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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.
Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf
Das Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienstplan enthielten bislang die wesentlichen Bestimmungen für den Bereich des Rettungsdienstes. Der Rettungsdienstplan konkretisierte die Vorgaben des Gesetzes. Die Rechtsnatur des Rettungsdienstplanes war dabei unbestimmt. Es handelte sich formell weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Satzung oder eine Verwaltungsvorschrift. Dieser historisch gewachsene Zustand wurde dem Anspruch des Rettungsdienstplanes, Bindungswirkung zu entfalten, nicht gerecht.
Nachdem der Gesetzgeber 2024 im Rahmen des Neuerlasses des Rettungsdienstgesetzes entsprechende Verordnungsermächtigungen vorgesehen hat, kann der Rettungsdienstplan nun in Verordnungsform erlassen werden. Dazu wird das Innenministerium ermächtigt.
Der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ist auch erforderlich. Der Entwurf zielt darauf ab, die Vorgaben des Gesetzes zu konkretisieren. Er steht unter dem Leitbild einer am Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die aber gleichzeitig dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgt. Darüber hinaus werden bewährte Regelungen aus dem bisherigen Rettungsdienstplan und der rettungsdienstlichen Praxis aktualisiert und ebenfalls in die Verordnung übernommen.
Die Verordnung gliedert sich in elf Teile. Ihr Schwerpunkt sind die in Teil 2 geregelten Grundsätze für die landesweite Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen und die Berechnungsschemata. Darüber hinaus werden Regelungen zu den folgenden Thematiken getroffen:
- Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
- Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
- Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
- Telenotärztliches System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
- Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
- Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
- Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
- Großschadensereignis einschließlich der Planung, der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
- Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
- ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.
Keine.
Bislang war der Rettungsdienstplan eine untergesetzliche Regelung mit unklarer Rechtsnatur. Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Rettungsdienstgesetzes den klaren Auftrag erteilt, diesen durch eine Verordnung zu erlassen.
Eine Verwaltungsvorschrift hätte dieses Ziel nicht im selben Maße erreichen können. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Vorschriften zur Planung des Rettungsdienstes durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilweise Außenwirkung zuerkannt wurde. Zudem ist der Rettungsdienst in Baden-Württemberg privatrechtlich organisiert, sodass es eine Vielzahl von außerhalb der Verwaltung stehenden Akteuren und Adressaten gibt.
Auch inhaltlich bestehen keine Alternativen zu den vorliegenden Regelungen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die neuen Regelungen zur Planung des Rettungsdienstes. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, eine Verordnungsermächtigung in das Rettungsdienstgesetz aufzunehmen. Mit der vorliegenden Verordnung entspricht das Innenministerium diesem gesetzgeberischen Auftrag und setzt ihn um. Darüber hinaus ermöglichen die Fortschritte in der rettungsdienstlichen Dokumentation eine Planung anhand medizinischer Kriterien. So können die Bedarfe der Patientinnen und Patienten bereits in der Planung in den Fokus genommen werden. Diesen beiden Faktoren wird durch die neuen Planungskriterien Rechnung getragen.
Die vorgenommenen Konkretisierungen der landesgesetzlichen Regelungen sind darüber hinaus erforderlich, um eine landesweit einheitliche Durchführung des Rettungsdienstes zu sichern. Dies hat zum Ziel, eine einheitliche Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in Baden-Württemberg zu gewährleisten.
Durch die Festlegungen und die Berechnungsschemata wird sich die Infrastruktur des Rettungsdienstes im Land verändern. Dies kann zu einem Anstieg der förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen und somit auch zu einem Anstieg des Förderbedarfes führen. Wie jedoch bereits auf Seite 3 der Begründung zum Rettungsdienstgesetz (Landtagsdrucksache 17/6611) ausgeführt, erfolgt die Förderung lediglich im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sodass für das Land keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Erforderlichkeit zusätzlicher personeller Ressourcen auf Seiten des Landes ist nicht zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen auf die Kommunen oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die Regelungen zur Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen, die das Kernstück dieser Verordnung darstellen, betreffen die Planung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen durch die Bereichsausschüsse. Sie sind inhaltlich komplex. Die Regelungen verfolgen aber den Anspruch, die rettungsdienstlichen Vorhaltungen am Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten. Da dieser je nach der zugrundeliegenden Fallgestaltung eine andere Ausprägung hat, führt dies zwangsläufig zu vielschichtigen Planungsvorschriften. Die Normierung dient in dieser Hinsicht gleichzeitig der Transparenz. Sie richtet sich zudem an die fachlich versierten Bereichsausschüsse.
