Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Stellungnahme des Ministeriums

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Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg am 8. Oktober 2018 auf dem Beteiligungsportal des Landes zur Diskussion gestellt. Bis zum 16. November 2018 hatten alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren und sich mit ihren Anregungen aktiv in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Von dieser Möglichkeit haben die Bürgerinnen und Bürger regen Gebrauch gemacht. Im Anhörungszeitraum sind fast 500 Kommentare und über 6.000 Bewertungen eingegangen. Die Zahl der Beiträge belegt den großen Stellenwert der multifunktionalen Waldwirtschaft in der gesellschaftlichen Diskussion.

Alle Kommentare wurden vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gelesen, ausgewertet und bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs abwägend berücksichtigt. Parallel zur Kommentierung auf dem Beteiligungsportal des Landes wurde die förmliche Verbändeanhörung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser beiden Beteiligungsformate flossen in die Überarbeitung des Gesetzentwurfs ein.

Zu den Kommentierungen auf dem Beteiligungsportal im Einzelnen:

1. Rückmeldungen zum Waldbetretensrecht

Mit rund 65 Prozent der Kommentierungen nahm die Diskussion zum Waldbetretensrecht breiten Raum ein.

Schwerpunkte der Anmerkungen betrafen vor allem:

  • Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Radfahren im Wald (2-Meter-Regel)
    Die meisten Beiträge bezogen sich auf die bestehenden Regelungen zum Radfahren im Wald. Die Kommentierung hierzu war inhaltlich sehr kontrovers. Die bestehenden Regelungen sind jedoch nicht Gegenstand der Forstneuorganisation, haben sich bewährt und werden daher durch den aktuellen Gesetzentwurf nicht geändert.
     
  • Den geplanten Wegfall der Anzeigepflicht für Waldsperrungen von bis zu zwei Monaten Dauer
    Ein kleiner Teil der Beiträge wies darauf hin, dass die geplanten Änderungen des Landeswaldgesetzes die Erholungsnutzung im Wald nicht hinreichend berücksichtigen würden. Dabei wird in den Kommentierungen auf die wichtige Rolle des Waldes als Erholungsraum für die Bevölkerung hingewiesen und die Befürchtung geäußert, dass der geplante Wegfall der Anzeigepflicht für Waldsperrungen bis zu zwei Monaten Dauer eine wilde, ungeregelte Sperrung von Wald nach sich ziehen könnte. Es wird in den Kommentaren auch darauf verwiesen, dass ein Wegfall der Anzeigepflicht wünschenswerte Umleitungen für Erholungssuchende im Wald ausschließen könnte.

    Durch die geplanten Änderungen in § 38 Landeswaldgesetz (Entwurf) bleibt der Grundsatz bestehen, dass Sperrungen des Waldes einer Genehmigung des Forstbehörde bedürfen. Davon ausgenommen sind – wie bislang – lediglich kürzere Sperrungen von bis zu zwei Monaten Dauer. Bei diesen kurzfristigen Waldsperrungen handelt es sich nahezu ausschließlich um Sperrungen aufgrund laufender Waldbewirtschaftungsmaßnahmen und zum Schutz der Waldbesucher vor daraus resultierenden Gefahren. Waldwege sind regelmäßig keine gewidmeten Wege und insofern besteht auch keine gesetzliche Vorgabe zur Ausweisung von Umleitungen für Erholungssuchende im Wald. Eine eventuelle Ausweisung von Umleitungen erfolgt dementsprechend je nach örtlicher Situation in Regie des jeweiligen Waldbesitzers. Behördliche Aufgaben sind demnach dadurch unabhängig von einer Anzeigepflicht regelmäßig nicht berührt. Unbenommen bleibt die Möglichkeit der Forstbehörden, eine Aufhebung der Sperrung anzuordnen. Die geplante Änderung des § 38 Landeswaldgesetz (Entwurf) bleibt deshalb als Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und als Beitrag zum Bürokratieabbau bestehen.

