Online-Kommentierung
Das Gewalthilfegesetz schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Schutz und die Unterstützung von Frauen und ihren mitbetroffenen Kindern.
Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gewalthilfegesetz hat der Bundesgesetzgeber einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Schutz und die Unterstützung von Frauen geschaffen, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen oder bedroht sind. Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang zu Schutz- und Beratungsleistungen bundesweit zu verbessern und schrittweise ein bedarfsgerechtes, flächendeckendes und verlässlich ausgestaltetes Hilfesystem sicherzustellen.
Das Gewalthilfegesetz begründet einen kostenfreien Anspruch auf Zugang zu Schutz- und Beratungsleistungen für von Gewalt betroffene Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder. Es verpflichtet die Länder, die hierfür erforderlichen Hilfestrukturen ab dem 1. Januar 2027 vorzuhalten. Ziel ist es allen anspruchsberechtigten Frauen einen möglichst niedrigschwelligen und bedarfsgerechten Zugang zu Schutzunterkünften und Fachberatungsangeboten zu eröffnen. Die Hilfen sollen unabhängig von Wohnort, Einkommen oder persönlichen Lebensumständen erreichbar sein und den unterschiedlichen Unterstützungsbedarfen der Betroffenen Rechnung tragen.
Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Hilfesystems und des Aus- und Aufbaus der Hilfestrukturen. Die Verantwortung für die konkrete Umsetzung, Ausgestaltung, Planung und Organisation des Hilfesystems tragen die Länder. Ihnen obliegt es, eine bedarfsgerechte Infrastruktur an Beratungs- und Schutzeinrichtungen sicherzustellen sowie deren Funktionsfähigkeit dauerhaft zu gewährleisten.
Die Umsetzung dieser bundesgesetzlichen Vorgaben erfordert ergänzende landesrechtliche Regelungen. Dieses Landesausführungsgesetz konkretisiert die den Ländern durch das Gewalthilfegesetz übertragenen Aufgaben und schafft die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen für deren Wahrnehmung. Es regelt insbesondere die Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Finanzierung, die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden, die landesweite Planung und Steuerung des Hilfesystems, die Zusammenarbeit zwischen Land, Kommunen und anerkannten Trägern der Gewalthilfe.
Ziel des Landesausführungsgesetzes ist es, die bundesrechtlichen Vorgaben in eine dauerhaft tragfähige und leistungsfähige Versorgungsstruktur zu überführen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass jeder von Gewalt betroffenen Frau und ihren mitbetroffenen Kindern im Land ein angemessenes Schutz- und Unterstützungsangebot zur Verfügung steht und das Hilfesystem den sich wandelnden gesellschaftlichen und regionalen Anforderungen kontinuierlich angepasst werden kann.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes des Bundes auf Landesebene und regelt die Ausgestaltung der den Ländern übertragenen Aufgaben. Im Mittelpunkt stehen die Sicherstellung und Finanzierung der Schutz- und Beratungseinrichtungen des Hilfesystems.
Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine angemessene öffentliche Finanzierung der anerkannten Träger und legt die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen fest. Zudem bestimmt es, welche Einrichtungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und regelt das Verfahren zur Anerkennung der Träger.
Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Zusammenarbeit mit der nach Gewalthilfegesetz vorzuhaltenden landesrechtlichen zuständigen Stelle zur Vermittlung geeigneter Schutzplätze, wenn eine zuerst kontaktierte Einrichtung keinen bedarfsgerechten Platz anbieten kann. Auch die Einführung von Dokumentationspflichten für die Einrichtungen sowie die Festlegung eines Stichtags für die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sind Bestandteil des Gesetzes.
Schließlich enthält dieses Gesetz Verordnungsermächtigungen, die eine weitere Konkretisierung einzelner Regelungen durch Rechtsverordnungen ermöglichen.
Keine.
Bei der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes entstehen dem Land einmalige und wiederkehrende Aufwände. Die Höhe der Kosten hängt maßgeblich von den Ergebnissen der Ausgangsanalyse und der Entwicklungsplanung ab. Bis dahin entsteht dem Land für die Umsetzung des Sicherstellungsauftrages ein Mehrbedarf gegenüber der bisherigen Finanzierung aus Landesmitteln.
