Frauen und Kinder

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Das Gewalthilfegesetz schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Schutz und die Unterstützung von Frauen und ihren mitbetroffenen Kindern.

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Mit dem Gewalthilfegesetz schafft der Bund einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Schutz und die Unterstützung von Frauen und ihren mitbetroffenen Kindern, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen oder bedroht sind. Ab dem 1. Januar 2027 sind die Länder verpflichtet, ein bedarfsgerechtes und verlässlich ausgestaltetes Hilfesystem sicherzustellen; der kostenfreie Rechtsanspruch auf Schutz- und Beratungsleistungen gilt ab dem 1. Januar 2032.

Das Landesausführungsgesetz (Gewalthilfeausführungsgesetz – GewHAG) konkretisiert die hierfür erforderlichen landesrechtlichen Regelungen, insbesondere zu Finanzierung, Zuständigkeiten, Planung, Steuerung und Zusammenarbeit der beteiligten Akteure. Ziel ist eine dauerhaft tragfähige, flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgungsstruktur.

Vorblatt des Gesetzentwurfs

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3. Kommentar von :Forum Internationaler Frauen Baden-Württemberg e.V.

Gewalthilfeausführungsgesetz

Stellungnahme des Forums Internationaler Frauen Baden-Württemberg e. V. zum Gewalthilfeausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg Für einen niedrigschwelligen, inklusiven und diskriminierungsfreien Zugang zu Schutz und UnterstützungAn dieser Stelle möchten wir, das Forum Internationaler Frauen Baden-Württemberg e. V., grundlegende Anpassungen […]

Stellungnahme des Forums Internationaler Frauen Baden-Württemberg e. V. zum Gewalthilfeausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg

 

Für einen niedrigschwelligen, inklusiven und diskriminierungsfreien Zugang zu Schutz und Unterstützung

An dieser Stelle möchten wir, das Forum Internationaler Frauen Baden-Württemberg e. V., grundlegende Anpassungen und Erweiterungen des Gewalthilfeausführungsgesetzes anregen. Frauen mit Migrationsgeschichte stellen gemäß der neuen ressortübergreifenden Gleichstellungstrategie des Landes Baden-Württemberg eine besondere Risikogruppe dar. Aufgrund ihrer Lebenssituation und weiterer struktureller Benachteiligungen haben sie einen erschwerten Zugang zu Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten.  2021 besaßen 34,9 % aller Frauen in Baden-Württemberg eine eigene oder familiäre Migrationsgeschichte. Ende 2025 lebten in Deutschland rund 1,3 Millionen geflüchtete Personen, davon rund 40 Prozent Frauen. (BpB. 2026)[i]

Wir möchten darauf hinwirken, dass der Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie der Zugang zu wirksamer Unterstützung für alle betroffenen Frauen gleichermaßen gewährleistet werden.

Im Folgenden nehmen wir zu zentralen Punkten des Gewalthilfeausführungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg Stellung und formulieren konkrete Anregungen für eine bedarfsgerechte und inklusive Ausgestaltung des Gesetzes:

§ 2 Begriffsbestimmung, Absatz 2 
Mehrsprachigkeit und transkulturelle Kompetenz als Bestandteil eines niedrigschwelligen Zugangs


Die in §2 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Vorgaben für die Einrichtungen berücksichtigen die besonderen mehrsprachigen Bedarfe von Frauen mit Migrations- und Fluchtbiografien bislang nicht ausreichend.

Um deren niedrigschwelligen und diskriminierungsfreien Zugang zu Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten sicherzustellen, regen wir an, Mehrsprachigkeit und transkulturelle Kompetenzen des Personals als Qualitätsmerkmale und verbindliche Bestandteile der fachlichen Anforderungen an die Einrichtungen zu verankern. Zudem sollen die Angebote und Zugangswegen sowie Rechten in relevanten Sprachen barrierearm und verständlich bereitgestellt werden. Mehrsprachigkeit und transkulturelle Kompetenz sind aus unserer Sicht wesentliche Voraussetzungen dafür, dass alle betroffenen Frauen den ihnen zustehenden Schutz und die notwendige Unterstützung tatsächlich erreichen können.

