Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Bußgeldbestimmung

„Bußgeldbestimmung“ umfasst den Paragrafen 17. Hier wurden keine Änderungen am Gesetz vorgenommen.

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Der Abschnitt 5 enthält die zur Durchsetzung der Schutzvorschriften des Nationalparkgesetzes erforderliche Bußgeldbewehrung der Verbotstatbestände des Paragraf 9 Absatz 2.

Landesrecht BW: Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald – Paragraf 17 Ordnungswidrigkeiten

Kommentare : zur Bußgeldbestimmung

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :CDU-Gemeindeverband Oppenau

Bußgelder

Die horrenden Bußgelder bei Verstößen gegen die Verbote im Nationalpark sollten von 50.000 € im Maximalfall) auf 500 € begrenzt werden.