Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.
Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 9 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der neunte Abschnitt führt die Straf- und Bußgeldbestimmungen des Bundes- und Landesjagdgesetzes, die zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich sind, zusammen. In wenigen Fällen sind die notwendigen Anpassungen an die im Gesetz vorgenommenen Änderungen vorgesehen.
Kommentare : Straf- und Bußgeldbestimmungen
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.
Absatz 3 erfasst den Tatbestand eines Verstoßes gegen den Elterntierschutz.
Bitte auch noch die Schwulen und Lesbische Tiere in die Schonzeiten aufnehmen,
ansonsten ist das eine Böswillige Diskriminierung!!!
Höhe des Bußgeldes
Für einige der Ordnungswidrigkeiten sind 5000€ Höchststrafe arg niedrig angesetzt. (Besonders $67, Absatz 1, Nr 2-5, 16, 18; Absatz 2, Nr 2, 5, 10, 11 sind in ihrer Schwere einem höheren Bußgeld und/oder einer Mindestgrenze für das Bußgeld angemessen.) Nach §67 A1.16 sollte zusätzlich einen Schadensersatz/Schmerzensgeld für den Hunde/Katzenhalter
Für einige der Ordnungswidrigkeiten sind 5000€ Höchststrafe arg niedrig angesetzt. (Besonders $67, Absatz 1, Nr 2-5, 16, 18; Absatz 2, Nr 2, 5, 10, 11 sind in ihrer Schwere einem höheren Bußgeld und/oder einer Mindestgrenze für das Bußgeld angemessen.)
Nach §67 A1.16 sollte zusätzlich einen Schadensersatz/Schmerzensgeld für den Hunde/Katzenhalter beinhalten.
Elterntierschutz
Der Absatz (2) des § 66 sieht vor, dass das fahrlässige Töten eines Muttertieres nur dann strafbar ist, wenn dieses dem Schutzmanagement unterstellt ist. Was hat das bitteschön denn mit Tierschutz zu tun ? Dem Jungtier, das elendig verrecken muss, wenn das Elterntier ausfällt, ist es vollkommen egal welcher Managementstufe es untersteht ! Auch
Der Absatz (2) des § 66 sieht vor, dass das fahrlässige Töten eines Muttertieres nur dann strafbar ist, wenn dieses dem Schutzmanagement unterstellt ist. Was hat das bitteschön denn mit Tierschutz zu tun ? Dem Jungtier, das elendig verrecken muss, wenn das Elterntier ausfällt, ist es vollkommen egal welcher Managementstufe es untersteht !
Auch hier findet man, wie häufig in diesem Gesetz, eine Zweiklassengesellschaft. Aber Tierschutz ist nicht teilbar.
Straf- und Bußgeldbestimmungen
Zu § 66 als Ergänzung muss hier noch aufgenommen werden: Schutz der Wildtiere Ordnet die Ortspolizeibehörde trotz eindeutiger Beweislage keine schriftliche Tötung des Verursachers (z.B. wildernder Hund) an, ist dies als vorsätzliche Straftat zu werten und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Jochen
Zu § 66
als Ergänzung muss hier noch aufgenommen werden:
Schutz der Wildtiere
Ordnet die Ortspolizeibehörde trotz eindeutiger Beweislage keine schriftliche Tötung des Verursachers (z.B. wildernder Hund) an, ist dies als vorsätzliche Straftat zu werten und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Jochen Sokolowski, Dettingen unter Teck
Straf- und Bußgeldbestimmungen
Die bis heute noch geltenden Gesetze sind dafür bereits bewährt und ausreichend. Leider gelten sie nicht immer für alle Betroffenen.
Fachliche Eignung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Frage die ich mir Stelle ist, wie Ortspolizeibehörden Erlaubnisse erteilen können, wenn sie Fachlich dafür gar nicht ausgebildet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Straf- und Bußgeldbestimmungen
Wie handhabt man dann die indirekte Aufforderungen einiger Förster, die bei staatlichen Drückjagden auffordern alles Rehwild zu bejagen, unabhängig der gegebenen Schonzeit. (MP3 macht es mgl). Ist dies dann eine Aufforderung zur Straftat oder Ermessensspielraum?
Elterntier
Zu § 66: Die Erlegung eines Elterntiers sollte nicht grundsätzlich als Straftat geahndet werden. Hierbei wird der verantwortungsvolle Jäger bestraft, der die Tat nicht vorsätzlich durchgeführt hat. Das Erlegen eines Elterntieres sollte bei Mitteilung bei der unteren Jagdbehörde (uJB) als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Im Wiederholungsfall
Zu § 66:
Die Erlegung eines Elterntiers sollte nicht grundsätzlich als Straftat geahndet werden. Hierbei wird der verantwortungsvolle Jäger bestraft, der die Tat nicht vorsätzlich durchgeführt hat. Das Erlegen eines Elterntieres sollte bei Mitteilung bei der unteren Jagdbehörde (uJB) als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Im Wiederholungsfall steht ein Bußgeld oder eine Nachschulung im Ermessen der uJB. Wird das Erlegen eines Elterntieres nicht gemeldet und nachträglich ermittelt stellt es den Tatbestand einer Straftat dar.
Verursachung von Wildschaden
Wer durch Ausbringen von verdorbenen Futtermitteln auf Äcker oder in Wälder Wildtiere beeinträchtigt wird mit bis zu 5000.- Euro bestraft. Vielleicht hört es dann mal auf, das die Bauern immer ihren alten Mais in Waldnähe auf den Äckern entsorgen oder in den Wald kippen. Das macht nämlich massive Wildschäden an der folgenden Kultur. Wir Jäger
Wer durch Ausbringen von verdorbenen Futtermitteln auf Äcker oder in Wälder Wildtiere beeinträchtigt wird mit bis zu 5000.- Euro bestraft.
Vielleicht hört es dann mal auf, das die Bauern immer ihren alten Mais in Waldnähe auf den Äckern entsorgen oder in den Wald kippen.
Das macht nämlich massive Wildschäden an der folgenden Kultur.
Wir Jäger werden angezeigt, wenn wir verdorbene Futtermittel ausbringen und bei den Bauern heist es "Das ist Dünger".
Das verstehe wer will
Straf- und Bußgelder
Unabhängig davon, dass hier je nach Behörde mit zweierlei Maß gemessen wird, müssen die Regelungen in der Wildnis pratikabel sein und für alle Betroffene, wie Wanderer, Geocatcher oder sonstige Nutzer der Natur gelten.