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Sie konnten hier vom 27. Oktober bis 28. November 2013 zum Anhörungsentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz Stellung nehmen. Die eingegangenen Kommentare können weiterhin auf dieser Seite nachgelesen werden.

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Sie konnten hier vom 27. Oktober bis 28. November 2013 zum Anhörungsentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz Stellung nehmen. Die eingegangenen Kommentare können weiterhin auf dieser Seite nachgelesen werden.

Den Einbringungsentwurf finden Sie auf den Seiten des Wissenschaftsministeriums. Dort sind auch die Ergebnisse der Anhörung dokumentiert, in die unter anderem Anregungen aus diesem Portal eingeflossen sind.

Kommentare

Sie konnten hier bis zum 28. November 2013 zum Anhörungsentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz Stellung nehmen. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

42. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme zu § 44, Abs. 6 LHG

Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK), Baden-Württemberg. Stand: 15.10.2013, hier zu § 44, Abs. 6 LHG fristgerecht an die folgende Email-Adresse geschickt: […]

Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK), Baden-Württemberg. Stand: 15.10.2013, hier zu § 44, Abs. 6 LHG fristgerecht an die folgende Email-Adresse geschickt: anhoerung@mwk.bwl.de.

 

Falls das nicht eingegangen sein sollte, bitte anfordern beim Sprecher des Aktionsbündnisses: rainer.kuhlen@uni-konstanz.de

Rainer Kuhlen

48. Kommentar von :Ohne Name

Ziele

Ich habe erstmal angefangen die Ziele zu lesen: Hmmm, ein Ziel ist ein angestrebter ZUSTAND in der Zukunft. Mit Formulierungen wie z.B. "die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gremien" kann man überhaupt nichts anfangen. Ich schaue das erste Mal auf Beteiligungsportal und im ersten Gesetz entdecke ich nach fünf Minuten solch gravierende […]

Ich habe erstmal angefangen die Ziele zu lesen:

Hmmm, ein Ziel ist ein angestrebter ZUSTAND in der Zukunft.

Mit Formulierungen wie z.B. "die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gremien" kann man überhaupt nichts anfangen.

Ich schaue das erste Mal auf Beteiligungsportal und im ersten Gesetz entdecke ich nach fünf Minuten solch gravierende Mängel. Das kann ja heiter werden.

49. Kommentar von :Ohne Name

Ernst gemeinter inhaltlicher Kommentar

Sehr geehrtes Redaktionsteam,   ich möchte als Professorin, Studiendekanin der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik, Hochschulratsmitglied und in der Vergangenheit auch Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule Ulm den Änderungsentwurf kommentieren.   Ich finde es sehr gut, dass mit dem Gesetz versucht wird, die demokratischen […]

Sehr geehrtes Redaktionsteam,

 

ich möchte als Professorin, Studiendekanin der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik, Hochschulratsmitglied und in der Vergangenheit auch Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule Ulm den Änderungsentwurf kommentieren.

 

Ich finde es sehr gut, dass mit dem Gesetz versucht wird, die demokratischen Strukturen an den Hochschulen zu stärken. Insbesondere der Senat braucht als zentrales Entscheidungsgremium auch Entscheidungsbefugnisse. Problematisch ist jedoch, wenn der Senat zwar in die Findungskommission zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats mit einbezogen wird, die Abstimmungsregelung über die Besetzung des Hochschulrats aber so gestaltet ist (§20 Absatz 4), dass nur mit der Zustimmung der Ministeriumsvertretung der Hochschulrat beschlossen werden kann. Das ist keine Stärkung des demokratisch legitimierten Senats.

 

In §20 Absatz 5 heißt es, der Hochschulrat bestehe aus externen Mitgliedern. Diese Regelung halte ich für wenig zielführend, da die externen Hochschulratsmitglieder das operative Geschäft der Hochschule in der Regel nicht kennen. Die von ihnen eingebrachten strategischen Anstöße sind oft sehr kreativ, lassen sich aber nicht immer sinnvoll umsetzen. Um hier eine Balance zu schaffen ist es wichtig, auch interne Mitglieder im Hochschulrat zu haben. Die internen Hochschulratsmitglieder sind auch für die Integration des Hochschulrates in die Hochschule notwendig. Nachdem der Hochschulrat zudem bei der Wahl des Rektors ein sehr starkes Gewicht hat, würde eine externe Besetzung bedeuten, dass der Rektor quasi von extern bestimmt werden kann. An dieser Stelle wäre zudem eine stärkere Position des Senats als zweites Wahlgremium wichtig.