Die Rechtsverordnung enthält darüber hinaus Regelungen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Genehmigung von Krankentransport und Notfallrettung. Sie führt diesbezüglich bereits bestehende Regelungen, die in mehreren unterschiedlichen Regelungswerken enthalten waren, im selben rechtlichen Rahmen zusammen. Durch die in der Verordnung enthaltenen Regelungen werden demnach keine neuen bürokratischen Hürden geschaffen.
Möglichkeiten für zusätzliche Entlastungen bestehen dabei nicht. Gerade im Bereich dieser Genehmigungen ist nach der Verordnung zwar nach wie vor eine Vielzahl von Nachweisen vorzulegen. Die Patientinnen und Patienten, die durch die Unternehmen versorgt und transportiert werden, sind allerdings auch besonders schutzbedürftig. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren angesichts des hohen Kontrollbedarfs und der Sicherheitsanforderungen im Bereich Rettungsdienst erforderlich. Darüber hinaus gelten die fraglichen Genehmigungen für vier Jahre und die Zahl der in diesem Bereich tätigen Unternehmen ist überschaubar.
Die Regelungen haben Auswirkungen auf den Bereich „Bedürfnisse und gutes Leben“. Sie beeinflussen Wohl und Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger durch ihren Effekt auf die Bereiche Lebensqualität und Gesundheit (IV. 2.). Denn die Regelungen verbessern die rettungsdienstliche Versorgung und richten sie an den Bedarfen der Patientinnen und Patienten aus. Die Gesundheitsversorgung wird dadurch weiter optimiert.
Die Regelungen erlauben zudem einen gezielteren Umgang mit den rettungsdienstlichen Ressourcen, indem rettungsdienstliche Vorhaltungen an den Punkten konzentriert werden, an denen sie auch gebraucht werden. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Bereich „Ressourcenverbrauch“ im Rahmen der „ökologischen Tragfähigkeit“ (II.).
Die systematische Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung ist strukturell an mehreren Stellen des Regelungsvorhabens angelegt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung von Daten und Informationen in Paragraf 6 Absatz 3, Paragraf 10 Absatz 2, Paragraf 16 Absatz 4, Paragraf 19 Absatz 3, Paragraf 59 Absatz 4 und Paragraf 73, aber auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Versorgungssektoren (insbesondere Paragraf 1 Absatz 2) oder – soweit möglich – die Stellung von Anträgen (Paragraf 12 Absatz 2).
Regelungen für Verwaltungsverfahren sind insbesondere in Teil 9 enthalten. Hier werden bereits bestehende Regelungen zusammengeführt und im Gesetz vorgesehene Verordnungsermächtigungen genutzt. Grundsätzlich sind Verwaltungsverfahren einfach, wirtschaftlich, zügig, transparent, digitaltauglich, belastungsarm und vollzugstauglich zu gestalten. Die vorliegenden Verfahren sind in sich komplex und erfordern die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen. Wie oben beschrieben dürfte sich die Anzahl der Genehmigungen angesichts der langen Gültigkeitsdauer und der begrenzten Anzahl der tätigen Unternehmen eher in Grenzen halten.
Die Entwicklung plattformbasierter und medienbruchfreier Lösungen ist im vorliegenden Bereich daher angesichts der geringen Fallzahl und der zahlreichen erforderlichen Nachweise bei gleichzeitigem hohen Kontrollbedarf angesichts hoher Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen nicht angezeigt. Sollte sich aus der Rücksprache mit den Genehmigungsbehörden doch perspektivisch das Erfordernis einer digitalen Vollabwicklung ergeben, so würde dem keine der Normen entgegenstehen.
Die Vorschriften erfordern, dass mit dem Nachweis eventueller Vorstrafen auch besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist jedoch im Rahmen des Betriebes eines Gewerbes, das besondere Sorgfalt erfordert, üblich.
Die Verordnung enthält mehrere Einschränkungen im Hinblick auf die Berufswahl. Das betrifft insbesondere
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstellen und der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg
- Vorgaben zur Qualifikation des Personals auf den Luftrettungsmitteln und Intensivtransportwagen sowie
- Konkretisierungen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Krankentransportes und der Notfallrettung.
