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Das Gesetz soll das Ergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen.

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Mit dem Gesetzentwurf soll das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Im Einzelnen bedeutet dies:

Der Gesetzentwurf ist auch den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände sowie den kommunalen Landesverbänden im Rahmen der Anhörungsverfahren nach § 89 Absatz 2 und § 90 LBG zugegangen. Diese Organisationen und Verbände haben Gelegenheit erhalten, bis spätestens 29. Juli 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

  • Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro und zum 1. Januar 2028 um 30 Euro.
  • Die Wechselschichtzulage soll entsprechend der Regelung im Tarifbereich zum 1. April 2026 auf 200 Euro angehoben werden; die Schichtzulagen sollen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare

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Sie können den Gesetzentwurf bis zum 29. Juli 2026 kommentieren.

27. Kommentar von :Weitblick

Schichtdienst finanziell immer unattraktiver

Sehr geehrte Damen und Herren,nachdem ich mir den Entwurf angeschaut habe, musste ich mit Bedauern feststellen, dass die Schichtzulagen - auf lange Sicht betrachtet - weiterhin nicht im gleichen Maße angehoben werden wie die sonstigen Besoldungsbestandteile. Im Vergleich mit den Zulagen aus 2013 handelt es sich bei den geplanten Anhebungen in […]

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich mir den Entwurf angeschaut habe, musste ich mit Bedauern feststellen, dass die Schichtzulagen - auf lange Sicht betrachtet - weiterhin nicht im gleichen Maße angehoben werden wie die sonstigen Besoldungsbestandteile. Im Vergleich mit den Zulagen aus 2013 handelt es sich bei den geplanten Anhebungen in Artikel 6 teilweise um Centbeträge pro Stunde. Hier haben Sie, betrachtet man den Zeitraum von 2013 bis 2028, nicht einmal einen Inflationsausgleich geplant.

Auch wenn der Schichtdienst in einigen Bereichen unvermeidbar ist, so stellt er doch eine nicht unerhebliche Belastung für die Gesundheit und das Sozialleben dar.

Vor dem Hintergrund, dass die Schichtzulagen anteilig am Gesamtverdienst einen immer geringeren Teil ausmachen, büßt der Schichtdienst aus meiner Sicht weiterhin und zunehmend an finanzieller Attraktivität ein und ich bin mir unsicher, ob die absehbaren Konsequenzen dieser "Lenkungsmaßnahme" gewünscht sind.

Ich würde mir einen Inflationsausgleich, bemessen an dem Zeitraum und ausgehend der Zulagen von 2013 bis 2028 sowie die Streichung von § 17 (4) EZulVO wünschen, um den Schichtdienst nicht zu benachteiligen.

Mit freundlichen Grüßen

26. Kommentar von :Ohne Name
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25. Kommentar von :No Trespassing

WERTschätzung

Für 41 Stunden ist das echt nicht viel was wir bekommen. Bleiben schon lange hinter der Industrie zurück. Und selbst der TVÖD entwickelt sich besser als der TV-L an dem wir uns orientieren. Runter auf maximal 40 Stunden bei gleichzeitiger Erhöhung in der Größenordnung (mehr wäre besser) wäre ein Schritt in die richtige Richtung

24. Kommentar von :MEA

Uiuiuiui...

Ich sehe teure Zeiten auf Baden Württemberg zusteuern. Das fiktive Partnereinkommen hat keine Bestandskraft. Bundesverfassungsgericht konkretisiert dies: Der Staat muss Beamten und ihren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt gewähren, der sich an der vierköpfigen Familie als Regelfamilie orientiert. Das wird künftig für ordentliche […]

Ich sehe teure Zeiten auf Baden Württemberg zusteuern. Das fiktive Partnereinkommen hat keine Bestandskraft. Bundesverfassungsgericht konkretisiert dies: Der Staat muss Beamten und ihren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt gewähren, der sich an der vierköpfigen Familie als Regelfamilie orientiert. Das wird künftig für ordentliche Nachzahlungen sorgen. Wenn alle Probleme ausgesessen werden, verlagert man diese nur nach hinten. Dann folgt der riesen Knall. Und werden unsere 41 Stunden Wochen überhaupt gewertet? Beachtet man die erhöhte Arbeitszeit, fallen wir bei dem erhöhten Arbeitsaufwand auf einen sehr niedrigen Stundensatz. Dobrindt möchte nun die Bundesalimentation nochmal überarbeiten. Da bin ich wirklich sehr gespannt, ob eine mögliche Überarbeitung auch für Baden Württemberg in Frage kommt...