An der Finanzierung der Umsetzung des Gewalthilfegesetz beteiligt sich der Bund ab 2027 bis 2036 insgesamt in einem Umfang von rund 2,6 Milliarden Euro. Die Beteiligung erfolgt durch eine höhere Beteiligung der Länder an der Umsatzsteuer. Hierdurch werden die Länder bei den notwendigen Investitionen in den Ausbau des Hilfesystems entlastet. In 2027 entfällt auf das Land Baden-Württemberg ein Anteil von rund 15 Millionen Euro. Die im Jahr 2027 benötigten Haushaltsmittel für die Finanzierung des bestehenden Hilfesystems sowie des nach dem Gewalthilfegesetz erforderlichen weiteren Ausbaus sind im aktuell vorzubereitenden Entwurf des Staatshaushaltsplans 2027 bereits abgebildet. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Bereitstellung von weiteren Ressourcen bleibt dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten und wird in den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren unter Berücksichtigung der haushaltspolitischen Rahmenbedingungen entschieden.
Im Jahr 2028 steigt der Anteil der Bundesmittel auf rund 19 Millionen und im Jahr 2029 auf rund 26 Millionen Euro. Die Bundesmittel in den Jahren 2027 bis 2029 können als Anschubfinanzierung zum Auf- und Ausbau des Hilfesystems angesehen werden. Im Zeitraum von 2030 bis 2036 beträgt der Anteil für das Land Baden-Württemberg einheitlich rund 41 Millionen Euro. Gleichwohl verbleibt für das Land Baden-Württemberg ein erheblicher Landesfinanzierungsanteil, insbesondere für Betriebs- und Investitionskosten sowie für die langfristige Sicherstellung der Angebote.
Dem Land Baden-Württemberg und den Kommunalen Vertretern ist die Bedeutung der Sicherung und des Ausbaus des Hilfesystems bewusst, um Frauen nachhaltig vor Gewalt zu schützen. Die erforderliche Entwicklungsplanung für die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes ist im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden im Rahmen des sich derzeit im Aufbau befindlichen Zukunftsbündnisses zu entwickeln und bedarfsgerecht fortzuschreiben.
Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auch sind im Übrigen erhebliche Auswirkungen oder aufwändige Verwaltungsverfahren nicht zu erwarten.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes. Mit der Einrichtung einer zentralen landesweiten Koordinierungsstelle, die für alle Einrichtungen die Suche nach geeigneten Schutzplätzen für akut von Gewalt betroffene Personen übernimmt, werden die Beratungs- und Hilfeeinrichtungen von dieser zeitintensiven Aufgabe entlastet. Insbesondere bei Unterbringungen außerhalb des eigenen Bundeslandes ist der erforderliche Abstimmungsaufwand für die einzelnen Einrichtungen derzeit erheblich.
Die vorgesehenen statistischen Berichtspflichten führen auf Landesebene zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand, sind jedoch zur Umsetzung bundesgesetzlicher Vorgaben erforderlich. Dokumentationspflichten für die Einrichtungen sollen durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Einrichtungsart vereinheitlicht und digitalisiert werden. Der Aufwand soll dadurch reduziert, die Weitervermittlung von Betroffenen zwischen Beratungs- und Schutzeinrichtungen erleichtert und eine verlässliche Grundlage für die statistische Erfassung geschaffen werden. Das Trägeranerkennungsverfahren soll von Beginn an möglichst bürokratiearm ausgestaltet werden. Hierbei werden im Zuge der Erarbeitung der Verordnung unterschiedliche Möglichkeiten geprüft werden, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Die unbefristete Ausgestaltung der Trägeranerkennung trägt dazu bei, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Damit leistet der Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau. Es kann daher auf die Abschätzung der Bürokratielasten verzichtet werden.
Bezüglich des Praxis-Checks wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Dieses Gesetz ist ein Ausführungsgesetz des Gewalthilfegesetzes. Es ergänzt und konkretisiert daher bestehende Regelungen in diesem Bereich. Damit berührt es insbesondere die soziale Dimension mit den Aspekten des Schutzes vor Gewalt, Geschlechtergerechtigkeit, Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Personengruppen, sozialer Zusammenhalt, Teilhabe und Selbstbestimmung.
Die wesentlichen Ergebnisse des Nachhaltigkeits-Checks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde unter Beteiligung der Stabsstelle für Bürokratieentlastung und der Prüfstelle im Innenministerium durchgeführt.
Die wesentlichen Ergebnisse des Digitaltauglichkeits-Checks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Keine.
Verbände und Organisationen, die von der Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom Staatsministerium um eine Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.


Kommentare
Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 8. September 2026 kommentieren.
