Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege
„Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege“ umfasst die Paragrafen 8 bis 12.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt.“
c) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 9“ die Wörter „sowie das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte nach § 39 Absatz 3 BNatSchG“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „organisierte Führungen und Wanderveranstaltungen“ durch die Wörter „Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt, wenn die Nationalparkverwaltung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen eine Entscheidung trifft.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
f) Die Absätze (5) bis (6) werden zu den Absätzen (4) und (5).
g) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Beschränkungen oder Untersagungen von mehr als zwei Monaten Dauer darf die Anordnung nur im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, im Falle von waldpflegerischen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde erfolgen. Der Nationalparkrat ist darüber in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.“
§ 9 Absatz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen,“
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „unabdingbar“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Erhaltung von für das Management von Waldflächen innerhalb und außerhalb des Nationalparks erforderlichen Waldwegen,“
c) Die Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) die Wörter „; hierbei sind die Schutzzwecke des Nationalparks
angemessen zu berücksichtigen“ werden gestrichen.
bb) Der Punkt am Satzende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
d) Es wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. das Befahren von Wegen innerhalb des Nationalparks durch Beauftragte angrenzender Flächeneigentümer sowie durch Bedienstete von ForstBW soweit eine eigene Erschließung der Flächen durch ForstBW nicht verhältnismäßig ist und sofern dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser angrenzenden Flächen sowie zur Umsetzung des Borkenkäfermanagements erforderlich ist. Die Nationalparkverwaltung hat die Befahrbarkeit dieser Wege nach geltenden Standards (Geodat) sicherzustellen.“
Keine Änderungen.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Außerhalb der Kernzone ist die Entwicklung naturferner Wälder zu naturnahen Wäldern durch geeignete Waldbaumaßnahmen, auch durch Pflanzmaßnahmen, zu unterstützen.“
bb) Es wird wird folgender Satz angefügt:
„Der Schutz angrenzender Flächen ist bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wildtiere“ die Wörter „unter anderem aus Gründen des Artenschutzes und zum Schutz der Angrenzer und“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wildruhezonen“ die Wörter „in angemessenem Umfang“ eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
(3) Zur Erhaltung der Schutzwirkung des Pufferstreifen des Nationalparks wird für private und körperschaftliche Waldflächen, die die gemäß Nationalparkgesetz festgelegten Pufferstreifen des Nationalparks im Abstand von bis zu 2.000 Metern umgeben ein dauerhaftes Förderangebot geschaffen. Im Rahmen des Förderangebots sollen insbesondere das Borkenkäfermonitoring, die Aufarbeitung, der Transport und die Lagerung von Schadholz gefördert werden.

Kommentare : zu Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege
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Jagd im Nationalpark
Es ist immer noch schwer vermittelbar, warum im Nationalpark gejagt wird, wenn die Rotwilddichte in Baden-Württemberg so gering ist, dass durch den mangelnden genetischen Austausch die Tiere Derformierungen z.B. der Kiefer haben. Vor allem in den Kernzonen sollte aus Artenschutzgründen nicht mehr gejagt werden. Und ausserhalb zum Schutz der
Es ist immer noch schwer vermittelbar, warum im Nationalpark gejagt wird, wenn die Rotwilddichte in Baden-Württemberg so gering ist, dass durch den mangelnden genetischen Austausch die Tiere Derformierungen z.B. der Kiefer haben.
Vor allem in den Kernzonen sollte aus Artenschutzgründen nicht mehr gejagt werden. Und ausserhalb zum Schutz der Anwohner nur in geringerem Maße (Andere Bundesländer kriegen das ja auch hin bei einer grösseren Rotwilddichte). Vor allem sollten Tiere nicht mehr gejagt werden, bei denen es erwiesen ist, dass sie den Park gar nicht verlassen. Die Festlegung der Abschußzahlen sollten durch die obere Naturschutzbehörde oder das Umweltministerium erfolgen, wenn überhaupt welche festgelegt werden müssen.
Die jagdfreien Zonen sollten entsprechend der Ausweitung der Kernzonen ausgeweitet werden.
Dem Rotwild muß es gewährt werden im ausreichendem Maße zu ziehen (innerhalb Baden-Württembergs) um einen genetischen Austausch zwischen den Schutzzonen (in Baden-Württemberg) in ausreichendem Maße wieder herzustellen.
§ 9 Absatz 2 Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen,“
haben wir in Deutschland keine anderen Probleme !!!!!
Dies Paragraph ist absolut unnötig.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Wildruhezonen“ die Wörter „in angemessenem Umfang“ eingefügt.
Wer ein bisschen in Deutschland unterwegs ist, der weiß, dass in den noch nicht einmal 1 1/2 Dutzend Nationalparks auf vergleichsweise kleinen Flächen für zukünftige Generationen Blaupausen einer Natur geschützt werden, wie sie ohne die omnipräsente städtebauliche und land- und forstwirtschaftliche Nutzung aussehen könnte. Dass es notwendig sein
Wer ein bisschen in Deutschland unterwegs ist, der weiß, dass in den noch nicht einmal 1 1/2 Dutzend Nationalparks auf vergleichsweise kleinen Flächen für zukünftige Generationen Blaupausen einer Natur geschützt werden, wie sie ohne die omnipräsente städtebauliche und land- und forstwirtschaftliche Nutzung aussehen könnte.