 

Das Thema Orientierungsprüfung für Studierende (§32 Absatz 5) sehe ich kritisch, da die Durchführung eines solchen Tests sehr aufwendig werden wird. Es müssen sowohl organisatorische Bedingungen wie auch inhaltliche Ausarbeitungen für einen solchen Test in verschiedenen Fachrichtungen getroffen werden. An der Hochschule Ulm wurde vor einigen Jahren das Projekt Studierfähigkeitstest im Auftrag des MWKs durchgeführt und testweise eingesetzt, was den mit einer solchen Maßnahme verbundenen Aufwand gezeigt hat.

 

Als ehemalige Gleichstellungsbeauftragte möchte ich auch dieses Thema kommentieren. Es ist wenig zielführend, eine Vertreterin für Professorinnen, Akademische und Nichtakademische Mitarbeiterinnen gemeinsam zu bestimmen. Die im wissenschaftlichen Bereich wesentlichen Themen sind vielfach die Erhöhung der Frauenanteile und die Ermöglichung von wissenschaftlichen Laufbahnen. Im Nichtwissenschaftlichen Bereich sind ganz andere Probleme zu behandeln. Diese unterschiedlichen Bereiche können in der Regel nicht von einer Person abgedeckt werden. Bei der derzeitigen recht geringen Entlastung, die der Frauenvertretung zugesprochen wird, ist eine Ausübung eines so umfassenden Amtes nebenher gar nicht möglich.

Zudem muss diese Person von beiden Gruppierungen als Vertreterin anerkannt werden. Bei einer Wahl wird aufgrund der zahlenmäßigen Überlegenheit der Gruppe wahrscheinlich eine Nichtwissenschaftlerin mit dem Amt betraut werden. Sie ist dann aber Mitglied in Berufungsverfahren und sollte in dieser Position unbedingt auf Augenhöhe mit den akademischen Mitgliedern der Kommissionen verhandeln können. Hier finde ich die aktuelle Regelung wesentlich zielführender.

 

Abschließend möchte ich meine ausdrückliche Unterstützung der gewählten sprachlichen Form im Gesetz betonen. Nur durch Nennung der weiblichen und männlichen Form von angesprochenen Personengruppen werden tradierte Rollenbilder erneuert. Mit einem Professor wird ein Mann verbunden, folglich assoziiert man mit der Gruppe der Professoren Männer. Das kann nur geändert werden, wenn man konsequent beide Geschlechter nennt. Insbesondere freue ich mich persönlich, mit dem neuen Gesetz endlich einen Anspruch auf die Funktionsbezeichnung Studiendekanin zu haben. Bisher werde ich zumeist als „der Studiendekan der Fakultät“ bezeichnet, was aber nicht angemessen ist.

Ich hoffe, dass meine ernst gemeinten Kommentare auch im Ministerium gelesen werden!

 

44. Kommentar von :Ohne Name

Bildungsübergänge

Sehr geehrte Landesregierung,   es gibt zwei Dinge, die mich am Entwurf des neuen LHG massiv stören und beide haben etwas mit Bildungsübergängen zu tun:   1. Die Zulassung zu einem Studium wird BewerberInnen absolut unnötig erschwert. Und zwar dadurch, dass sie in Zukunft für jeden einzelnen Auswahl-/Eignungs-/Aufnahmetest Gebühren zahlen […]

Sehr geehrte Landesregierung,

 

es gibt zwei Dinge, die mich am Entwurf des neuen LHG massiv stören und beide haben etwas mit Bildungsübergängen zu tun:

 

1. Die Zulassung zu einem Studium wird BewerberInnen absolut unnötig erschwert. Und zwar dadurch, dass sie in Zukunft für jeden einzelnen Auswahl-/Eignungs-/Aufnahmetest Gebühren zahlen müssen. Ich weiß, dass die grün-rote Landesregierung sich die Abschaffung der Studiengebühren zu Recht auf die Fahnen schreibt. Gründe gegen Studiengebühren sind zahlreich; ich nenne hier den mir persönlich am wichtigsten: soziale Selektion.

