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Die Neufassung des Gesetzes soll unter anderem die rechtlichen Grundlagen für die Änderung der Trägerschaft der Vertrauensstelle schaffen. Darüber hinaus werden datenschutzrechtliche Bestimmungen systematischer und übersichtlicher gestaltet.
Vorblatt des Gesetzentwurfs
Die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg hat sich seit Einführung des Landeskrebsregistergesetzes im Jahr 2006 fortwährend weiterentwickelt und verbessert. Insbesondere sind Voraussetzungen für eine moderne, zukunftsorientierte klinisch-epidemiologische Forschung und aussagefähige Bewertungen medizinischer und präventiver Maßnahmen geschaffen worden.
Das Gesetz schafft unter anderem die rechtlichen Grundlagen für die Änderung der Trägerschaft der Vertrauensstelle, die bisher bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg angesiedelt ist. Darüber hinaus werden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen systematischer und übersichtlicher als bisher gestaltet. Außerdem wird das Gesetz an aktuelle technische Möglichkeiten und Entwicklungen, insbesondere für den Einsatz künstlicher Intelligenz, angepasst. Das Landeskrebsregistergesetz wird wegen der umfangreichen Änderungen neu gefasst.
Das Bestattungsgesetz wird auf Grund notwendiger Folgeanpassungen ebenfalls geändert.
Die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes dient der Sicherstellung der stationären Versorgung, wenn diese in Krisenlagen aufgrund einer Vielzahl von verletzten oder erkrankten Personen regional oder landesweit akut gefährdet sein sollte. Das Sozialministerium wird ermächtigt, Regelungen zur Steuerung der stationären Versorgungsangebote im Rahmen einer Rechtsverordnung zu erlassen. Durch die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann die Landesregierung künftig flexibel auf Regelungsnotwendigkeiten für Krisenlagen reagieren. Ferner wird ermöglicht, auch ohne den Erlass der Rechtsverordnung, eine zentrale ärztliche Steuerungsstelle insbesondere zur Zuweisung und Verteilung von Patientinnen und Patienten in Krisenlagen zu schaffen, um die stationäre Versorgung sicherzustellen, wenn diese aufgrund von Überlastung nicht mehr – wie im Regelfall – durch die Aufnahmeentscheidungen der einzelnen Krankenhäuser gewährleistet werden können sollte.
Das Landeskrebsregistergesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (GBl. S. 346) geändert worden ist, wird neu gefasst. Das Gesetz regelt im Wesentlichen folgende Inhalte:
- Neuorganisation des Krebsregisters Baden-Württemberg,
- übersichtlichere Gestaltung und Ergänzung datenschutzrechtlicher Regelungen, insbesondere bereits bestehender Rechte betroffener Personen (Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Widerspruchsrecht) nach europäischem Recht sowie zum Datenaustausch mit weiteren Stellen,
- Anpassung an technische Entwicklungen, insbesondere Schaffung von Regelungen zum Einsatz künstlicher Intelligenz,
- Überarbeitung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie
- Folgeanpassungen des Bestattungsgesetzes.
Wesentlicher Inhalt der Änderung des Landeskrankenhausgesetzes ist die Ermächtigung des Sozialministeriums
- im Rahmen einer Rechtsverordnung Regelungen zur Steuerung der stationären Versorgungsangebote für Krisenlagen zu erlassen und
- eine zentrale ärztliche Steuerungsstelle insbesondere für die Zuweisung und Verteilung von Patientinnen und Patienten in Krisenlagen zu errichten.
Keine. Für den Trägerwechsel der Vertrauensstelle sowie der zeitgemäßen Weiterentwicklung und Modernisierung der Krebsregistrierung bedarf es entsprechender gesetzlicher Regelungen und Anpassungen.
Zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes bestehen keine Alternativen.
Durch das Landeskrebsregistergesetz entstehen weder dem Land Baden- Württemberg, den Gemeinden und Gemeindeverbänden noch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusätzliche Ausgaben. Die zusätzlichen Kosten, die dem Krebsregister Baden-Württemberg durch den Trägerwechsel entstehen, sind mit der Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 2 SGB V durch die Krankenkassen abgedeckt. Sollten wider Erwarten die Betriebskosten des Krebsregisters Baden-Württemberg trotz Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht vollständig ausreichen, sind die Kosten, sofern nicht durch Zuwendungen Dritter oder sonstige Erträge abgedeckt, durch das Land Baden-Württemberg zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Deckung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des jeweils gültigen Haushaltsplans.
Durch die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes entstehen keine Kosten für das Land Baden-Württemberg oder für die öffentlichen Haushalte.
Beim Landeskrebsregistergesetz wurde auf einen Praxis-Check verzichtet, da keine neuen Verwaltungsverfahren etabliert werden.
Für die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes ist ein Praxis-Check nicht durchzuführen. Die Änderung lässt keine aufwändigen Verwaltungsverfahren erwarten.
Das Landeskrebsregistergesetz dient der zeitgemäßen Weiterentwicklung und Modernisierung der Krebsregistrierung in Baden-Württemberg, ausgelöst durch mehrere Gesetzesänderungen in § 65c SGB V. Darüber hinaus werden die Betroffenenrechte transparenter gestaltet. Dadurch soll die Akzeptanz weiter erhöht und so die Krebsbekämpfung sowohl im Versorgungs- als auch im Forschungsbereich weiter vorangetrieben werden. Die wesentlichen Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes hat Auswirkungen auf den Zielbereich IV. „Wohl und Zufriedenheit“ im Sinne der Anlage 2 zur VwV Regelungen. Das Gesetz erfüllt die Kriterien, welche im Rahmen des Nachhaltigkeits-Checks zu berücksichtigen sind. Es wirkt sich positiv auf die Gesundheit der zu behandelnden Patientinnen und Patienten aus, da es der Sicherstellung der stationären Versorgung in Krisenlagen dient.
Die Krebsregistrierung ist auf die digitale Verfahrensabwicklung für alle Normadressaten angewiesen, um die Verfahrensabläufe möglichst einfach, effizient und gleichzeitig transparent zu gestalten. Mit der Neufassung werden die Grundlagen für die digitalen Verfahrensabläufe weiterentwickelt. Die Krebsregistrierung erfolgt nach § 65c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a SGB V durch einen einheitlichen onkologischen Basisdatensatz. Ohne die im Gesetz vorgesehene Digitalisierung ist die Krebsregistrierung nicht möglich. Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Soweit möglich, wurde auf Schriftformerfordernisse verzichtet. Aufgrund des hohen Schutzbedarfs der betroffenen Gesundheitsdaten konnte jedoch auf die Schriftlichkeit der Kommunikation nicht gänzlich verzichtet werden.
Für die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes ist der Digitaltauglichkeits- Check nicht durchzuführen. Die Änderung enthält keine Verfahrensvorschriften und Verfahrensabläufe sind nicht betroffen.
Kosten für Private können bei der Investition in notwendige technische Ausstattung entstehen, um Meldungen an das Krebsregister Baden-Württemberg elektronisch automatisiert über die definierte Schnittstelle zu übermitteln. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die elektronische Meldung bereits über eine vorhandene technische Ausstattung erfolgt oder bei geringer Fallzahl das Webportal für die händische Meldungseingabe verwendet werden kann. Darüber hinaus können Kosten für Private bei der Durchführung von Forschungsvorhaben Dritter und bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, etwa im Rahmen der Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V auf Grund von Datenabgleichen mit dem Krebsregister Baden-Württemberg entstehen.
Durch die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes entstehen keine Kosten für Private.
Verbände und Organisationen, die von der Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom Staatsministerium um eine Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.


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