Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Beratung im Privatwald
Die Beratung im Privatwald soll weiterhin kostenfrei bleiben - das finde ich sehr gut! Jetzt muss das Land aber die nötigen Mittel bereitstellen, damit die Beratung auch flächendeckend und qualitativ hochwertig umgesetzt werden kann, entscheidend sind dabei die Revierleiter und Revierleiterinnen. Wenn die Reviere zu groß werden, wird das nicht
Die Beratung im Privatwald soll weiterhin kostenfrei bleiben - das finde ich sehr gut!
Jetzt muss das Land aber die nötigen Mittel bereitstellen, damit die Beratung auch flächendeckend und qualitativ hochwertig umgesetzt werden kann, entscheidend sind dabei die Revierleiter und Revierleiterinnen. Wenn die Reviere zu groß werden, wird das nicht funktionieren.
Auswirkungen auf den Wald im Privateigentum nicht gerechtfertigt durch Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg
Die Änderung des Landeswaldgesetzes zur Neuorganisation der Forstverwaltung umfasst Einschränungen der in Art. 14 GG garantierten Eigentumsrechte von Privatwaldbesitzern, was so nicht gerechtfertigt ist. Dies geschieht nicht einmal im offenen parlamentarischen Dialog, sondern durch Hintertüre als Auswirkung eines auf ein ganz anderes Thema
Die Änderung des Landeswaldgesetzes zur Neuorganisation der Forstverwaltung umfasst Einschränungen der in Art. 14 GG garantierten Eigentumsrechte von Privatwaldbesitzern, was so nicht gerechtfertigt ist.
Dies geschieht nicht einmal im offenen parlamentarischen Dialog, sondern durch Hintertüre als Auswirkung eines auf ein ganz anderes Thema zielenden Änderungsgesetztes. Dies hat den Geschmack der Unredlichkeit und widerspricht guter demokratischer Tradition!
Mit diesem Entwurf werden Schranken der Eigentumsfreiheit massiv ausgedehnt und dadurch gleichzeitig das Eigentum eingeschränkt und Eigenverantwortung durch staatliche Auflagen ersetzt.
- Bei Einführung von FFH-Gebieten wurde von der Politik versichert , dass es keine Einschränkungen bei der Bewirtschaftung geben werde und daher keine Beteiligung der Betroffenen notwendig sei.
Da nun geplant wird FFH-Managementpläne auch für Privateigentümer für allgemeingültig zu erklären wird dieses Versprechen gebrochen.
- Auch eine Diskussion über die Aufhebung der sog. 2m-Regelung für das Fahrradfahren im Wald verkennt, dass eine solche Aufhebung eine erhebliche Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht für Grundstückseigentümer mit sich bringt, was mit erhöhtem Aufwand und damit Kosten der Verkehrssicherung einhergehen würde und daher abzulehnen ist.
Dass unbeschränkter Fahrradverkehr im Wald zu noch mehr Beunruhigung des Wildes führt, was zu erheblichen Schäden am Wald führt u.a. durch Schälen von Rinde oder erhöhtem Verbiss von Jungpflanzen durch erschwerte Bejagung vermisst man in der Diskussion.
- Die Möglichkeit freiwillige Naturschutzleistungen(u.a. Ökokonto, Vertragsnaturschutz) im Wald positiv in Wert zu setzen soll dem Privaten Waldeigentümer nun genommen werden. Dies nimmt dem Eigentümer von Waldgrundstücken eine wichtige Möglichkeit neu entstehende Kosten (z.B. erhöhte Verkehrssicherung) zum Teil zu kompensieren.
Die Waldbewirtschaftung in Deutschland ist seit Jahrhunderten der Nachhaltigkeit verpflichtet, einem Begriff der vor mehr als zweihundert Jahren in der Forstwirtschaft geprägt wurde.
Es ist daher zu fordern, dass die Novellierung des Landeswaldgesetztes sich ausschließlich auf die Reform der Forstverwaltung beschränkt!
Insofern ist die unter Lit. G in des Vorblatts dargestellte "Sonstige Kosten für Private" falsch, da Private Waldeigentümer ganz erhebliche zusätzliche Lasten und damit Kosten aufgebürdet werden.
Keine weiteren Auflagen für die Waldbewirtschaftung!
