Notfallrettung

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Die Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung soll die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes konkretisieren und in der Praxis anwendbar machen.

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Die Rettungsdienstplanverordnung soll einen großen Teil der Verordnungsermächtigungen ausfüllen, die im Rettungsdienstgesetz vorgesehen sind. Sie ersetzt den bisherigen Rettungsdienstplan 2022 (PDF), dessen Rechtsnatur formell nicht bestimmt war.

Die Neufassung hat zum Ziel, die Regelungen des neuen Rettungsdienstgesetzes zu konkretisieren und in der Praxis anwendbar zu machen. Herzstück der Rettungsdienstplanverordnung sind die näheren Bestimmungen zur Planung des Rettungsdienstes. Daneben wird bereits im Rettungsdienstplan 2022 vorhandenen Regelungen sowie auch außerhalb dessen stehenden Standards ein einheitlicher rechtlicher Rahmen gegeben, indem sie in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Die Neufassung zielt insbesondere darauf ab, die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen an den medizinischen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten auszurichten, gleichzeitig aber das Prinzip der Wirtschaftlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Der Verordnungsentwurfes enthält insbesondere Bestimmungen über

  • die Grundsätze für die Planung rettungsdienstlicher Vorhaltungen sowie entsprechende Berechnungsschemata,
  • die Konkretisierung der Abgrenzung von und der Zusammenarbeit zwischen den anderen Versorgungssektoren und dem Rettungsdienst,
  • die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes und seiner Gremien auf Landesebene und auf lokaler Ebene,
  • die Integrierte Leitstellen und besondere Leitstellen einschließlich der Ausbildung des dort beschäftigten Personals und der Disposition von Rettungsmitteln,
  • das Telenotärztliche System, dessen Telenotärztinnen und Telenotärzte und dessen Kostenstruktur,
  • die Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes, deren Ausstattung und Besetzung, besondere Transportrettungsmittel sowie Zusammenarbeit mit den Transportkapazitäten Dritter,
  • die Luftrettung, insbesondere deren Standorte und Einsatzindikation für Primär- und Sekundäreinsätze,
  • die Sonderrettungsdienste, deren Einrichtungen und Helferinnen und Helfer,
  • das Großschadensereignis einschließlich der Planung und der Qualifikation und der Aufgaben der besonderen Beteiligten in der rettungsdienstlichen Einsatzleitung,
  • die Genehmigungsvoraussetzungen für den Krankentransport und die Notfallrettung sowie
  • ehrenamtliche Ersthelfer-Systeme.

Sie enthält sechs Anlagen:

  • Aus Anlage 1 ergibt sich die neue Zuordnung der jeweiligen Diagnosen und Maßnahmen zu den Notfallkategorien;
  • Anlage 2 enthält die neuen Berechnungsschemata für die Planung der bodengebundenen Notfallrettung;
  • Anlage 3 enthält die bekannte Einteilung des Landes in Rettungsdienstbereiche;
  • Anlage 4 enthält die neue Konzeption zur Qualifizierung von Leitstellenpersonal für die Tätigkeit in Integrierten Leitstellen,
  • Anlage 5 enthält den landeseinheitlichen Notarztindikationskatalog in seiner bekannten Fassung und
  • Anlage 6 enthält die aufgrund des Dual Use in der Luftrettung redaktionell überarbeiteten Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg.

Weitere Informationen aus der Begründung zum Verordnungsentwurf

Kommentare : zur Rettungsdienstplanverordnung

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 2. Dezember 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

52. Kommentar von :ohne Name 138284

§ 16 Integrierten Leitstellen

im gewissen Sinne sind Leitstellen mit hoheitlichen Aufgaben betraut und sollten nicht von privaten Organisationen betrieben werden. Weiterhin sind sie nicht auf einen Rettungsdienstbereich zu beschränken sondern sollten landesweit aufgestellt werden.