23. Kommentar von :TZ

Folgen dieser Beteiligung?

Sehr geehrtes Land BW,Sie schaffen es mit einer Ihnen inhärenten Nonchalance, Dinge auszusitzen wie kaum jemand.Für mich war der Schritt, hier über eine offensichtlich immer noch nicht rechtsgerechte Besoldunganpassung zu diskutieren, von vornherein eine Maßnahme, um die Besoldungsanpassung (orientiert am TVL) zeitlich hinauszuzögern.Jetzt kommt es […]

Sehr geehrtes Land BW,

Sie schaffen es mit einer Ihnen inhärenten Nonchalance, Dinge auszusitzen wie kaum jemand.

Für mich war der Schritt, hier über eine offensichtlich immer noch nicht rechtsgerechte Besoldunganpassung zu diskutieren, von vornherein eine Maßnahme, um die Besoldungsanpassung (orientiert am TVL) zeitlich hinauszuzögern.

Jetzt kommt es aber natürlich, wie es kommen musste: Ihnen wird hier nicht gesagt, wie vorbildlich Sie für die Landesbeamten sorgen. Ihnen wird konträr dazu mehrfach aufgezeigt, dass Sie gängiges Recht beugen.

Was erwarten Sie also von dieser "Beteiligung"?

Interessant ist, dass nachdem die ersten Kommentare Ihnen aufzeigen, wie Sie seit Jahren die amtsangemessene Alimentation verschleppen, Ihnen die "vorgriffsweise Auszahlung" (Quelle LBV) vor der Sommerpause auf einmal wichtig wird.

Nun zu meinem Anliegen:

Bitte hören Sie endlich auf, die Landesbeamten mit Pseudobeteiligungen wie diesen einzubinden. Wir merken längst, was dahintersteckt.

Sie können natürlich mich und weitere Beamte gerne überraschen und zeigen, was Sie in der Folge daraus machen. Aber daran glauben hier wohl die wenigsten.

Klar für mich ist, dass Sie irgendwann nicht mehr damit durchkommen werden. Dann wird es richtig teuer, weil Verschleppungen die Rechtslage nicht ändern und ähnliche Nachzahlungen wie bspw. beim Absenkungsbeitrag für neu eingestiegene Beamte drohen.

Bitte sparen Sie sich in der Zwischenzeit, die verbale Wertschäzung für jeden von uns herauszustellen. Ich weiß ganz genau, dass ich eine Zahl auf einem Gehaltscheck bin.

Mit freundlichen Grüßen

ein enttäuschter Landesbeamter

22. Kommentar von :Mitz88

Dann verzichtet bitte auf eine Diätenerhöhung

Wenn wir schon sparen müssen, dann fangt bitte bei euch selber an. Verzichtet ihr auf eure Diäten, verkleinert den Landtag, weil Bürokratieabbau könnt ihr sowieso nicht.

Was ist nur aus diesem Land geworden, dass es versucht, seine Beamten so niederzudrücken? Die die den Karren am Laufen halten.

