Verbände und Organisationen, die von dieser Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zum Hochschulrecht
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Ein Schelm wer böses dabei denkt
Toll geplant, inmitten der Sommer- und Semsterferien in BW die Beteiligung zu starten und dann möglichst auch noch ganz kurz laufen zu lassen. Da will man wohl gar keine Beteiligung.
Dazu nur die Bereitstellung der Liste der Änderungen statt einer vollständigen Änderungsfassung, in der die geplanten Veränderungen im Überarbeitungsmodus angezeigt
Toll geplant, inmitten der Sommer- und Semsterferien in BW die Beteiligung zu starten und dann möglichst auch noch ganz kurz laufen zu lassen. Da will man wohl gar keine Beteiligung.
Dazu nur die Bereitstellung der Liste der Änderungen statt einer vollständigen Änderungsfassung, in der die geplanten Veränderungen im Überarbeitungsmodus angezeigt werden. Schade, wieder eine Chance für den konstruktiven Austausch verschenkt.
Anmerkung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,
vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Dass die Frist für die Kommentierung im August liegt, ist dem Umstand geschuldet, dass das Gesetz zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll und das Gesetzgebungsverfahren insgesamt zahlreiche, auch zeitaufwändige Verfahrensschritte umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,
vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Dass die Frist für die Kommentierung im August liegt, ist dem Umstand geschuldet, dass das Gesetz zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll und das Gesetzgebungsverfahren insgesamt zahlreiche, auch zeitaufwändige Verfahrensschritte umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Mittelbau, apl-Professor*innen
Als Angehöriger des akademischen Mittelbaus an der Universität Ulm möchte ich gerne ein paar Vorschläge zur Änderung des LHGs machen (s.u.). Zunächst aber ein paar erläuternde Worte: Unter den insgesamt fünf Statusgruppen der Mitglieder einer Universität (Hochschullehrer*innen, akademische Beschäftigte, sonstige Beschäftigte, Promovend*innen,
Als Angehöriger des akademischen Mittelbaus an der Universität Ulm möchte ich gerne ein paar Vorschläge zur Änderung des LHGs machen (s.u.).
Zunächst aber ein paar erläuternde Worte: Unter den insgesamt fünf Statusgruppen der Mitglieder einer Universität (Hochschullehrer*innen, akademische Beschäftigte, sonstige Beschäftigte, Promovend*innen, Studierende) sind die akademischen Beschäftigten eine sehr diverse, breite Gruppe mit Promovend*innen (falls sie sich nicht für ihre eigene Statusgruppe entschieden haben), Postdoktorand*innen, Privatdozent*innen, festangestellten Akademiker*innen und apl-Professor*innen. Dadurch sind sie außer den Studierenden meist die größte Statusgruppe in den Fakultäten, sind aber sehr schlecht vertreten aufgrund der Heterogenität. Gerade die apl-Professor*innen befinden sich in einem teilweise unklaren Zwischenzustand, so z. B. die Frage zu §10, Abs. 1, Nummer 1: Was heißt „überwiegend Aufgaben einer Professur“? Dieser Zusatz wird zumindest an der Uni Ulm so interpretiert, dass dies durch eine formale Übertragung der „selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre“ nach §52, Abs. 1 durch das Präsidium erfolgen muss. Dies ist 1. ein relativ großer Verwaltungsaufwand, 2. hat noch viel weitreichendere Folgen als nur die Gleichstellung mit den Hochschullehrer*innen in der Gremienarbeit (z. B. könnten dadurch finanzielle Ansprüche der apl.-Professor*innen erwachsen) und 3. bezieht sich auf einen Paragraphen, der allgemein die akademischen Beschäftigten behandelt, also auch diejenigen ohne Habilitation oder ähnliche Qualifikation. Das ist aus meiner Sicht eine, wenn nicht unzulässige, so doch sehr schlecht umsetzbare Interpretation „professoraler Aufgaben“. Dadurch kommt die Übertragung auch fast nicht zur Anwendung. Andererseits ist zwingende Voraussetzung für eine apl-Professur die Habilitation, die eben genau die Selbstständigkeit in Forschung und Lehre nachweist (§39). Apl-Professor*innen müssen „berufbar“ sein, damit sie den Titel erlangen, haben also die gleiche Qualifikation wie die hauptberuflichen Hochschullehrer. Mir sind keine (hauptberuflichen) apl-Professor*innen zumindest an der Universität Ulm bekannt, die nicht professorale Aufgaben hätten.
