Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege
„Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege“ umfasst die Paragrafen 8 bis 12.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt.“
c) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 9“ die Wörter „sowie das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte nach § 39 Absatz 3 BNatSchG“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „organisierte Führungen und Wanderveranstaltungen“ durch die Wörter „Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt, wenn die Nationalparkverwaltung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen eine Entscheidung trifft.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
f) Die Absätze (5) bis (6) werden zu den Absätzen (4) und (5).
g) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Beschränkungen oder Untersagungen von mehr als zwei Monaten Dauer darf die Anordnung nur im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, im Falle von waldpflegerischen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde erfolgen. Der Nationalparkrat ist darüber in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.“
§ 9 Absatz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen,“
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „unabdingbar“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Erhaltung von für das Management von Waldflächen innerhalb und außerhalb des Nationalparks erforderlichen Waldwegen,“
c) Die Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) die Wörter „; hierbei sind die Schutzzwecke des Nationalparks
angemessen zu berücksichtigen“ werden gestrichen.
bb) Der Punkt am Satzende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
d) Es wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. das Befahren von Wegen innerhalb des Nationalparks durch Beauftragte angrenzender Flächeneigentümer sowie durch Bedienstete von ForstBW soweit eine eigene Erschließung der Flächen durch ForstBW nicht verhältnismäßig ist und sofern dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser angrenzenden Flächen sowie zur Umsetzung des Borkenkäfermanagements erforderlich ist. Die Nationalparkverwaltung hat die Befahrbarkeit dieser Wege nach geltenden Standards (Geodat) sicherzustellen.“
Keine Änderungen.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Außerhalb der Kernzone ist die Entwicklung naturferner Wälder zu naturnahen Wäldern durch geeignete Waldbaumaßnahmen, auch durch Pflanzmaßnahmen, zu unterstützen.“
bb) Es wird wird folgender Satz angefügt:
„Der Schutz angrenzender Flächen ist bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wildtiere“ die Wörter „unter anderem aus Gründen des Artenschutzes und zum Schutz der Angrenzer und“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wildruhezonen“ die Wörter „in angemessenem Umfang“ eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
(3) Zur Erhaltung der Schutzwirkung des Pufferstreifen des Nationalparks wird für private und körperschaftliche Waldflächen, die die gemäß Nationalparkgesetz festgelegten Pufferstreifen des Nationalparks im Abstand von bis zu 2.000 Metern umgeben ein dauerhaftes Förderangebot geschaffen. Im Rahmen des Förderangebots sollen insbesondere das Borkenkäfermonitoring, die Aufarbeitung, der Transport und die Lagerung von Schadholz gefördert werden.

Kommentare : zu Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Erhalt und Nutzung von alten Pfaden
Im gesamten Gebiet des Nationalpark gibt es alte Pfade. Diese wurden in einem ausgeklügelten und sinnvollen Netz, vor langer Zeit von unseren Vorfahren und Arbeitern, die im Tal lebten angelegt. Diese Pfade benötigten die Holzhauer, Förster und Jäger, um vom Tal in die Wälder zu ihren Arbeitsstätten zu kommen. Ihre Arbeitsstätten waren die
Im gesamten Gebiet des Nationalpark gibt es alte Pfade. Diese wurden in einem ausgeklügelten und sinnvollen Netz, vor langer Zeit von unseren Vorfahren und Arbeitern, die im Tal lebten angelegt. Diese Pfade benötigten die Holzhauer, Förster und Jäger, um vom Tal in die Wälder zu ihren Arbeitsstätten zu kommen. Ihre Arbeitsstätten waren die Holzmacherhütten, welche sehr zahlreich im Nordschwarzwald vorhanden sind. Außerdem sind die Hütten, die heutzutage immer noch als Schutzhütten genutzt werden, durch die Pfade untereinander verbunden. Diese Pfade sind kulturelle Schätze, die unbedingt erhalten werden müssen und nicht geopfert oder in Vergessenheit geraten dürfen. Deshalb müssen sie ins Wanderwegenetz mit integriert werden, mindestens aber müssen sie als Duldungswege für die Bewohner im Park frei und uneingeschränkt begehbar bleiben!
