Nichtraucherschutzgesetz

Besondere Orte

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Eine Frau befestigt einen „Rauchen-Verboten“-Aufkleber an einer Scheibe (Bild: © dpa).
  • Kliniken aller Art
  • Gemeinschaftswohnanlagen
  • Suchthilfe-Zentren (Rauchen bei Alkoholentziehung gestatten)

Ergänzungen durch die Online-Beteiligung

  • Gemeinschaftswohnanlagen, Mehrfamilienhäuser
  • Offen zugängliche Orte, an denen sich Gruppen befinden
  • Verbot in Privaträumen (Balkone/ Terrassen von Wohnräume und -anlagen)
  • Rauchverbot in PKWs (Privat und/oder Firmenfahrzeuge)
  • Bildungseinrichtungen
  • Arbeitsstätten
  • Spielstätten

Sie konnten den Themenbereich bis zum 16. August 2024 kommentieren.

Kommentare : zu besonderen Orten

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1. Kommentar von :Bürger0815

Besondere Orte

Rauchverbot sollte in allen Räumen gelten, in denen sich Menschen aufhalten MÜSSEN, z.B. Warteräume, Behörden, Krankenhäuser, Bahnhöfe. In Restaurants reichen die bisherigen Einschränkungen aus.
Im Freien sollte das Rauchen i.d.R. erlaubt sein.