Sondervermögen „Zukunftsfonds Wald“
Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“ umfasst neun Paragrafen.
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“
(1) Es wird ein Sondervermögen im Sinne von § 113 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg unter dem Namen „Zukunftsfonds Wald“ errichtet.
(2) Aus den Erträgen des Sondervermögens wird ForstBW ein Ausgleich für die infolge des Verkaufs der Landesanteile an der Murgschifferschaft entfallenden Gewinnausschüttungen gewährt.
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Stuttgart.
(1) ForstBW verwaltet das Sondervermögen. Die Verwendung der Erträge richtet sich nach § 5. Die Anlage der Mittel des Sondervermögens kann auf Dritte übertragen werden. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das
Sondervermögen.
(2) Die Mittel des Sondervermögens sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg anzulegen. Dabei können bis zu 50 Prozent der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. ForstBW erlässt Anlagerichtlinien.
(1) Die Erlöse aus dem Verkauf der Anteile des Landes an der Murgschifferschaft werden im Forstgrundstock vereinnahmt. Daraus werden gemäß § 8 Absatz 3 Staatshaushaltsgesetz 2025/2026 zwei Mio. € für die Errichtung eines Geheges dem
Nationalpark bereitgestellt. Weitere drei Mio. € werden im Forstgrundstock zweckbestimmt für den Ankauf von Moorflächen im und am Wald für das Land Baden-Württemberg (Staatsforstverwaltung) bereitgestellt. Der verbleibende Betrag wird dem Zukunftsfonds Wald zugeführt.
(2) Die Zuführung erfolgt einmalig am 01.01.2026.
(3) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(1) Das Sondervermögen wird in Höhe des realen Vermögenswerts erhalten. Der zu erhaltene Mindestwert berechnet sich anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), in Bezug auf den Indexstand im Jahr 2025, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt. Der Zuführungsbetrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 wird mit dem Quotienten aus dem aktuellen Indexstand und dem Indexstand im Jahr 2025 multipliziert. Es werden jeweils die Jahresdurchschnitte des VPI herangezogen.
(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nur in der Höhe zulässig, in der der Vermögenswert unter Berücksichtigung der Erträge und Aufwendungen eines Jahres den Mindestwert gemäß Absatz 1 übersteigt.
(3) Eine Zuführungspflicht ergibt sich nicht.
(4) ForstBW wird als Ausgleich für die infolge des Verkaufs der Landesanteile an der Murgschifferschaft entfallenden Gewinnausschüttungen Entnahmen unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 tätigen. Eine Entnahme der Erträge zu Gunsten von ForstBW ist in der Höhe beschränkt. Der maximal zu entnehmende Betrag berechnet sich anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), in Bezug auf den Indexstand im Jahr 2025, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt. Hierzu wird eine Bezugsbasis in Höhe von 750.000 € mit dem Quotienten aus dem aktuellen Indexstand und dem Indexstand im Jahr 2025 multipliziert. Sollten die Erträge unterhalb dieses Betrags liegen, beschränkt sich der jährliche Ausgleich endgültig und dauerhaft auf die tatsächlich erwirtschafteten Erträge.
(5) Eine etwaige Entnahme nach Absatz 4 erfolgt jährlich zum Beginn des nachfolgenden Wirtschaftsjahres von ForstBW.
(6) Sofern und soweit nach Berücksichtigung des Substanzerhalts gemäß Absatz 1 und der Entnahmen zu Gunsten ForstBW gemäß Absatz 4 weitere Erträge des Sondervermögens vorliegen, werden diese dem Forstgrundstock zugeführt.
Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
ForstBW stellt ab 2026 für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen auf.
(1) Die mit der Anlage der Mittel des Sondervermögens Beauftragten legen ForstBW jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt ForstBW am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Im Rahmen der Jahresrechnung ist die Realwertberechnung der Vermögenssubstanz nach den Vorgaben des § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes nachzuweisen.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben darzustellen.
Das Sondervermögen kann durch Gesetz aufgelöst werden. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Forstgrundstock zu.
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