Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

391. Kommentar von :Ohne Name

Trainee - Programm und Nachwuchsabsolventen

Die Neuorganisation der Forstverwaltung Baden - Württemberg sollte auch dazu dienen, dass wieder vermehrt junge Hochschulabsolventen eingestellt werden und nicht noch mehr Stellen abgebaut werden. Das Durchschnittsalter der Förster im Land liegt heute schon bei etwa 55 Jahren und dies wird noch weiter ansteigen, wenn nicht endlich dagegen

Die Neuorganisation der Forstverwaltung Baden - Württemberg sollte auch dazu dienen, dass wieder vermehrt junge Hochschulabsolventen eingestellt werden und nicht noch mehr Stellen abgebaut werden. Das Durchschnittsalter der Förster im Land liegt heute schon bei etwa 55 Jahren und dies wird noch weiter ansteigen, wenn nicht endlich dagegen angesteuert wird. Die Einsparungswellen der letzten Jahrzehnte zeigen nun ihre Negativen Wirkungen. Jetzt wäre der Zeitpunkt endlich vermehrt neue Traniee - Plätze zu schaffen und nicht erst wenn der Bedarf viel zu groß ist. Wenn ein "Traniee" des gehobenen Dienstes schon zwei Jahre früher eingestellt werden würde und nicht erst wenn ein Revierleiter in den Ruhestand geht, hätte er noch genug Zeit das neue Revier kennen zulernen und würde nicht ins kalte Wasser geschmissen werden.
Die neue AÖR und die Landkreise von BaWü müssen aufpassen, dass ihnen die guten Nachwuchskräfte nicht davonlaufen und nach Bayern oder Rheinland - Pfalz gehen, die viel bessere Bedingungen bzw. Anwärterplätze schaffen. Ebenso ist dort die Öffentlichkeitsarbeit bereits viel ausgebauter als dies im Ländle der Fall ist. Dafür müssen aber auch junge Leute eingestellt werden, die bereit sind die Bevölkerung über ein breites Medienangebot zu erreichen.
Als baldiger Hochschulabsolvent einer Forsthochschule in Baden - Württemberg würde ich dies sehr begrüßen wenn diese Punkte bei der Neuorganisation berücksichtigt werden, um den Forststandort Baden - Württemberg weiterhin attraktiv zu halten.

390. Kommentar von :Ohne Name

Enteignung vom Waldbesitzer

Wie schon in der Landwirtschaft soll damit nun auch noch der Wald Enteignet werden.
Reicht es noch nicht des jeder das Eigentum vom Waldbesitzer betreten kann, und die Wege
befahren.

389. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
388. Kommentar von :Günter

Nein zur Gängelung von Waldbesitzern / Biken nur in ausgewiesenen Wäldern

Es sollen mit dem Gesetz diejenigen bestraft werden, die mit der Pflege ihres Eigentums einen erheblichen Beitrag zum Naturschutz leisten. Ein klares Nein von meiner Seite.

Biker haben in Wäldern nichts verloren, weil sie zu erheblichen Schäden am Waldboden beitragen. Wenn hier eine Lobby der Biker ihre Interessen durchsetzen will, dann bitte

Es sollen mit dem Gesetz diejenigen bestraft werden, die mit der Pflege ihres Eigentums einen erheblichen Beitrag zum Naturschutz leisten. Ein klares Nein von meiner Seite.

Biker haben in Wäldern nichts verloren, weil sie zu erheblichen Schäden am Waldboden beitragen. Wenn hier eine Lobby der Biker ihre Interessen durchsetzen will, dann bitte wenigstens nur auf Grund und Boden von staatlichen/kommunalen Wäldern. Hierzu könnte der Staat/die Kommunen besondere Flächen ausweisen, auf denen biken erlaubt ist.

Biken auf Waldwegen ist zu einer Unsitte geworden. Biken ist nach der StVO noch nicht mal dort erlaubt, wo das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) wirkt. Dort heißt es "Verbot für alle Fahrzeuge! Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. ..."
Warum soll dann auf gesperrten Waldpfaden das Biken erlaubt sein?