2. Rückmeldungen zu Bewirtschaftungsvorgaben in der Waldwirtschaft

Gut 28 Prozent der Beiträge betreffen Bewirtschaftungsvorgaben in der Waldwirtschaft, Eigentumsrechte von Waldbesitzern und die Unterstützung von Privatwaldbesitzern.

Die Kommentierungen zielen schwerpunktmäßig auf nachfolgende Aspekte:

  • Die geplanten Änderungen bei den Grundpflichten der Waldbesitzer
    Nahezu alle Beiträge zum Themenkomplex „Bewirtschaftungsvorgaben“ sehen in den geplanten Änderungen insbesondere zur pfleglichen Waldbewirtschaftung (§ 14 Landeswaldgesetz-Entwurf) und zur Umweltvorsorge im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes (§ 22 Landeswaldgesetz-Entwurf) eine zunehmende Verschärfung der Bewirtschaftungsvorgaben für Waldbesitzer. Die Kommentierungen weisen auf zunehmende Belastungen aus der gesellschaftlichen Inanspruchnahme des Waldes (Erholung, Naturschutz) hin und sehen dies vor dem Hintergrund der Eigentumsrechte von Waldbesitzern kritisch. Vielfach erfolgt in diesem Zusammenhang der Hinweis, die Reglungen gingen über die rein organisatorisch erforderlichen Änderungen hinaus.

    Im Rahmen der partizipativen Erarbeitung und Abstimmung des Gesetzentwurfs zeigte sich, dass kleinere Ergänzungen beziehungsweise Anpassungen über das rein organisatorisch Erforderliche hinaus vorzunehmen sind. Diese stellen weitestgehend Konkretisierungen und Verweise auf bestehende Regelungen dar bzw. Herausforderungen wie die Klimaveränderungen, die bisher im Waldgesetz keinen Niederschlag gefunden haben.

    Die geplanten Änderungen zur pfleglichen Waldbewirtschaftung (§ 14 Landeswaldgesetz-Entwurf) werden bereits seither grundsätzlich so von Waldbesitzern umgesetzt. Aufgrund der Rückmeldungen wurden die vorgesehenen Änderungen in §14 Absatz 1 Landeswaldgesetz-Entwurf zielgerichtet daraufhin abgestimmt, dass keine neuen Beschränkungen des Eigentums bzw. der Fördermöglichkeiten entstehen, gleichzeitig aber die notwendigen Konkretisierungen erfolgen. So greift zum Beispiel die neu aufgenommene Betonung der Klimastabilität die Herausforderungen des Waldbesitzes hinsichtlich des Klimawandels auf. Maßnahmen zur Verbesserung des Bodens und der Bodenfruchtbarkeit sind soweit zumutbar umzusetzen. Die Vorgaben sind Leitschnur für die Bewirtschaftung des Waldes. Die Landesregierung setzt auch zukünftig darauf, dass die pflegliche Waldbewirtschaftung im Eigeninteresse der Waldbesitzer erfolgt und durch die Beratung der Forstbehörden weiteres Verständnis hierfür geschaffen wird.

    Die Umweltvorsorge im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes (§ 22 Landeswaldgesetz-Entwurf) soll um die Aspekte Schutzgebiete, beispielsweise Natura 2000 Gebiete, und die Anforderungen des besonderen Artenschutzes ergänzt werden. Diese Ergänzung stellt lediglich einen Hinweis auf die nach Naturschutzrecht bestehenden Vorgaben dar und dient damit der Klarstellung von ohnehin bereits bestehenden Fachvorgaben auch im Landeswaldgesetz.
    Die Ergänzung „…, beispielsweise durch Belassen von Totholz…“ stellt eine beispielhafte Anmerkung zu den schon bestehenden Regelungen dar, dass der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ausreichende Lebensräume zu erhalten sind. Es wird dadurch keine neue Anforderung begründet, sondern lediglich eine Maßnahme unter vielen hervorgehoben.
     
  • Regelungen hinsichtlich der finanziellen und fachlichen Unterstützung von Waldbesitzern
    Seitens der privaten Waldbesitzer wurde kommentiert, dass den Vorgaben zur Waldbewirtschaftung eine fachliche und finanzielle Unterstützung der Waldbesitzer gegenüberzustellen sei. Konkrete Anmerkungen bezogen sich auf die forstliche Beratung, forstliche Betreuungsleistungen und Fördermaßnahmen.

