Das Innenministerium bedankt sich für die große Resonanz zur Rettungsdienstplanverordnung. Dies unterstreicht die Bedeutung des Rettungsdienstes und die Notwendigkeit, diesen fortzuentwickeln.
Insgesamt haben das Innenministerium viele hilfreiche Hinweise und Kommentare zum Entwurf erreicht. Diese wurden im Einzelnen geprüft und bewertet. Ein Teil der Änderungsvorschläge wurde direkt übernommen. Andere Kommentare deckten sich thematisch mit Rückmeldungen aus der Verbandsanhörung. Aus beiden gemeinsam wurde dann eine neue Formulierung entwickelt. Jedoch konnte nicht allen geäußerten Wünschen gefolgt werden. Dies lag teilweise an Missverständnissen hinsichtlich der neuen Regelungen. Teils können die vorgeschlagenen Themen aber auch nicht in der Rettungsdienstplanverordnung geregelt werden.
Zu den folgenden Themen hat das Innenministerium besonders viele Kommentare erhalten. Daher wird dazu einzeln Stellung genommen.
Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leitungen Rettungsdienst
Viele Kommentare betrafen die besonderen Beteiligten am Großschadensereignis. Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte (LNA) sowie Organisatorische Leitungen Rettungsdienst (OrgL) leisten einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der jeweiligen Lagen. Sie behalten gemeinsam den Überblick und koordinieren die medizinische Versorgung der Verletzten. Sie sorgen dadurch für eine rasche und zielgerichtete Versorgung.
Aufgaben und Stellung von LNA und OrgL unterscheiden sich erheblich. LNA werden von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und sind ehrenamtlich tätig. Damit fallen LNA unter die Amtshaftung. OrgL sind dagegen bei den Leistungsträgern oder bestandsgeschützten Unternehmen beschäftigt und über diese haftpflichtversichert. Auch wenn dies einige Kommentare fordern, ist eine Amtshaftung für OrgL daher nicht notwendig.
Zudem regen Kommentierende eine Vertiefung der Qualifikation der OrgL an. Weder beim Innenministerium noch bei den Regierungspräsidien sind Probleme angezeigt worden, die auf entsprechende Schwierigkeiten bei Einsätzen hinweisen. Das gilt auch für die Abgrenzung der jeweiligen Aufgaben. Darüber hinaus regelt die „Konzeption und Handlungsempfehlung für den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL) in Baden-Württemberg (OrgL-Konzept)“ weiterhin Details.
Bemängelt wurde auch der Transport von LNA zur Einsatzstelle. Nach der Rettungsdienstplanverordnung müssen die Bereichsausschüsse dies auch weiterhin planen. LNA werden normalerweise an ihrem Aufenthaltsort abgeholt und zum Einsatzort gefahren. Im Einsatzfall organisieren dies die Integrierten Leitstellen. Der Transport kann durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes, aber auch durch solche der Polizei erfolgen. Dies ermöglicht eine große Flexibilität. Wenn LNA nicht selbst zum Einsatzort fahren müssen, können sie sich zudem schon auf der Anfahrt auf die Einsatzsituation vorbereiten.
Disposition und Pausenregelungen
Andere Kommentierungen kritisierten die Unterbrechung der Pause bei Notfalleinsätzen. Die Rettungsdienstplanverordnung kann zu arbeitsrechtlichen Fragen keine Vorgaben machen. Dazu treffen teilweise bereits die Tarifverträge entsprechende Regelungen. Teilweise gibt es auch Vereinbarungen auf Betriebsebene. Leistungsträger und Unternehmen als Arbeitgeber schließen diese mit den Arbeitnehmervertretungen. Damit müssen sie auch dafür Sorge tragen, dass die arbeitszeitrechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Inkubatortransporte
Einige Rückmeldungen betreffen die Durchführung von Inkubatortransporten. Dies ist der Transport von Früh- und Reifgeborenen unter pädiatrischer Versorgung in einer mobilen Intensiveinheit. Die Kommentare thematisierten die Zusammenarbeit zwischen dem Rettungsdienst und den Perinatalzentren.
Inkubatortransporte sind in der rettungsdienstlichen Praxis selten. Sie sind zudem seit vielen Jahren etabliert. Rettungsdienst und Perinatalzentren führen sie seit jeher gemeinsam durch.
Der Rettungsdienst verfügt lediglich über die Rettungswagen (RTW) als Transportmittel. Die Perinatalzentren verfügen über das pädiatrische Fachpersonal und die mobilen Intensiveinheiten. Dazu sind sie nach der „Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene“ des Gemeinsamen Bundesausschusses auch verpflichtet. Diese Richtlinie ist nach wie vor in Kraft.
Zudem unterscheiden sich die Durchführung der Transporte und die präklinische Versorgung. Die Erstversorgung in der Notfallrettung erfolgt immer durch den RTW und – soweit erforderlich – das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF). Das gilt auch für Früh- und Reifgeborene. Das Personal im Rettungsdienst wird insbesondere auch dafür ausgebildet, im Notfall Geburten außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen zu begleiten. Dabei versorgt es sowohl die Mutter als auch das neugeborene Kind. Bei solchen Einsätzen ist in der Regel kein Inkubatortransport notwendig.
