Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege

„Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege“ umfasst die Paragrafen 8 bis 12.

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Der Nationalpark Schwarzwald ist keine abgeriegelte Sperrfläche, sondern ein Großschutzgebiet, das seinen Besucherinnen und Besuchern naturnahe und naturverträgliche Erholung ermöglicht. Deshalb ist es grundsätzlich jedermann gestattet, den Nationalpark zu betreten und auf ausgewiesenen Flächen unter anderem Beeren oder Pilze zu sammeln. Gleichwohl verfolgt der Nationalpark in erster Linie Ziele des Schutzes von Natur in ihrer natürlichen Dynamik. Daher enthält Abschnitt 3 Regelungen, die die naturverträgliche Nutzung des Nationalparks gewährleisten. Hierzu ist es, wie in jedem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet, erforderlich, bestimmte Handlungen, die geeignet sind, die unter Schutz gestellten Naturgüter zu beeinträchtigen, zu untersagen oder zu beschränken. Gleichzeitig enthält Abschnitt 3 Vorschriften, die im Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen. Weiterhin ist die Möglichkeit vorgesehen, im Einzelfall von den Ge- und Verboten Befreiung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen.

Abschnitt 3 enthält auch grundsätzliche Aussagen zur Ausgestaltung der Waldpflege und des Wildtiermanagements im Nationalpark. Auch insoweit kommt den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Schutzgebiets Bedeutung als Maßstab für die Planungen und Einzelmaßnahmen zu.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Eine Vereinfachung der Regelung des Betretens des Nationalparks in Paragraf 8 Absatz 1 sowie eine Entbürokratisierung der Genehmigung von Veranstaltungen im Nationalpark durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion. Damit sollen etwa kleinere organisierte Wandergruppen und Schulklassen den Nationalpark ohne bürokratischen Aufwand nutzen können, Paragraf 8 Absatz 3.
  • Eine Einvernehmensregelung bei durch die Nationalparkverwaltung ausgesprochenen längerfristigen Wegsperrungen, § 8 Absatz 5. Durch das Einvernehmen des jeweils fachlich zuständigen Ressorts wird die Legitimation von mehr als zwei Monaten andauernden Wegsperrungen erhöht.
  • Klarstellungen zum Wildtiermanagement im Nationalpark in Paragraf 12 Absatz 2.
  • Die Einrichtung eines dauerhaften Förderangebots zur Erhaltung der Schutzwirkung des Pufferstreifens des Nationalparks für private und körperschaftliche Waldflächen, die die gemäß Nationalparkgesetz festgelegten Pufferstreifen des Nationalparks, im Abstand von bis zu 2.000 Metern umgeben in Paragraf 12 Absatz 3. Die hierfür notwendigen Finanzmittel in Höhe von jährlich 350.000 Euro werden dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Haushaltsvollzug 2025 und 2026 zur Verfügung gestellt.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare : zu Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

17. Kommentar von :Totholz

Erhalt und Nutzung von alten Pfaden

Im gesamten Gebiet des Nationalpark gibt es alte Pfade. Diese wurden in einem ausgeklügelten und sinnvollen Netz, vor langer Zeit von unseren Vorfahren und Arbeitern, die im Tal lebten angelegt. Diese Pfade benötigten die Holzhauer, Förster und Jäger, um vom Tal in die Wälder zu ihren Arbeitsstätten zu kommen. Ihre Arbeitsstätten waren die

Im gesamten Gebiet des Nationalpark gibt es alte Pfade. Diese wurden in einem ausgeklügelten und sinnvollen Netz, vor langer Zeit von unseren Vorfahren und Arbeitern, die im Tal lebten angelegt. Diese Pfade benötigten die Holzhauer, Förster und Jäger, um vom Tal in die Wälder zu ihren Arbeitsstätten zu kommen. Ihre Arbeitsstätten waren die Holzmacherhütten, welche sehr zahlreich im Nordschwarzwald vorhanden sind. Außerdem sind die Hütten, die heutzutage immer noch als Schutzhütten genutzt werden, durch die Pfade untereinander verbunden. Diese Pfade sind kulturelle Schätze, die unbedingt erhalten werden müssen und nicht geopfert oder in Vergessenheit geraten dürfen. Deshalb müssen sie ins Wanderwegenetz mit integriert werden, mindestens aber müssen sie als Duldungswege für die Bewohner im Park frei und uneingeschränkt begehbar bleiben!