53. Kommentar von :ohne Name 138284

§ 12 Bereichsausschuss

Bei der Besetzung der Bereichsausschüsse ist zu berücksichtigen, dass Vertreter der Rechtsaufsicht unmittelbar und mittelbar nicht zugleich als Vertreter der Leistungsträger Mitglieder eines Bereichsausschusses sind.

54. Kommentar von :Beteiligung

Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg

Herzlichen Dank, dass über das Beteiligungsportal Baden-Württemberg die Möglichkeit geschaffen wurde Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung vorzutragen. Im nachfolgenden habe ich meine Verbesserungsvorschläge zusammengefasst. § 6 Weitere Zeiten im Einsatzablauf § 6 Abs. 2 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden:

Herzlichen Dank, dass über das Beteiligungsportal Baden-Württemberg die Möglichkeit geschaffen wurde Verbesserungsvorschläge bzgl. der Rettungsdienstplanverordnung vorzutragen.
Im nachfolgenden habe ich meine Verbesserungsvorschläge zusammengefasst.

§ 6 Weitere Zeiten im Einsatzablauf
§ 6 Abs. 2 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Die Zeit von der Alarmierung des Rettungsmittels durch die Integrierte Leitstelle bis zu seinem Ausrücken (Ausrückzeit) darf bei initial unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten alarmierten Einsätzen für den einzelnen Standort bei Rettungswagen und bei Notarzteinsatzfahrzeugen im Median nicht mehr als 60 Sekunden betragen.“
Begründung: Es erscheint sachgemäß, dass für die Fahrzeuge der Notfallrettung gleiche Ausrückzeiten vorgegeben werden sollten. Nach dem derzeitigen Entwurf soll gem. § 6 Abs. 2 RDPlanVO bei den Notarzteinsatzfahrzeugen eine Ausrückzeit im Median von nicht mehr als 90 Sekunden gelten, wohingegen bei Rettungswagen eine Ausrückzeit von nicht mehr als 60 Sekunden vorgegeben ist. Eine einheitliche Ausrückzeit erscheint insbesondere in Hinblick auf die Begriffsbestimmung eines Notarztstandortes nach § 2 Nummer 11 RDG (Rettungsdienstgesetz BW) indiziert. Durch die Gesetzesbegründung wird bzgl. § 2 Nummer 11 RDG klargestellt, dass das Ausrücken des gesamten Personals von diesem Ort stattfinden muss. Modelle einer Notarztabholung beziehungsweise einer selbstfahrenden Notärztin oder eines selbstfahrenden Notarztes erfüllen diese Kriterien mithin nicht. Somit erscheint fragwürdig, warum in der RDPlanVO eine längere Ausrückzeit für Notarzteinsatzfahrzeuge normiert werden soll.

§ 9 Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen
Wünschenswert wäre eine Festlegung, wie viele Sitzungstermine die Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen pro Jahr mindestens abhalten muss. Ebenfalls wäre der Zusatz wünschenswert, dass die Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen grundsätzlich öffentlich tagt und die entsprechenden Sitzungstermine mindestens einen Monat vor Sitzungsbeginn auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht werden sollten.

§ 12 Bereichsausschuss
Auch hinsichtlich der Sitzungen im Bereichsausschuss wäre begrüßenswert, wenn diese Sitzungen öffentlich abgehalten werden und die entsprechenden Sitzungstermine rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben werden sollen.

§ 14 Bereichsplan
Der jährlich aktualisierte Bereichsplan sollte für alle Rettungsdienstbereiche zentral auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht werden.

§ 18 Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen
§ 18 Abs. 6 S. 1 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Zum Zweck der wechselseitigen digitalen Fallübergabe ist eine Vernetzung zwischen dem ärztlichen Bereitschaftsdienst und den Integrierten Leitstellen sicherzustellen.“
Begründung: Ich erachte es als sachgemäß, dass die Begrifflichkeit „anzustreben“ durch den Begriff „sicherzustellen“ ersetzt wird, da dies zu einer deutlichen Erleichterung des Leitstellenpersonals und des Rettungsfachpersonals führt und in einer immer weiter zunehmenden Digitalisierung sinnvoll erscheint.