    Ziel einer künftigen Unterstützung ist weiterhin der Erhalt und die zukünftige Absicherung der erreichten hohen Qualität der Waldbewirtschaftung. Auch im Privatwald stehen die Schaffung und der Erhalt naturnaher, multifunktionaler nachhaltig bewirtschafteter Wälder im öffentliches Interesse. Aktuell drängende Herausforderungen sind insbesondere der Erhalt der Biodiversität und Anpassungen an den Klimawandel, aber auch Verbesserungen der Bewirtschaftungsstrukturen.

    In Baden-Württemberg erfolgt die Umsetzung dieser Vorgabe in einem sich ergänzenden Maßnahmenkatalog aus kostenfreier Beratung, vergünstigten Betreuungsleistungen und einer direkten Förderung forstlicher Maßnahmen, flankiert von praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahmen der Waldbesitzer. Dieses erfolgreiche und zugleich pragmatische Vorgehen lässt sich aufgrund paralleler Entwicklungen auf EU-Ebene zum Wettbewerbs- und Beihilferecht in dieser Form nicht mehr ohne Modifikationen fortsetzen. Deswegen müssen mit der geplanten Strukturreform vor allem im Bereich Betreuung und hier insbesondere beim Holzverkauf notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Diese Anpassungen sollen so vorgenommen werden, dass für private Waldbesitzer weiterhin ein Anreiz besteht, professionelle Unterstützung bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig sollen sie umfassender als bisher darin unterstützt werden, hierzu eigene waldbesitzergetragene professionelle Strukturen aufzubauen.

    Die Landesregierung ist hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung der fachlichen und finanziellen Unterstützung der (Privat-)Waldbesitzer im konstruktiven Austausch mit den Nutzerverbänden. In bereits zwei Runden Tischen zum Privatwald erfolgte ein lösungsorientierter Dialog mit dem Ziel des Erhalts und der Absicherung der erreichten hohen Qualität der (Privat-) Waldbewirtschaftung.

3. Rückmeldungen zu weiteren Einzelaspekten

Knapp 7 Prozent der Kommentierungen bezogen sich auf sonstige Fragestellungen, wie zum Beispiel ob überhaupt Änderungen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2018 erforderlich seien oder zu laufbahnbezogenen Regelungen im öffentlichen Wald.

Der Beschluss des BGH kann für die Weiterentwicklung der Forstorganisation nicht für sich alleine stehen. Für eine rechtssichere Ausgestaltung der Forstorganisation sind neben den Festlegungen im Koalitionsvertrag vielmehr auch der geänderte § 46 Bundeswaldgesetz, das Wettbewerbsrecht, das Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber und das EU-Beihilferecht zwingend zu beachten. Eine Neuorganisation des Forstwesens ist daher unumgänglich.

Hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Regelungen wird die Landesregierung, insbesondere aufgrund der breit eingeforderten Sicherung bewährter Standards, die forsttechnische Betriebsleitung beibehalten. Die eingegangenen Hinweise zu Forsttechnikern im Kommunalwald werden auch vor dem Hintergrund dass diese Laufbahn kaum mehr in den Kommunalwäldern des Landes vertreten ist, nicht weiterverfolgt. Für bestehende Fälle enthält das Artikelgesetz eine Bestandsregelung.

Die Landesregierung freut sich über die rege Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer der Beteiligungsplattform zur Forstneuorganisation. Insgesamt haben die partizipative Erarbeitung des Gesetzentwurfs im Projekt Forstneuorganisation, die Verbändeanhörung und die Mitwirkungsmöglichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger über das Beteiligungsportal grundlegend zur Ausgestaltung des Entwurfs für das Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg beigetragen.

Der Ministerrat hat den aufgrund der Anhörungsverfahren sowie der Kommentierung mit Hilfe der Bürgerbeteiligungsplattform überarbeiteten Gesetzentwurf am 26. März 2019 beschlossen und dem Landtag zugeleitet.