§12 Waldpflegerische Maßnahmen und Wildtiermanagment
Auch innerhalb der Kernzone ist die Entwicklung zu naturnahen Wäldern oder Bergmischwälder durch geeignete Waldbaumaßnahmen zu unterstützen.
§12 Förderung
Der Radius des Fördergebiets um den Nationalpark ist mit 2000m vorgeschlagen. Dieser Radius ist mindestens zu verdoppeln! 2023 haben wir im Privatwald Borkenkäferschäden durch Windverfrachtung in weit größerem Abstand wie 2000m zum Nationalpark gehabt! Um den wirtschaftlichen Schaden durch das deutlich entwertete Käferholz zu mildern, müssen die
Der Radius des Fördergebiets um den Nationalpark ist mit 2000m vorgeschlagen. Dieser Radius ist mindestens zu verdoppeln! 2023 haben wir im Privatwald Borkenkäferschäden durch Windverfrachtung in weit größerem Abstand wie 2000m zum Nationalpark gehabt! Um den wirtschaftlichen Schaden durch das deutlich entwertete Käferholz zu mildern, müssen die Fördersätze mindestens doppelt so hoch angesetzt werden!
Uneingeschränktes Betretungsrecht für Anwohner mit Ausweis - auch in künftigen Kernzonen
Im Rahmen der geplanten Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald soll Einwohnern der unmittelbar angrenzenden Gemeinden - insbesondere Baiersbronn und Forbach – ein Anwohnerausweis ausgestellt werden, der ihnen ein dauerhaftes und uneingeschränktes Betretungsrecht gewährt. Dieses Betretungsrecht muss auch dann fortgelten, wenn aktuell ausgewiesene
Im Rahmen der geplanten Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald soll Einwohnern der unmittelbar angrenzenden Gemeinden - insbesondere Baiersbronn und Forbach – ein Anwohnerausweis ausgestellt werden, der ihnen ein dauerhaftes und uneingeschränktes Betretungsrecht gewährt. Dieses Betretungsrecht muss auch dann fortgelten, wenn aktuell ausgewiesene Entwicklungszonen zu Kernzonen aufgewertet werden.
Diese Forderung beruht auf folgenden wesentlichen Punkten:
1. Langjährige Nutzung und Verwurzelung:
Die betroffenen Anwohner leben seit Generationen im Einklang mit der umliegenden Natur. Ihre Alltagsnutzung des Waldes - ob zum Spazieren, Beeren- oder Pilzesammeln oder zur Pflege traditioneller Wege - ist tief verwurzelt und stellt keine Gefahr für die Naturentwicklung dar.
2. Sehr geringe Personenzahl:
Die Anzahl der tatsächlich betroffenen Anwohner ist äußerst überschaubar. Daraus ergibt sich eine vernachlässigbare ökologische Belastung. Die privilegierte Zulassung dieser kleinen Gruppe beeinträchtigt weder die Ziele des Nationalparks noch seine Schutzwirkung.
3. Keine faktische Enteignung:
Ein vollständiger Ausschluss der ansässigen Bevölkerung - insbesondere in Bereichen, die jahrzehntelang frei zugänglich waren - wäre unverhältnismäßig. Gerade wenn aus Entwicklungszonen später Kernzonen werden, darf dies nicht rückwirkend zur Einschränkung eines ursprünglich zugesagten Nutzungsrechts führen.
4. Vertrauen und Akzeptanz:
Eine dauerhafte Garantie für das Betretungsrecht - unabhängig von der Zonenkategorie – stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Nationalparkverwaltung und verhindert gesellschaftliche Spaltung. Nur so kann eine langfristige Akzeptanz des Parks in der Region gewährleistet werden.