Darüber hinaus sind im Hinblick auf die Berufsausübung der Telenotärztinnen und Telenotärzte Einschränkungen enthalten.
Bei einigen Vorgaben handelt es sich nicht um neue Vorschriften, sondern lediglich um die Normierung bereits bestehender Regelungen ohne feste Rechtsnatur oder um die Zusammenführung in einem Regelungswerk.
Die Regelungen verfolgen den Zweck, die Patientinnen und Patienten zu schützen. Im Bereich des Rettungsdienstes haben die Ausübenden in der Regel mit verletzten und erkrankten, teilweise auch mit multimorbiden Personen zu tun. Es müssen oft auch innerhalb kürzester Zeit und auch aus der Ferne erhebliche medizinische Entscheidungen getroffen werden. Darüber hinaus erfordern hochspezialisierte Maßnahmen und besonderes Equipment eine fundierte Qualifizierung.
Die Vorschriften sind geeignet, um das Ziel des Schutzes der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Sie sind auch erforderlich. Mildere Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sind nicht ersichtlich. Denkbar wäre bei den Vorgaben zur Qualifikation lediglich, auf eine Freiwilligkeit der Ausübenden zu vertrauen. Gerade in diesem hochsensiblen Bereich stellt dies aber keine Alternative zu entsprechenden Regelungen dar.
Die Regelungen sind auch verhältnismäßig. Das durch sie verfolgte Ziel der Gesundheit der Patientinnen und Patienten überwiegt die Einschränkung der Berufswahl- und Ausübungsfreiheit. Sie enthalten insbesondere Anerkennungsmöglichkeiten im Hinblick auf bereits erworbene Qualifikationen und Erfahrungen. Hierzu wird detailliert in der Einzelbegründung bei den jeweiligen Regelungen ausgeführt.
Durch die neuen Planungskriterien wird es voraussichtlich zu einer Änderung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen. Wie genau diese sich auswirken, ist schwer vorherzusagen. Denn die vorgesehene Eintreffzeit als Planungsfrist bezieht sich anders als die bisherige Hilfsfrist nur auf die Einsätze, bei denen es aus medizinischen Gründen auf ein rasches Eintreffen ankommt. Darüber hinaus wird die Prähospitalzeit zum Planungskriterium für Einsätze, in denen die Patientin oder der Patient vor allem von einem schnellen Eintreffen in der Versorgungseinrichtung profitiert.
Sofern es durch die Regelungen zu einer Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltungen kommen sollte, würde dies im Ergebnis zu einer Erhöhung der Gesundheitskosten führen. Dies führt aber gleichzeitig zu einer besseren und bedarfsgerechteren medizinischen Versorgung.


Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung
Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
§ 16 Integrierten Leitstellen
im gewissen Sinne sind Leitstellen mit hoheitlichen Aufgaben betraut und sollten nicht von privaten Organisationen betrieben werden. Weiterhin sind sie nicht auf einen Rettungsdienstbereich zu beschränken sondern sollten landesweit aufgestellt werden.
§ 12 Bereichsausschuss
Bei der Besetzung der Bereichsausschüsse ist zu berücksichtigen, dass Vertreter der Rechtsaufsicht unmittelbar und mittelbar nicht zugleich als Vertreter der Leistungsträger Mitglieder eines Bereichsausschusses sind.
Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg
Herzlichen Dank, dass über das Beteiligungsportal Baden-Württemberg die Möglichkeit geschaffen wurde Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung vorzutragen. Im nachfolgenden habe ich meine Verbesserungsvorschläge zusammengefasst. § 6 Weitere Zeiten im Einsatzablauf § 6 Abs. 2 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden:
Herzlichen Dank, dass über das Beteiligungsportal Baden-Württemberg die Möglichkeit geschaffen wurde Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung vorzutragen.
Im nachfolgenden habe ich meine Verbesserungsvorschläge zusammengefasst.