Durch eine Gebührenbelastung der Aufnahmeverfahren sind den StudienbewerberInnen, die nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, allerdings unüberwindbare Hürden in den Weg gelegt. Und hier wären wir bei genau diesem Punkt wieder angelangt: der sozialen Selektion.

Ich fordere: Bildung MUSS unabhängig vom Geldbeutel allen Bildungsinteressierten und Lernwilligen zugänglich sein.

2. Der Übergang vom Bachelor- in den zugehörigen Masterstudiengang ist noch immer an keiner Stelle garantiert. Vor allem im Bereich der geistenwissenschaftlichen Studiengänge, insbesondere in denen der Psychologie und des Lehramts, ergeben sich dadurch den Studierenden unzumutbare Strukturen.

Wer vor die Situation gestellt wird, nach 3-4 Jahren Bachelorstudium weder über einen berufsqualifizierenden Abschluss noch über die Möglichkeit einer Weiterbildung im Master zu verfügen, wird sich die Aufnahme eines solchen Studiums nochmal gründlich überlegen. Es handelt sich hierbei um einen weiteren Schritt, einen Menschen von der Ausübung seines Wunschberufs fernzuhalten und das ist meiner Meinung nach fatal.

Ich fordere: Eine 100%-Übergangsquote vom Bachelor- zum Masterstudiengang muss garantiert werden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass kurze Texte mit größerer Wahrscheinlichkeit gründlich gelesen werden als lange, beschränke ich mich zunächst auf diese beiden Punkte. Ich möchte Sie allerdings dazu einladen, sich zusätzlich die Pressemitteilung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg - der landesweiten Stimme aller Studierenden Baden-Württembergs - zur LHG-Novelle näher anzusehen (Link: www.studis.de/lak-bawue/fileadmin/lak-bawue/PMs_und_offene_Briefe/PM_LHG-Novelle.pdf).

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Sophia Overbeck

51. Kommentar von :Ohne Name

Unterstützung Verkürzung der Amtszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter auf zwei Jahre

Ich kann Thomas Rohm nur zustimmen v.a. weil sich dann auch Promovierende, die an deutschen Hochschulen eine der größten Gruppen darstellen, verstärkt einbringen können. Diese sind oft nur 3-4 Jahre an den Hochschulen...

47. Kommentar von :Ohne Name

Ergänzungsvorschlag zu § 39

Der Entwurf hat neben anderem zum Ziel, die Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verbessern. Die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass nur ein Teil derjenigen, die den Karriereweg zur Professur einschlagen, dieses Ziel auch erreichen können. Insbesondere übersteigt die Zahl der […]

Der Entwurf hat neben anderem zum Ziel, die Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verbessern. Die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass nur ein Teil derjenigen, die den Karriereweg zur Professur einschlagen, dieses Ziel auch erreichen können. Insbesondere übersteigt die Zahl der Habilitierten seit Jahren die Zahl der zur Verfügung stehenden Professuren deutlich.

 

Diejenigen habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die keine Professur erlangen, behalten ihre Lehrbefugnis und den Titel eines Privatdozenten/einer Privatdozentin nur, wenn und solange sie in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten. Das ist durchaus sachgerecht. Wer diese (unvergütete!) sogenannte Titellehre nicht erbringt, verliert in Baden-Württemberg aber seine mit der Habilitation verbundenen Befugnisse nebst Titel gleich komplett.

 

In anderen Bundesländern existiert hingegen der akademische Grad eines Doktor habilitatus (Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt). Dieser besteht unabhängig von der Lehrbefugnis und bleibt auch bei Verlust derselben erhalten. Die Unterscheidung zwischen „Privatdozent“ (der lehrt und sich i.d.R. um eine Professur bemüht) und „Dr. habil.“ (der habilitiert ist, aber keine Professur [mehr] anstrebt) ist sinnvoll und m.W. in der akademischen Welt allgemein bekannt.

 

Ich möchte anregen, § 39 in diesem Sinne zu ergänzen. Als Vorbild hierfür könnte § 39 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes dienen (http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=3273215631755&jlink=p41). Danach wird mit der Habilitation die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.