Deshalb ist mein Wunsch die Gleichstellung der Gruppe der apl-Professor*innen in der Gremienarbeit, speziell beim Fakultätsrat mit der Gruppe der hauptamtlichen Hochschullehrer*innen. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde bedeuten, dass die apl-Professor*innen routinemäßig (per Gesetz) zu den Sitzungen (als Gäste ohne Stimmrecht) eingeladen werden, auch wenn sie nicht gewählt wurden, eben wie die hauptberuflichen Hochschullehrer*innen. Auch bei den Wahlen wären sie den Hochschullehrer*innen gleichgestellt. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum in §10, Abs. 1, Nummer 1 zwar die apl-Professor*innen mit genannt werden, in §25, Absatz 3 diese aber nicht aufgeführt sind, also nicht wie die hauptberuflichen Hochschullehrer*innen routinemäßig zu den Fakultätsratssitzungen eingeladen werden. Vielleicht wurde das einfach vergessen.
Deshalb lautet mein konkreter Vorschlag:
A) §10, Abs. 1, Nummer 1: Streichung des letzten Halbsatzes „und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen“, so dass es lauten würde: "Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden 1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind, 2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter […]“
B) §25, Absatz 3: Ergänzung um „und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren“, so dass es heißen würde: „[…] einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören […]“
Der damit verbundene deutlich verbesserte Informationsfluss würde eine wesentlich größere Transparenz gewährleisten, gerade für den akademischen Mittelbau, der eine tragende Säule beim operativen Geschäft der Universitäten darstellt. Kosten würden auch keine zusätzlichen entstehen.
Zusatz Mittelbau, apl-Professor*innen
Noch ein kurzer Nachtrag zu meinem vorigen Kommentar: Es ist gängige Praxis in manchen Fakultäten, dass apl-Professor*innen und andere Vertreter*innen aus dem Mittelbau standardmäßig in die Gremien (hauptsächlich Studienkommission, aber auch Fakultätsrat, Senat u.a.) als "Dauergäste" (natürlich ohne Stimmrecht, falls sie nicht gewählt wurden)
Noch ein kurzer Nachtrag zu meinem vorigen Kommentar:
Es ist gängige Praxis in manchen Fakultäten, dass apl-Professor*innen und andere Vertreter*innen aus dem Mittelbau standardmäßig in die Gremien (hauptsächlich Studienkommission, aber auch Fakultätsrat, Senat u.a.) als "Dauergäste" (natürlich ohne Stimmrecht, falls sie nicht gewählt wurden) eingeladen werden, obwohl dies im LHG nicht so klar verankert ist. Hier würde die vorgeschlagene Gesetzesänderung mehr Rechtssicherheit bringen.
Änderungsvorschlag zu § 7 Abs. 1
Nach folgender Regelung (1) 1Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. [; …] 2In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen
Nach folgender Regelung
(1) 1Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren
Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig
fort. [; …] 2In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung
und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen
Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum
sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen
Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen
von Professuren. 3Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in
§ 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen
zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.
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wird ein weiterer Satz angefügt:
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„Eine wesentliche Änderung der Grundordnung kann durch das Ministerium nur genehmigt werden, sofern diese in Einklang mit einem Struktur- und Entwicklungsplan steht.“
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Begründung:
Sowohl Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. Insbesondere neue Strukturen oder Änderungen von Fakultäten stellen wesentliche Veränderungen innerhalb des hochschulinternen Verfassungsrechtes dar. Diese müssen daher sorgfältig geplant und entwickelt werden. Durch die vorgeschlagene Änderung soll zudem die Bedeutung der Struktur- und Entwicklungspläne gestärkt werden.
