Finanzen

Online-Kommentierung

Das Gesetz soll das Ergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen.

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Mit dem Gesetzentwurf soll das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Im Einzelnen bedeutet dies:

Der Gesetzentwurf ist auch den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände sowie den kommunalen Landesverbänden im Rahmen der Anhörungsverfahren nach § 89 Absatz 2 und § 90 LBG zugegangen. Diese Organisationen und Verbände haben Gelegenheit erhalten, bis spätestens 29. Juli 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

  • Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro und zum 1. Januar 2028 um 30 Euro.
  • Die Wechselschichtzulage soll entsprechend der Regelung im Tarifbereich zum 1. April 2026 auf 200 Euro angehoben werden; die Schichtzulagen sollen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare

Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 29. Juli 2026 kommentieren.

21. Kommentar von :Eckhard

Angemessene Alimentation

  • Ich bin zum 1.11.2021 als Landesbeamter mit A 9 + Z nach über 48 Dienstjahren in Pension gegangen. Die pensionsberechtigte Zulage hatte ich über 19 Jahre lang. Mit der Einführung des Vier-Säulen-Modells zum 1.12.2022 wurde die Bewertung vergleichbarer Ämter im aktiven Dienst angehoben. Dadurch wurde eine höhere Besoldungs- und spätere […]
  • Ich bin zum 1.11.2021 als Landesbeamter mit A 9 + Z nach über 48 Dienstjahren in Pension gegangen. Die pensionsberechtigte Zulage hatte ich über 19 Jahre lang. Mit der Einführung des Vier-Säulen-Modells zum 1.12.2022 wurde die Bewertung vergleichbarer Ämter im aktiven Dienst angehoben. Dadurch wurde eine höhere Besoldungs- und spätere Versorgungsgrundlage geschaffen. Versorgungsempfänger, die nur kurze Zeit vor Inkrafttreten dieser strukturellen Neubewertung in den Ruhestand getreten sind, nehmen an dieser Verbesserung jedoch nicht teil.

  • Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Wahrung des Vertrauensschutzes muss meiner Ansicht nach eine Übergangsregelung geschaffen werden mit einer ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulage.

  • Es kann vom gesunden Menschenverstand her nicht sein, dass ein Neupensionär als Amtsinspektor ohne Zulage, der im Berufsleben weniger Verantwortung hatte, eine höhere Pension erhält, als ein Bestandspensionär der sich die Zulage durch eine höherwertige Stelle über 19 Jahre verdienen mußte.

 

20. Kommentar von :Zweifelnder

Bedenken gegen die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens

Die Frage, ob zur Ermittlung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation ein fiktives Erwerbseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden darf, war bereits Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zur Besoldungsreform des Landes Brandenburg. In dessen Ergebnis deutlich höhere Bezüge beschlossen wurden.Dort hat die […]

Die Frage, ob zur Ermittlung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation ein fiktives Erwerbseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden darf, war bereits Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zur Besoldungsreform des Landes Brandenburg. In dessen Ergebnis deutlich höhere Bezüge beschlossen wurden.

Dort hat die Brandenburgische Verwaltungsrichtervereinigung in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 5/18) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein entsprechendes Hinzuverdienstmodell geäußert.

Diese Bedenken erscheinen auch für den vorliegenden Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg einschlägig.

Die Brandenburgische Verwaltungsrichtervereinigung weist darauf hin, dass das Alimentationsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Ein Erwerbseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners sei dagegen kein Bestandteil der vom Dienstherrn gewährten Alimentation.

Auch aus Randnummer 47 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – ergibt sich keine Befugnis, ein fiktives Partnereinkommen in die Nettoalimentation einzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht stellt dort lediglich klar, dass der Gesetzgeber die Grundbesoldung nicht so bemessen muss, dass sie allein den gesamten Unterhalt einer vierköpfigen Familie deckt. Er darf insbesondere stärker mit Familienzuschlägen für das erste und zweite Kind arbeiten. Familienzuschläge sind jedoch Leistungen des Dienstherrn. Daraus folgt nicht, dass eine unzureichende Alimentation durch ein tatsächliches oder lediglich typisierend unterstelltes Erwerbseinkommen des Partners ergänzt werden darf.

