Übergangs- und Schlussbestimmungen
„Übergangs- und Schlussbestimmungen“ umfasst die Paragrafen 18 und 19.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 18 wird aufgehoben.
Der bisherige § 19 wird zu § 18 und Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Folgende Verordnungen treten in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen über das Wegegebot außer Kraft, soweit die darin unter Schutz gestellten Flächen durch dieses Gesetz zum Nationalpark
erklärt werden:
1. Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Blindsee bei Hundsbach“ vom 24. Oktober 1985 (Gesetzblatt 1985, Seite 375),
2. Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schurmsee“ vom 24. Oktober 1985 (Gesetzblatt 1985, Seite 378, Ber. Gesetzblatt 1991, Seite 431),
3. Verordnung der Körperschaftsforstdirektion Freiburg und der Forstdirektion Freiburg über der Schonwälder „Alter Weiher“, „Felsenmeer“, „Heselnüss“, „Schurmwand“, „Auchtert“, „Sulzer Lindach“, „Forbachtal“, „Kirchberg“, „Ellbachsee“, „Schlossberg Nagold“, „Vogelheerd-Wotanseiche“, „Ittersbacher Teich“ und „Römerberg“ vom 11. Dezember 2000 soweit diese den Schonwald „Schurmwand“ betrifft (Gesetzblatt 2001, Seite 106).
(4) Die Regelungen der in Absatz 3 genannten Verordnungen über das Wegegebot treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
Kommentare
Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.