Dass es notwendig sein soll, nach dem Wort "Wildruhezonen" die Wörter "in angemessenem Umfang" einzufügen, spiegelt wohl eine eher kurzfristig planende Politik. Wo Wild in großzügigem anstatt in "angemessenem Umfang" Ruhezonen zugesprochen wird, können sich die Verflechtungen einer vielfältigen Artenzusammensetzung so einstellen, dass unsere Enkel vielleicht noch ein paar mehr Tierarten kennen als Spatz und Amsel.
In Satz 1 werden die Wörter „organisierte Führungen und Wanderveranstaltungen“ durch die Wörter „Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen“ ersetzt
Schön wäre gewesen, wenn der unangemeldete Aufenthalt größerer Gruppen explizit Schulklassen erlaubt worden wäre, da der Klassenteiler in Baden-Württemberg bei rund 30 Schülern liegt. Wenn nun alle Gruppierungen bis 30 Personen sich noch nicht einmal anmelden geschweige denn um Erlaubnis fragen müssen, bleibt zu hoffen, dass wenigstens eine
Schön wäre gewesen, wenn der unangemeldete Aufenthalt größerer Gruppen explizit Schulklassen erlaubt worden wäre, da der Klassenteiler in Baden-Württemberg bei rund 30 Schülern liegt.
Wenn nun alle Gruppierungen bis 30 Personen sich noch nicht einmal anmelden geschweige denn um Erlaubnis fragen müssen, bleibt zu hoffen, dass wenigstens eine zunehmende Anzahl Naturwarte auf die zunehmenden Outdoor-Partys ein Auge haben.
Als Wanderer hat man sich wie ein Gast im Wohnzimmer des Gastgebers zu verhalten, habe ich gelernt. Die Müll- und Lärmbelästigung spricht eine andere Sprache.
Eine solche Lockerung im Vorfeld sollte wohl einhergehen mit einer ausreichenden Aufsicht vor Ort.
Betretungsrecht / Beeren sammeln
§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht Abs (1): … Die Schutzvorschriften des § 9 sowie das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte nach § 39 Absatz 3 BNatSchG bleiben unberührt. Wie hat man diese Formulierung zu verstehen? Dürfen in der Kernzone auf ausgewiesenen Wegen und Flächen wildwachsende Waldfrüchte in geringen Mengen
§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht Abs (1):
… Die Schutzvorschriften des § 9 sowie
das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte nach § 39 Absatz 3
BNatSchG bleiben unberührt.
Wie hat man diese Formulierung zu verstehen? Dürfen in der Kernzone auf ausgewiesenen Wegen und Flächen wildwachsende Waldfrüchte in geringen Mengen entnommen werden?? Dann sollte das entsprechend eindeutig formuliert werden.
(als ergänzende Hintergrundinfo: § 39 Absatz 3 BNatSchG:
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.)
Sammeln von Beeren und Pilzen
§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht: Der alte Absatz (4) in $ 8 wurde komplett entfernt ((4) Das Sammeln von Pilzen, Früchten und Brennholz in ortsüblichem Umfang ist im Nationalpark dort gestattet, wo dies durch den Nationalparkplan ausdrücklich zugelassen ist. § 9 Absatz 2 Nummer 6 und 12 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Entnahme hat pfleglich
§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht: Der alte Absatz (4) in $ 8 wurde komplett entfernt ((4) Das Sammeln von Pilzen, Früchten und Brennholz in ortsüblichem Umfang ist im Nationalpark dort gestattet, wo dies durch den Nationalparkplan ausdrücklich zugelassen ist. § 9 Absatz 2 Nummer 6 und 12 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.) Bedeutet das, dass außerhalb der Kernzone das Sammeln eine pflegliche Entnahme grundsätzlich zulässig ist? Dann bitte so auch formulieren.
zulässige Handlungen
§ 10 Zulässige Handlungen (2): Hier sind die besonderen Genehmigungen durch den Anwohnerausweis aufzunehmen
§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften
"(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die 1. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks, seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder 2. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1 genannten Güter führen können." Hier sollte eingefügt werden: Weiter kann es heißen: "Handlungen
"(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die
1. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks,
seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder
2. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1
genannten Güter
führen können."
Hier sollte eingefügt werden:
Weiter kann es heißen: "Handlungen außerhalb des Nationalparks , die der guten fachlichen
Praxis der Land- und Forstwirtschaft nach den land- und forstwirtschaftlichen
Fachgesetzen und § 5 Absatz 2 und 3 BNatSchG entsprechen, zählen nicht dazu."
Betretungsrecht
In dem neuen Gesetz sollte verankert werden dass zumindest die Forstwege mit einer Breite von mindestens 2 Meter betreten und mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. So war es bisher geregelt. Desweiteren sollten Verbindungspfade wie zum Beispiel der Steilabstieg vom Huzenbacher Seeblick oder Schurmseeblick zu Fuß genutzt werden dürfen. Dem
In dem neuen Gesetz sollte verankert werden dass zumindest die Forstwege mit einer Breite von mindestens 2 Meter betreten und mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. So war es bisher geregelt. Desweiteren sollten Verbindungspfade wie zum Beispiel der Steilabstieg vom Huzenbacher Seeblick oder Schurmseeblick zu Fuß genutzt werden dürfen.
Dem Schwarzwaldverein muss ein vollumfängliches Betretungsrecht bei geführten Wanderungen und bei der Wegepflege zugesprochen werden.