Forderung: Das Betretungsrecht für Anwohner mit entsprechendem Ausweis muss in nachvollziehbarer Nähe zum Wohnort dauerhaft und uneingeschränkt gelten - unabhängig von der zukünftigen Zonierung. Es darf keine Einschränkungen bei Eintritt in künftige Kernzonen geben. Diese Ausnahme stellt keine Bevorzugung dar, sondern eine nachvollziehbare und gerechte Anerkennung der Lebensrealität einer kleinen, betroffenen Personengruppe. Sollte es hier Widererwarten ein erkennbarer Schaden nachweislich sichtbar werden, muss es dem NLP-Rat obliegen, diese Rechte so einzuschränken, dass schadhafter Missbrauch eingedämmt werden kann.
Freies Betreten für Bewohner des Schönmünz- und Langenbachtal
Als Bewohner direkt im Nationalpark fordern wir, dass wir uns frei bewegen dürfen und zwar ohne Einschränkungen! Es kann nichts sein, dass wir vorgeschrieben bekommen, auf welchen Wegen wir unsere Sonntagsspaziergänge oder Wanderausflüge, als Direktbetroffene zu machen haben. Wir wollen, dass alle Bewohner des Schönmünz- und Langenbachtales
Als Bewohner direkt im Nationalpark fordern wir, dass wir uns frei bewegen dürfen und zwar ohne Einschränkungen! Es kann nichts sein, dass wir vorgeschrieben bekommen, auf welchen Wegen wir unsere Sonntagsspaziergänge oder Wanderausflüge, als Direktbetroffene zu machen haben. Wir wollen, dass alle Bewohner des Schönmünz- und Langenbachtales uneingeschränkten Zutritt in unseren Wald haben! Schließlich waren es wir und unsere Vorfahren, die bis heute die Landschaft und Kultur dort gestaltet, gepflegt und erhalten haben.
§ 8
Bei einem Zusammenschluss der beiden Nationalparkteile muss das Naherholungsgebiet für die Einwohner vor Ort dauerhaft nutzbar bleiben .
Es kann nicht sein, dass die Bevölkerung mit Einschränkungen leben muss.
Betretungsrecht
In dem neuen Gesetz sollte verankert werden dass zumindest die Forstwege mit einer Breite von mindestens 2 Meter betreten und mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. So war es bisher geregelt. Desweiteren sollten Verbindungspfade wie zum Beispiel der Steilabstieg vom Huzenbacher Seeblick oder Schurmseeblick zu Fuß genutzt werden dürfen. Dem
In dem neuen Gesetz sollte verankert werden dass zumindest die Forstwege mit einer Breite von mindestens 2 Meter betreten und mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. So war es bisher geregelt. Desweiteren sollten Verbindungspfade wie zum Beispiel der Steilabstieg vom Huzenbacher Seeblick oder Schurmseeblick zu Fuß genutzt werden dürfen.
Dem Schwarzwaldverein muss ein vollumfängliches Betretungsrecht bei geführten Wanderungen und bei der Wegepflege zugesprochen werden.
§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften
"(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die 1. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks, seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder 2. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1 genannten Güter führen können." Hier sollte eingefügt werden: Weiter kann es heißen: "Handlungen
"(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die
1. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks,
seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder
2. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1
genannten Güter
führen können."
Hier sollte eingefügt werden:
Weiter kann es heißen: "Handlungen außerhalb des Nationalparks , die der guten fachlichen
Praxis der Land- und Forstwirtschaft nach den land- und forstwirtschaftlichen
Fachgesetzen und § 5 Absatz 2 und 3 BNatSchG entsprechen, zählen nicht dazu."
zulässige Handlungen
§ 10 Zulässige Handlungen (2): Hier sind die besonderen Genehmigungen durch den Anwohnerausweis aufzunehmen