387. Kommentar von :Ohne Name

Streichen der 2m Regel in§ 37.3

Außer als Holzlieferant sollte der uns Wald vor allem als Erholungsbereich dienen. Egal ob Spaziergänger, Wanderer oder Mountainbiker. Letztendlich ist alles eine Frage der Toleranz und vor allem der gegenseitigen Rücksichtnahme. In anderen Bundesländern funktioniert es ja auch ohne die 2 m Regel für Mountainbiker. Eine Festschreibung der

Außer als Holzlieferant sollte der uns Wald vor allem als Erholungsbereich dienen. Egal ob Spaziergänger, Wanderer oder Mountainbiker. Letztendlich ist alles eine Frage der Toleranz und vor allem der gegenseitigen Rücksichtnahme. In anderen Bundesländern funktioniert es ja auch ohne die 2 m Regel für Mountainbiker. Eine Festschreibung der gegenseitigen Rücksichtnahme würde also vollkommen ausreichen.

386. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Die Novellierung des Forstgesetzes darf nicht zu einer Erhöhung der Bürokratie und der Auflagen für die Bewirtschaftung durch private Waldbesitzer führen. Dies würde einen weiteren Eingriff in die Rechte privater Eigentümer bedeuten.

385. Kommentar von :Ohne Name

Rücksichtnahme bei gemeinsamer Nutzung der Waldwege

Neben der Ernte von Holz soll der Wald uns vor allem der Erholung dienen. Egal ob ich als Fußgänger oder Mountainbiker im Wald unterwegs bin - meist erlebe ich, dass eine gemeinsame Nutzung des Waldes eine Frage der gegenseitigen Rücksichtnahme und nicht der Wegbreite ist. Dies gilt sowohl für Baden Württemberg als auch für andere (Bundes-)Länder.

Neben der Ernte von Holz soll der Wald uns vor allem der Erholung dienen. Egal ob ich als Fußgänger oder Mountainbiker im Wald unterwegs bin - meist erlebe ich, dass eine gemeinsame Nutzung des Waldes eine Frage der gegenseitigen Rücksichtnahme und nicht der Wegbreite ist. Dies gilt sowohl für Baden Württemberg als auch für andere (Bundes-)Länder. Daher sollte die 2m Regel in§ 37.3 gestrichen werden. Der Satz „Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen“ ist ausreichend, um gemeinsam den Wald nutzen zu können.

384. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Guten Morgen! Ich möchte meinen Wald gerne nach bestem Wissen und Gewissen nutzen. Ich möchte auch die Möglichkeit haben Pflanzen die nicht Standorttypisch sind. Denn was heißt Standorttypisch in Zeiten der Dürre und Hitze? Ich möchte auch Pflanzen ausprobieren ob sie in unsere Gegend wachsen und was werden. Wenn keiner versucht hätte Kartoffeln

Guten Morgen!
Ich möchte meinen Wald gerne nach bestem Wissen und Gewissen nutzen. Ich möchte auch die Möglichkeit haben Pflanzen die nicht Standorttypisch sind. Denn was heißt Standorttypisch in Zeiten der Dürre und Hitze? Ich möchte auch Pflanzen ausprobieren ob sie in unsere Gegend wachsen und was werden. Wenn keiner versucht hätte Kartoffeln anzubauen würde es diese bei uns zulande nicht geben. Deshalb bin ich gegen staatliche Regulierung. Pflanzen zu erproben schadet keinesfalls der Umwelt.

383. Kommentar von :Ohne Name

Kommentar der Initiative Waldkritik

Aus Platzgründen setzen wir hier einen Link ein der Sie zum Kommentar führt => https://waldkritik.de/wp-content/uploads/2018/11/WALDKRITIK-Kommentar-z.-Gesetzesentwurf-.pdf

382. Kommentar von :ohne Name 5698

Forstreformgesetz

Den Waldbesitzern dürfen nicht noch mehr Pflichten auferlegt und dabei noch weniger Unterstützung vom Staat zugestanden werden!