Änderungsvorschlag zu § 5 Abs. 2: Qualitätssicherung auch in Verwaltung und Führung
Anstelle des bisherigen Entwurfes soll folgender Text eingefügt werden: (2) 1Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. 2Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. 3Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer
Anstelle des bisherigen Entwurfes soll folgender Text eingefügt werden:
(2) 1Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen
nach § 2
nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen
vor. 2Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen
Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. 3Die Durchführung einer
Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder
einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Eigenevaluationen sind innerhalb von zwei Jahren, Fremdevaluationen sind innerhalb von vier Jahren vorzunehmen. Diese umfassen auch die Qualität der Verwaltungsarbeit und den Umsetzungsstand bundes- und landesrechtlicher Vorgaben für das Satzungsrecht der Hochschulen.
Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen.
Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts
nach § 13 Absatz 9 zu berichten und müssen veröffentlicht werden.
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Begründung:
Die bisherigen Soll-Regelungen ohne Vorgabe konkreter Zeiträume haben sich nicht bewährt. Insbesondere bedarf es auch im Rahmen der Verwaltungsarbeit der Qualitätssicherung, welche durch Evaluierungen erhoben werden muss. Die Qualitätssicherung „in den Verwaltungsbereichen muss eng mit dem Qualitätssicherungsmaßnahmen in Studium, Lehre und Forschung verzahnt sein, da Ziele des Verwaltungshandelns letztlich immer auf die Verbesserung von Rahmenbedingungen der Kernprozesse der Universität bezogen sind. Die Schnittstellen zwischen Verwaltung, Fakultäten, Studierenden müssen bei Qualitätssicherungsmaßnahmen besondere Berücksichtigung finden.“ (siehe https://www.uni-due.de/peoe/qm_verwaltung.php)
Änderungsvorschlag zu § 10 Abs. 4 / Willensbildung stärken
Änderungsvorschlag zu § 10 Abs. 4 Anstelle der Regelung im Entwurf wird folgende Regelung vorgeschlagen: 1Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Insbesondere kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen der
Änderungsvorschlag zu § 10 Abs. 4
Anstelle der Regelung im Entwurf wird folgende Regelung vorgeschlagen:
1Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann
durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der
Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Insbesondere kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen der Gremien, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können. Dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungs- gemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.
Das Rektorat hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen nicht durchgeführt werden.
Die Sitzung ist öffentlich;
der Senat kann die Hochschulöffentlichkeit
in Ausnahmefällen ausschließen. 4Entscheidungen
in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
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Begründung zur Ausnahme von präsenten Sitzungen:
Die besondere Selbstverwaltung in Hochschulen bedarf eines Mindestmaßes an formal gesetzlichen Regelungen, die eine funktionierende Willensbildung sichern. Regelungen in Hochschulsatzungen oder Verfahrensweisen, welche beispielsweise Satzungsbeschlüsse in gemischten Video- und Telefonkonferenzen nur mit der Frage nach Gegenstimmen und Enthaltungen treffen, werden den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG nicht gerecht.
Insoweit wird auf den aktuellen Aufsatz von Herrn Prof. Sandberger verwiesen:
„Der verfassungsrechtliche Auftrag an den Staat, für eine funktionsfähige Hochschulorganisation zu sorgen, gebietet es, diese Anforderungen an die Ersetzung physi-scher durch virtuelle Gremiensitzungen gesetzlich zu regeln. Sie kann nicht Organisationssatzungen überlassen werden.
