Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege
„Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege“ umfasst die Paragrafen 8 bis 12.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt.“
c) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 9“ die Wörter „sowie das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte nach § 39 Absatz 3 BNatSchG“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „organisierte Führungen und Wanderveranstaltungen“ durch die Wörter „Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt, wenn die Nationalparkverwaltung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen eine Entscheidung trifft.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
f) Die Absätze (5) bis (6) werden zu den Absätzen (4) und (5).
g) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Beschränkungen oder Untersagungen von mehr als zwei Monaten Dauer darf die Anordnung nur im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, im Falle von waldpflegerischen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde erfolgen. Der Nationalparkrat ist darüber in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.“
§ 9 Absatz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen,“
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „unabdingbar“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Erhaltung von für das Management von Waldflächen innerhalb und außerhalb des Nationalparks erforderlichen Waldwegen,“
c) Die Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) die Wörter „; hierbei sind die Schutzzwecke des Nationalparks
angemessen zu berücksichtigen“ werden gestrichen.
bb) Der Punkt am Satzende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
d) Es wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. das Befahren von Wegen innerhalb des Nationalparks durch Beauftragte angrenzender Flächeneigentümer sowie durch Bedienstete von ForstBW soweit eine eigene Erschließung der Flächen durch ForstBW nicht verhältnismäßig ist und sofern dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser angrenzenden Flächen sowie zur Umsetzung des Borkenkäfermanagements erforderlich ist. Die Nationalparkverwaltung hat die Befahrbarkeit dieser Wege nach geltenden Standards (Geodat) sicherzustellen.“
Keine Änderungen.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Außerhalb der Kernzone ist die Entwicklung naturferner Wälder zu naturnahen Wäldern durch geeignete Waldbaumaßnahmen, auch durch Pflanzmaßnahmen, zu unterstützen.“
bb) Es wird wird folgender Satz angefügt:
„Der Schutz angrenzender Flächen ist bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wildtiere“ die Wörter „unter anderem aus Gründen des Artenschutzes und zum Schutz der Angrenzer und“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wildruhezonen“ die Wörter „in angemessenem Umfang“ eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
(3) Zur Erhaltung der Schutzwirkung des Pufferstreifen des Nationalparks wird für private und körperschaftliche Waldflächen, die die gemäß Nationalparkgesetz festgelegten Pufferstreifen des Nationalparks im Abstand von bis zu 2.000 Metern umgeben ein dauerhaftes Förderangebot geschaffen. Im Rahmen des Förderangebots sollen insbesondere das Borkenkäfermonitoring, die Aufarbeitung, der Transport und die Lagerung von Schadholz gefördert werden.
Kommentare
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Kommentare : zu Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren.
§ 9 Absatz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen,“
haben wir in Deutschland keine anderen Probleme !!!!!
Dies Paragraph ist absolut unnötig.
Jagd im Nationalpark
Es ist immer noch schwer vermittelbar, warum im Nationalpark gejagt wird, wenn die Rotwilddichte in Baden-Württemberg so gering ist, dass durch den mangelnden genetischen Austausch die Tiere Derformierungen z.B. der Kiefer haben. Vor allem in den Kernzonen sollte aus Artenschutzgründen nicht mehr gejagt werden. Und ausserhalb zum Schutz der
Es ist immer noch schwer vermittelbar, warum im Nationalpark gejagt wird, wenn die Rotwilddichte in Baden-Württemberg so gering ist, dass durch den mangelnden genetischen Austausch die Tiere Derformierungen z.B. der Kiefer haben.
Vor allem in den Kernzonen sollte aus Artenschutzgründen nicht mehr gejagt werden. Und ausserhalb zum Schutz der Anwohner nur in geringerem Maße (Andere Bundesländer kriegen das ja auch hin bei einer grösseren Rotwilddichte). Vor allem sollten Tiere nicht mehr gejagt werden, bei denen es erwiesen ist, dass sie den Park gar nicht verlassen. Die Festlegung der Abschußzahlen sollten durch die obere Naturschutzbehörde oder das Umweltministerium erfolgen, wenn überhaupt welche festgelegt werden müssen.
Die jagdfreien Zonen sollten entsprechend der Ausweitung der Kernzonen ausgeweitet werden.
Dem Rotwild muß es gewährt werden im ausreichendem Maße zu ziehen (innerhalb Baden-Württembergs) um einen genetischen Austausch zwischen den Schutzzonen (in Baden-Württemberg) in ausreichendem Maße wieder herzustellen.