Eigenverantwortung muss bei der Waldbewirtschaftung der Eigentümer hochgehalten werden. Immer größere Pflichten und Schranken schrecken die Waldbesitzenden von ihrer Arbeit ab, sie verleidet ihnen, sodass sie Waldbewirtschaftung, die gerade im Kleinprivatwald mit viel Eigeninitiative und Herzblut betrieben wird, eingestellt wird. Vielmehr sollten
Eigenverantwortung muss bei der Waldbewirtschaftung der Eigentümer hochgehalten werden. Immer größere Pflichten und Schranken schrecken die Waldbesitzenden von ihrer Arbeit ab, sie verleidet ihnen, sodass sie Waldbewirtschaftung, die gerade im Kleinprivatwald mit viel Eigeninitiative und Herzblut betrieben wird, eingestellt wird. Vielmehr sollten über positive Anreize und freiwillige Leistungen (.B. über ein umfassendes Vertragsnaturschutzprogramm) die Waldeigentümer dazu animiert werden, zusätliche Einschränkungen auf sich zu nehmen.
Stärkung der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Gut ist, dass der Gesetzesentwurf die Stärkung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zum Ziel erklärt. Das entspricht auch dem Koalitionsvertrag und muss durch entsprechende Förderung, Beratung und rechtliche Spielräume ermöglicht werden. Neue Hindernisse (Stichwort Mitgliedschaft von Kommunen in Forstbetriebsgemeinschaften) müssen unbedingt
Gut ist, dass der Gesetzesentwurf die Stärkung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zum Ziel erklärt. Das entspricht auch dem Koalitionsvertrag und muss durch entsprechende Förderung, Beratung und rechtliche Spielräume ermöglicht werden. Neue Hindernisse (Stichwort Mitgliedschaft von Kommunen in Forstbetriebsgemeinschaften) müssen unbedingt vermieden werden.
Hände weg vom Waldeigentum!
240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen! Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden! Im Staatsforstbetrieb sollen die
240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen!
Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
Im Staatsforstbetrieb sollen die Gemeinwohlleistungen aus Steuergeldern finanziert werden – im Privatwald aus der Tasche der Waldbesitzenden! Wir brauchen einen fairen Gemeinwohlausgleich!
Kostensteigerung im Privatwald
Die Darstellung im Vorblatt zum Gesetz, dass die Einführung kostendeckender Gebühren zu Mehrkosten für die Waldbesitzer führen „kann“ suggeriert, dass ggf. auch gleichbleibende oder sinkende Kosten zu erwarten sind. Diese Annahme halte ich für nicht realistisch, nachdem bereits im Körperschaftswald bei einer deutlich wirtschaftlicheren Struktur der
Die Darstellung im Vorblatt zum Gesetz, dass die Einführung kostendeckender Gebühren zu Mehrkosten für die Waldbesitzer führen „kann“ suggeriert, dass ggf. auch gleichbleibende oder sinkende Kosten zu erwarten sind. Diese Annahme halte ich für nicht realistisch, nachdem bereits im Körperschaftswald bei einer deutlich wirtschaftlicheren Struktur der Betriebe von erheblichen Kostensteigerungen ausgegangen wird. Um die Waldpflege im Kleinprivatwald aufrecht zu erhalten, muss die qualifizierte Betreuung auch in Zukunft umfassend unterstützt werden.
Gesetzentwurf
Im Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg sind in zahlreichen Paragraphen Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit der Waldeigentümer des Körperschafts- und Privatwaldes enthalten. Eine Einschränkung der Eigentümerrechte ist abzulehnen. Vielmehr sollte die Entscheidungsfreiheit und eigenverantwortliche
Im Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg sind in zahlreichen Paragraphen Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit der Waldeigentümer des Körperschafts- und Privatwaldes enthalten. Eine Einschränkung der Eigentümerrechte ist abzulehnen. Vielmehr sollte die Entscheidungsfreiheit und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Waldes gestärkt werden als Ausfluss des Grundrechts auf Eigentum.
In § 22 Abs. 2 sind die Satzteile "Auf naturschutzrechtliche Anforderungen in Schutzgebieten und Natura 2000 Gebieten, auf die Anforderungen des speziellen Artenschutzes sowie" sind zu streichen.
Weiter ist im selben Absatz der Satzteil "insbesondere durch Belassen eines hinreichenden Anteils von Totholz" zu streichen. Dies sollte dem Eigentümer überlassen bleiben.
Weiter ist der letzte Satz in § 22 Abs. 2 "Hierbei stellen Konzepte [...]" komplett zu streichen.
Weiter ist in § 22 Abs. 4 der Satzteil "und insbesondere bei der Erstellung der Betriebspläne" ersatzlos zu streichen.
Es wurde im Vorfeld der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg stets zugesichert, dass über den organisatorischen Reformbedarf keine weiteren Änderungen des Landeswaldgesetzes erfolgen. Dies sieht beim aktuellen Gesetzentwuf leider anders aus.
Es darf befürchtet werden, dass gerade über den § 22 Abs. 4 in der Zukunft in die Bewirtschaftung der Körperschaftswälder eingegriffen wird und damit das Recht des Eigentümers stark eingeschränkt wird. Künftig sollen Betriebspläne Naturschutzplanungen mit neuen Überwachungsmöglichkeiten der Behörden enthalten. Dies ist abzulehnen. Auch bisher besteht bereits auf freiwilliger Basis die Möglichkeit entsprechende Naturschutzstrategien etc. umzusetzen und im Wald zuzulassen.