 

Diese Ergänzung wäre kostenneutral und für niemanden nachteilig. Sie würde aber für die Betroffenen eine kleine und dennoch wichtige Anerkennung der mit der Habilitation verbundenen Leistung mit sich bringen und dazu beitragen, die typische „Alles-oder-nichts-Situation“ des wissenschaftlichen Nachwuchses ein wenig abzumildern.

50. Kommentar von :Ohne Name

Polemik im Beteiligungsportal

Man(n) kann ja die Nutzng der weiblichen Formen als umständlich oder unangebracht empfinden, ich frage mich allerdings ob man(n) das nicht sachlich argumentieren kann und wieso so viel Polemik notwendig ist. Ich finde einige Kommentare hier weisen darauf hin, dass sich einige Leute um ihre eigene Bildung Sorgen machen sollten. Ich konte den […]

Man(n) kann ja die Nutzng der weiblichen Formen als umständlich oder unangebracht empfinden, ich frage mich allerdings ob man(n) das nicht sachlich argumentieren kann und wieso so viel Polemik notwendig ist. Ich finde einige Kommentare hier weisen darauf hin, dass sich einige Leute um ihre eigene Bildung Sorgen machen sollten. Ich konte den Gesetzestext trotz weiblicher Form sehr gut lesen und denke es ist wichtiger über inhaltliche Mängel zu diskutieren.

53. Kommentar von :Ohne Name

§38 Promotion

Die Einführung einer Promotionssvereinbarung ist zu begrüßen. Allerdings sollte in diesem Zusammenhang ein Mentor benannt werden, der in Problemfällen behilflich sein kann bzw. als Ansprechpartner zur Verfügung steht (dieser sollte die Promotionsvereinbarung auch unterzeichnen) außerdem sollten Ziele schriftlich vereinbart und festgehalten werden […]

Die Einführung einer Promotionssvereinbarung ist zu begrüßen. Allerdings sollte in diesem Zusammenhang ein Mentor benannt werden, der in Problemfällen behilflich sein kann bzw. als Ansprechpartner zur Verfügung steht (dieser sollte die Promotionsvereinbarung auch unterzeichnen) außerdem sollten Ziele schriftlich vereinbart und festgehalten werden sowie ein zeitlicher Rahmen für die Promotion abgesteckt werden. Zu den Gründen: Zur Zeit gibt es keine Ansprechpartner für Promovierende, die Probleme mit ihrem Doktorvater haben oder allgemeine Fragen, die sie nicht direkt mit ihrem Doktorvater besprechen wollen.

Eine bessere Strukturierung der Promotion durch Zielvereinbarungen (soweit in der Forschung möglich), Zeitplänen sowie das Abstecken der Dauer der Promotion ist ein Gewinn für beide Seiten. Eine strukturiertere Promotion führt effektiver zu einen guten Ergebnis und bei regelmäßigen Gesprächen mit seinem Betreuer, der mehr Erfahrung und Weitsicht hat als ein Promovierender, fallen Missstände und Probleme früher auf und können behoben werden.

Es sollte von Anfang an deutlich sein, was der Promovierende vom Betreuer und was der Betreuer vom Promovierenden erwartet bzw. erwarten kann.

 

Im Zuge der zentralen Erfassung der Promovierenden sollte der Status "Promovierender" vergeben werden. Die Gruppe der Promovierenden haben eigene spezifische Interessen und Bedürfnisse und sollten demnach auch als eigene Gruppe z.B. im Senat und in den Fakultätsräten vertreten sein.

 

Der Promovierendenkonvent, so wie er in der Novellierung des LHG dargestellt wird, ist ein Witz..."Der Promovierendenkonvent kann die Promovierenden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen". Und wer erhört diese Empfehlungen? Im Positionspapier des MWK war von einer starken Stimme für Promovierende die Rede. Eine starke Stimme sieht anders aus! So sieht der Promovierendenkonvent nach viel Arbeit aus, die im Sande verläuft und bewirkt. Der Promovierendenkonvent sollte echte Mitsprache haben bei Themen die Promovierende betreffen.

 

Promovierende stellen eine der größten Gruppen der Hochschule dar. Wir sind keine Studenten mehr (auch dann nicht wenn wir über ein Stipendium finanziert werden) sondern wir leisten einen (eigenständigen) Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft.

