Gleichbehandlungsgesetz

Symbolbild: Ein Stempelkarussell (Stempelhalter) steht neben einem Stapel Akten auf einem Schreibtisch in einer Behörde. (Bild: dpa)

Gesellschaft

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit entgegenzuwirken und damit das Vertrauen der Menschen in die Behörden zu stärken.

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Während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dem Schutz vor Benachteiligung von Beschäftigten sowie im Zivilrechtsverkehr dient, soll das vorliegende Gesetz Benachteiligungen von Menschen bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der in Paragraph 2 genannten Behörden aus den in Paragraph 4 genannten Gründen entgegenwirken und damit das Vertrauen in diese Behörden stärken.

Die Zielrichtung des Gleichbehandlungsgesetzes besteht im Schutz vor ungerechtfertigten Benachteiligungen unter Berücksichtigung der individuellen und gesellschaftlichen Dimensionen von Diskriminierung. Der Gesetzentwurf enthält die Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Benachteiligungen durch öffentliche Stellen vorzugehen. Der Entwurf sieht als Rechtsfolge ungerechtfertigter Benachteiligung einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz sowie Entschädigung vor. Weiterhin soll auf Grundlage des Gesetzes eine Ombudsstelle eingerichtet werden. Aufgaben dieser Ombudsstelle sind die Unterstützung und Beratung von Betroffenen. Die weitere Dimension, die mit dem Gesetzgebungsvorhaben verbunden ist, besteht in der Sensibilisierung für Benachteiligungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. März 2024, 17 Uhr, kommentieren.

Entwurf des Gleichbehandlungsgesetzes Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zum Gleichbehandlungsgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

14. Kommentar von :FS

Gleichbehandlungsgesetz ist wichtig, aber nicht weitgehend genug

Ich begrüße das Gesetzgebungsvorhaben sehr, da es Schutzlücken schließt und endlich einen europrechtskonformen Zustand im Bereich der Bildung herstellt! Zu den Vorrednern hier: Nein, Art. 1 GG reicht nicht. Mit dieser Argumentation bräuchten wir auch kein Strafgesetzbuch! Sehr erfreulich finde ich, dass die Jobcenter in Bezug auf die Kosten

Ich begrüße das Gesetzgebungsvorhaben sehr, da es Schutzlücken schließt und endlich einen europrechtskonformen Zustand im Bereich der Bildung herstellt!

Zu den Vorrednern hier: Nein, Art. 1 GG reicht nicht. Mit dieser Argumentation bräuchten wir auch kein Strafgesetzbuch!

Sehr erfreulich finde ich, dass die Jobcenter in Bezug auf die Kosten der Unterkunft (KdU; Leistung der kommunalen Träger) nach meiner Auffassung mit einbezogen werden; das ist ein riesen Fortschritt in einem besonders diskriminierungsgefährdeten Bereich.

Erfreulich ist, dass es weitgehend die Merkmale des Berliner LADG übernimmt und erweitert, obwohl man sicherlich über das ein oder andere neue Merkmal in § 4 diskutieren kann.

Schade ist, dass die Chance vertan wird und es nicht mit dem Begriff Diskriminierung arbeitet. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung ist doch eine Diskriminierung. Warum wird sich am alten und nicht mehr aktuellen AGG orientiert?

Unklar bleibt, was alles Benachteiligungen sein können und welche Formen es gibt. Hier wird wohl § 4 des Berliner LADG herangezogen werden müssen? Oder eher das AGG? Oder die Richtlinien? Diese Leerstelle halte ich für den Rechtsanwender als nicht praktikabel.

Bei der Schadensersatzpflicht sollte die assoziierte Diskriminierung ergänzt werden in der Form der gesetzlichen Drittschadensliquidierung. Die assoiziierte Diskriminierung ist anerkannte Europa-Rspr.

Die Präklusions-Frist von 6 Monaten ist was kurz, insbesondere wenn die Ombudsstelle noch schlichten soll. Das passt nicht zusammen und ist ein Konstruktionsfehler. Mindestens 1 Jahr also. Sonst wird die Schlichtungsarbeit der Ombudsstelle verunmöglicht.

Sind sie sich sicher, dass Sie keine explizite Rechtswegzuweisung für die Ansprüche aus § 6 vornehmen wollen?

Wo ist das Maßregelungsverbot? Ohne das gehts ja nicht... Da bricht auch keinem nen Zacken aus der Krone, wenn das rein kommt. Zudem Europarecht.

Verbandsklagerecht fehlt leider vollständig. Das ist sehr schade. Da kann man sich mehr trauen. Zumindest die strukturelle Verbandsklage sollte vorhanden sein. Durch ein vorgeschaltetes Beanstandungsverfahren wie beim Berliner LADG besteht auch nicht das Risko einer Klageflut.

Der proaktive Diversity Ansatz ist auch nicht vertreten. Er ist aber so wichtig, um von vorneherein Diskriminierungen zu verhindern. Die Führungskräfte müssen da voran gehen und entsprechend verpflichtet werden.