16. Kommentar von :Fichte

§12 Waldpflegerische Maßnahmen und Wildtiermanagment

Auch innerhalb der Kernzone ist die Entwicklung zu naturnahen Wäldern oder Bergmischwälder durch geeignete Waldbaumaßnahmen zu unterstützen.

15. Kommentar von :Waldliebhaber

§12 Förderung

Der Radius des Fördergebiets um den Nationalpark ist mit 2000m vorgeschlagen. Dieser Radius ist mindestens zu verdoppeln! 2023 haben wir im Privatwald Borkenkäferschäden durch Windverfrachtung in weit größerem Abstand wie 2000m zum Nationalpark gehabt! Um den wirtschaftlichen Schaden durch das deutlich entwertete Käferholz zu mildern, müssen die

Der Radius des Fördergebiets um den Nationalpark ist mit 2000m vorgeschlagen. Dieser Radius ist mindestens zu verdoppeln! 2023 haben wir im Privatwald Borkenkäferschäden durch Windverfrachtung in weit größerem Abstand wie 2000m zum Nationalpark gehabt! Um den wirtschaftlichen Schaden durch das deutlich entwertete Käferholz zu mildern, müssen die Fördersätze mindestens doppelt so hoch angesetzt werden!

14. Kommentar von :BM Stiebler

Uneingeschränktes Betretungsrecht für Anwohner mit Ausweis - auch in künftigen Kernzonen

Im Rahmen der geplanten Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald soll Einwohnern der unmittelbar angrenzenden Gemeinden - insbesondere Baiersbronn und Forbach – ein Anwohnerausweis ausgestellt werden, der ihnen ein dauerhaftes und uneingeschränktes Betretungsrecht gewährt. Dieses Betretungsrecht muss auch dann fortgelten, wenn aktuell ausgewiesene

Im Rahmen der geplanten Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald soll Einwohnern der unmittelbar angrenzenden Gemeinden - insbesondere Baiersbronn und Forbach – ein Anwohnerausweis ausgestellt werden, der ihnen ein dauerhaftes und uneingeschränktes Betretungsrecht gewährt. Dieses Betretungsrecht muss auch dann fortgelten, wenn aktuell ausgewiesene Entwicklungszonen zu Kernzonen aufgewertet werden.

Diese Forderung beruht auf folgenden wesentlichen Punkten:
1. Langjährige Nutzung und Verwurzelung:
Die betroffenen Anwohner leben seit Generationen im Einklang mit der umliegenden Natur. Ihre Alltagsnutzung des Waldes - ob zum Spazieren, Beeren- oder Pilzesammeln oder zur Pflege traditioneller Wege - ist tief verwurzelt und stellt keine Gefahr für die Naturentwicklung dar.
2. Sehr geringe Personenzahl:
Die Anzahl der tatsächlich betroffenen Anwohner ist äußerst überschaubar. Daraus ergibt sich eine vernachlässigbare ökologische Belastung. Die privilegierte Zulassung dieser kleinen Gruppe beeinträchtigt weder die Ziele des Nationalparks noch seine Schutzwirkung.
3. Keine faktische Enteignung:
Ein vollständiger Ausschluss der ansässigen Bevölkerung - insbesondere in Bereichen, die jahrzehntelang frei zugänglich waren - wäre unverhältnismäßig. Gerade wenn aus Entwicklungszonen später Kernzonen werden, darf dies nicht rückwirkend zur Einschränkung eines ursprünglich zugesagten Nutzungsrechts führen.
4. Vertrauen und Akzeptanz:
Eine dauerhafte Garantie für das Betretungsrecht - unabhängig von der Zonenkategorie – stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Nationalparkverwaltung und verhindert gesellschaftliche Spaltung. Nur so kann eine langfristige Akzeptanz des Parks in der Region gewährleistet werden.