Schleichende Enteignung im Privatwald !
Der Gesetzentwurf schränkt uns Privatwaldbesitzer weiter ein. Waldeigentümer sollten frei sein im Umgang mit ihrem Eigentum. Der Staat kann mit seinem Wald tun was er für richtig hält, aber den Privatwaldbesitzern sollte diese Freiheit auch zustehen. In den schwierigen Zeiten des Klimawandels ist es wichtig dass den Waldbesitzern Möglichkeiten
Der Gesetzentwurf schränkt uns Privatwaldbesitzer weiter ein. Waldeigentümer sollten frei sein im Umgang mit ihrem Eigentum. Der Staat kann mit seinem Wald tun was er für richtig hält, aber den Privatwaldbesitzern sollte diese Freiheit auch zustehen. In den schwierigen Zeiten des Klimawandels ist es wichtig dass den Waldbesitzern Möglichkeiten geboten werden diesem entgegen zu wirken und nicht noch durch mehr Bürokratie zu erschweren. Die Privatwaldbesitzer leisten einen erheblichen Beitrag für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und Erhaltung unserer Kulturlandschaft. Sie sollten nicht noch mit weiteren Pflichten belastet werden. Insbesondere die Regelung für das Belassen von vorgeschriebenem Anteil an Totholz im Wald finde ich für die Waldbesitzer nachteilig. In Jahren wie diesem, wo die betroffenen Waldbesitzenden durch den deutlich spürbaren Klimawandel voll geschädigte Waldbestände vorfinden, werden Ihnen durch den Gesetzgeber zum Dank noch stärkere Einschränkungen in der Bewirtschaftung Ihres Eigentums auferlegt! Das ist höchst bedenklich! Das gleiche Ministerium will eine Holzbauoffensive initiieren. Mit welchem Holz soll dies passieren, bei gleichzeitig weiteren Verschlechterungen/Einschränkungen der Waldbewirtschaftung in BA-Wü durch diese Gesetztes Änderung? Soll das Holz dafür dann wieder aus dem borealen Nadelwald mit einer negativen CO2 Bilanz kommen, ganz zu schweigen von den ökologischen Folgen/Schäden in Russland?
Gesetzentwurf
DenWaldbesitzern werden immer mehr Pflichten und Sonderaufgaben auferlegt. Der Staat zieht sich immer mehr aus der Verantwortung für den Waldbesitzer zurück( erheblich steigende Betreuungskosten, aufwendigere Waldpflege, Einschränkungen bei Holznutzung, Verkehrssicherungspflichten. Die Bevölkerung hat immer mehr Rechte den Wald zu nutzen
DenWaldbesitzern werden immer mehr Pflichten und Sonderaufgaben auferlegt. Der Staat zieht sich immer mehr aus der Verantwortung für den Waldbesitzer zurück( erheblich steigende Betreuungskosten, aufwendigere Waldpflege, Einschränkungen bei Holznutzung, Verkehrssicherungspflichten. Die Bevölkerung hat immer mehr Rechte den Wald zu nutzen (Sozialisierung). Naturschutzverbänden, Mountainbikern, Joggern und Wanderen werden immer mehr Rechte zugestanden bei gleichzeitiger Einschränkung der Holznutzung.
Forstreformgesetz - bleibt der Privatwald auf der Strecke?
In der Neufassung des Forstreformgesetzes wurde die bisherigen Leistungen des Privatwaldes in keiner Weise mit betrachtet. Der Privatwald in Baden-Württemberg erbringt erhebliche Leistungen für die Allgemeinheit, ohne das dies von der öffentlichen Hand honoriert wird. Die Einführung des Einheitsforstamtes war ein Zeichen der Wertschätzung für den
In der Neufassung des Forstreformgesetzes wurde die bisherigen Leistungen des Privatwaldes in keiner Weise mit betrachtet. Der Privatwald in Baden-Württemberg erbringt erhebliche Leistungen für die Allgemeinheit, ohne das dies von der öffentlichen Hand honoriert wird.
Die Einführung des Einheitsforstamtes war ein Zeichen der Wertschätzung für den Privatwald, denn das Bewirtschaften der Wälder wurde dadurch unterstützt, Förderungen für Maßnahmen konnten problemlos über das Einheitsforstamt abgewickelt werden und vor allem in Kalamitätszeiten wurde kooperativ über die Waldbesitzarten gearbeitet. Gerade in den oft kleinparzellierten Schwarzwaldflächen war es immer wichtig, dass die angrenzenden Staatswälder den Verkauf des angebotenen Holzes und auch Dienstleistungen möglich machten. Das neue Forstreformgesetz schließt hier so manche Tür.
