Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Übergangs- und Schlussbestimmungen

„Übergangs- und Schlussbestimmungen“ umfasst die Paragrafen 18 und 19.

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Paragraf 18 des Nationalparkgesetzes enthielt bisher Übergangsbestimmungen, die seit dem erstmaligen Beschluss über den Nationalparkplan im Jahr 2018 nicht mehr erforderlich sind.

In der neuen Fassung des Paragrafen 18 sind alle Schutzgebiete aufgeführt, die mit der Gründung des Nationalparks und mit seiner Erweiterung in den Park integriert worden sind. Die separaten Verordnungen für diese Schutzgebiete können aufgehoben werden, soweit die darin unter Schutz gestellten Flächen zum Nationalpark erklärt werden.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Die Übergangsbestimmungen aus der Gründungszeit des Nationalparks sind nicht mehr notwendig, daher wird der bisherige Paragraf 18 gestrichen.
  • Soweit andere Schutzgebietsflächen durch die Veränderung der Gebietsgrenzen des Nationalparks betroffen sind, wird der neue Paragraf 18 (bislang Paragraf 19) entsprechend angepasst.

     

Wortlaut der Gesetzesänderung

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.