 

Doktorandin der Chemie am KIT

39. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme des Personalrats der Universität Hohenheim zum 3. HRÄG

Vorab ist aus unserer Sicht leider festzustellen, dass der Gesetzentwurf, was insbesondere auch die Situation und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten an den Hochschulen angeht, weit hinter den Erwartungen und Hoffnungen zurückgeblieben ist, die nicht zuletzt durch den Inhalt des Grün-Roten Koalitionsvertrags und den von der Landesregierung […]

Vorab ist aus unserer Sicht leider festzustellen, dass der Gesetzentwurf, was insbesondere auch die Situation und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten an den Hochschulen angeht, weit hinter den Erwartungen und Hoffnungen zurückgeblieben ist, die nicht zuletzt durch den Inhalt des Grün-Roten Koalitionsvertrags und den von der Landesregierung bekundeten Gestaltungsimpulsen auf die Hochschullandschaft genährt wurden. Die avisierte Stärkung demokratischer Strukturen ist mit viel gutem Willen allenfalls marginal erkennbar.

 

Dementsprechend gering ist auch unsere Hoffnung, dass die Landesregierung sich von der vorliegenden Stellungnahme maßgeblich von der mit dem Gesetzentwurf eingeschlagenen Richtung, die aus unserer Sicht eine ganz konsequente Fortsetzung des von der Vorgängerregierung eingeschlagenen Wegs darstellt, abhalten lässt. Es sollen daher im Folgenden lediglich einige kritische Punkte an dem Entwurf kurz genannt werden.

 

Zu Artikel 1 des 3. HRÄG:

§ 4 – Chancengleichheit

Durch die Zusammenführung der Gleichstellungsbeauftragten sehen wir in dem Gesetzentwurf keine Stärkung der Chancengleichheit, insbesondere im Bereich der nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten. Wir kritisieren vor allem folgende Punkte:

1. Wahlrecht ist gegenüber der Regelung im Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) eingeschränkt. Im ChancenG können alle weibliche Beschäftigte das aktive und passive Wahlrecht (§ 17 (1) ChancenG) wahrnehmen. Im Gesetzentwurf haben die Beschäftigten das aktive Wahlrecht erst ab einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, und das passive Wahlrecht erst ab der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Darin sehen wir eine Benachteiligung der weiblichen Beschäftigten, die den wesentlichen Teil der Teilzeitbeschäftigten ausmachen.

2. Das Ministerium nimmt die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten mit dem Gesetzentwurf aus dem Geltungsbereich des ChancenG heraus. Wir sehen nicht, dass im Gesetzentwurf die gleichwertigen Vorgaben wie im ChancenG erfüllt sind und sehen auch nicht, dass diese in den angekündigten Rechtsvorschriften zu erwarten sein werden.

3. Das MWK entzieht sich offensichtlich seiner Aufgabe, die Chancengleichheit in seinem nachgeordneten Bereichen sicherzustellen. Die Chancengleichheitspläne werden in die Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschulen eingearbeitet. Die Zwischenberichte werden lediglich dem Senat und Hochschulrat vorgestellt. Somit entfällt die Berichtspflicht an die übergeordnete Dienststelle (Ministerium).

4. Die im ChancenG enthaltenen Vorgaben des Landes werden im vorliegenden Entwurf unterschritten. Wir sehen damit die nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten an den Hochschulen durch die Herausnahme aus dem ChancenG gegenüber anderen Landesbeschäftigten benachteiligt. Eine weitere Ungleichbehandlung – nämlich zwischen den Hochschulen – ist vorgezeichnet, da die Hochschulen in ihrer Grundordnung individuell regeln können, wie sie die Chancengleichheit bzw. Gleichstellung gestalten.

5. Aufgrund der zu erwartenden Arbeitsdichte der Chancengleichheitsbeauftragten befürchten wir die Benachteiligung der nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten. Das Gewicht der Arbeit wird sich auf den akademischen Bereich verlagern.

 

Wir fordern daher von dem beabsichtigten Regelmodell Abstand zu nehmen, die Beauftragte für Chancengleichheit und die Gleichstellungsbeauftragte zusammenzuführen.

