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Vereinbarung zur Erstaufnahmeeinrichtung in Tübingen

Das Land, der Landkreis Tübingen und die Universitätsstadt Tübingen haben eine gemeinsame, öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb und Neubau der Erstaufnahmeeinrichtung in Tübingen unterzeichnet.

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Ein Schild mit der Aufschrift „Flüchtlingserstaufnahmestelle“, im Hintergrund ein Fahrzeug an einer Einfahrt.
Symbolbild

Das Land Baden-Württemberg, der Landkreis Tübingen und die Universitätsstadt Tübingen haben eine gemeinsame, öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb und Neubau der Erstaufnahmeeinrichtung in Tübingen unterzeichnet.

Die Erstaufnahmeeinrichtung Tübingen wurde in Containerbauweise auf einem Landesgrundstück in den Mühlbachäckern errichtet und im September 2017 in Betrieb genommen. Sie bietet derzeit eine Regelkapazität für 249 Personen. Weil die Containerbauten nur für eine begrenzte Nutzungsdauer ausgelegt sind, soll die Einrichtung auf der bisherigen Fläche zeitnah neu gebaut werden.

Die Vereinbarung beinhaltet die Zustimmung zur Nutzung der aktuell genutzten Landesgrundstücke durch das Land für eine Erstaufnahmeeinrichtung mit einer Regelkapazität für bis zu 750 Personen. Darüber hinaus sieht die Vereinbarung vor, dass in der Einrichtung Notkapazitäten für bis zu 250 Personen geschaffen werden.

Beginn der Planung bereits erfolgt

In Abstimmung mit der Stadt hat das Land bereits mit der konkreten Planung begonnen. Es ist die Errichtung von drei Gebäuden in zwei Bauabschnitten vorgesehen, wodurch der Betrieb der bestehenden Erstaufnahmeeinrichtung auch während der Bauzeit aufrechterhalten werden kann.

Mögliche Zwischennutzung

Sofern aufgrund niedriger Zugangszahlen kein Bedarf für die Flüchtlingserstaufnahme bestehen sollte, stellt das Land das dritte Gebäude der Stadt oder einem von ihr benannten Dritten für einfache Wohnzwecke, wie beispielsweise studentisches Wohnen, vorübergehend zur Verfügung. Um diese temporäre Nutzung zu ermöglichen, werden die Voraussetzungen geschaffen, damit der Grundstücksteil mit dem dritten Gebäude von der übrigen Erstaufnahmeeinrichtung abgetrennt und ein Zugang von außen ermöglicht werden kann.

Vereinbarung über die Nutzung der Landesgrundstücke mit den Flst. Nrn. 250/1, 252 sowie 256/1 in Tübingen für die Erstaufnahme von Geflüchteten durch das Land (PDF)