21. Kommentar von :Eckhard

Angemessene Alimentation

  • Ich bin zum 1.11.2021 als Landesbeamter mit A 9 + Z nach über 48 Dienstjahren in Pension gegangen. Die pensionsberechtigte Zulage hatte ich über 19 Jahre lang. Mit der Einführung des Vier-Säulen-Modells zum 1.12.2022 wurde die Bewertung vergleichbarer Ämter im aktiven Dienst angehoben. Dadurch wurde eine höhere Besoldungs- und spätere […]
  • Ich bin zum 1.11.2021 als Landesbeamter mit A 9 + Z nach über 48 Dienstjahren in Pension gegangen. Die pensionsberechtigte Zulage hatte ich über 19 Jahre lang. Mit der Einführung des Vier-Säulen-Modells zum 1.12.2022 wurde die Bewertung vergleichbarer Ämter im aktiven Dienst angehoben. Dadurch wurde eine höhere Besoldungs- und spätere Versorgungsgrundlage geschaffen. Versorgungsempfänger, die nur kurze Zeit vor Inkrafttreten dieser strukturellen Neubewertung in den Ruhestand getreten sind, nehmen an dieser Verbesserung jedoch nicht teil.

  • Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Wahrung des Vertrauensschutzes muss meiner Ansicht nach eine Übergangsregelung geschaffen werden mit einer ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulage.

  • Es kann vom gesunden Menschenverstand her nicht sein, dass ein Neupensionär als Amtsinspektor ohne Zulage, der im Berufsleben weniger Verantwortung hatte, eine höhere Pension erhält, als ein Bestandspensionär der sich die Zulage durch eine höherwertige Stelle über 19 Jahre verdienen mußte.

 

20. Kommentar von :Zweifelnder

Bedenken gegen die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens

Die Frage, ob zur Ermittlung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation ein fiktives Erwerbseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden darf, war bereits Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zur Besoldungsreform des Landes Brandenburg. In dessen Ergebnis deutlich höhere Bezüge beschlossen wurden.Dort hat die […]

Die Frage, ob zur Ermittlung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation ein fiktives Erwerbseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden darf, war bereits Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zur Besoldungsreform des Landes Brandenburg. In dessen Ergebnis deutlich höhere Bezüge beschlossen wurden.

Dort hat die Brandenburgische Verwaltungsrichtervereinigung in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 5/18) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein entsprechendes Hinzuverdienstmodell geäußert.

Diese Bedenken erscheinen auch für den vorliegenden Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg einschlägig.

Die Brandenburgische Verwaltungsrichtervereinigung weist darauf hin, dass das Alimentationsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Ein Erwerbseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners sei dagegen kein Bestandteil der vom Dienstherrn gewährten Alimentation.

Auch aus Randnummer 47 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – ergibt sich keine Befugnis, ein fiktives Partnereinkommen in die Nettoalimentation einzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht stellt dort lediglich klar, dass der Gesetzgeber die Grundbesoldung nicht so bemessen muss, dass sie allein den gesamten Unterhalt einer vierköpfigen Familie deckt. Er darf insbesondere stärker mit Familienzuschlägen für das erste und zweite Kind arbeiten. Familienzuschläge sind jedoch Leistungen des Dienstherrn. Daraus folgt nicht, dass eine unzureichende Alimentation durch ein tatsächliches oder lediglich typisierend unterstelltes Erwerbseinkommen des Partners ergänzt werden darf.

Besonders deutlich wird dies bei den Vorgaben zur Berechnung der Nettoalimentation in den Randnummern 72 bis 74 des genannten Beschlusses. Danach ist dem Grundsicherungsniveau die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. Ausgangspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe gewährt werden. Ein Erwerbseinkommen des Partners wird hierbei nicht genannt.

Die Brandenburgische Verwaltungsrichtervereinigung kommt deshalb nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, die Alleinverdienerfamilie sei kein Leitbild der Beamtenbesoldung, nicht mit der Erlaubnis gleichgesetzt werden darf, ein fiktives Partnereinkommen als Bestandteil der Alimentation zu behandeln.

Dies betrifft unmittelbar auch den vorliegenden Gesetzentwurf. Dieser stellt zunächst auf die Jahresnettobesoldung als verfassungsrechtlich maßgebliche Größe ab, rechnet später aber ein „der Nettobesoldung zuzurechnendes Zweiteinkommen“ beziehungsweise einen Hinzuverdienst von jährlich 7.200 Euro ein. Damit wird ein Einkommen, das weder vom Dienstherrn gewährt wird noch Bestandteil der Besoldung ist, zur Erreichung der Mindestbesoldung herangezogen.