§ 6 Weitere Zeiten im Einsatzablauf
§ 6 Abs. 2 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Die Zeit von der Alarmierung des Rettungsmittels durch die Integrierte Leitstelle bis zu seinem Ausrücken (Ausrückzeit) darf bei initial unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten alarmierten Einsätzen für den einzelnen Standort bei Rettungswagen und bei Notarzteinsatzfahrzeugen im Median nicht mehr als 60 Sekunden betragen.“
Begründung: Es erscheint sachgemäß, dass für die Fahrzeuge der Notfallrettung gleiche Ausrückzeiten vorgegeben werden sollten. Nach dem derzeitigen Entwurf soll gem. § 6 Abs. 2 RDPlanVO bei den Notarzteinsatzfahrzeugen eine Ausrückzeit im Median von nicht mehr als 90 Sekunden gelten, wohingegen bei Rettungswagen eine Ausrückzeit von nicht mehr als 60 Sekunden vorgegeben ist. Eine einheitliche Ausrückzeit erscheint insbesondere in Hinblick auf die Begriffsbestimmung eines Notarztstandortes nach § 2 Nummer 11 RDG (Rettungsdienstgesetz BW) indiziert. Durch die Gesetzesbegründung wird bzgl. § 2 Nummer 11 RDG klargestellt, dass das Ausrücken des gesamten Personals von diesem Ort stattfinden muss. Modelle einer Notarztabholung beziehungsweise einer selbstfahrenden Notärztin oder eines selbstfahrenden Notarztes erfüllen diese Kriterien mithin nicht. Somit erscheint fragwürdig, warum in der RDPlanVO eine längere Ausrückzeit für Notarzteinsatzfahrzeuge normiert werden soll.
§ 9 Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen
Wünschenswert wäre eine Festlegung, wie viele Sitzungstermine die Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen pro Jahr mindestens abhalten muss. Ebenfalls wäre der Zusatz wünschenswert, dass die Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen grundsätzlich öffentlich tagt und die entsprechenden Sitzungstermine mindestens einen Monat vor Sitzungsbeginn auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht werden sollten.
§ 12 Bereichsausschuss
Auch hinsichtlich der Sitzungen im Bereichsausschuss wäre begrüßenswert, wenn diese Sitzungen öffentlich abgehalten werden und die entsprechenden Sitzungstermine rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben werden sollen.
§ 14 Bereichsplan
Der jährlich aktualisierte Bereichsplan sollte für alle Rettungsdienstbereiche zentral auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht werden.
§ 18 Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen
§ 18 Abs. 6 S. 1 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Zum Zweck der wechselseitigen digitalen Fallübergabe ist eine Vernetzung zwischen dem ärztlichen Bereitschaftsdienst und den Integrierten Leitstellen sicherzustellen.“
Begründung: Ich erachte es als sachgemäß, dass die Begrifflichkeit „anzustreben“ durch den Begriff „sicherzustellen“ ersetzt wird, da dies zu einer deutlichen Erleichterung des Leitstellenpersonals und des Rettungsfachpersonals führt und in einer immer weiter zunehmenden Digitalisierung sinnvoll erscheint.
§ 23 Geeignete Rettungsmittel
§ 23 Abs. 3 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „In der Notfallrettung kann ein Rettungsmittel, welches sich im Status 1 befindet, nach Dienstzeitende nur im Ausnahmefall zur Erstversorgung eingesetzt werden, wenn bei Einsätzen der Notfallkategorie 1 ein medizinisch relevanter Zeitvorteil erreicht werden kann. Bei einem derartigen Ausnahmefall ist automatisch durch die Integrierte Leitstelle ein weiteres Rettungsmittel zur weiteren Versorgung und den anschließenden Transport zu alarmieren. Rettungsmittel, welche sich nach Dienstzeitende im Status 6 auf der Rückfahrt zur Wache befinden, stellen keine geeigneten Rettungsmittel im Sinne dieser Regelung dar. Falls ein derartiger Ausnahmefall im Sinne des Satzes 1 vorliegt ist durch die Integrierte Leitstelle eine automatisierte Meldung an den Bereichsausschuss durchzuführen. Diese Meldungen können auch gesammelt an den Bereichsausschuss übersandt werden. Spätestens einmal pro Monat ist allerdings eine entsprechende Sammelmeldung an den Bereichsausschuss abzugeben. Die Anzahl der Einsätze die zu einer Arbeitszeitüberschreitung führen müssen des Weiteren an die SQR-BW gemeldet werden, welche hierüber eine jährliche Übersicht in dem SQR-BW-Bericht ausführt.“