Gewalthilfeausführungsgesetz
Stellungnahme des Forums Internationaler Frauen Baden-Württemberg e. V. zum Gewalthilfeausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg
Für einen niedrigschwelligen, inklusiven und diskriminierungsfreien Zugang zu Schutz und Unterstützung
An dieser Stelle möchten wir, das Forum Internationaler Frauen Baden-Württemberg e. V., grundlegende Anpassungen und Erweiterungen des Gewalthilfeausführungsgesetzes anregen. Frauen mit Migrationsgeschichte stellen gemäß der neuen ressortübergreifenden Gleichstellungstrategie des Landes Baden-Württemberg eine besondere Risikogruppe dar. Aufgrund ihrer Lebenssituation und weiterer struktureller Benachteiligungen haben sie einen erschwerten Zugang zu Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten. 2021 besaßen 34,9 % aller Frauen in Baden-Württemberg eine eigene oder familiäre Migrationsgeschichte. Ende 2025 lebten in Deutschland rund 1,3 Millionen geflüchtete Personen, davon rund 40 Prozent Frauen. (BpB. 2026)[i]
Wir möchten darauf hinwirken, dass der Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie der Zugang zu wirksamer Unterstützung für alle betroffenen Frauen gleichermaßen gewährleistet werden.
Im Folgenden nehmen wir zu zentralen Punkten des Gewalthilfeausführungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg Stellung und formulieren konkrete Anregungen für eine bedarfsgerechte und inklusive Ausgestaltung des Gesetzes:
§ 2 Begriffsbestimmung, Absatz 2
Mehrsprachigkeit und transkulturelle Kompetenz als Bestandteil eines niedrigschwelligen Zugangs
Die in §2 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Vorgaben für die Einrichtungen berücksichtigen die besonderen mehrsprachigen Bedarfe von Frauen mit Migrations- und Fluchtbiografien bislang nicht ausreichend.
Um deren niedrigschwelligen und diskriminierungsfreien Zugang zu Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten sicherzustellen, regen wir an, Mehrsprachigkeit und transkulturelle Kompetenzen des Personals als Qualitätsmerkmale und verbindliche Bestandteile der fachlichen Anforderungen an die Einrichtungen zu verankern. Zudem sollen die Angebote und Zugangswegen sowie Rechten in relevanten Sprachen barrierearm und verständlich bereitgestellt werden. Mehrsprachigkeit und transkulturelle Kompetenz sind aus unserer Sicht wesentliche Voraussetzungen dafür, dass alle betroffenen Frauen den ihnen zustehenden Schutz und die notwendige Unterstützung tatsächlich erreichen können.
§ 3 Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten
Migrantische Frauenorganisationen sollen auf regionaler und Landesebene bei der Umsetzung präventiver und intervenierender Maßnahmen sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich einbezogen und entsprechend gefördert werden.
§ 4 – Trägeranerkennung
Bei der Ausgestaltung der Trägeranerkennung sind migrantische Fachverbände mit ausgewiesener Fachexpertise und einem satzungsgemäßen Auftrag zur Förderung der Frauenrechte ausdrücklich zu berücksichtigen. Diese Organisationen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung von Frauen mit Migrations- und Fluchtbiografien. Das Verfahren zur Trägeranerkennung ist niedrigschwellig und bürokratiearm auszugestalten.
§ 5 – Finanzierung
Es ist sicherzustellen, dass migrantische Fachverbände gleichberechtigten Zugang zu den vorgesehenen Fördermöglichkeiten erhalten. Diese sollen eine nachhaltige Professionalisierung sowie den Aufbau und die Weiterentwicklung notwendiger fachlicher und organisatorischer Strukturen auf kommunaler und Landesebene ermöglichen.
§ 8 Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Wir begrüßen die vorgesehene interdisziplinäre Zusammenarbeit der Einrichtungen mit freien Trägern und zivilgesellschaftlichen Strukturen. Die Vernetzung mit migrantischen Frauenorganisationen sollte institutionell unterstützt und nachhaltig verstetigt werden.
§ 9 Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung
Für eine ressortübergreifende Planung ist es aus unserer Sicht wichtig, die Integrationsbeauftragten der Kommunen, Landkreise und die Wohlfahrtsverbände angemessen einzubeziehen. Ebenso sollten auch migrantische Fachverbände aufgrund ihrer spezifischen Kenntnisse einbezogen werden.
Kontakt:
Forum Internationaler Frauen Baden-Württemberg e. V.
Postfach 4105 │70718 Fellbach
E-Mail: kontakt@forum-internationaler-frauen.org
http://www.forum-internationaler-frauen.org
https://www.instagram.com/foruminternationalerfrauen
[i] https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/280217/frauen-in-der-migration-ein-ueberblick-in-zahlen/
Einschätzung Gesetzentwurf GewHAG
Aus Sicht des Frauenhauses Freiburg ist fachlich richtig, dass die erstkontaktierte Einrichtung den individuellen Schutzbedarf feststellt. Ebenso wichtig ist durch die erstkontaktierte Einrichtung
· die Feststellung und Absicherung des Beratungsbedarfs
· die Entscheidung über die Aufnahmemöglichkeit
Die Kriterien für den Schutz- und Beratungsbedarf müssen flexibel formuliert werden, und richten sich nach der Einschätzung der erfahrenen Fachkräfte / Beraterinnen in der erstkontaktierten Einrichtung.