Darüber hinaus bleibt die tatsächliche Grundlage dieser Typisierung zweifelhaft. Es wäre nachvollziehbar darzulegen,

– auf welchen statistischen Erhebungen die Annahme eines solchen Zweiteinkommens beruht,
– weshalb gerade der Höchstbetrag einer geringfügigen Beschäftigung angesetzt wird,
– ob Kinderbetreuung, Pflege, Krankheit oder fehlende Erwerbsmöglichkeiten hinreichend berücksichtigt werden und
– weshalb das verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsniveau von der Erwerbstätigkeit einer dritten Person abhängen darf.

Der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers ermöglicht eine unterschiedliche Strukturierung von Grundgehalt und Familienzuschlägen. Er erlaubt jedoch nicht ohne Weiteres, einen nicht vom Dienstherrn gewährten Einkommensbestandteil als Teil der Nettoalimentation zu behandeln.

Ich rege, vorrausichtlich vergebens, deshalb an, die Einbeziehung des fiktiven Partnereinkommens zu streichen oder zumindest ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den Randnummern 23, 47 und 72 bis 74 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – verfassungsrechtlich zu begründen.

19. Kommentar von :Hinsberg30

Dienst- und Versorgungsbezüge

Da Steinheim außerordentliche Schulden machen muss, sollte man einmalig auf die Anhebung der Bezüge verzichten. Das wäre ein mutiges Zeichen, dass wir alle zur Verringerung der Schulden beitragen wollen.

18. Kommentar von :E.B.

Ich bin Sprachlos

fiktives Partnereinkommen: Der Frauenanteil unter den verbeamteten Personen in Baden-Württemberg liegt bei 61 Prozent. Bei dieser Erhebung, die vom Statistische Landesamt Baden Württemberg veröffentlicht wurde, bilden Frauen folglich den Großteil der Beamtenschaft im Südwesten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sie die geplante […]

fiktives Partnereinkommen:

Der Frauenanteil unter den verbeamteten Personen in Baden-Württemberg liegt bei 61 Prozent. Bei dieser Erhebung, die vom Statistische Landesamt Baden Württemberg veröffentlicht wurde, bilden Frauen folglich den Großteil der Beamtenschaft im Südwesten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sie die geplante Anrechnung eines Partnereinkommens verfassungsrechtlich und gleichstellungspolitisch bewerten. Halten Sie es für sachgerecht, bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation von einem zusätzlichen Einkommen durch den Partner oder die Partnerin auszugehen?

Wie bewerten Sie die mögliche Signalwirkung einer solchen Regelung im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Alimentation vom konkreten Familien- und Erwerbsstatus?

Diese höchst fragwürdige Regelung steht nicht im Einklang des Art. 33 Abs. 5 GG.

Urteil BVerfG  - 2 BvL 5/18 u.a. - vom 17.09.2025

Die neuen Grundsätze bilden die Leitplanken für eine amtsangemessen Alimentation.

Brandenburg macht es vor und geht einen großen Schritt in Richtung aA.

Wie kann Baden Württemberg mit einem entsprechend höheren Median - Äquivalenzeinkommen als Brandenburg, wie schon oft genug hier im Forum erwähnt, Spitzenbesolder der Länder sein? Dann läuft hier etwas gewaltig schief!

Wie lange will das Land noch warten, bis es auf die Füße fällt? Die kosten werden nur in die Zukunft verschoben!

Machen Sie sich bitte Gedanken, was das Thema Leitbild Führung im Kern heißen soll!!!! Dieser Entwurf zeigt wieviel Wertschätzung Sie uns allen im Land entgegenbringen! Nämlich keine!

Ein Treue und Dienstverhältnis lebt vom Austausch nicht nur vom nehmen!!!

Bitte Überraschen Sie uns positiv mit einem neuen Entwurf, der die Wertschätzung auch zeigt!

Besten Dank.