Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Übergangs- und Schlussbestimmungen

„Übergangs- und Schlussbestimmungen“ umfasst die Paragrafen 18 und 19.

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Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Die Übergangsbestimmungen aus der Gründungszeit des Nationalparks sind nicht mehr notwendig, daher wird der bisherige § 18 gestrichen.
  • Soweit andere Schutzgebietsflächen durch die Veränderung der Gebietsgrenzen des Nationalparks betroffen sind, wird der neue § 18 (bislang § 19) entsprechend angepasst.

     

Wortlaut der Gesetzesänderung

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