Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

341. Kommentar von :Ohne Name

§ 37 (3) LWaldG

Ich plädiere für eine ersatzlose Streichung des § 37 (3) LWaldG.

340. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 m - Regel in § 37 III LWaldG

Ich plädiere für die Abschaffung der 2m Regel. Wenn sich alle Nutzer des Waldes mit Vernunft, Rücksicht, Verständnis und gegenseitigem Respekt gegenüber der Natur, deren Bewohnern und den jeweils anderen Nutzern des Waldes begegnen, ist die 2m Regel komplett überflüssig. Der Wald ist für alle da. Man muss nur die Bedürfnisse der unterschiedlichen

Ich plädiere für die Abschaffung der 2m Regel. Wenn sich alle Nutzer des Waldes mit Vernunft, Rücksicht, Verständnis und gegenseitigem Respekt gegenüber der Natur, deren Bewohnern und den jeweils anderen Nutzern des Waldes begegnen, ist die 2m Regel komplett überflüssig. Der Wald ist für alle da. Man muss nur die Bedürfnisse der unterschiedlichen Nutzer verstehen und dann entsprechend aufeinander Rücksicht nehmen. Eine Zerstörung der Natur kann auch nicht im Interesse eines Mountainbikers sein. Solche Gesetze gibt es nur, weil es leider immer Menschen gibt, die sich ohne Rücksicht auf irgendwas komplett egoistisch verhalten. In vielen Ländern kann man sich im Wald nicht so frei bewegen, weil alles eingezäunt ist und das will in Deutschland hoffentlich niemand.

339. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 Meter Regelung

Im Zusammenhang mit der in Baden-Württemberg bestehenden 2 Meter Regelung, möchte ich darauf hinweisen, dass diese heute nicht mehr zeitgemäß ist. Das Land hat die Verpflichtung, auf das veränderte Freizeitverhalten der Bürger zu reagieren und die bestehende 2 Meter Regelung neu zu definieren. Wie in anderen Ländern und Bundesländern ist es auch in

Im Zusammenhang mit der in Baden-Württemberg bestehenden 2 Meter Regelung, möchte ich darauf hinweisen, dass diese heute nicht mehr zeitgemäß ist. Das Land hat die Verpflichtung, auf das veränderte Freizeitverhalten der Bürger zu reagieren und die bestehende 2 Meter Regelung neu zu definieren. Wie in anderen Ländern und Bundesländern ist es auch in Baden-Württemberg möglich, das bestehende Wegenetz für Wanderer und Mountainbiker freizugeben. Die Mountainbiker durch die bestehende Gesetzgebung maßzuregeln ist Vogel Strauß Politik!!!
Geben sie die Wege frei und appellieren sie an den erforderlichen gegenseitigen Respekt der beiden Interessengruppen. Im übrigen gibt es zwischen den beiden Gruppen heute schon eine große Vermischung! Mountainbiker, die das Wegenetz des Schwäbischen Albvereins nutzen, bitte ich dies nicht als selbstverständlich hinzunehmen! Als Nutzer solltet ihr die Arbeit des Vereins unterstützen und zumindest als passives Mitglied, einen kleinen Beitrag dazu leisten.

338. Kommentar von :Ohne Name

forstreformgesetz

Abschaffung der 2 m - Regel
Als über 35 jähriger intensiver Genießer und Nutzer des Waldes sowohl als Wanderer als auch als Mountainbiker spreche ich mich dafür aus die 2m Regel abzuschaffen um eine legale und nicht nur geduldete Ausübung des Mountainbike-Sports zu ermöglichen.

337. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Wenn jede Forstmaschine, jeder Harvester verboten wird, dann würde die 2m Regel noch Sinn machen!

336. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 m - Regel in § 37 III LWaldG

Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen.

335. Kommentar von :Ohne Name

Änderung des Waldgesetzes

Es wäre für uns Waldbesitzer einfach wichtig die selbe Förderung zu erhalten ,wie auch der Landwirt für seine Wiesen und Äcker. Dadurch könnte die nächste Generation auch noch halbwegs den Wald bewirtschaften. Und nicht durch neue Vorschriften den Waldbesitzer zu gängeln . durch den Klimawandel und den extremen Käferbefall haben wir doch genug

Es wäre für uns Waldbesitzer einfach wichtig die selbe Förderung zu erhalten ,wie auch der
Landwirt für seine Wiesen und Äcker.
Dadurch könnte die nächste Generation auch noch halbwegs den Wald bewirtschaften.
Und nicht durch neue Vorschriften den Waldbesitzer zu gängeln .
durch den Klimawandel und den extremen Käferbefall haben wir doch genug zu tun.

334. Kommentar von :ohne Name 5616

2-Meter-Regel

Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Will man den MTB-Sport in der Natur genießen, wird man sonst automatisch als illegal abgestempelt. Eine sinnhafte Grundlage für diese Regelung fehlt.

333. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Bitte die 2-Meter Regel abschaffen. Sie schafft nur Zwietracht unter den Nutzergruppen. Besonders in grenznahen Regionen wie dem Odenwald (Dreiländereck BW/ HE/ BY) gibt es ständig Stess zwischen Bikern und meckernden Wanderern, zum Teil auch im falschen Bundesland! Die Regel ist dort nicht praktikabel. Beachtet wird die 2-Meter Regel sowieso in

Bitte die 2-Meter Regel abschaffen. Sie schafft nur Zwietracht unter den Nutzergruppen. Besonders in grenznahen Regionen wie dem Odenwald (Dreiländereck BW/ HE/ BY) gibt es ständig Stess zwischen Bikern und meckernden Wanderern, zum Teil auch im falschen Bundesland! Die Regel ist dort nicht praktikabel. Beachtet wird die 2-Meter Regel sowieso in ganzen Land nicht, bringt deshalb auch der Natur keine Vorteile.
Hessen gibt alle Wege frei, an sogenannten Hotspots werden zur Entflechtung der Nutzergruppen einzelne Wege gesperrt. Diese Sperrungen machen für Alle Sinn und haben eine hohe Akzeptanz, sind damit wirkungsvoller als eine pauschale Regelung, die keiner beachtet!

332. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 Meter Regelung

Leider wurde bei der Überarbeitung vergessen, die 2 Meter Regelung zu löschen. Als einziges Bundesland hält Baden Württemberg an dieser unnötigen und benachteiligenden Regelung fest.