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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes

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Zielsetzung des vorgelegten Gesetzentwurfs des Justizministeriums ist in erster Linie die Stärkung der Mitbestimmung der Richter und Staatsanwälte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten.

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes sind:

  • der Ausbau der gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung der Richter und Staatsanwälte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten
  • die Einführung der Möglichkeit, ein Freistellungsjahr („Sabbatjahr“) in Anspruch zu nehmen, für Richter und Staatsanwälte.

Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz enthält seit 1964 weitgehend unveränderte Bestimmungen zu der Beteiligung der Richter und Staatsanwälte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten. Nach diesen Bestimmungen bestehen mit den Richter- und Staatsanwaltsräten lediglich auf der örtlichen Ebene der einzelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften entsprechende Vertretungsgremien, nicht hingegen auf der Ebene der Obergerichte und Generalstaatsanwaltschaften sowie auf der Ebene des Justizministeriums.

Im Zuge der Stärkung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, die mit dem im Mai 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes erfolgte, ist aus der Justizpraxis der Wunsch geäußert worden, auch die gesetzlichen Regelungen zu der Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten auszubauen. Diesem Anliegen soll durch eine grundlegende Novellierung der bestehenden Regelungen zu den Richter- und Staatsanwaltsräten im Landesrichter- und  -staatsanwaltsgesetz Rechnung getragen werden.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 12. Mai 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 25. Juni 2015 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (PDF)

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