§ 23 Abs. 4 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Der Bereichsausschuss hat für die bodengebundenen Rettungsmittel der Notfallrettung mit einer Auslastung über 40% eine Pausenregelung festzulegen. Diese ist von der Integrierten Leitstelle umzusetzen. In der Notfallrettung kann die Pause für Einsätze der Notfallkategorien 1 und 2 unterbrochen werden, wenn in der gebotenen Zeit kein anderes geeignetes Rettungsmittel verfügbar ist. Falls ein derartiger Einsätze der Notfallkategorien 1 und 2 vorliegt ist durch die Integrierte Leitstelle eine automatisierte Meldung an den Bereichsausschuss durchzuführen. Diese Meldungen können auch gesammelt an den Bereichsausschuss übersandt werden. Spätestens einmal pro Monat ist allerdings eine entsprechende Sammelmeldung an den Bereichsausschuss abzugeben. Falls innerhalb eines Monats in Summe mehr als 10% der Pausen eines Rettungsmittels unterbrochen werden müssen, muss sich der Bereichsausschuss mit dieser Thematik beschäftigen und nach Lösungsmöglichkeiten suchen, wie beispielsweise einer Vorhalteerhöhung.“
Begründung: Um langfristig einen personell gut ausgestatteten Rettungsdienst vorhalten zu können, ist der Aspekt des Mitarbeiterschutzes wichtig. Ein besonderes Augenmerk soll hierdurch auf eine Etablierung der Pausenregelung und der Einhaltung der Arbeitszeiten gelegt werden. Notfälle stellen in der Notfallrettung keinen Ausnahmefall dar, sondern es muss durch organisatorische Maßnahmen eine bedarfsgerechte Versorgung sichergestelt werden.
§ 24 Disposition in der Notfallrettung
§ 24 Abs. 8 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint. In Ausnahmefällen können Krankentransportwagen für den Patiententransport in die Klinik herangezogen werden.“
Begründung: Dies eröffnet im Ausnahmefall die Möglichkeit eines Transport mit einem Krankentransportwagen.
§ 31 Personelle Besetzung der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte
Baden-Württemberg
§ 31 Abs. 1 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg ist mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter mit der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses besetzt oder mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten mit der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses besetzt (Disponentin oder Disponent der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte).“
Begründung: Auch die in der ZKS eingesetzten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollte einen DIVI-Kurs nachweisen, um die Besonderheiten eines Intensivtransportes zu kennen.
§ 36 Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst
§ 36 Abs. 4 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Ein Rettungswagen wird zu einem Notarztwagen, sobald er mit einer Notärztin oder einem Notarzt besetzt ist. Kann ein Notarzteinsatzfahrzeug nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so kann im Einzelfall ein Notarztwagen zum Einsatz kommen. Die planerische Vorhaltung von Notarztwagen ist nicht zulässig. Wird ein Rettungswagen als Notarztwagen besetzt, so ist das Innenministerium hierüber in Kenntnis zu setzen. Werden mehr als 5% der Schichten pro Monat als Notarztwagen absolviert, so ist der Bereichsausschuss hierrüber in Kenntnis zu setzen. Die Anzahl der Schichten mit einem Notarztwagen ist in den Statistiken der SQR-BW aufzulisten.“
Begründung: Hierdurch wird eine Kontrolle sowohl durch das Innenministerium, als auch den Bereichsausschuss sichergestellt, um entsprechende Lösungskonzepte zu finden.
§ 39 Transportvorhaltungen Dritter und deren Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst
§ 39 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt zu ergänzen: „Werden Rettungswagen zur Zuführung der mobilen Intensiveinheiten herangezogen, so muss sichergestellt werden, dass mind. 90% der Rettungswagen in einem Rettungsdienstbereich kompatible Tragetische zum Transport der mobilen Intensiveinheit verfügen.“
Begründung: Hierdurch kann der Großteil der Rettungswagen für derartige Transporte herangezogen werden. Bei unterschiedlichen Tragesystemen besteht die Gefahr, dass nicht der nächstgelegene verfügbare Rettungswagen einen Transport mit der mobilen Intensiveinheiten durchführen kann.
§ 42 Fortbildungspflicht des Rettungsdienstpersonals
§ 42 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die im Rettungsdienst eingesetzten Notärztinnen und Notärzte müssen einen Reanimationskurs und einen Traumakurs nachweisen. Der Nachweis der entsprechenden Kurse darf nicht älter als drei Jahre sein.“
Begründung: Hierdurch wird gewährleistet, dass die im Rettungsdienst eingesetzten Notärztinnen und Notärzte aktuelle Kenntnisse, welche für die präklinische Notfallversorgung notwendig sind aufrechterhalten.
