Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Organisation

„Organisation“ umfasst die Paragrafen 13 bis 16.

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Abschnitt 4 statuiert die Organe des Nationalparks und regelt ihre Zuständigkeiten und Verfahren. Zu den Organen zählen: Nationalparkverwaltung (Paragraf 13), Nationalparkrat und Schlichtungsstelle (Paragraf 14), Nationalparkbeirat (Paragraf 15) und Naturschutzdienst (Paragraf 16).

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Die Aufnahme der Erstellung, Umsetzung und gegebenenfalls Fortentwicklung eines Konzepts zur Sicherstellung des Schutzes der Angrenzer vor Waldbrand und Hochwasser in den Aufgabenkatalog der Nationalparkverwaltung in Paragraf 13 Absatz 2.
  • Die verbindliche Aufteilung der Vertretungen des Landes in Form von drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW in Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 2.  
  • Eine Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ in Paragraf 14 Absatz 9. Der Nationalparkrat ist paritätisch mit Vertretungen der kommunalen Seite und des Landes besetzt. Beschlussfassungen erforderten bislang eine reine Stimmenmehrheit, sodass Beschlüsse gegen die Mehrheit der kommunalen Seite gefasst werden konnten, sofern auch nur eine Vertretung der Kommunen gemeinsam mit den Vertretungen des Landes stimmte. In den in Paragraf 14 Absatz 7 explizit aufgezählten Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wird nun eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Landesseite als auch der Stimmen der kommunalen Seite für die Beschlussfassung erforderlich, sodass sich nun auch die kommunale Seite mehrheitlich für einen Beschluss aussprechen muss, damit dieser gefasst werden kann. 
  • Die Aufnahme der Regelung, dass Nationalparkrat (Paragraf 14 Absatz 9) und Nationalparkbeirat (Paragraf 15 Absatz 5) grundsätzlich öffentlich tagen.
  • Die Anpassung der im Nationalparkbeirat vertretenen Institutionen an die neuen Realitäten sowie die zusätzliche Aufnahme von ForstBW, § 15 Absatz 2. Drei ursprünglich im Nationalparkbeirat vertretene Institutionen existieren unter dem dort bislang genannten Namen nicht mehr, daher waren ihre jeweiligen Rechtsnachfolger aufzunehmen. Die Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW) wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der Forstverwaltung zum 1. Januar 2020 gegründet. Sie soll nun ebenfalls in den Mitgliederkreis des Nationalparkbeirats aufgenommen werden und einen Sitz im Nationalparkrat erhalten.
  • Die Senkung von Bürokratielasten durch die weitgehende Vermeidung der Versendung von Schriftstücken aufgrund der weiteren Digitalisierung der Verfahrensschritte in § 14 Absatz 4, 8 und 11 sowie in § 15 Absatz 5.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

22. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§14 Abs. 9 : Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich

Öffentliche Sitzung streichen. Begründung: • Meine persönliche Erfahrung als 15 jähriges Mitglied und dabei auch als Fraktionsvorsitzender bei den Haushaltsberatungen hat gezeigt, dass eine nicht öffentliche Sitzung zielführender ist. • Die Diskussionen waren durchaus kontrovers, aber immer sachdienlich. Sie waren nicht geprägt von […]

Öffentliche Sitzung streichen.

Begründung:

• Meine persönliche Erfahrung als 15 jähriges Mitglied und dabei auch als Fraktionsvorsitzender bei den Haushaltsberatungen hat gezeigt, dass eine nicht öffentliche Sitzung zielführender ist.

• Die Diskussionen waren durchaus kontrovers, aber immer sachdienlich. Sie waren nicht geprägt von Positionierungen, die zwangsläufig bei öffentlichen Sitzungen stattfinden.

• Insgesamt hat dies zu einer sachlichen Diskussion sowie besseren und effizienteren Beschlüssen geführt.

• Jeder Beschluss kann in den Protokollen nachvollzogen werden. Damit ist die notwendige Transparenz gewährleistet.

 

23. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§14 Abs. 9 : Eine Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ ist zu streichen

"In Angelegenheiten des § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 als auch der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich" Ersatzlos zu streichen   Begründung: • Es ist bereits einzigartig, dass bei Entscheidungen von grundlegenden Bedeutung bei einer Landesbehörde […]

"In Angelegenheiten des § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 als auch der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich"

Ersatzlos zu streichen

 

Begründung:

• Es ist bereits einzigartig, dass bei Entscheidungen von grundlegenden Bedeutung bei einer Landesbehörde paritätisch kommunalen Mitglieder mitentscheidet.

• Für die Verwaltungspraxis ist die ebenfalls einzigartig. Zumal auch der Vorsitzende des Nationalparkrates in der derzeit gültigen Regelung bereits als Kommunaler festgesetzt wurde.

• Warum jetzt eine Stärkung der kommunalen Seite mittels doppelter Mehrheit eingeführt werden soll, ist bei einer Landesbehörde nicht nachvollziehbar. Analog wäre eine paritätische Mitentscheidung von Landesbehörden bei Gemeinderat oder Kreistag.