§ 23 Geeignete Rettungsmittel
§ 23 Abs. 3 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „In der Notfallrettung kann ein Rettungsmittel, welches sich im Status 1 befindet, nach Dienstzeitende nur im Ausnahmefall zur Erstversorgung eingesetzt werden, wenn bei Einsätzen der Notfallkategorie 1 ein medizinisch relevanter Zeitvorteil erreicht werden kann. Bei einem derartigen Ausnahmefall ist automatisch durch die Integrierte Leitstelle ein weiteres Rettungsmittel zur weiteren Versorgung und den anschließenden Transport zu alarmieren. Rettungsmittel, welche sich nach Dienstzeitende im Status 6 auf der Rückfahrt zur Wache befinden, stellen keine geeigneten Rettungsmittel im Sinne dieser Regelung dar. Falls ein derartiger Ausnahmefall im Sinne des Satzes 1 vorliegt ist durch die Integrierte Leitstelle eine automatisierte Meldung an den Bereichsausschuss durchzuführen. Diese Meldungen können auch gesammelt an den Bereichsausschuss übersandt werden. Spätestens einmal pro Monat ist allerdings eine entsprechende Sammelmeldung an den Bereichsausschuss abzugeben. Die Anzahl der Einsätze die zu einer Arbeitszeitüberschreitung führen müssen des Weiteren an die SQR-BW gemeldet werden, welche hierüber eine jährliche Übersicht in dem SQR-BW-Bericht ausführt.“

§ 23 Abs. 4 RDPlanVO sollte wie folgt geändert werden: „Der Bereichsausschuss hat für die bodengebundenen Rettungsmittel der Notfallrettung mit einer Auslastung über 40% eine Pausenregelung festzulegen. Diese ist von der Integrierten Leitstelle umzusetzen. In der Notfallrettung kann die Pause für Einsätze der Notfallkategorien 1 und 2 unterbrochen werden, wenn in der gebotenen Zeit kein anderes geeignetes Rettungsmittel verfügbar ist. Falls ein derartiger Einsätze der Notfallkategorien 1 und 2 vorliegt ist durch die Integrierte Leitstelle eine automatisierte Meldung an den Bereichsausschuss durchzuführen. Diese Meldungen können auch gesammelt an den Bereichsausschuss übersandt werden. Spätestens einmal pro Monat ist allerdings eine entsprechende Sammelmeldung an den Bereichsausschuss abzugeben. Falls innerhalb eines Monats in Summe mehr als 10% der Pausen eines Rettungsmittels unterbrochen werden müssen, muss sich der Bereichsausschuss mit dieser Thematik beschäftigen und nach Lösungsmöglichkeiten suchen, wie beispielsweise einer Vorhalteerhöhung.“

Begründung: Um langfristig einen personell gut ausgestatteten Rettungsdienst vorhalten zu können, ist der Aspekt des Mitarbeiterschutzes wichtig. Ein besonderes Augenmerk soll hierdurch auf eine Etablierung der Pausenregelung und der Einhaltung der Arbeitszeiten gelegt werden. Notfälle stellen in der Notfallrettung keinen Ausnahmefall dar, sondern es muss durch organisatorische Maßnahmen eine bedarfsgerechte Versorgung sichergestelt werden.

§ 24 Disposition in der Notfallrettung
§ 24 Abs. 8 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint. In Ausnahmefällen können Krankentransportwagen für den Patiententransport in die Klinik herangezogen werden.“
Begründung: Dies eröffnet im Ausnahmefall die Möglichkeit eines Transport mit einem Krankentransportwagen.