Besonders deutlich wird dies bei den Vorgaben zur Berechnung der Nettoalimentation in den Randnummern 72 bis 74 des genannten Beschlusses. Danach ist dem Grundsicherungsniveau die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. Ausgangspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe gewährt werden. Ein Erwerbseinkommen des Partners wird hierbei nicht genannt.

Die Brandenburgische Verwaltungsrichtervereinigung kommt deshalb nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, die Alleinverdienerfamilie sei kein Leitbild der Beamtenbesoldung, nicht mit der Erlaubnis gleichgesetzt werden darf, ein fiktives Partnereinkommen als Bestandteil der Alimentation zu behandeln.

Dies betrifft unmittelbar auch den vorliegenden Gesetzentwurf. Dieser stellt zunächst auf die Jahresnettobesoldung als verfassungsrechtlich maßgebliche Größe ab, rechnet später aber ein „der Nettobesoldung zuzurechnendes Zweiteinkommen“ beziehungsweise einen Hinzuverdienst von jährlich 7.200 Euro ein. Damit wird ein Einkommen, das weder vom Dienstherrn gewährt wird noch Bestandteil der Besoldung ist, zur Erreichung der Mindestbesoldung herangezogen.

Darüber hinaus bleibt die tatsächliche Grundlage dieser Typisierung zweifelhaft. Es wäre nachvollziehbar darzulegen,

– auf welchen statistischen Erhebungen die Annahme eines solchen Zweiteinkommens beruht,
– weshalb gerade der Höchstbetrag einer geringfügigen Beschäftigung angesetzt wird,
– ob Kinderbetreuung, Pflege, Krankheit oder fehlende Erwerbsmöglichkeiten hinreichend berücksichtigt werden und
– weshalb das verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsniveau von der Erwerbstätigkeit einer dritten Person abhängen darf.

Der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers ermöglicht eine unterschiedliche Strukturierung von Grundgehalt und Familienzuschlägen. Er erlaubt jedoch nicht ohne Weiteres, einen nicht vom Dienstherrn gewährten Einkommensbestandteil als Teil der Nettoalimentation zu behandeln.

Ich rege, vorrausichtlich vergebens, deshalb an, die Einbeziehung des fiktiven Partnereinkommens zu streichen oder zumindest ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den Randnummern 23, 47 und 72 bis 74 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – verfassungsrechtlich zu begründen.

19. Kommentar von :Hinsberg30

Dienst- und Versorgungsbezüge

Da Steinheim außerordentliche Schulden machen muss, sollte man einmalig auf die Anhebung der Bezüge verzichten. Das wäre ein mutiges Zeichen, dass wir alle zur Verringerung der Schulden beitragen wollen.

18. Kommentar von :E.B.

Ich bin Sprachlos

fiktives Partnereinkommen: Der Frauenanteil unter den verbeamteten Personen in Baden-Württemberg liegt bei 61 Prozent. Bei dieser Erhebung, die vom Statistische Landesamt Baden Württemberg veröffentlicht wurde, bilden Frauen folglich den Großteil der Beamtenschaft im Südwesten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sie die geplante […]

fiktives Partnereinkommen:

Der Frauenanteil unter den verbeamteten Personen in Baden-Württemberg liegt bei 61 Prozent. Bei dieser Erhebung, die vom Statistische Landesamt Baden Württemberg veröffentlicht wurde, bilden Frauen folglich den Großteil der Beamtenschaft im Südwesten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sie die geplante Anrechnung eines Partnereinkommens verfassungsrechtlich und gleichstellungspolitisch bewerten. Halten Sie es für sachgerecht, bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation von einem zusätzlichen Einkommen durch den Partner oder die Partnerin auszugehen?

Wie bewerten Sie die mögliche Signalwirkung einer solchen Regelung im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Alimentation vom konkreten Familien- und Erwerbsstatus?

Diese höchst fragwürdige Regelung steht nicht im Einklang des Art. 33 Abs. 5 GG.