(Sandberger, ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2020)
Rechtsfragen des digitalen Unterrichts, S. 163, https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/02_Sandberger_RechtsfragendesdigitalenUnterrichts.pdf)
Mit Ausnahme der Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen beruhen die aus Anlass der durch die Corona- Verordnungen verfügten Zugangsbeschränkungen erlas-senen Änderungen bestehender Satzungen auf den allgemeinen gesetzlichen Satzungsermächtigungen zur Regelung der Verfahrensangelegenheiten der Hoch-schulgremien.38 Deren Regelungsgehalt bezieht sich auf die Vorschriften über die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und Verfahren. Sie sind auf die Durchführung der Sitzungen in physischer Präsenz ausgerichtet. Da diese bei virtuellen Sitzungen nur mit zusätzlichen Verfahrensgarantien gewährleistet werden, bestehen des-halb gemessen an den Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes bei Regelung grundrechtsrelevanter Sachverhalte39 und an die Bestimmtheit erhebliche Zweifel, ob diese Satzungsermächtigungen für die Einführung virtueller Gremiensitzungen ausreichen.“ (Sandberger, ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2020) Rechtsfragen des digitalen Unterrichts, S. 164, https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/02_Sandberger_RechtsfragendesdigitalenUnterrichts.pdf)
Daher ist zu fordern, dass auch für die Willensbildung in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen formalgesetzliche Regelungen geschaffen werden. Die hier vorgeschlagene Reglung lehnt sich eng an die für die GemO BW getroffene Regelung für virtuelle Gemeinderatssitzungen, siehe hierzu: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8027_D.pdf
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Begründung zur Frage, welche Gegenstände hochschulöffentlich beraten und beschlossen werden:
Derzeit finden hochschulöffentliche Sitzungen, insbesondere für die in den Nummern 9 und 10 genannten Satzungen (Prüfungen, Studieninhalte, Verwaltungs- und Benutzung von Hochschuleinrichtung, Gebühren und Entgelte, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden) nicht statt.
Es ist kein verfassungsrechtlich relevanter Grund zu erkennen, weshalb diese Satzungen nicht vor Beschlussfassung durch den Senat hochschulöffentlich diskutiert werden können und hiernach die Hochschulöffentlichkeit an der Sitzung des Senates diesbezüglich teilnehmen kann. Im Gegenteil: es wird durch die heutige und auch durch die geplante Regelungstechnik vermieden, dass die Hochschulöffentlichkeit in einen Austausch mit den Senatsmitgliedern treten kann. Das einzelne Hochschulmitglied hat somit in den genannten Punkten keine Möglichkeit auf die Willensbildung in ausreichender Weise Einfluss zu nehmen. Wie auf diese Weise die vom Verfassungsgerichtshof BW vom 14. November 2016 (1 VB 16/15) geforderte Einflussnahme und Information geschehen soll, ist nicht erkenntlich. Durch die akutelle Regelung wird in das Freiheitsrecht des einzelnen Hochschulmitgliedes in unzulässiger Weise eingegriffen.
Zur Stärkung der Selbstverwaltung muss zudem eine § 41b GemeindeO BW vergleichbare Regelung getroffen werden.
Kommentar zu § 62a
Die Einführung von Paragraph 62a ist ein Angriff auf die Bürgerrechte der Studierenden und ein Rückschritt im Hochschulrecht um ein halbes Jahrhundert. Paragraph 62a gibt den Rektoraten die Möglichkeit gegen Studierende, die einen sog. Ordnungsverstoß begangen haben sog. Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Zwangsexmatrikulation zu verhängen.
Die Einführung von Paragraph 62a ist ein Angriff auf die Bürgerrechte der Studierenden und ein Rückschritt im Hochschulrecht um ein halbes Jahrhundert.
Paragraph 62a gibt den Rektoraten die Möglichkeit gegen Studierende, die einen sog. Ordnungsverstoß begangen haben sog. Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Zwangsexmatrikulation zu verhängen. Allerdings fallen unter Ordnungsverstöße nach Paragraph 1 nicht nur Sexual- und Gewaltdelikte sondern auch: die Störung des bestimmungsmäßigen Betriebs einer Hochschuleinrichtung […] oder die Beeinträchtigung eines Mitglieds der Hochschule in der Ausübung ihrer oder seiner Rechte oder Pflichten.
Dies ist effektiv eine Gängelung der Studierenden durch die Wiedereinführung der akademischen Gerichtsbarkeit, deren letzte Reste (zumindest an der Universität Heidelberg) 1969 abgeschafft wurde. Hiermit tut sich eine zusätzliche Justizinstanz in den Rektoraten auf, die Studierende neben der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit auch in ihrer akademischen Laufbahn sanktioniert. Warum dies nötig sein sollte – sind Studierende doch auch nur Bürger*innen, die einem Studium nachgehen – ist nicht ersichtlich.