§ 3 Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten

Migrantische Frauenorganisationen sollen auf regionaler und Landesebene bei der Umsetzung präventiver und intervenierender Maßnahmen sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich einbezogen und entsprechend gefördert werden.

§ 4 – Trägeranerkennung

Bei der Ausgestaltung der Trägeranerkennung sind migrantische Fachverbände mit ausgewiesener Fachexpertise und einem satzungsgemäßen Auftrag zur Förderung der Frauenrechte ausdrücklich zu berücksichtigen. Diese Organisationen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung von Frauen mit Migrations- und Fluchtbiografien.  Das Verfahren zur Trägeranerkennung ist niedrigschwellig und bürokratiearm auszugestalten.

§ 5 – Finanzierung

 Es ist sicherzustellen, dass migrantische Fachverbände gleichberechtigten Zugang zu den vorgesehenen Fördermöglichkeiten erhalten. Diese sollen eine nachhaltige Professionalisierung sowie den Aufbau und die Weiterentwicklung notwendiger fachlicher und organisatorischer Strukturen auf kommunaler und Landesebene ermöglichen.

§ 8 Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Wir begrüßen die vorgesehene interdisziplinäre Zusammenarbeit der Einrichtungen mit freien Trägern und zivilgesellschaftlichen Strukturen. Die Vernetzung mit migrantischen Frauenorganisationen sollte institutionell unterstützt und nachhaltig verstetigt werden.

§ 9 Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung

Für eine ressortübergreifende Planung ist es aus unserer Sicht wichtig, die Integrationsbeauftragten der Kommunen, Landkreise und die Wohlfahrtsverbände angemessen einzubeziehen. Ebenso sollten auch migrantische Fachverbände aufgrund ihrer spezifischen Kenntnisse einbezogen werden.

Kontakt:

Forum Internationaler Frauen Baden-Württemberg e. V.

Postfach 4105 │70718 Fellbach

E-Mail: kontakt@forum-internationaler-frauen.org

http://www.forum-internationaler-frauen.org

https://www.instagram.com/foruminternationalerfrauen

[i] https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/280217/frauen-in-der-migration-ein-ueberblick-in-zahlen/

 

2. Kommentar von :Vorstand FKSH Freiburg e.V.

Einschätzung Gesetzentwurf GewHAG

Aus Sicht des Frauenhauses Freiburg ist fachlich richtig, dass die erstkontaktierte Einrichtung den individuellen Schutzbedarf feststellt. Ebenso wichtig ist durch die erstkontaktierte Einrichtung·         die Feststellung und Absicherung des Beratungsbedarfs·         die Entscheidung über die AufnahmemöglichkeitDie Kriterien für den Schutz- und […]

Aus Sicht des Frauenhauses Freiburg ist fachlich richtig, dass die erstkontaktierte Einrichtung den individuellen Schutzbedarf feststellt. Ebenso wichtig ist durch die erstkontaktierte Einrichtung

·         die Feststellung und Absicherung des Beratungsbedarfs

·         die Entscheidung über die Aufnahmemöglichkeit

Die Kriterien für den Schutz- und Beratungsbedarf müssen flexibel formuliert werden, und richten sich nach der Einschätzung der erfahrenen Fachkräfte / Beraterinnen in der erstkontaktierten Einrichtung.

Unterbringung

Die Mehrzahl aller Schutzsuchenden kann nicht in der erstkontaktierten Einrichtung aufgenommen werden. Die Gründe können sowohl in der Infrastruktur als auch in den besonderen Bedarfen der Schutzsuchenden liegen.

Die Entscheidung über die Aufnahme in einer anderen Einrichtung muss den dortigen Entscheiderinnen überlassen bleiben. Auch Frauenhäuser mit „freien“ Plätzen haben nicht für jeden Fall Platz.

Es werden im Regelfall mehrere Einrichtungen für eine Aufnahme angefragt, bis es zu einer passgenauen Unterbringung kommt.

·         Die Schutzsuchende muss in diesem Such-Prozess beraten werden und mit dem Ergebnis einverstanden sein.