§ 31 Personelle Besetzung der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte
Baden-Württemberg
§ 31 Abs. 1 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte Baden-Württemberg ist mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter mit der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses besetzt oder mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten mit der Zusatzausbildung eines von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. zertifizierten Intensivtransportkurses besetzt (Disponentin oder Disponent der Zentralen Koordinierungsstelle für Intensivtransporte).“
Begründung: Auch die in der ZKS eingesetzten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollte einen DIVI-Kurs nachweisen, um die Besonderheiten eines Intensivtransportes zu kennen.

§ 36 Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst
§ 36 Abs. 4 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Ein Rettungswagen wird zu einem Notarztwagen, sobald er mit einer Notärztin oder einem Notarzt besetzt ist. Kann ein Notarzteinsatzfahrzeug nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so kann im Einzelfall ein Notarztwagen zum Einsatz kommen. Die planerische Vorhaltung von Notarztwagen ist nicht zulässig. Wird ein Rettungswagen als Notarztwagen besetzt, so ist das Innenministerium hierüber in Kenntnis zu setzen. Werden mehr als 5% der Schichten pro Monat als Notarztwagen absolviert, so ist der Bereichsausschuss hierrüber in Kenntnis zu setzen. Die Anzahl der Schichten mit einem Notarztwagen ist in den Statistiken der SQR-BW aufzulisten.“
Begründung: Hierdurch wird eine Kontrolle sowohl durch das Innenministerium, als auch den Bereichsausschuss sichergestellt, um entsprechende Lösungskonzepte zu finden.

§ 39 Transportvorhaltungen Dritter und deren Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst
§ 39 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt zu ergänzen: „Werden Rettungswagen zur Zuführung der mobilen Intensiveinheiten herangezogen, so muss sichergestellt werden, dass mind. 90% der Rettungswagen in einem Rettungsdienstbereich kompatible Tragetische zum Transport der mobilen Intensiveinheit verfügen.“
Begründung: Hierdurch kann der Großteil der Rettungswagen für derartige Transporte herangezogen werden. Bei unterschiedlichen Tragesystemen besteht die Gefahr, dass nicht der nächstgelegene verfügbare Rettungswagen einen Transport mit der mobilen Intensiveinheiten durchführen kann.

§ 42 Fortbildungspflicht des Rettungsdienstpersonals
§ 42 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die im Rettungsdienst eingesetzten Notärztinnen und Notärzte müssen einen Reanimationskurs und einen Traumakurs nachweisen. Der Nachweis der entsprechenden Kurse darf nicht älter als drei Jahre sein.“
Begründung: Hierdurch wird gewährleistet, dass die im Rettungsdienst eingesetzten Notärztinnen und Notärzte aktuelle Kenntnisse, welche für die präklinische Notfallversorgung notwendig sind aufrechterhalten.

§ 58 Planerische Vorkehrungen des Bereichsausschusses für ein Großschadensereignis
§ 58 Abs. 5 RDPlanVO sollte wie folgt abgeändert werden: „Der Bereichsausschuss stellt sicher, dass der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarztes ein Kommandowagen nach DIN 14507-5 zur Verfügung gestellt wird. Der diensthabenden Organisatorischen Leitung Rettungsdienst wird durch die Leistungsträger im bodengebundenen Rettungsdienst ein Kommandowagen nach DIN 14507-5 zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Vorhaltung der entsprechenden Kommandowagen sind Kosten des Rettungsdienstes.“
Begründung: Bei einer Großschadenslage handelt es sich um eine Ausnahmesituation, bei welcher schnellst möglichst Leitungskräfte hinzugeführt werden müssen. Durch die Verfügbarkeit eines Kommandowagens auch für die Leitende Notärztin, bzw. den Leitenden Notarzt wird sichergestellt, dass auch die Fachexpertise einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt schnell genug vor Ort ist.