§ 58 Planerische Vorkehrungen des Bereichsausschusses für ein Großschadensereignis
§ 58 Abs. 5 RDPlanVO sollte wie folgt abgeändert werden: „Der Bereichsausschuss stellt sicher, dass der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarztes ein Kommandowagen nach DIN 14507-5 zur Verfügung gestellt wird. Der diensthabenden Organisatorischen Leitung Rettungsdienst wird durch die Leistungsträger im bodengebundenen Rettungsdienst ein Kommandowagen nach DIN 14507-5 zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Vorhaltung der entsprechenden Kommandowagen sind Kosten des Rettungsdienstes.“
Begründung: Bei einer Großschadenslage handelt es sich um eine Ausnahmesituation, bei welcher schnellst möglichst Leitungskräfte hinzugeführt werden müssen. Durch die Verfügbarkeit eines Kommandowagens auch für die Leitende Notärztin, bzw. den Leitenden Notarzt wird sichergestellt, dass auch die Fachexpertise einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt schnell genug vor Ort ist.
§ 64 Aufgaben der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst bei Vorliegen eines Großschadensereignisses
Es sollte in § 64 RDPlanVO ein zusätzlicher Paragraph mit folgendem Text eingefügt werden: „Das Haftungsrisiko der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst ist über die Amtshaftung des Landes abgedeckt.“
§ 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst
§ 65 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die Qualifizierung zur Organisatorischen Leitung Rettungsdienst muss an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württemberg absolviert werden. Die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Personen, welche zur Organisatorischen Leitung Rettungsdienst berufen werden sollen, können außerhalb Baden-Württembergs erworbene Qualifizierungen im Einzelfall in Teilen oder insgesamt anerkennen, soweit der in Absatz 1 geforderte Kenntnisstand dadurch gewährleistet wird.“
Begründung: Hierdurch wird die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung mit der (teilweisen) Anerkennung der ORGL-Ausbildung durch die Absolvierung einer Ausbildung in einem anderen Bundesland eröffnet.
§ 65 Abs. 4 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Der Bereichsausschuss hat unter Beteiligung aller Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 RDG und bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes, sowie der am Rettungsdienst beteiligten Feuerwehren, eine Dienstplanung für den jeweiligen Rettungsdienstbereich zu erstellen.“
Begründung: In Baden-Württemberg ist auch die Feuerwehr beim Rettungsdienst eingebunden und sollte bei den ORGL-Diensten entsprechend berücksichtigt werden können.
§ 75 Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer
§ 75 Abs. 1 S. 2 RDPlanVO sollte um folgenden Sätze ergänzt werden: „Die Alarmierung von Helfer-vor-Ort-Systemen nach § 74 ist mit der Alarmierung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern abzustimmen. Sollten einer Leitstelle mehrere smartphonebetriebene App-Alarmierungssysteme zur Verfügung stehen, so hat die Leitstelle alle eingerichteten smartphonebasierten Alarmierungssysteme zu alarmieren. Die smartphonebasierten Alarmierungsapps müssen eine Schnittstelle untereinander verfügen, um abzustimmen, dass vonseiten der smartphonebasierten Ersthelfer-Apps maximal die vier nächstgelegenen Ersthelfer an der Einsatzstelle eintreffen.“
Begründung: Eine Anfahrt von mehr als den vier nächstgelegenen Ersthelferinnen, bzw. Ersthelfern stellt eine erhöhte Unfallgefahr dar. Bei Reanimationseinsätzen kommen eine Vielzahl an Beteiligten ins Spiel (1-2 Einsatzkräfte eines Helfer-Vor-Ort-Systems, 2-3 Personen des RTW, 2-3 Personen des NEF, ggf. noch 2 Personen eines KTW), wodurch eine Begrenzung auf vier Ersthelferinnen, bzw. Ersthelfer als sachgemäß erscheint. Aktuell gib es in Baden-Württemberg mehrere Ersthelferapps, welche nicht untereinander kommunizieren. Durch eine fehlende Schnittstellenkommunikation der Apps untereinander besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer alarmiert wird, obwohl die vier nächstgelegenen Ersthelferinnen und Ersthelfer ausreichend sind. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass bei einer zu hohen Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer die Einsatzstelle zugeparkt werden könnte oder die Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten durch eine große Menschenmenge überfordert werden könnten.
