Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege

„Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege“ umfasst die Paragrafen 8 bis 12.

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Der Nationalpark Schwarzwald ist keine abgeriegelte Sperrfläche, sondern ein Großschutzgebiet, das seinen Besucherinnen und Besuchern naturnahe und naturverträgliche Erholung ermöglicht. Deshalb ist es grundsätzlich jedermann gestattet, den Nationalpark zu betreten und auf ausgewiesenen Flächen unter anderem Beeren oder Pilze zu sammeln. Gleichwohl verfolgt der Nationalpark in erster Linie Ziele des Schutzes von Natur in ihrer natürlichen Dynamik. Daher enthält Abschnitt 3 Regelungen, die die naturverträgliche Nutzung des Nationalparks gewährleisten. Hierzu ist es, wie in jedem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet, erforderlich, bestimmte Handlungen, die geeignet sind, die unter Schutz gestellten Naturgüter zu beeinträchtigen, zu untersagen oder zu beschränken. Gleichzeitig enthält Abschnitt 3 Vorschriften, die im Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen. Weiterhin ist die Möglichkeit vorgesehen, im Einzelfall von den Ge- und Verboten Befreiung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen.

Abschnitt 3 enthält auch grundsätzliche Aussagen zur Ausgestaltung der Waldpflege und des Wildtiermanagements im Nationalpark. Auch insoweit kommt den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Schutzgebiets Bedeutung als Maßstab für die Planungen und Einzelmaßnahmen zu.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Eine Vereinfachung der Regelung des Betretens des Nationalparks in Paragraf 8 Absatz 1 sowie eine Entbürokratisierung der Genehmigung von Veranstaltungen im Nationalpark durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion. Damit sollen etwa kleinere organisierte Wandergruppen und Schulklassen den Nationalpark ohne bürokratischen Aufwand nutzen können, Paragraf 8 Absatz 3.
  • Eine Einvernehmensregelung bei durch die Nationalparkverwaltung ausgesprochenen längerfristigen Wegsperrungen, § 8 Absatz 5. Durch das Einvernehmen des jeweils fachlich zuständigen Ressorts wird die Legitimation von mehr als zwei Monaten andauernden Wegsperrungen erhöht.
  • Klarstellungen zum Wildtiermanagement im Nationalpark in Paragraf 12 Absatz 2.
  • Die Einrichtung eines dauerhaften Förderangebots zur Erhaltung der Schutzwirkung des Pufferstreifens des Nationalparks für private und körperschaftliche Waldflächen, die die gemäß Nationalparkgesetz festgelegten Pufferstreifen des Nationalparks, im Abstand von bis zu 2.000 Metern umgeben in Paragraf 12 Absatz 3. Die hierfür notwendigen Finanzmittel in Höhe von jährlich 350.000 Euro werden dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Haushaltsvollzug 2025 und 2026 zur Verfügung gestellt.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare

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Kommentare : zu Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren.

3. Kommentar von :Einheimischer

§ 9 Absatz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen,“

haben wir in Deutschland keine anderen Probleme !!!!!

Dies Paragraph ist absolut unnötig.

2. Kommentar von :ohne Name 135698

Jagd im Nationalpark

Es ist immer noch schwer vermittelbar, warum im Nationalpark gejagt wird, wenn die Rotwilddichte in Baden-Württemberg so gering ist, dass durch den mangelnden genetischen Austausch die Tiere Derformierungen z.B. der Kiefer haben. Vor allem in den Kernzonen sollte aus Artenschutzgründen nicht mehr gejagt werden. Und ausserhalb zum Schutz der

Es ist immer noch schwer vermittelbar, warum im Nationalpark gejagt wird, wenn die Rotwilddichte in Baden-Württemberg so gering ist, dass durch den mangelnden genetischen Austausch die Tiere Derformierungen z.B. der Kiefer haben.
Vor allem in den Kernzonen sollte aus Artenschutzgründen nicht mehr gejagt werden. Und ausserhalb zum Schutz der Anwohner nur in geringerem Maße (Andere Bundesländer kriegen das ja auch hin bei einer grösseren Rotwilddichte). Vor allem sollten Tiere nicht mehr gejagt werden, bei denen es erwiesen ist, dass sie den Park gar nicht verlassen. Die Festlegung der Abschußzahlen sollten durch die obere Naturschutzbehörde oder das Umweltministerium erfolgen, wenn überhaupt welche festgelegt werden müssen.
Die jagdfreien Zonen sollten entsprechend der Ausweitung der Kernzonen ausgeweitet werden.
Dem Rotwild muß es gewährt werden im ausreichendem Maße zu ziehen (innerhalb Baden-Württembergs) um einen genetischen Austausch zwischen den Schutzzonen (in Baden-Württemberg) in ausreichendem Maße wieder herzustellen.

1. Kommentar von :ohne Name 135698
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