Unterbringung
Die Mehrzahl aller Schutzsuchenden kann nicht in der erstkontaktierten Einrichtung aufgenommen werden. Die Gründe können sowohl in der Infrastruktur als auch in den besonderen Bedarfen der Schutzsuchenden liegen.
Die Entscheidung über die Aufnahme in einer anderen Einrichtung muss den dortigen Entscheiderinnen überlassen bleiben. Auch Frauenhäuser mit „freien“ Plätzen haben nicht für jeden Fall Platz.
Es werden im Regelfall mehrere Einrichtungen für eine Aufnahme angefragt, bis es zu einer passgenauen Unterbringung kommt.
· Die Schutzsuchende muss in diesem Such-Prozess beraten werden und mit dem Ergebnis einverstanden sein.
· Eine Ablehnung der Angebote gehört zum Selbstbestimmungsrecht der Schutzsuchenden.
· Die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung der Schutzsuchenden müssen in allen Schritten respektiert werden.
Der Verbleib in der eigenen Wohnung mit gesichertem Schutz vor dem Gewalttäter ist einer Aufnahme in ein Frauenhaus vorzuziehen. In diesem Fall muss die dauerhafte verbindliche Beratung und Begleitung besonders gut gesichert sein.
Barrierefreiheit
Eine Beeinträchtigung ist nicht nur bei körperlicher oder geistiger Behinderung gegeben. Ebenso große Hürden stellen der Migrationshintergrund (z.B. Sprachbarrieren), prekäre Aufenthaltssituation, mangelnde finanzielle Sicherheit oder Wohnsitzauflagen dar. Diese Hürden müssen den gleichen Stellenwert bekommen wie eine körperliche Beeinträchtigung.
Stellenwert Sozialdatenschutz
In §10 erfolgt die Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO):
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind alle Stellen, denen Aufgaben nach dem GewHAG zugewiesen werden, zur Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten befugt („Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen oder zur Ausübung hoheitlicher Gewalt“).
Wenn EU 2016/679 nicht unmittelbar gilt, dann ist das Sozialgeheimnis (SGB I §35) vorrangig! Auch hier darf das Selbstbestimmungsrecht der Schutzsuchenden nicht verletzt werden.
Korrekturbedarf
Laut §12 tritt das Gesetz in Kraft „mit Ausnahme des § 6 Absatz 1, der am 1. Januar 2032 in Kraft tritt.“
Dass diese Regelung nur den Absatz 1 betreffen soll ist nicht plausibel, da die nachfolgenden Absätze sich auf den Absatz 1 beziehen. Hier ist eine Korrektur erforderlich.
Schnittstellen zum Sozialen Entschädigungsrecht im GewHAG-E
Der Arbeitskreis Soziales Entschädigungsrecht Baden-Württemberg begrüßt das Ziel, ein bedarfsgerechtes und verlässlich finanziertes Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder zu schaffen. Aus sozialentschädigungsrechtlicher Perspektive regen wir folgende Ergänzungen an:
Die Träger der Sozialen Entschädigung einschließlich des Fallmanagements sowie die Traumaambulanzen sollten in § 8 GewHAG-E ausdrücklich als Kooperationspartner benannt werden. Die Schnittstelle zwischen Gewalthilfesystem und SGB XIV sollte durch verlässliche Kooperationsstrukturen, insbesondere unter Einbeziehung von Vereinbarungen nach § 39 SGB XIV, konkret ausgestaltet werden.
Die psychosoziale Begleitung von Betroffenen und die hierfür erforderliche Kooperationsarbeit sollten als eigenständige und angemessen finanzierte Aufgaben der Fachberatungsstellen berücksichtigt werden. Dies schließt bei Bedarf eine Begleitung während des gesamten SGB-XIV-Verfahrens ein.
Der Zugang zu spezialisierter Fachberatung muss auch für erwachsene Frauen gewährleistet sein, deren sexualisierte Gewalterfahrungen in Kindheit oder Jugend lange zurückliegen und deren Unterstützungsbedarf sich möglicherweise erst viele Jahre später zeigt.
Bei der Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sollten auch ungedeckte Bedarfe, Wartelisten, Zugangsbarrieren und fehlende Anschlussangebote erfasst sowie Fachpraxis und Betroffenenperspektive verbindlich einbezogen werden.
Die vollständige Stellungnahme des Arbeitskreises wird dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit zusätzlich direkt übermittelt.