Sollte im Einzelfall doch ein Inkubatortransport notwendig sein, fahren ebenfalls ein RTW und – gegebenenfalls – ein NEF den Einsatzort an. Pädiatrisches Personal und Inkubator werden dann parallel dorthin gebracht. Die rettungsdienstliche Versorgung verzögert sich dadurch nicht. In der Planung finden damit auch diese Einsätze Berücksichtigung.
Die meisten Inkubatortransporte finden zwischen geburtshilflichen Einrichtungen und Perinatalzentren statt. Solche geburtshilflichen Einrichtungen sind zumeist Krankenhäuser. Dort wurden die Früh- und Reifgeborenen bereits durch Fachpersonals fachgerecht versorgt, sodass eine Versorgung durch rettungsdienstliches Personal nicht mehr notwendig ist. Bei Inkubatortransporten handelt es sich damit in der Regel um Sekundäreinsätze.
In den einzelnen Rettungsdienstbereichen sind über die Jahre heterogene Lösungen entstanden. Meistens halten die Kinderkliniken die Inkubatoren samt einem kompatiblen Fahrgestell vor. Das Personal des Perinatalzentrums bedient sie. Nur in wenigen Rettungsdienstbereichen gibt es mit einem sogenannten „Baby-Notarztwagen“ ein besonders eingerichtetes Fahrzeug.
Durch technische Innovationen sind viele Rettungswagen inzwischen mit elektrohydraulischen Fahrtragen ausgestattet. Diese bieten ergonomische Vorteile für das Personal im Rettungsdienst. Dadurch sind nicht mehr alle in den Krankenhäusern vorgehaltenen Transportinkubatoren beziehungsweise deren Fahrgestelle mit den Rettungswagen kompatibel. Es bedarf eines Adapters oder kompatiblen Fahrgestells.
Die Rettungsdienstplanverordnung möchte die bewährte Zusammenarbeit fortführen. Sie sieht daher eine Regelung vor, um die Kompatibilität sicherzustellen. Diese ermöglicht weiterhin, vor Ort passende Lösungen zu finden. Zusätzlich stellt sie die Zuständigkeiten klar. Kernelement bleibt, dass Rettungsdienst und Perinatalzentren Früh- und Reifgeborene gemeinsam transportieren. Der Rettungsdienst koordiniert dies künftig und stellt die Kompatibilität sicher.
Die gemeinsame Durchführung der Inkubatortransporte ist damit sichergestellt. Die Belastungen verteilen sich gleichmäßig auf beide Stellen.
Sonstiges in Kürze
Teilweise wurde gefordert, dass eine berufsständische Vertretung des Rettungsdienstpersonals in den Gremien beteiligt wird. Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) ist bereits als Gast im Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) vertreten.
Einige Kommentierende regen außerdem an, dass die rettungsdienstlichen Gremien auf Bereichs- und Landesebene öffentlich tagen sollen. Dies ist für eine vertrauliche Beratung nicht zielführend. Zudem trägt schon das Rettungsdienstgesetz der Forderung nach Transparenz Rechnung. Danach müssen die Bereichsausschüsse und der LARD ihre Beschlüsse veröffentlichen. Auch die Ergebnisse der Qualitätssicherung sind frei zugänglich. Sie sind auf der Internetseite der Stelle für Trägerübergreifende Qualitätssicherung Baden-Württemberg (SQR-BW) veröffentlicht.
Soweit Unterschiede zum Rettungsdienstgesetz beanstandet wurden, erfolgten einige redaktionelle Angleichungen. Auch wurde gefordert, die auf Bundesebene anstehende Reform der Notfallversorgung bereits zu berücksichtigen. Die Rettungsdienstplanverordnung kann neues Bundesrecht aber erst berücksichtigen, wenn es in Kraft ist. Das geänderte Notfallsanitätergesetz ist in der Verordnung berücksichtigt. Das gilt auch für die Kompetenzen der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.
Andere Kommentare betreffen die Festlegung der Notfallkategorien in Anlage 1. Sie hinterfragen die Zuordnung einzelner Diagnosen, Maßnahmen und Befunde. Darüber hinaus schlagen sie Änderungen an deren Bezeichnungen vor. Die Bezeichnungen sind dem sogenannten Minimalen Notfalldatensatz (MIND) entnommen. Dieser ist in allen Leitstellen und Rettungsmitteln in Baden-Württemberg etabliert. Er ist in der dort verwendeten Software integriert. Der MIND ist damit einheitlicher Standard in Baden-Württemberg. Eine Änderung der Begrifflichkeiten in der Rettungsdienstplanverordnung würde die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erheblich erschweren. Es steht aber eine Überarbeitung des MIND an. Damit werden sich hier neue Möglichkeiten eröffnen.
In die Rettungsdienstplanverordnung sind viele Einzelregelungen, Konzepte und Beschlüsse eingeflossen. Diese werden entbehrlich und aufgehoben. Dennoch regelt sie nicht alle Belange des Rettungsdienstes abschließend. Es bestehen noch andere weiterhin gültige landesweite Empfehlungen, Hinweise und Konzeptionen. Dies sind insbesondere das OrgL-Konzept und die Konzeption des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration für die Einsatzplanung und Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten. Die Konzeptionen sind im Internet veröffentlicht und auch in Zukunft gültig. Sie beantworten viele der gestellten Fragen und enthalten Hinweise für die konkrete Umsetzung.