Das Europäische Parlament hat am 8. Juli 2026 beschlossen, ein Dringlichkeitsverfahren zu verfolgen, um eine inzwischen ausgelaufene Ausnahme von europäischen Datenschutzregeln zu verlängern, damit Online-Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch weiterhin erkannt und verfolgt werden können. 331 der Abgeordneten sprachen sich dafür aus, sich am Donnerstag mit diesem Thema in der Sache zu befassen. 304 Abgeordnete stimmten dagegen. Es gab elf Enthaltungen.
Minister der Justiz und für Migration Moritz Oppelt sagte: „Die erste formelle Hürde ist genommen. Jetzt blicken wir alle auf Donnerstag (9. Juli 2026). Es ist auf absehbare Zeit vielleicht die letzte Chance, um sexuellen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie auch in Zukunft konsequent zu bekämpfen und Kinder zu schützen. Ich gebe daher den eindringlichen Appell der Justizpraxis und der Strafverfolgungsbehörden noch einmal an die Abgeordneten weiter: Wir sind dringend auf eine Regelung angewiesen, damit Online-Plattformen Hinweise auf sexuellen Kindesmissbrauch wirksam aufdecken und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden einschalten können.“
Bedeutung der internationalen Weiterleitung von Hinweisen
Telemediendienst-Anbieter konnten in der Vergangenheit in Europa freiwillig Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern automatisiert erkennen und an das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) in den USA melden. Diese Organisation bündelt sodann die Hinweise und stellt sie Strafverfolgungsbehörden weltweit zur Verfügung – in Deutschland dem Bundeskriminalamt. Für die Strafverfolgungsbehörden sind die Meldungen des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) von herausragender Bedeutung. In den Jahren 2024 und 2025 wurden dem Bundeskriminalamt jeweils über 200.000 Hinweise übermittelt.
Minister der Justiz und für Migration Moritz Oppelt sagte: „Das Ergebnis der Entscheidung am Donnerstag wird weitreichende und ganz konkrete Folgen für all die Kinder haben, die sich aktuell in einer verzweifelten Lage befinden und auf unsere Hilfe angewiesen sind. Ein aktuelles Verfahren des baden-württembergischen Cybercrime-Zentrums macht das anschaulich. Ausgangspunkt war auch hier eine NCMEC-Meldung, aufgrund derer unverzüglich Ermittlungen eingeleitet, ein Durchsuchungsbeschluss und im weiteren Verlauf ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erwirkt werden konnten. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger führten zu dem Verdacht eines über Jahre hinweg begangenen vielfachen sexuellen Missbrauchs von vier Kindern im Alter zwischen drei und dreizehn Jahren. Das Landgericht Konstanz hat den Angeklagten zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ohne die ursprüngliche NCMEC-Meldung wäre dieses Tatgeschehen sehr wahrscheinlich unentdeckt geblieben. Vor allem aber konnte durch das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden weiterer Missbrauch verhindert werden.“
e-Privacy-Richtlinie und Interims-Verordnung
Die e-Privacy-Richtlinie der Europäischen Union (EU) (Richtlinie 2002/58/EG) regelt verbindliche Mindestvorgaben für den Datenschutz in der Telekommunikation. Damit Telemediendienst-Anbieter (wie Google, Microsoft, Meta, TikTok und Snapchat) aber freiwillig kinder- und jugendpornografischen Inhalte feststellen und melden konnten, haben die EU-Gremien 2021 hierfür eine Ausnahmeregelung in Form der Interims-Verordnung (VO) geschaffen. Ein Vorschlag der Kommission für eine dauerhafte Rechtsgrundlage aus 2022 steckt weiterhin in Verhandlungen fest.
2024 wurde die Interims-VO ohne inhaltliche Änderungen bis 3. April 2026 verlängert. Eine erneute Verlängerung ist Ende März aber gescheitert, nachdem sich Rat, Kommission und Parlament nicht einigen konnten. Durchgesetzt haben sich insofern die Stimmen, die unter dem Schlagwort „Chatkontrolle“ dem Datenschutz den Vorrang vor der Bekämpfung von Kinderpornografie und sexuellem Kindesmissbrauch eingeräumt haben.