Es ist ein fatales Signal, dass ein Grün geführtes Wissenschaftsministerium in Zeiten wie diesen, in denen so viele große Reden über Demokratie geschwungen werden das politische Engagement und den Protest von Studierenden durch die Androhung solch drakonischer Strafen behindern möchte. Sollte dieser Änderungsvorschlag in geltendes Recht übergehen, so wäre dies eine Bankrotterklärung Grüner (Hochschul-)Politik und ein Verrat der politischen Wurzeln dieser Partei.
62a
Was in § 62 a versucht wird ist ein Angriff auf die politische Studierendenschaft. Durch einen Willkürparagraphen soll jedes unangenehme Engagement verhindert werden. Das betrifft besonders § 62 a (1), aber auch bei (2) und (3) frage ich mich, warum das Rektorat das Entscheidungsgremium sein sollte. Was befähigt eine kleine Gruppe von Profs dazu,
Was in § 62 a versucht wird ist ein Angriff auf die politische Studierendenschaft. Durch einen Willkürparagraphen soll jedes unangenehme Engagement verhindert werden. Das betrifft besonders § 62 a (1), aber auch bei (2) und (3) frage ich mich, warum das Rektorat das Entscheidungsgremium sein sollte. Was befähigt eine kleine Gruppe von Profs dazu, ein (Zusatz-)Strafmaß bei sexueller Belästigung festzulegen? Zu entscheiden, wann eine Zwangsexmatrikulation, wann nur eine Verwarnung ausgesprochen wird? Mir ist bewusst, dass dieser Teil bereits vorher existierte, sinnvoll ist er trotzdem nicht und er illustriert das so entstandene Problem der Hochschule als Gerichtsinstanz. Hier wird im Schutze der Online-Semester und der Sommerpause in extrem kurzer Zeit eine Zeitbombe gelegt, deren Wirkung sich entfaltet, wenn wieder der reguläre Präsenzbetrieb beginnt. Jeder Bildungsstreik, jede Form von zivilem Ungehorsam und jeder wirkungsvolle Arbeitskampf von studentischen Hilfskräften wird im Keim erstickt. Ich frage mich, ob sich das Ministerium dessen bewusst ist.
Änderungsvorschlag zu § 24 Abs. 5
Zu dieser aktuellen Regelung im LHG besteht keine Entwurfsvorlage, dennoch bedarf §24 Abs. 5 LHG eine Änderung. Vorgeschlagen wird, stellv. Studiendekaninnen und Studiendakaninnen im LHG zu verankern: (5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und
Zu dieser aktuellen Regelung im LHG besteht keine Entwurfsvorlage, dennoch bedarf §24 Abs. 5 LHG eine Änderung.
Vorgeschlagen wird, stellv. Studiendekaninnen und Studiendakaninnen im LHG zu verankern:
(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Stu- diendekan und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.
Begründung:
Bei Studiengängen mit mehreren hundert Studierenden ist es dringend erforderlich, den Fakultäten die Möglichkeit zu geben, eine Stellvertretung zu wählen. Gerade bei diesen größeren Studiengängen müssen Funktionen und Stimmrechte auch bei Abwesenheit, Krankheit eines/einer Studiendekanin u.a.m. wahrgenommen werden.
Zudem erfordern auch die familienfreundlichen Vorgaben des LHG zwingend die Möglichkeit, sich bei Ämtern im Rahmen der Vertretung gegenseitig zu vertreten und zu unterstützen. Andernfalls wird es ProfessorInnen mit Familienaufgaben unmöglich, solch ein Amt auszuüben. Hier hat das LHG insgesamt noch großen Veränderungsbedarf. § 10 Abs. 6 LHG fordert für Mitglieder kraft Amtes ohnehin eine Stellvertretung. Diese Regelung sollte besonders in Hinblick auf familienfreundliche Teilhabe erweitert werden. Die vorgeschlagene Änderung in § 24 Abs. 5 ist jedoch ohne größere Änderung im LHG möglich und im Rahmen der Gleichstellung nach Art. 3 Abs. 2 GG dringend erforderlich.