 

§ 9 – Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

Es ist enttäuschend, dass die gegebene Chance nicht wahrgenommen wurde, das Wahlrecht der sog. unterhälftig Beschäftigten auf eine diskriminierungsfreie Basis zu stellen. Das in Abs. 4 vorgesehene aktive Gremien-Wahlrecht bei wenigstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit geht in zwar in die richtige Richtung. Dies wäre aber im Gesetz verbindlich auf das passive Wahlrecht auszudehnen. Im Sinne einer einheitlichen Regelung darf dies nicht den Grundordnungen der einzelnen Hochschulen überlassen werden – zumal hier die Statusgruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer das Übergewicht der Stimmen haben werden. In dem Bereich sind Teilzeitbeschäftigungen unter 50 % indessen eher selten, das Interesse an einer solchen Regelung ist daher gering. Besonders betroffen von den so eingeschränkten Beteiligungsmöglichkeiten sind insbesondere Frauen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von 30 oder 40 Prozent die Interessen der jeweiligen Statusgruppe in den verschiedenen Gremien nicht erfüllen dürfen und können sollen.

 

§ 20 – Hochschulrat

Bei der vorgesehenen Struktur dieses Gremiums ist keine dem Koalitionsvertrag entsprechende Abkehr vom Leitbild der „Unternehmerischen Hochschule“ erkennbar – von der neuen Bezeichnung abgesehen.

Es ist nicht verständlich, weshalb das Regelmodell, das rein extern besetzte Hochschulräte vorsieht, auch künftig beibehalten werden soll. Die Möglichkeit, über die Grundordnung auch interne Mitglieder in den Hochschulrat zu bestellen, ist unzureichend. Erforderlich wäre zumindest, eine mehrheitliche interne Besetzung zu ermöglichen (anders als es Abs. 5 vorsieht).

Die Vorgabe in Abs. 3 zur pluralistischen Zusammensetzung des Gremiums ist unzureichend und zu unverbindlich. Wir vermissen hier die gesetzliche Vorgabe, dass aus dem Bereich des gesellschaftlichen Lebens auch eine Persönlichkeit, die für die Interessen der Hochschulbeschäftigten eintritt, bei der Zusammensetzung des Hochschulrats zu berücksichtigen ist.

 

§ 13a – Unternehmen der Hochschulen

Wie in den Einzelbegründungen zum Anhörungsentwurf vom 15.10.2013 zu lesen ist, sollen nur Unternehmen gegründet werden dürfen, wenn die Aufgaben nicht ebenso gut von den Hochschulen erfüllt werden können. Für uns ist es grundsätzlich nicht schlüssig, weshalb Hochschulen überhaupt Unternehmen gründen können sollen. Wir sehen die zunehmende wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen als äußerst kritisch. Ferner sind die Arbeitsbedingungen der dort Beschäftigten und die Zugehörigkeit zum Tarifbereich nur sehr vage dargestellt.

 

§ 6 (5) – Rechtsfähiger Hochschulverband

Es ist völlig offen, welche Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten dann gelten, zumal Verbünde mit privaten Rechtsträgern möglich sind.

 

45. Kommentar von :Ohne Name

Kommentierung der Landesstudierendenvertretung (LaStuVe)

Die Landesstudierendenvertretung hat fristgerecht per Mail ihre Stellungnahme zur LHG-Novelle eingereicht. Sie umfasst 29 Seiten und enthält generelle Stellungnahmen zu den Themen Verfasste Studierendenschaft, Leitungsstrukturen, Lehre sowie Öffnung der Hochschulen. Zudem gibt sie konkrete Änderungsvorschläge zum Landeshochschulgesetzt, zum […]

Die Landesstudierendenvertretung hat fristgerecht per Mail ihre Stellungnahme zur LHG-Novelle eingereicht.

Sie umfasst 29 Seiten und enthält generelle Stellungnahmen zu den Themen Verfasste Studierendenschaft, Leitungsstrukturen, Lehre sowie Öffnung der Hochschulen.

Zudem gibt sie konkrete Änderungsvorschläge zum Landeshochschulgesetzt, zum Studierendenwerksgesetzt, zum KIT-Gesetz und zum Landeshochschulgebührengesetz.

Wir bitten freundlich um Beachtung.