• Bei den bisher Entscheidungen des Nationalparkrates sind keine kommunalen Nachteile entstanden. Kein einziges Mal musste seit der Existenz des Nationalparkrates die Schlichtungsstelle einberufen werden. Die Erfahrung und die derzeitige Regelung zeigen diese Notwendigkeit einer Änderung nicht.

• Eine notwendige kommunale Stärkung ist deshalb nicht notwendig.

 

24. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§15 Abs. 2: Jungendvertreter sollten in den NLP-Beirat aufgenommen werden

Im Nationalparkbeirat sollten auch 2 Jungendvertreter mit vertreten sein. Deshalb die Bitte: 2 Jungendvertreter mit aufzunehmen; Vorschlag: der Nationalpark schafft selbst eine Jugendvertretung, die er dann in den Nationalparkbeirat schicken kann (oder eine andere Landesweite Jungendvertretung) und zusätzlich die Young Exlorer, die als […]

Im Nationalparkbeirat sollten auch 2 Jungendvertreter mit vertreten sein.

Deshalb die Bitte: 2 Jungendvertreter mit aufzunehmen; Vorschlag: der Nationalpark schafft selbst eine Jugendvertretung, die er dann in den Nationalparkbeirat schicken kann (oder eine andere Landesweite Jungendvertretung) und zusätzlich die Young Exlorer, die als Nationalparkbotschafter schon tätig sind und den Nationalpark gut kennen.

 

Begründung:

• Die Zukunft liegt in der Hand der Jungend.

• Die Jungend (in Vertretung der Kinder und Enkel) sollte bei jeder Beratung mit am Tisch sitzen und Berücksichtigung finden.

 

25. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§15 Abs. 3: Aufnahme von Bürgerinitiativen oder Interessengemeinschaften in den Nationalparkbeirat: Ganzer Absatz ersatzlos Streichen

Begründung • Der Nationalparkbeirat bildet mit seinen 34 Vertreterinnen und Vertreter gut die Interessen der Gesellschaft ab. • Die Bürgerinitiativen sind sehr wichtig, um den Raum der Sichtweisen und Argumente für ein bestimmtes Thema auszuleuchten und auch nicht gängige Gedanken in einen demokratischen Prozess einbringen zu können. • Eine […]

Begründung

• Der Nationalparkbeirat bildet mit seinen 34 Vertreterinnen und Vertreter gut die Interessen der Gesellschaft ab.

• Die Bürgerinitiativen sind sehr wichtig, um den Raum der Sichtweisen und Argumente für ein bestimmtes Thema auszuleuchten und auch nicht gängige Gedanken in einen demokratischen Prozess einbringen zu können.

• Eine Bürgerinitiative kann jederzeit im Nationalparkrat angehört werden. Aber sie passt nicht als Mitglied in den Nationalparkbeirat, z.B. aus dem Grund, dass sie zeitlich befristet ist und in ihrem Naturell thematischen auf ein Thema fixiert ist.

• Auch die anderen Mitglieder des Nationalparkrates werden sich fragen, wo der Unterschied zwischen den berechtigten Vertretungen von ihnen und die der Bürgerinitiative liegt.

• Durch den gesetzlichen Auftrag der Partizipation im Nationalparkgesetz ist dies nicht notwendig.

• Die Partizipation wurde und wird in der Nationalparkverwaltung sehr intensiv mit vielen verschieden Formaten sehr professionell betrieben.

 

26. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§15 Abs. 6 : Nationalparkbeirat tagt grundsätzlich öffentlich streichen

Öffentliche Sitzung streichen.   Begründung: • Meine persönliche Erfahrung als 15 jähriges Mitglied und dabei auch als Fraktionsvorsitzender bei den Haushaltsberatungen hat gezeigt, dass eine nicht öffentliche Sitzung zielführender ist. • Die Diskussionen waren nicht geprägt von Positionierungen, die zwangsläufig bei öffentlichen Sitzungen […]

Öffentliche Sitzung streichen.

 

Begründung:

• Meine persönliche Erfahrung als 15 jähriges Mitglied und dabei auch als Fraktionsvorsitzender bei den Haushaltsberatungen hat gezeigt, dass eine nicht öffentliche Sitzung zielführender ist.

• Die Diskussionen waren nicht geprägt von Positionierungen, die zwangsläufig bei öffentlichen Sitzungen stattfinden.

• Insgesamt hat dies zu einer sachlichen Diskussion sowie besseren und effizienteren Beschlüssen geführt.

• Jeder Beschluss kann in den Protokollen nachvollzogen werden. Damit ist die notwendig Transparenz gewährleistet.

 

 

18. Kommentar von :Fichte

Nationalparkbeirat

Bürgerinitiativen und Interessensgemeinschaften der Region sollten das gleiche Recht wie die anderen 35 Vertreter und Vertreterinnen des Nationalparkbeirats haben. Es sollte keine Befristung erfolgen. Gleiches Recht für alle.