§ 64 Aufgaben der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst bei Vorliegen eines Großschadensereignisses
Es sollte in § 64 RDPlanVO ein zusätzlicher Paragraph mit folgendem Text eingefügt werden: „Das Haftungsrisiko der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst ist über die Amtshaftung des Landes abgedeckt.“

§ 65 Qualifikation und Tätigkeit der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst
§ 65 Abs. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Die Qualifizierung zur Organisatorischen Leitung Rettungsdienst muss an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württemberg absolviert werden. Die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst und die Personen, welche zur Organisatorischen Leitung Rettungsdienst berufen werden sollen, können außerhalb Baden-Württembergs erworbene Qualifizierungen im Einzelfall in Teilen oder insgesamt anerkennen, soweit der in Absatz 1 geforderte Kenntnisstand dadurch gewährleistet wird.“
Begründung: Hierdurch wird die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung mit der (teilweisen) Anerkennung der ORGL-Ausbildung durch die Absolvierung einer Ausbildung in einem anderen Bundesland eröffnet.

§ 65 Abs. 4 S. 2 RDPlanVO sollte wie folgt ergänzt werden: „Der Bereichsausschuss hat unter Beteiligung aller Leistungsträger nach § 3 Absatz 1 RDG und bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes, sowie der am Rettungsdienst beteiligten Feuerwehren, eine Dienstplanung für den jeweiligen Rettungsdienstbereich zu erstellen.“
Begründung: In Baden-Württemberg ist auch die Feuerwehr beim Rettungsdienst eingebunden und sollte bei den ORGL-Diensten entsprechend berücksichtigt werden können.

§ 75 Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer
§ 75 Abs. 1 S. 2 RDPlanVO sollte um folgenden Sätze ergänzt werden: „Die Alarmierung von Helfer-vor-Ort-Systemen nach § 74 ist mit der Alarmierung von smartphonebasiert alarmierten Ersthelferinnen und Ersthelfern abzustimmen. Sollten einer Leitstelle mehrere smartphonebetriebene App-Alarmierungssysteme zur Verfügung stehen, so hat die Leitstelle alle eingerichteten smartphonebasierten Alarmierungssysteme zu alarmieren. Die smartphonebasierten Alarmierungsapps müssen eine Schnittstelle untereinander verfügen, um abzustimmen, dass vonseiten der smartphonebasierten Ersthelfer-Apps maximal die vier nächstgelegenen Ersthelfer an der Einsatzstelle eintreffen.“
Begründung: Eine Anfahrt von mehr als den vier nächstgelegenen Ersthelferinnen, bzw. Ersthelfern stellt eine erhöhte Unfallgefahr dar. Bei Reanimationseinsätzen kommen eine Vielzahl an Beteiligten ins Spiel (1-2 Einsatzkräfte eines Helfer-Vor-Ort-Systems, 2-3 Personen des RTW, 2-3 Personen des NEF, ggf. noch 2 Personen eines KTW), wodurch eine Begrenzung auf vier Ersthelferinnen, bzw. Ersthelfer als sachgemäß erscheint. Aktuell gib es in Baden-Württemberg mehrere Ersthelferapps, welche nicht untereinander kommunizieren. Durch eine fehlende Schnittstellenkommunikation der Apps untereinander besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer alarmiert wird, obwohl die vier nächstgelegenen Ersthelferinnen und Ersthelfer ausreichend sind. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass bei einer zu hohen Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer die Einsatzstelle zugeparkt werden könnte oder die Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten durch eine große Menschenmenge überfordert werden könnten.

§ 75 Abs. 4 RDPlanVO sollte um folgenden Satz ergänzt werden: „Trifft ein Fahrzeug der Notfallrettung ein, so ist durch die Leitstelle sicherzustellen, dass die sich auf Anfahrt befindenden Ersthelferinnen und Ersthelfer der smartphonebasierten Alarmierungsapps eine Meldung erhalten, dass ihre Hilfe nicht mehr benötigt wird.“
Begründung: Hierdurch wird sichergestellt, dass die ehrenamtlichen Ersthelferinnen und Ersthelfer nur kurzfristig gebunden sind.