Urteil BVerfG  - 2 BvL 5/18 u.a. - vom 17.09.2025

Die neuen Grundsätze bilden die Leitplanken für eine amtsangemessen Alimentation.

Brandenburg macht es vor und geht einen großen Schritt in Richtung aA.

Wie kann Baden Württemberg mit einem entsprechend höheren Median - Äquivalenzeinkommen als Brandenburg, wie schon oft genug hier im Forum erwähnt, Spitzenbesolder der Länder sein? Dann läuft hier etwas gewaltig schief!

Wie lange will das Land noch warten, bis es auf die Füße fällt? Die kosten werden nur in die Zukunft verschoben!

Machen Sie sich bitte Gedanken, was das Thema Leitbild Führung im Kern heißen soll!!!! Dieser Entwurf zeigt wieviel Wertschätzung Sie uns allen im Land entgegenbringen! Nämlich keine!

Ein Treue und Dienstverhältnis lebt vom Austausch nicht nur vom nehmen!!!

Bitte Überraschen Sie uns positiv mit einem neuen Entwurf, der die Wertschätzung auch zeigt!

Besten Dank.

17. Kommentar von :Sabrina Exner

Schade...

Da die Tarifbeschäftigen lediglich eine Wochenarbeitszeit von 39,5 Std. haben, die Beamten jedoch 41 Stunden, ist eine inhaltsgleiche Übertragung nicht gleichwertig. Auch versucht das Land möglichst kostengünstig davonzukommen, in dem ein fiktives Partnereinkommen eingerechnet wird. Schade, dass die Arbeit der Beamten so wenig wertgeschätzt wird. […]

Da die Tarifbeschäftigen lediglich eine Wochenarbeitszeit von 39,5 Std. haben, die Beamten jedoch 41 Stunden, ist eine inhaltsgleiche Übertragung nicht gleichwertig.

Auch versucht das Land möglichst kostengünstig davonzukommen, in dem ein fiktives Partnereinkommen eingerechnet wird.

Schade, dass die Arbeit der Beamten so wenig wertgeschätzt wird.

Durch das aktuelle "Beamten-Bashing", einer 41 Stunden-Woche, kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und einer immer größer werdenden Arbeitsbelastung können mit der zeit- und inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auch keine neuen qualifizierten Nachwuchskräfte gewonnen werden. Das Beamtentum wird immer unattraktiver. Leider wird das bislang vom Land nicht erkannt. Schade...

16. Kommentar von :Ron Schmitt

Vergleich Besoldung BW und Brandenburg

Baden-Württemberg darf bei der Beamtenbesoldung nicht hinter Brandenburg zurückfallenDer vorliegende Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg sieht im Kern lediglich eine lineare Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge vor: zum 1. April 2026 um 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 um weitere 1,0 […]

Baden-Württemberg darf bei der Beamtenbesoldung nicht hinter Brandenburg zurückfallen

Der vorliegende Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg sieht im Kern lediglich eine lineare Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge vor: zum 1. April 2026 um 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent. Damit wird das Tarifergebnis formal übertragen; eine darüber hinausgehende strukturelle Verbesserung der Besoldung, insbesondere im höheren Dienst, ist dagegen nicht erkennbar.

Gerade der Vergleich mit dem aktuellen brandenburgischen Referentenentwurf zeigt jedoch, dass ein deutlich ambitionierterer Ansatz möglich ist. Brandenburg sieht bereits zum 1. Januar 2026 Grundgehaltssätze vor, die in zentralen Bereichen der Besoldungsordnungen A, B und R deutlich über den Beträgen liegen, die Baden-Württemberg selbst erst zum 1. Januar 2028 erreichen will. In der Besoldungsordnung A beträgt das Endgrundgehalt in Brandenburg beispielsweise bei A 13 7.331,17 Euro, bei A 14 8.117,65 Euro, bei A 15 9.169,08 Euro und bei A 16 10.217,72 Euro. Baden-Württemberg sieht demgegenüber zum 1. Januar 2028 nur 6.731,84 Euro bei A 13, 7.429,74 Euro bei A 14, 8.359,99 Euro bei A 15 und 9.287,29 Euro bei A 16 vor.