·         Eine Ablehnung der Angebote gehört zum Selbstbestimmungsrecht der Schutzsuchenden.

·         Die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung der Schutzsuchenden müssen in allen Schritten respektiert werden.

Der Verbleib in der eigenen Wohnung mit gesichertem Schutz vor dem Gewalttäter ist einer Aufnahme in ein Frauenhaus vorzuziehen. In diesem Fall muss die dauerhafte verbindliche Beratung und Begleitung besonders gut gesichert sein.

Barrierefreiheit

Eine Beeinträchtigung ist nicht nur bei körperlicher oder geistiger Behinderung gegeben. Ebenso große Hürden stellen der Migrationshintergrund (z.B. Sprachbarrieren), prekäre Aufenthaltssituation, mangelnde finanzielle Sicherheit oder Wohnsitzauflagen dar. Diese Hürden müssen den gleichen Stellenwert bekommen wie eine körperliche Beeinträchtigung.

Stellenwert Sozialdatenschutz

In §10 erfolgt die Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO):

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind alle Stellen, denen Aufgaben nach dem GewHAG zugewiesen werden, zur Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten befugt („Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen oder zur Ausübung hoheitlicher Gewalt“).

Wenn EU 2016/679 nicht unmittelbar gilt, dann ist das Sozialgeheimnis (SGB I §35) vorrangig! Auch hier darf das Selbstbestimmungsrecht der Schutzsuchenden nicht verletzt werden.

 

Korrekturbedarf

Laut §12 tritt das Gesetz in Kraft „mit Ausnahme des § 6 Absatz 1, der am 1. Januar 2032 in Kraft tritt.“

Dass diese Regelung nur den Absatz 1 betreffen soll ist nicht plausibel, da die nachfolgenden Absätze sich auf den Absatz 1 beziehen. Hier ist eine Korrektur erforderlich.

 

1. Kommentar von :Arbeitskreis SER

Schnittstellen zum Sozialen Entschädigungsrecht im GewHAG-E

Der Arbeitskreis Soziales Entschädigungsrecht Baden-Württemberg begrüßt das Ziel, ein bedarfsgerechtes und verlässlich finanziertes Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder zu schaffen. Aus sozialentschädigungsrechtlicher Perspektive regen wir folgende Ergänzungen an:Die Träger der Sozialen Entschädigung einschließlich […]

Der Arbeitskreis Soziales Entschädigungsrecht Baden-Württemberg begrüßt das Ziel, ein bedarfsgerechtes und verlässlich finanziertes Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder zu schaffen. Aus sozialentschädigungsrechtlicher Perspektive regen wir folgende Ergänzungen an:

Die Träger der Sozialen Entschädigung einschließlich des Fallmanagements sowie die Traumaambulanzen sollten in § 8 GewHAG-E ausdrücklich als Kooperationspartner benannt werden. Die Schnittstelle zwischen Gewalthilfesystem und SGB XIV sollte durch verlässliche Kooperationsstrukturen, insbesondere unter Einbeziehung von Vereinbarungen nach § 39 SGB XIV, konkret ausgestaltet werden.

Die psychosoziale Begleitung von Betroffenen und die hierfür erforderliche Kooperationsarbeit sollten als eigenständige und angemessen finanzierte Aufgaben der Fachberatungsstellen berücksichtigt werden. Dies schließt bei Bedarf eine Begleitung während des gesamten SGB-XIV-Verfahrens ein.

Der Zugang zu spezialisierter Fachberatung muss auch für erwachsene Frauen gewährleistet sein, deren sexualisierte Gewalterfahrungen in Kindheit oder Jugend lange zurückliegen und deren Unterstützungsbedarf sich möglicherweise erst viele Jahre später zeigt.

Bei der Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sollten auch ungedeckte Bedarfe, Wartelisten, Zugangsbarrieren und fehlende Anschlussangebote erfasst sowie Fachpraxis und Betroffenenperspektive verbindlich einbezogen werden.

Die vollständige Stellungnahme des Arbeitskreises wird dem Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit zusätzlich direkt übermittelt.