Anlage 4 (Seite 134 ff.)
3. Weiterbildung zur Notrufsachbearbeiterin oder zum Notrufsachbearbeiter
3.1 Voraussetzungen
Nach den vorliegenden Eingangsvoraussetzungen für Notrufsachbearbeiterinnen und Notrufsachbearbeiter sollen nach Buchstabe c lediglich Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter mit 1.500 Stunden Erfahrung in der Notfallrettung in den letzten 5 Jahren in Teilzeit oder 12 Monate in Vollzeit eine praktische Erfahrung nachweisen. Es erscheint sinnvoll, dass als Voraussetzung für alle Notrufsachbearbeiterinnen und Notrufsachbearbeiter normiert wird, dass diese eine gewisse Stundenanzahl im Rettungsdienst nachweisen müssen.

Anlage 6 (Seite 212 ff.)
3.1 Standorte und Betriebszeiten der Intensivtransportwagen
Es erscheint sinnvoll, dass eine Regelung normiert werden soll, nach welcher die Betriebszeiten der Intensivtransportmittel regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft werden sollen. Anhand der analysierten Daten soll eine etwaige Vorhalteerweiterung für den Intensivtransport etabliert werden können.

3.2 Personelle Besetzung der Intensivtransportwagen
Bzgl. Buchstabe c sollten auch Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, welche als die Funktion des zweiten Besatzungsmitglieds einnehmen, einen absolvierten Intensivtransportkurs nach Vorgaben der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V vorweisen, da sie durch den DIVI-Kurs die Besonderheiten des Intensivtransports kennen lernen. Bei der Patientenumlagerung im Krankenhaus sind neben der Fachärztin, bzw. dem Facharzt und der Notfallsanitäterin, bzw. der Notfallsanitäter auch die Rettungssanitäterin, bzw. der Rettungssanitäter beteiligt. Ebenfalls wird die Rettungssanitäterin, bzw. der Rettungssanitäter durch einen DIVI-Kurs auf etwaige Zwischenfälle auf dem Patiententransport vorbereitet, sodass er der Fachärztin, bzw. dem Facharzt und der Notfallsanitäterin, bzw. den Notfallsanitäter bei der Abarbeitung des Zwischenfalls unterstützen kann.

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Herzlichen Dank für die Möglichkeit über das Beteiligungsportal an der Entwicklung der Rettungsdienstplanverordnung teilzunehmen.

Es wäre wünschenswert, wenn die finale Verordnung sowohl auf der Internetseite des Beteiligungsportal Baden-Württemberg, als auch auf der Internetseite des Innenministeriums Baden-Württemberg veröffentlicht wird.

1. Kommentar von :E.
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29. Kommentar von :ohne Name 137996
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10. Kommentar von :ohne Name 137960
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15. Kommentar von :Sebastian Holder
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16. Kommentar von :Sebastian Holder
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51. Kommentar von :Günter Rapp

Zu § 18 Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen

In diesem Paragraph wird auf die technische Redundanz der Leitstellentechnik einer ILS keine Aussage getroffen. Da der redundante technische Aufbau der Kernsysteme der Leitstellentechnik heute Stand der Technik ist, muss diese Forderung aufgenommen werden. Ebenfalls fehlt die Forderung nach einer Geo-Redundanz. Wenn die Technik einer ILS

In diesem Paragraph wird auf die technische Redundanz der Leitstellentechnik einer ILS keine Aussage getroffen. Da der redundante technische Aufbau der Kernsysteme der Leitstellentechnik heute Stand der Technik ist, muss diese Forderung aufgenommen werden.

Ebenfalls fehlt die Forderung nach einer Geo-Redundanz. Wenn die Technik einer ILS ausfällt muss die Möglichkeit bestehen, die Arbeit an einer anderen Stelle fortzusetzen, bestenfalls in einer Partner-leitstelle, Stichwort heiße Redundanz. Beide Leitstellen müssen über dieselbe Leitstellentechnik verfügen. Das Umschalten der Notrufanschlüsse von einer ausgefallenen Leitstelle zu einer anderen ILS, reicht nicht aus.

18. Kommentar von :Sebastian Holder
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