Die Differenz ist damit nicht marginal. Sie beträgt — jeweils im Vergleich der Endgrundgehälter — rund 599 Euro monatlich bei A 13, rund 688 Euro bei A 14, rund 809 Euro bei A 15 und rund 930 Euro bei A 16. Besonders deutlich wird der Rückstand auch in der Besoldungsordnung B: Brandenburg weist für B 1 bereits zum 1. Januar 2026 9.144,16 Euro und für B 11 20.073,41 Euro aus; Baden-Württemberg sieht zum 1. Januar 2028 lediglich 8.359,99 Euro bei B 1 und 17.270,98 Euro bei B 11 vor.

Entsprechendes gilt für die Richterbesoldung. Brandenburg sieht für R 1 in der höchsten Stufe 9.408,02 Euro und für R 2 10.261,21 Euro vor. Baden-Württemberg erreicht zum 1. Januar 2028 lediglich 8.570,73 Euro bei R 1 und 9.325,70 Euro bei R 2. Auch hier liegt Brandenburg also deutlich oberhalb des baden-württembergischen Entwurfs.

Dieser Befund ist auch finanzpolitisch bemerkenswert. Brandenburg ist im bundesstaatlichen Finanzkraftausgleich ein Empfängerland: Im Jahr 2025 erhielt Brandenburg nach Angaben des Bundesfinanzministeriums einen Zuschlag von rund 1,4 Milliarden Euro; Baden-Württemberg musste demgegenüber einen Abschlag von rund 4,0 Milliarden Euro hinnehmen. Zusätzlich erhielt Brandenburg allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 628 Millionen Euro sowie weitere Bundesergänzungszuweisungen. Zugleich lag das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 2024 in Brandenburg mit 37.774 Euro deutlich unter dem Wert Baden-Württembergs von 57.294 Euro.

Wenn ein wirtschaftlich deutlich schwächeres und ausgleichsberechtigtes Land wie Brandenburg eine spürbar höhere Besoldung insbesondere in A 13 bis A 16, B und R abbildet, ist es erklärungsbedürftig, weshalb Baden-Württemberg als wirtschaftsstarkes Land und Geberland im Finanzkraftausgleich hinter diesen Werten zurückbleiben soll. Der Hinweis auf Haushaltsdisziplin überzeugt insoweit nur begrenzt, weil der baden-württembergische Entwurf selbst davon ausgeht, dass die vorgesehenen Anpassungen keine Neuverschuldung und keine übermäßige Einschränkung künftiger Handlungsspielräume auslösen.

Die Frage ist daher nicht nur eine Frage der Wertschätzung, sondern auch eine Frage der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Baden-Württemberg steht im Wettbewerb um qualifizierte Juristinnen und Juristen, Lehrkräfte, Führungskräfte, technische Fachkräfte, Hochschulpersonal sowie Richterinnen und Richter. Eine Besoldung, die im Ländervergleich sichtbar zurückfällt, erschwert Nachwuchsgewinnung und Personalbindung. Sie sendet zudem das falsche Signal an diejenigen, die dauerhaft Verantwortung für Verwaltung, Justiz, Bildung, Sicherheit und Wissenschaft tragen.

Baden-Württemberg sollte den Gesetzentwurf deshalb nachbessern. Erforderlich ist nicht nur eine lineare Fortschreibung des Tarifergebnisses, sondern eine strukturelle Korrektur der Besoldung, insbesondere im höheren Dienst sowie in den Besoldungsordnungen B und R. Jedenfalls sollte der Landtag nachvollziehbar begründen, warum Baden-Württemberg selbst im Jahr 2028 hinter Beträgen zurückbleiben soll, die Brandenburg bereits ab dem 1. Januar 2026 vorsieht. Eine amtsangemessene, konkurrenzfähige und verfassungsfeste Besoldung muss sich auch am realen Ländervergleich messen lassen.