Die Einrichtung einer Ombudsstelle ist ebenfalls sehr zu begrüßen. Die Menschen wollen nicht klagen, sie wollen gehört werden und respektvoll behandelt werden. Menschen wollen in erster Linie kooperativ zum Ziel kommen.

Unverständlich ist § 9 Absatz 3. Nein, das geht nicht unter einem Dach, auch Beschäftigte zu beraten. Das führt zu Rollen-Kollisionen. Ist eine Diskriminierungsbeschwerde ein ungebührliches Verhalten? Soll die Ombudsstelle dann beide Parteien beraten? Das ist wohl etwas zu viel verlangt.

Alles in allem ist es sehr schön, dass sich etwas tut. Ich hoffe, Sie haben noch Raum, die Regelungen weiter zu entwickeln.

Beste Grüße und viel Erfolg!
Frank Schmidt

13. Kommentar von :Tom T.

auf Augenhöhe begegnen

Zusätzlich sollte man Menschen auch nicht aufgrund Ihrer Bildung, politischen Überzeugung oder äußeren Erscheinungsbild beurteilen. Ob immer seitens der Behörde eine Diskriminierung vorliegt ist fraglich. Eher habe ich den Eindruck das es bei einigen Mitarbeiter des Ö.D. ein Mangel an Sozialkompetenz und Pflichtbewusstsein sowie fehlende Empathie

Zusätzlich sollte man Menschen auch nicht aufgrund Ihrer Bildung, politischen Überzeugung oder äußeren Erscheinungsbild beurteilen. Ob immer seitens der Behörde eine Diskriminierung vorliegt ist fraglich. Eher habe ich den Eindruck das es bei einigen Mitarbeiter des Ö.D. ein Mangel an Sozialkompetenz und Pflichtbewusstsein sowie fehlende Empathie vorliegt. Probleme und Fehler von Mitarbeitern sollte man direkt ansprechen können und auf Augenhöhe diskutieren. Das fehlt leider häufig, weil nach meiner Erfahrung sich Mitarbeiter des Ö.D. sich schnell der Verantwortung entziehen, diese auf Bittsteller verschieben oder schlichtweg leugnen. Hier sollten Mitarbeiter besser geschult und überprüft werden. Es geht um Schutz, Rechte der Hilfesuchenden und nicht um Machtanspruch einer Behörde oder das gestörte Ego eines einzelnen Mitarbeiters. Das Gesetz dahin mag ein kleiner Schritt sein.

12. Kommentar von :ohne Name 12535

Es wird Zeit ...

Es wird Zeit, dass ein endlich gesetzlicher Hebel geschaffen wird um die schreiende Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung von gesetzlich Sozialversicherungspflichtigen und Freiwillig / Privatversicherten aufzubrechen. Politiker und Beamten-Privilegien müssen abgeschafft werden - jede/r kann sich zusätzlich privat versichern. Es kann auf

Es wird Zeit, dass ein endlich gesetzlicher Hebel geschaffen wird um die schreiende Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung von gesetzlich Sozialversicherungspflichtigen und Freiwillig / Privatversicherten aufzubrechen.

Politiker und Beamten-Privilegien müssen abgeschafft werden - jede/r kann sich zusätzlich privat versichern.
Es kann auf Dauer nicht gutgehen, dass einige in einer Komfortzone bleiben, während andere immer weniger Leistungen für immer höhere Beiträge und immer mehr beitragsfreie Leistungsempfänger bekommen.

11. Kommentar von :ohne Name 82515

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz in absehbarer Zeit verabschiedet wird und eine Ombudsstelle zeitnah eingerichtet wird, um die Anliegen der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Seit fünf Jahren kämpfe ich vergeblich als Betroffene um eine annähernde Gleichstellung, jedoch ohne Erfolg oder mit noch verschlechterten Bedingungen.

Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz in absehbarer Zeit verabschiedet wird und eine Ombudsstelle zeitnah eingerichtet wird, um die Anliegen der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
Seit fünf Jahren kämpfe ich vergeblich als Betroffene um eine annähernde Gleichstellung, jedoch ohne Erfolg oder mit noch verschlechterten Bedingungen.
Unfassbar, wie das Land Baden-Württemberg mit seinen eigenen Mitarbeitenden umgeht, während es gleichzeitig über einen Fachkräftemangel klagt. Es wäre wünschenswert, wenn sich politische Entscheidungsträger dem Dialog mit den betroffenen Personen stellen würden, um ein echtes Verständnis für deren Schwierigkeiten zu entwickeln und diese wahrzunehmen.

10. Kommentar von :Emre Yazar

Vertrauen der Menschen in die Behörden zu stärken

Ich befürworte dieses Vorhaben sehr. Ungerechtfertigte Benachteiligungen kommen bei öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten vor und mit dem Gleichbehandlungsgesetz kann entgegengewirkt werden. Das Wohl, die Zufriedenheit und Chancengerechtigkeit ist für die persönliche Entfaltung jedes Einzelnen von großer Bedeutung.

