Frauen und Kinder

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Das Gewalthilfegesetz schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Schutz und die Unterstützung von Frauen und ihren mitbetroffenen Kindern.

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Mit dem Gewalthilfegesetz schafft der Bund einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Schutz und die Unterstützung von Frauen und ihren mitbetroffenen Kindern, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen oder bedroht sind. Ab dem 1. Januar 2027 sind die Länder verpflichtet, ein bedarfsgerechtes und verlässlich ausgestaltetes Hilfesystem sicherzustellen; der kostenfreie Rechtsanspruch auf Schutz- und Beratungsleistungen gilt ab dem 1. Januar 2032.

Das Landesausführungsgesetz (Gewalthilfeausführungsgesetz – GewHAG) konkretisiert die hierfür erforderlichen landesrechtlichen Regelungen, insbesondere zu Finanzierung, Zuständigkeiten, Planung, Steuerung und Zusammenarbeit der beteiligten Akteure. Ziel ist eine dauerhaft tragfähige, flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgungsstruktur.

Vorblatt des Gesetzentwurfs

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1. Kommentar von :Arbeitskreis SER

Schnittstellen zum Sozialen Entschädigungsrecht im GewHAG-E

Der Arbeitskreis Soziales Entschädigungsrecht Baden-Württemberg begrüßt das Ziel, ein bedarfsgerechtes und verlässlich finanziertes Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder zu schaffen. Aus sozialentschädigungsrechtlicher Perspektive regen wir folgende Ergänzungen an:Die Träger der Sozialen Entschädigung einschließlich […]

Der Arbeitskreis Soziales Entschädigungsrecht Baden-Württemberg begrüßt das Ziel, ein bedarfsgerechtes und verlässlich finanziertes Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder zu schaffen. Aus sozialentschädigungsrechtlicher Perspektive regen wir folgende Ergänzungen an:

Die Träger der Sozialen Entschädigung einschließlich des Fallmanagements sowie die Traumaambulanzen sollten in § 8 GewHAG-E ausdrücklich als Kooperationspartner benannt werden. Die Schnittstelle zwischen Gewalthilfesystem und SGB XIV sollte durch verlässliche Kooperationsstrukturen, insbesondere unter Einbeziehung von Vereinbarungen nach § 39 SGB XIV, konkret ausgestaltet werden.

Die psychosoziale Begleitung von Betroffenen und die hierfür erforderliche Kooperationsarbeit sollten als eigenständige und angemessen finanzierte Aufgaben der Fachberatungsstellen berücksichtigt werden. Dies schließt bei Bedarf eine Begleitung während des gesamten SGB-XIV-Verfahrens ein.

Der Zugang zu spezialisierter Fachberatung muss auch für erwachsene Frauen gewährleistet sein, deren sexualisierte Gewalterfahrungen in Kindheit oder Jugend lange zurückliegen und deren Unterstützungsbedarf sich möglicherweise erst viele Jahre später zeigt.

Bei der Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sollten auch ungedeckte Bedarfe, Wartelisten, Zugangsbarrieren und fehlende Anschlussangebote erfasst sowie Fachpraxis und Betroffenenperspektive verbindlich einbezogen werden.

Die vollständige Stellungnahme des Arbeitskreises wird dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit zusätzlich direkt übermittelt.