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Das Gesetz soll das Ergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit diesem Gesetz soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026, 2027 und 2028 erfolgen.
Mit diesem Gesetz soll das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Hierbei kommt im Versorgungsbereich der individuelle Ruhegehalts- und Hinterbliebenensatz zur Anwendung.
Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 weitere 2,0 Prozent sowie zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
Die Anwärtergrundbeträge sollen zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro sowie zum 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro erhöht werden.
Sachgerechte Alternativen werden nicht gesehen.
Die Mehrausgaben gegenüber dem Jahr 2025 betragen beim Land im Jahr 2026 rund 396,8 Millionen Euro, im Jahr 2027 rund 854,2 Millionen Euro und ab dem Jahr 2028 rund 1 115,8 Millionen Euro. Im kommunalen Bereich sind es rund 59,5 Millionen Euro im Jahr 2026, rund 128,1 Millionen Euro im Jahr 2027 und rund 167,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2028.
Die wesentlichen Regelungsänderungen in diesem Gesetzentwurf werden durch verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt, die etabliert und automatisiert sind. Mithin ergeben sich durch die Änderungen keine erheblichen Auswirkungen für die Verwaltung sowie die Bürgerinnen und Bürger. Zudem entstehen durch die neuen Regelungen keine aufwändigen Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es einer im Wesentlichen einmaligen Modifizierung bestehender Verfahren. Hierzu ist ein Austausch mit Normanwendern in Bezug auf spezifische Rechts- sowie Verfahrensfragen erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen konnte von einer Bürokratielastenschätzung abgesehen werden. Der Normenkontrollrat wurde im Rahmen der Anhörung beteiligt.
Durch das Gesetz entstehen keine negativen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks gemäß Nummer 4.4 der VwV Regelungen. Der Gesetzentwurf betrifft dienstrechtliche Belange eines durch das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vorgegebenen Personenkreises. Für die Auswirkungen des Tarifabschlusses und seiner Folgewirkungen wurde im aktuellen Haushaltsjahr 2026 entsprechende Vorsorge getroffen. Ab dem Haushaltsjahr 2027 sind die Mehrbedarfe im Rahmen der Haushaltsaufstellung abzubilden. Aufgrund dieses Gesetzes ist weder eine Neuverschuldung noch eine übermäßige Einschränkung der Gestaltungs- und Handlungsspielräume künftiger Generationen zu erwarten.
Die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf betreffen etablierte Verfahren, die in elektronischer oder digitaler Form unter anderem den fachrechtlichen Vorgaben entsprechen und demgemäß durch die Normanwender punktuell zu modifizieren sind, unter anderem durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Für die Vorprüfung und das Ergebnis des Digitaltauglichkeits-Checks wurden die Stabsstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg sowie die Prüfstelle Digitaltauglichkeits-Check im Innenministerium eingebunden.
Keine.


Kommentare
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Sie können den Gesetzentwurf bis zum 29. Juli 2026 kommentieren.
Wahsinn
Wie man - und hier muss man wohl Absicht unterstellen - so ein Gesetz auf den Weg bringt, das so eindeutig die Urteile des BVG missachtet ist Wahnsinn.
Und dann wundert man sich über den Aufstieg der AFD.
Wie kann man diese für mich verfassungsfeindliche Partei kritisieren, wenn man selbst so mit der Verfassung umgeht???
Fiktives Partnereinkommen, noch dazu ohne begründete Abkehr von Alleinverdienermodell, unterschiedliche Zuschläge, keine Kompensation ab A11 für Streichung unterer Besoldungsgruppen im Rahmen des unsäglichen 4 Säulenmodel, Zuschlagorgie spätestens ab Kind 3...
Schon daran, dass alle Bundesländer nicht annähernd amtsangenessen besolden und BW dennoch z.b. bei A14 mittlerweile im unteren Mittelfeld besoldet, obwohl das MAE, nachdem die Besoldung bemessen werden muss, die zweithöchste aller Bundesländer ist, zeigt augenscheinlich, dass man mal wieder gegen die Verfassung auf den Rücken seiner Mitarbeiter sparen will.
Shame on you!
Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommen ist verfassungswidrig
Die Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommen ist verfassungswidrig.
Das Bestimmtheitsgebot erscheint ebenfalls verletzt zu sein, da die Einbeziehung des fiktiven Partnereinkommens nur im Gesetzentwurf bzw. der Begründung vorkommt. Im später unterschriebenem und veröffentlichtem Gesetz ist hingegen keine Abkehr vom Alleinverdienermodell zum Mehrverdienermodell zu erkennen.
Erfahrungsstufen R1
Im Koalitionsvertrag 2026-2031 ist auf Seite 81 folgendes vereinbart:
"Einstieg in die Justiz: Eine moderne Justiz muss auch im Wettbewerb um die
besten Köpfe bestehen. Deshalb werden wir die ersten beiden Erfahrungsstufen
in der Besoldungsstufe R1 streichen."
Im aktuellen Entwurf sind für den maßgeblichen Zeitraum noch immer 11 Erfahrungsstufen für die Besoldungsgruppe R1 vorgesehen. Weshalb ist die zugesagte Streichung nicht erfolgt?
zweifelhafte Berechnung des Nettobetrags in der niedrigsten Besoldungsgruppe
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bezweifel, dass die angestellte Berechnung des Nettobetrags in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe mit der Rechtssprechung des BVerfG zur Besoldung vereinbar ist (Seite 54/55). Insgesmat dürfte die Besoldung daher nicht den erforderlichen Mindestbetrag in Höhe von 54.780,48 € für das Jahr 2026 entsprechen und das ganze Besoldungsgefüge daher insgesamt verfassungswidrig sein.
Das BVerfG (Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris) entschied zuletzt: Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). EIne Besoldungsgruppe umfasst alle Erfahrungsstufen der Gruppe A7.
Danach dürfte der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind, der bei der Berechung mit zuletzt 511,38 € pro Monat eingestellt wird, nicht berücksichtigt werden (ingesamt 6.094,47 € für das Jahr 2026). Der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind schmilzt mit jeder Erfahrunsgstufe in der Besoldungsgruppe A7 und den weiteren Besolungsgruppen ab (Seite 43) und dürfte daher nicht unterschiedslos im Sinne der Rechtssrpechung des BVerfG gewährt werden. Denn die Höhe der Gewährung des Erhöhungsbetrag unterscheidet gerade nach der Erfahrungsstufe innerhalb der Besoldungsgruppe. Wenn der Erhöhungsbetrag bei der Berechnung der Mindestbesoldung unberücksichtigt bleibt, ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von 49.095,36 €, der deutlich unter der Prekaritätsschwelle in Höhe von 54.780,48 € liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Oberwittler