§ 75 Abs. 4 RDPlanVO sollte um folgenden Satz ergänzt werden: „Trifft ein Fahrzeug der Notfallrettung ein, so ist durch die Leitstelle sicherzustellen, dass die sich auf Anfahrt befindenden Ersthelferinnen und Ersthelfer der smartphonebasierten Alarmierungsapps eine Meldung erhalten, dass ihre Hilfe nicht mehr benötigt wird.“
Begründung: Hierdurch wird sichergestellt, dass die ehrenamtlichen Ersthelferinnen und Ersthelfer nur kurzfristig gebunden sind.
Anlage 4 (Seite 134 ff.)
3. Weiterbildung zur Notrufsachbearbeiterin oder zum Notrufsachbearbeiter
3.1 Voraussetzungen
Nach den vorliegenden Eingangsvoraussetzungen für Notrufsachbearbeiterinnen und Notrufsachbearbeiter sollen nach Buchstabe c lediglich Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter mit 1.500 Stunden Erfahrung in der Notfallrettung in den letzten 5 Jahren in Teilzeit oder 12 Monate in Vollzeit eine praktische Erfahrung nachweisen. Es erscheint sinnvoll, dass als Voraussetzung für alle Notrufsachbearbeiterinnen und Notrufsachbearbeiter normiert wird, dass diese eine gewisse Stundenanzahl im Rettungsdienst nachweisen müssen.
Anlage 6 (Seite 212 ff.)
3.1 Standorte und Betriebszeiten der Intensivtransportwagen
Es erscheint sinnvoll, dass eine Regelung normiert werden soll, nach welcher die Betriebszeiten der Intensivtransportmittel regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft werden sollen. Anhand der analysierten Daten soll eine etwaige Vorhalteerweiterung für den Intensivtransport etabliert werden können.
3.2 Personelle Besetzung der Intensivtransportwagen
Bzgl. Buchstabe c sollten auch Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, welche als die Funktion des zweiten Besatzungsmitglieds einnehmen, einen absolvierten Intensivtransportkurs nach Vorgaben der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V vorweisen, da sie durch den DIVI-Kurs die Besonderheiten des Intensivtransports kennen lernen. Bei der Patientenumlagerung im Krankenhaus sind neben der Fachärztin, bzw. dem Facharzt und der Notfallsanitäterin, bzw. der Notfallsanitäter auch die Rettungssanitäterin, bzw. der Rettungssanitäter beteiligt. Ebenfalls wird die Rettungssanitäterin, bzw. der Rettungssanitäter durch einen DIVI-Kurs auf etwaige Zwischenfälle auf dem Patiententransport vorbereitet, sodass er der Fachärztin, bzw. dem Facharzt und der Notfallsanitäterin, bzw. den Notfallsanitäter bei der Abarbeitung des Zwischenfalls unterstützen kann.
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Herzlichen Dank für die Möglichkeit über das Beteiligungsportal an der Entwicklung der Rettungsdienstplanverordnung teilzunehmen.
Es wäre wünschenswert, wenn die finale Verordnung sowohl auf der Internetseite des Beteiligungsportal Baden-Württemberg, als auch auf der Internetseite des Innenministeriums Baden-Württemberg veröffentlicht wird.
Zu § 18 Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen
In diesem Paragraph wird auf die technische Redundanz der Leitstellentechnik einer ILS keine Aussage getroffen. Da der redundante technische Aufbau der Kernsysteme der Leitstellentechnik heute Stand der Technik ist, muss diese Forderung aufgenommen werden. Ebenfalls fehlt die Forderung nach einer Geo-Redundanz. Wenn die Technik einer ILS
In diesem Paragraph wird auf die technische Redundanz der Leitstellentechnik einer ILS keine Aussage getroffen. Da der redundante technische Aufbau der Kernsysteme der Leitstellentechnik heute Stand der Technik ist, muss diese Forderung aufgenommen werden.
Ebenfalls fehlt die Forderung nach einer Geo-Redundanz. Wenn die Technik einer ILS ausfällt muss die Möglichkeit bestehen, die Arbeit an einer anderen Stelle fortzusetzen, bestenfalls in einer Partner-leitstelle, Stichwort heiße Redundanz. Beide Leitstellen müssen über dieselbe Leitstellentechnik verfügen. Das Umschalten der Notrufanschlüsse von einer ausgefallenen Leitstelle zu einer anderen ILS, reicht nicht aus.