9. Kommentar von :NCC74

Benachteiligung und Bevorzugung

Ich unterstütze jede Maßnahme zur Verhinderung von jeglicher Diskriminierung und begrüße den Gesetzesentwurf. Jedoch greift mir die Definition von Benachteiligung bzw. zulässiger Bevorzugung zu kurz. Als Beschäftigte im ÖD erfahren wir seit Jahrzehnten eine Benachteiligung als Kinderlose die nicht zeitgemäß ist. Bei allem gebotenen Verständnis

Ich unterstütze jede Maßnahme zur Verhinderung von jeglicher Diskriminierung und begrüße den Gesetzesentwurf.
Jedoch greift mir die Definition von Benachteiligung bzw. zulässiger Bevorzugung zu kurz.
Als Beschäftigte im ÖD erfahren wir seit Jahrzehnten eine Benachteiligung als Kinderlose die nicht zeitgemäß ist. Bei allem gebotenen Verständnis für die Herausforderungen und Belastungen der Elterneigenschaft, wird dies zu oft ausgenutzt und von Dienstherren nicht ausgleichend berücksichtigt. Eine genauere Auslegung, täte hier Not.

8. Kommentar von :Harald Grumser

Redundanz zu AGG

Artikel 1, GG ist natürlich nicht ausreichend, das AGG hingegen schon, da es in seinem Gültigkeitsbereich eine echte Obermenge dieses Gesetzes darstellt, das damit m.E. aber vollständig redundant ist: 1. Die Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale „antisemitische Zuschreibung“ und „antiziganistische Zuschreibung“ bringen keinen Mehrwert sondern

Artikel 1, GG ist natürlich nicht ausreichend, das AGG hingegen schon, da es in seinem Gültigkeitsbereich eine echte Obermenge dieses Gesetzes darstellt, das damit m.E. aber vollständig redundant ist:

1. Die Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale „antisemitische Zuschreibung“ und „antiziganistische Zuschreibung“ bringen keinen Mehrwert sondern gleichen dem Versuch eines Biologen mit „gemeint sind Raubkatzen, Tiger und Siamkatzen“, der Unkenntnis der Taxonomie entgegenzuhalten. Das Weglassen von Antiislamismus ist da ja schon fast wieder diskriminierend.

2. Die Erweiterung des Merkmals „sozialer Status“ ist äußerst kritisch und im AGG m.E. beabsichtigt nicht aufgeführt, da dann die 2€ teurere Sonderlinie in der Kantine im LRA am Freitag mit Schrimps Gegenstand eines judikativen Verfahrens werden könnte, ob die Vorenthaltung für Geringverdiener eine Benachteiligung darstellen könnte.

3. Die Erweiterung des Merkmal „Sprache“ wird sicher auch schnell Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn der Mitarbeiter im Sicherheitsdient mit Sprachkenntnisse A2 die höher dotierte Stelle an der Pforte mit Sprachanforderung B2 nicht erreichen kann.

4. Bleiben die Merkmale „Staatsangehörigkeit“, „Chronische Erkrankung“ und „Elternschaft“: die erscheinen mir gegenüber dem AGG eher konstruiert und rechtfertigen kein eigenständiges Gesetz.

Insgesamt wird das AGG uns mindestens eine Dekade Rechtsprechung kosten, dieses Gesetz aber mindestens zwei. Ich würde daher sehr darum bitten, dieses Gesetz nicht auf den Weg zu bringen.

7. Kommentar von :ohne Name 79287

Problematischer Passus

"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 4 Absatz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass keine Verletzung des Benachteiligungsverbots vorgelegen hat" Dies ist eine Beweislastumkehr, die gegen mein Rechtsempfinden verstößt. Auch in Fällen

"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen
eines in § 4 Absatz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei
die Beweislast dafür, dass keine Verletzung des Benachteiligungsverbots vorgelegen
hat"


Dies ist eine Beweislastumkehr, die gegen mein Rechtsempfinden verstößt. Auch in Fällen von angeblicher Diskriminierung muss "Im Zweifel für den Angeklagten" gelten. Wer eine Behauptung aufstellt, sollte diese auch beweisen können, bloße Indizien sollten meiner Meinung nach nicht ausreichen.

6. Kommentar von :Ise

Paragraph 4

Muss es nicht "ziganistisch" und "semitisch" heißen? Der Zusatz "anti" ist meiner Meinung nach an dieser Stelle falsch. Gemeint ist doch das Gegenteil.

5. Kommentar von :ohne Name 47182

Entwurf des Gleichbehandlungsgesetzes

Wir brauchen dieses Gesetz nicht, die Vorgaben im Grundgesetz reichen. Im Prinzip wäre das Gesetz eine Wiederholung bestehender Rechtsnormen, typisch für die deutsche Regelungswut. So wird Entbürokratisierung konterkariert.