Forderung: Das Betretungsrecht für Anwohner mit entsprechendem Ausweis muss in nachvollziehbarer Nähe zum Wohnort dauerhaft und uneingeschränkt gelten - unabhängig von der zukünftigen Zonierung. Es darf keine Einschränkungen bei Eintritt in künftige Kernzonen geben. Diese Ausnahme stellt keine Bevorzugung dar, sondern eine nachvollziehbare und gerechte Anerkennung der Lebensrealität einer kleinen, betroffenen Personengruppe. Sollte es hier Widererwarten ein erkennbarer Schaden nachweislich sichtbar werden, muss es dem NLP-Rat obliegen, diese Rechte so einzuschränken, dass schadhafter Missbrauch eingedämmt werden kann.

13. Kommentar von :BM Stiebler
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
12. Kommentar von :Totholz

Freies Betreten für Bewohner des Schönmünz- und Langenbachtal

Als Bewohner direkt im Nationalpark fordern wir, dass wir uns frei bewegen dürfen und zwar ohne Einschränkungen! Es kann nichts sein, dass wir vorgeschrieben bekommen, auf welchen Wegen wir unsere Sonntagsspaziergänge oder Wanderausflüge, als Direktbetroffene zu machen haben. Wir wollen, dass alle Bewohner des Schönmünz- und Langenbachtales

Als Bewohner direkt im Nationalpark fordern wir, dass wir uns frei bewegen dürfen und zwar ohne Einschränkungen! Es kann nichts sein, dass wir vorgeschrieben bekommen, auf welchen Wegen wir unsere Sonntagsspaziergänge oder Wanderausflüge, als Direktbetroffene zu machen haben. Wir wollen, dass alle Bewohner des Schönmünz- und Langenbachtales uneingeschränkten Zutritt in unseren Wald haben! Schließlich waren es wir und unsere Vorfahren, die bis heute die Landschaft und Kultur dort gestaltet, gepflegt und erhalten haben.

11. Kommentar von :Fichte

§ 8

Bei einem Zusammenschluss der beiden Nationalparkteile muss das Naherholungsgebiet für die Einwohner vor Ort dauerhaft nutzbar bleiben .
Es kann nicht sein, dass die Bevölkerung mit Einschränkungen leben muss.

10. Kommentar von :Festusi

Betretungsrecht

In dem neuen Gesetz sollte verankert werden dass zumindest die Forstwege mit einer Breite von mindestens 2 Meter betreten und mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. So war es bisher geregelt. Desweiteren sollten Verbindungspfade wie zum Beispiel der Steilabstieg vom Huzenbacher Seeblick oder Schurmseeblick zu Fuß genutzt werden dürfen. Dem

In dem neuen Gesetz sollte verankert werden dass zumindest die Forstwege mit einer Breite von mindestens 2 Meter betreten und mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. So war es bisher geregelt. Desweiteren sollten Verbindungspfade wie zum Beispiel der Steilabstieg vom Huzenbacher Seeblick oder Schurmseeblick zu Fuß genutzt werden dürfen.
Dem Schwarzwaldverein muss ein vollumfängliches Betretungsrecht bei geführten Wanderungen und bei der Wegepflege zugesprochen werden.

9. Kommentar von :Heinrich

§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften

"(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die 1. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks, seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder 2. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1 genannten Güter führen können." Hier sollte eingefügt werden: Weiter kann es heißen: "Handlungen

"(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die
1. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks,
seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder
2. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1
genannten Güter
führen können."
Hier sollte eingefügt werden:

Weiter kann es heißen: "Handlungen außerhalb des Nationalparks , die der guten fachlichen
Praxis der Land- und Forstwirtschaft nach den land- und forstwirtschaftlichen
Fachgesetzen und § 5 Absatz 2 und 3 BNatSchG entsprechen, zählen nicht dazu."

8. Kommentar von :BI

zulässige Handlungen

§ 10 Zulässige Handlungen (2): Hier sind die besonderen Genehmigungen durch den Anwohnerausweis aufzunehmen