Landwirtschaft

Informationen zum Gemeinsamen Antrag 2026 wegen Futterknappheit

In einigen Regionen gibt es aktuell ein ungenügendes Wachstum der Grünlandbestände. Eine Lösung zur kurzfristigen Überbrückung von Futterknappheit kann die Nutzung von stillgelegten Flächen als Futterflächen sein.

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Anhaltend hohe Temperaturen und geringe Niederschläge führen in einigen Regionen Baden-Württembergs zu einem ungenügenden Wachstum der Grünlandbestände. Eine Lösung zur kurzfristigen Überbrückung von Futterknappheit kann die Nutzung von stillgelegten Flächen als Futterflächen sein. Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat informiert, was dabei für den Gemeinsamen Antrag zu beachten ist.

Einfachste und schnellste Lösung ist, derzeit aus der Erzeugung genommene Flächen wieder in Produktion zu nehmen, mit einem als Futter geeigneten Aufwuchs zur Nutzung für Futterzwecke. Soweit im Laufe des Jahres der Aufwuchs einer im Gemeinsamen Antrag mit NC 591 beziehungsweise NC 592 codierten Fläche entgegen den ursprünglichen Absichten doch zum Beispiel zur Verfütterung herangezogen werden soll, ist die Änderung unverzüglich der unteren Landwirtschaftsbehörde mitzuteilen. Die betreffende Fläche wird dazu in FIONA entsprechend der tatsächlichen Nutzung mit einem passenden Nutzcode codiert. Damit die Änderung wirksam wird muss anschließend der FIONA-Antrag erneut elektronisch eingereicht werden. Diese Antragsänderung ist bis einschließlich 30. September 2026 möglich.

Flächen mit Beantragung ÖR1a/ÖR1b/ÖR1c/ÖR1d

Bei ÖR1a-Nichtproduktive Ackerflächen ist die Beweidung ab dem 1. September mit Schafen oder Ziegen zulässig. Bei ÖR1d-Altgrasstreifen ist eine Beweidung oder Schnittnutzung ebenfalls ab dem 1. September zulässig. Für ÖR1b- und ÖR1c-Blühstreifen besteht diese Möglichkeit nicht.

Eine allgemeine Freigabe der für eine Öko-Regelung beantragten Flächen ist nicht möglich. Soll eine Fläche außerhalb der genannten Möglichkeiten zur Futternutzung verwendet werden, so kann die ÖR-Beantragung für die Fläche bis einschließlich 30. September 2026 zurückgenommen werden. Dazu ist in FIONA an der betroffenen Einzelfläche der ÖR-Code zu entfernen und der FIONA-Antrag ist erneut elektronisch einzureichen. Für die zurückgenommene Fläche erfolgt keine Zahlung. Bei der ÖR1d ist zu beachten, dass der erforderliche Mindestanteil an ÖR1d-Flächen trotzdem erbracht werden muss, um eine Förderung zu erhalten. Für die zurückgenommene Fläche erfolgt keine Zahlung.

Flächen mit FAKT-Beantragung

Wenn eine FAKT-Teilmaßnahme (zum Beispiel Zwischenfruchtanbau) aufgrund zum Beispiel der Witterungsbedingungen auf einer Einzelfläche nicht durchgeführt werden soll, kann die Beantragung ebenfalls zurückgenommen werden. Diese Antragsänderung ist bis zum 30. September 2026 möglich. Für die Fläche erfolgt keine Zahlung. Die betreffende Fläche ist dazu in FIONA entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu codieren und der FIONA-Antrag ist erneut elektronisch einzureichen. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der dadurch verringerte Flächenumfang noch innerhalb der zulässigen Schwankungsbreiten im Verpflichtungsumfang liegt.

Darüber hinaus kann für eine Fläche, auf der eine Verpflichtung beziehungsweise Auflage aufgrund Trockenheit nicht erbracht werden kann, ein Fall höherer Gewalt durch den Antragsteller angezeigt werden. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der unteren Landwirtschaftsbehörde von der begünstigten Person innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage ist, mitzuteilen. Entsprechende Nachweise müssen dabei vorgelegt beziehungsweise eingereicht werden.

Weitere Informationen gibt es bei den unteren Landwirtschaftsbehörden der Landkreise.