die kommunale Seite mehrheitlich für einen Beschluss aussprechen.

2. Kommentar von :Einheimischer

Aufnahme und Ausschluss aus dem Nationalparkbeiratrat

Die Aufnahme und Ausschluss muss auf Antrag beschlossen werden, egal wer die Aufnahme /Ausschlussantrag stellt. Den Antrag auf Ausschluss muss jeder stellen können, nicht nur ein Mitglied der Nationalparkrates. Wer aufgenommen ist muss dauerhaft aufgenommen werden, bis ggf. ein Ausschluss beschlossen wird. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich

Die Aufnahme und Ausschluss muss auf Antrag beschlossen werden, egal wer die Aufnahme /Ausschlussantrag stellt. Den Antrag auf Ausschluss muss jeder stellen können, nicht nur ein Mitglied der Nationalparkrates.
Wer aufgenommen ist muss dauerhaft aufgenommen werden, bis ggf. ein Ausschluss beschlossen wird.
Dabei ist es nicht relevant, ob es sich bei einer Aufnahme oder Ausschluss um eine Vereinigung oder Bürgerinitiative oder Interessengemeinschaft handelt.


Somit muss der der geänderte Ansatz (3) so lauten:

Der Nationalparkrat kann auf Antrag über die Aufnahme von Vereinigungen, Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften in den Nationalparkbeirat beschließen. Im Falle der Aufnahme in den Nationalparkbeirat gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. Auf Antrag beschließt der Nationalparkrat über den Ausschluss einer Vereinigung oder Bürgerinitiative oder Interessengemeinschaft aus dem Nationalparkbeirat.

1. Kommentar von :Marianne

Nationalparkrat

Da der Nationalpark zusätzlich zum Prozessschutz auch noch Billdungsarbeit und Forschung betreibt, wären Vertreter der entsprechenden Ministerien im Rat sinnvoller als je zwei Vertreter oberste Forstbehörde und ForstBW, die ja dem selben Ministerium angehören. Man sollte stattdessen einen Vertreter des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum

Da der Nationalpark zusätzlich zum Prozessschutz auch noch Billdungsarbeit und Forschung betreibt, wären Vertreter der entsprechenden Ministerien im Rat sinnvoller als je zwei Vertreter oberste Forstbehörde und ForstBW, die ja dem selben Ministerium angehören. Man sollte stattdessen einen Vertreter des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, einen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und einen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in den Rat bringen.
Man sollte auch bei den beratend am Rat teilnehmenden Beiratsmitgliedern fest schreiben, dass ein Vertreter von NABU, LNV oder BUND daran teilnimmt.
Die Beschlüsse des Rates solle mit der Mehrheit aus jeweils beiden Teilen des Rates gefasst werden. Das ist undemokratische, weil ein Viertel des Rates dadurch den Beschluss von 3/4 der Mitglieder blockieren kann.