15. Kommentar von :ohne Name 140365

Und schon wieder

BW und die Besoldung seiner Beamten. Wertschätzung sieht anders aus. Wieder wird ein fiktives Partnereinkommen hinzugerechnet um den vorgegebenen Abstand des BVerfG zu wahren. Schaut man sich die neue Besoldungstabelle des Bundes an, sieht man das es Dienstherren gibt, die Verstanden haben was das höchste Gericht mit seinem Urteil vorgegeben hat.

BW und die Besoldung seiner Beamten. Wertschätzung sieht anders aus. Wieder wird ein fiktives Partnereinkommen hinzugerechnet um den vorgegebenen Abstand des BVerfG zu wahren. Schaut man sich die neue Besoldungstabelle des Bundes an, sieht man das es Dienstherren gibt, die Verstanden haben was das höchste Gericht mit seinem Urteil vorgegeben hat.

14. Kommentar von :Simon75

Mogelpackung statt Wertschätzung – BW spart sich die Beamtenbesoldung schön!

Was uns hier als „wirkungsgleiche Übernahme“ des Tarifergebnisses verkauft wird, ist eine absolute Enttäuschung. Statt den versprochenen 100 Euro Mindestbetrag speist man uns mit einer mathematischen Krücke von 2,82 % ab. Wer in den unteren Gruppen oder in Teilzeit arbeitet, schaut mal wieder in die Röhre.Der eigentliche Skandal ist aber die […]

Was uns hier als „wirkungsgleiche Übernahme“ des Tarifergebnisses verkauft wird, ist eine absolute Enttäuschung. Statt den versprochenen 100 Euro Mindestbetrag speist man uns mit einer mathematischen Krücke von 2,82 % ab. Wer in den unteren Gruppen oder in Teilzeit arbeitet, schaut mal wieder in die Röhre.

Der eigentliche Skandal ist aber die Erhöhung des fiktiven Partnereinkommens auf über 7.200 Euro. Das Finanzministerium rechnet sich die Besoldung auf dem Papier einfach reich, um den gesetzlichen Mindestabstand zum Bürgergeld einzuhalten. Liebe Landesregierung: Ein fiktives Einkommen bezahlt keine realen Rechnungen! Das Bundesverfassungsgericht hat Berlin erst Ende 2025 genau für solche Spielchen abgestraft. Baden-Württemberg steuert sehenden Auges in die nächste Verfassungswidrigkeit. Wer Attraktivität im öffentlichen Dienst will, muss die Grundgehälter verfassungskonform anheben, statt sich hinter der Erwerbsarbeit unserer Ehepartner zu verstecken!

13. Kommentar von :ohne Name 140338

Schmuh

Die ganze Besoldungserhöhung ist noch nicht mal ein Inflationsausgleich.Einfach nur wieder eine Gehaltskürzung, wie immer.Wenn man unsere Besoldung auf 38,5 Stundewoche umrechnet, dann wird es als unverheirateter, mit A12, im Vergleich zu meinen Bekannten ganz finster.Einer fängt jetzt zum 01.07.26 bei Liebherr an. Ungelernte Hilfskraft, arbeitet […]

Die ganze Besoldungserhöhung ist noch nicht mal ein Inflationsausgleich.

Einfach nur wieder eine Gehaltskürzung, wie immer.

Wenn man unsere Besoldung auf 38,5 Stundewoche umrechnet, dann wird es als unverheirateter, mit A12, im Vergleich zu meinen Bekannten ganz finster.

Einer fängt jetzt zum 01.07.26 bei Liebherr an. Ungelernte Hilfskraft, arbeitet an einer Station, an der er insgesamt 128 Schrauben anziehen muss. Keine Verantwortung, nichts: 3.300 Euro netto incl. 14.Monatsgehalt und Jahresprämie, mit 35 Stundenwoche.

Von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wird bei uns gar nicht mehr geredet.

Für alles ist Geld da,

nur nicht für die Bediensteten.

Schämen sollte sich der Diensther, abgrundtief schämen.

12. Kommentar von :BerndK140317

Zulage § 52 Landesbsoldungsgesetz

Im Koalitionsvertrag wurd auf Seite 149 wurde festgelegt die Zulage für die Prüfungsdienste anzuheben - schon vergessen.

Ganz schwach