Der Privatwald soll sich neu organisieren, so lautet der Tenor. Aber wie?
Die Aussage, wie welche Dienstleistung vom Land gefördert wird gibt es noch nicht. Holzverkauf über Holzverkaufsstellen? Aber zu welchen Konditionen.
Gibt es nach der Ausgliederung des Staatswaldes künftig "Kommunalforstämter" an denen sich der Kleinprivatwald anhängen kann, oder ist dieses nicht möglich?
Wie wird nach Kalamitäten gefördert? Notwendige Anpflanzungen zum Schutz vor Bodenerosion, Jungbestandpflegen (40 Stunden Arbeitszeit je ha), …?
Naturnahe Wälder entstehen nur die pfleglichen Eingriff von Menschen (Waldbesitzern), denen der Wald wichtig und auch Lebenswerk ist. Deshalb war Totholz (stehend wie liegend) schon immer in den Privatwäldern vorhanden, auch bevor dies gesetzlich verankert wurde. Die Jahrhunderte alten Plenterwälder müssen eigentlich Grundlage der künftigen Waldbewirtschaftung sein, und dazu muss der Privatwald in dem diese Bewirtschaftungsform schon seit Generationen vorhanden ist noch stärker gefördert werden.
Der Umweltgedanke scheint mir bei der neuen Reform nicht betrachtet worden zu sein, denn wenn ich mir vorstelle, dass jeder Privatwaldbesitzer, Kommunalwaldbesitzer und Staatwald (AöR) so seinen selber beauftragten Förster und zusätzlich noch der Hoheitsförster auf die Waldwege schickt, dann ergibt dies ein erhebliches Verkehrsaufkommen in den Waldwegen. Dazu kommt noch die Holzabfuhr die dann auch nicht mehr gesteuert wie bisher ablaufen wird. Wer übernimmt dann die Kosten der Pflege der Infrastruktur?
Kalmitäten, die die des Borkenkäfers verlangen von den Privatwaldbesitzern viel ab, Schnelles reagieren verhindert eine großflächige Ausbreitung. Da bei schnellem reagieren meist kleine Mengenentstehen, die noch keine Verkaufseinheit bilden, muss weiterhin die Insektizidspritzung des Holzes möglich sein, da sich der Käfer sonst vom liegenden Stamm aus vermehrt.
Wie sieht es mit dem Gemeinwohlausgleich aus?
Der Privatwald pflegt den Wald, baut und pflegt Wege, schafft Aussichtflächen, kalkt, damit die Versauerung der Böden nicht so schnell voranschreitet, … . Und das für die Bürger zum Nulltarif.
Der Tourismus im Wald hat sich vervielfacht, und oft ist der Privatwaldbesitzer derjenige der angegriffen wird, weil sein Traktor oder ein Stück Holz zu diesem Zeitpunkt den Weg einengt und der Waldbesucher abbremsen muss. Absperrungen werden meist ignoriert und somit wird die Bewirtschaftung des eigenen Waldes zur Risikoaufgabe.
Situationen erlebt man, die nicht nach Dank aussehen, denn ganz nüchtern betrachtet zahlt in den meisten Fällen der Waldbesitzer die Wegunterhaltung und Berufsgenossenschaftsbeiträge für diese Wege auf denen sich der Besucher im Recht fühlt.
Geschwindigkeit der Radfahrer im Wald muss auf ein Minimalmaß beschränkt werden, da diese meist mit hoher Geschwindigkeit durch die Wälder fahren und Gefahren kaum einschätzen können und oft auch Wanderer bedrohen.
Das Waldbetretensrecht und die damit verbundene freiwillige Einschränkung des Eigentumsrecht gibt es noch gar nicht so lange Zeit, aber es muss vielleicht überdacht werden.
Ich bitte sie diese Punkte so zu ändern, damit das Bewirtschaften des Privatwaldes wieder wirtschaftlich und human wird, denn bei derzeitigen Holzpreisen, Aufarbeitungskosten und eventuell anstehenden Mehrkosten und Einschränkungen durch die Forstreform wird mancher seinen Privatwald unbewirtschaftet liegen lassen, da dieser zum jetzigen Zeitpunkt keine wirtschaftliches Plus abwirft, sondern nur Kosten verursacht. Auch der Klimawandel wird in Zukunft noch mehr Anwesenheit des Privatwaldbesitzers in seinen Grundstücken fordern.
Die Zusage der Regierung, dass das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, bitte ich einzuhalten, da dies ein Vertrauensbruch bedeuten würde.
Das Ziel auch der Privatwaldbesitzer sind gesunde und naturnahe stabile Wälder.