Finanzen

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Ministerium für Finanzen nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.

Dabei sind die Vorgaben der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 und andere – für das Jahr 2026 geprüft und in der Gesetzesbegründung dargestellt. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro und zum 1. Januar 2028 um 30 Euro.
  • Die Wechselschichtzulage soll entsprechend der Regelung im Tarifbereich zum 1. April 2026 auf 200 Euro angehoben und die Schichtzulagen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten.
  • Außerdem soll bei der vierköpfigen Hinzuverdienerfamilie als Bezugsgröße der Besoldung das zu berücksichtigende Partnereinkommen an die gestiegene Minijobgrenze angepasst werden.

Ermittlung der Jahresnettobesoldung

Bei der Ermittlung der Jahresnettobesoldung in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe wurden die Bezüge in ihrer Gesamtheit einschließlich des Erhöhungsbetrags für das zweite zu berücksichtigende Kind nach Anlage 12 zum Landesbesoldunggesetz Baden Württemberg (LBesGBW) zugrunde gelegt.

Nach Rn. 71 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 und andere ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe maßgeblich. Bereits nach Rn. 93 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 und andere sind bei der Ermittlung der Gesamthöhe der Bezüge neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen zu berücksichtigen, die in einer bestimmten Höhe wohl kaum einmal undifferenziert allen Beamtinnen und Beamten gewährt wurden. Vor diesem Hintergrund ist der in der Entscheidung vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 und andere enthaltene Begriff „unterschiedslos“ dahingehend zu verstehen, dass jedem in der jeweils betrachteten Beamtengruppe eine solche Leistung dem Grunde nach zustehen muss.

Die kinderbezogenen Familienzuschläge einschließlich der Erhöhungsbeträge stehen bei gleicher Familienkonstellation unterschiedslos allen Beamtinnen und Beamten in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe zu, weshalb diese zulässigerweise bei der Ermittlung der Jahresnettobesoldung im Gesetzentwurf berücksichtigt sind.

Streichung der ersten beiden Erfahrungsstufen in der Besoldungsgruppe in R1

Der Gesetzentwurf hat ausschließlich den zeitgleichen und systemgerechten Tarifübertrag sowie die Umsetzung bzw. Darstellung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2026 zum Gegenstand. Etwaige weitere Besoldungsrechtsänderungen bleiben gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Weiterentwicklung des Familienbilds hin zur Hinzuverdienstfamilie

Grundsätzliche Änderungen des bereits mit dem BVAnp-ÄG 2024/2025 eingeführten Modells der Hinzuverdienerfamilie sind nicht beabsichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Hinzuverdienerfamilie in seinem Beschluss vom 17. September 2025 ausdrücklich offengelassen.

Antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag

Grundsätzliche Änderungen des bereits mit dem BVAnp-ÄG 2024/2025 eingeführten Familienergänzungszuschlags sind nicht beabsichtigt.

Höhe der kinderbezogenen Familienzuschläge

Wie in der Begründung Gesetzentwurfs dargelegt, sollen die neuen verfassungsrechtlichen Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 und andere – im Grundsatz auch hinsichtlich der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder Anwendung finden.

Der Nettomehrbedarf des Kindes nach alter Rechtsprechung führte nach damaliger Steuerberechnung zu einem Bruttogesamtbedarf von 895,00 Euro, der durch zwei lineare Anpassungsschritte zu der aktuellen Höhe von 989,17 Euro geführt hat.

Der neu ermittelte Nettobedarf für 2026, auch wenn er für künftige Jahre fortgeschrieben und mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Steuertarif in einen Bruttobetrag umzurechnen wäre, bleibt auf absehbare Zeit weit unter dem früheren verfassungsrechtlich geschuldeten Bedarf. Die dadurch aufgeworfene Frage, inwieweit der bestehende Familienzuschlagssatz zu reduzieren sei, wurde im Gesetzentwurf mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen in die Beständigkeit der langjährig gewachsenen Vorgaben zur bedarfsdeckenden Besoldungshöhe abgewogen. Als sachgerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen soll daher bis auf Weiteres von einer Dynamisierung der bisherigen Beträge abgesehen werden.

Besoldungsvergleich mit Bund und den anderen Ländern

Auf den nach bisheriger Rechtsprechung zusätzlich durchzuführenden föderalen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder wird in Übereinstimmung mit den neuen verfassungsrechtlichen Maßstäben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 und andere – Rn.94 im Hinblick auf die gesteigerte Aussagekraft der (angepassten) Parameter verzichtet.

Zulage für Prüfungsdienste

Der Gesetzentwurf hat ausschließlich den zeitgleichen und systemgerechten Tarifübertrag sowie die Umsetzung bzw. Darstellung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2026 zum Gegenstand. Etwaige weitere Besoldungsrechtsänderungen bleiben gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Übertragung des tariflich vereinbarten Mindestbetrags von 100 Euro

Die Übertragung des Mindestbetrages von 100 Euro würde einen Verstoß gegen das unmittelbare Abstandsgebot bewirken. Die finanzielle Auswirkung des tariflich vereinbarten Mindestbetrages entspricht 0,02 Prozent, wodurch sich ein Steigerungsvolumen von 2,82 Prozent ergibt.

Erhöhung des berücksichtigungsfähigen Partnereinkommens auf 7.200 Euro

Das in der Besoldung anzurechnende Partnereinkommen soll mit dem Gesetzentwurf entsprechend der Erhöhung der Minijobgrenze von 6.000 Euro auf 7.200 Euro erhöht werden. Seit Einführung des Modells der Hinzuverdienerfamilie durch das BVAnp-ÄG 2024/2025 orientiert sich das anzurechnende Partnereinkommen an der Minijobgrenze. Es ist daher folgerichtig, die Erhöhung der Minijobgrenze auch beim anzurechnenden Partnereinkommen zu berücksichtigen.

Im Übrigen erfolgt die Hinzurechnung des Partnereinkommens nicht „fiktiv“, sondern entspricht der Lebenswirklichkeit. Betragsmäßig orientiert sich die Hinzurechnung an der Untergrenze der Lebenswirklichkeit, da die Geringfügigkeitsgrenze die niedrigste rechtlich festgeschriebene Verdienstmöglichkeit im Bereich der nichtselbstständigen Arbeit darstellt.

Anpassung der Wochenarbeitszeit

Der Gesetzentwurf hat ausschließlich den zeitgleichen und systemgerechten Tarifübertrag sowie die Umsetzung beziehungsweise Darstellung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2026 zum Gegenstand. Eine Anpassung der Wochenarbeitszeit ist nicht Teil des Tarifergebnisses.

Schichtzulagen / Dienst zu ungünstigen Zeiten

Zulagen für Erschwernisse (mit Ausnahme der in Paragraf 5 Nummer 2 und 4 sowie Paragraf 6 Nummer 2 und 4 genannten Zulagen) oder Sonderaufgaben nehmen grundsätzlich nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Die Schicht- und Wechselschichtzulagen sollen mit dem Gesetzentwurf deutlich angehoben werden. Die Wechselschichtzulage soll auf 200 Euro steigen, die Schichtzulagen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten. Darüberhinausgehende Weiterentwicklungen sind nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs.