Forstwirtschaft

Online-Kommentierung

Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

21. Kommentar von :Ohne Name

Die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald, der sich seit Jahren einem Wandel unterzieht – weg von der zunehmenden Ökonomisierung der Forstwirtschaft - hin zur naturverträglichen Erholungsnutzung müssen in der Änderung des Landeswaldgesetzes viel stärke

Im Vorblatt zum Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg wird unter „F. Nachaltigkeitscheck“ u.a. folgendes erläutert: „(...) In Bezug auf den Körperschaftswald stellen die Vorgaben dieses Gesetzes sicher, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen im Wald umfassend hinsichtlich der ökologischen Tragfähigkeit, der sozialen […]

Im Vorblatt zum Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg wird unter „F. Nachaltigkeitscheck“ u.a. folgendes erläutert: „(...) In Bezug auf den Körperschaftswald stellen die Vorgaben dieses Gesetzes sicher, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen im Wald umfassend hinsichtlich der ökologischen Tragfähigkeit, der sozialen Verantwortung und der ökonomischen Zieldimension abgewogen werden.(...) Durch die Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts für die Bewirtschaftung des Staatwaldes werden Rahmenbedingungen geschaffen, die eine vorbildliche multifunktionale Waldbewirtschaftung mit ökonomischen Effektivitäts- und Effizienzsteigerungen verantwortungsvoll verbindet. (...) Bei der Staatswaldbewirtschaftung sind positive Auswirkungen auf die nachhaltige Sicherung und Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion und damit zur Daseinsvorsorge, insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt aus der Umsetzung von Maßnahmen des Waldnaturschutzes zu erwarten. “

 

Für die Modernisierung der Forsteinrichtungen und Bewirtschaftungsmöglichkeiten benötigt es also nun eine umfangreiche Änderung des Landeswaldgesetzes BW mit dem Ziel auch die Schutz- und Erholungsfunktion zu verbessern. Schön, dass wir hierzu die Möglichkeit erhalten an der Diskussion teilhaben zu können und hoffentlich werden die Kommentare dann auch im weiteren Verfahren ernst genommen.

 

Liest man sich alle geplanten Gesetzesänderungen durch, fragt man sich jedoch deutlich, weshalb die o.g. formulierten Ziele so wenig berücksichtigt wurden. Ins Auge springt sofort, dass das in § 37 Abs. 3 Landeswaldgesetz geregelte Betretungsrecht, also konkret das veraltete Verbot von Befahren von Wegen unter 2-Meter-Breite mit dem Rad, immer noch nicht aufgehoben wurde.

 

Für unseren Gesetzgeber sollte der individuelle Erholungsbedarf des Waldes der gesamten Breite der Erholungssuchenden auch umfangreiche Überarbeitungen des Landeswaldgesetzes bedeuten. Die Erholung im Staatswald spielt in der öffentlichen Wahrnehmung eine immer herausragendere und wichtigere Rolle. Tausende Wanderer, Radfahrer, Mountainbiker bewegen sich schon heute im Staatswald und eine rücksichtsvolle Begegnung – auch im Sinne der Natur – sowie eine ökonomische Nutzung ist durchaus möglich, weshalb eine Anpassung und Modernisierung des Landeswaldgesetzes in diesem Bereich unerlässlich ist.

 

Daher stellt sich also tatsächlich die Frage, weshalb bei einer schon lang überfälligen Änderung des Landeswaldgesetzes nun anscheinend nur die ökonomischen Belange der Forstinteressen berücksichtigt werden, nicht aber die der Allgemeinheit?!

 

Nachdem der Mountainbikesport sich in den letzten Jahrzehnten in der Allgemeinheit etabliert hat und zur gesetzlich garantierten Erholungsfunktion dazu gehört – wie auch andere Outdoorsportarten – sollte auch das Betretungsrecht, konkret der Satz 3 des § 37 Absatz 3 Landeswaldgesetz im Rahmen der Gesetzesänderung endlich entfallen. Überfällig ist das schon lange, wenn man bedenkt, dass eine Petition von nahezu 60.000 Menschen vor etwa 4 Jahren beim Landtag BW gestellt wurde, in welcher darum gebeten wurde, die 2-Meter-Regel endlich fallen zu lassen. Runde Tische, Gespräche mit Verbänden scheinen immer noch nichts bewirkt zu haben. Mountainbiker wollen ihrem Hobby und Sport nicht nur in speziellen Parks oder auf einzelnen genehmigten Strecken nachgehen, wo sie mit dem Auto hinfahren müssen, sondern sich gleichberechtigt wie Wanderer in der Natur bewegen – und zwar von zu Hause aus.

 

Wer jetzt die kritische Frage stellt: „Wie viel Freizeitsport verträgt unsere Naturlandschaft noch?“ Dem kann man nur entgegen, dass sich Mountainbiker bereits seit Jahren in der Natur bewegen und ein Wegfall der 2-Meter-Regel keine Steigerung der Mountainbiker Zahlen bringt, sondern lediglich die bisher vorhandenen Familien, Kinder, Sportler endlich aus der Illegalität hebt. Außerdem könnte man die Mountainbiker mit Sicherheit auch dazu Bewegen sich an der Wegpflege zu beteiligen, wenn sie endlich auch ein Recht hätten auf allen Wegen unterwegs zu sein. Praktisch ist der Mountainbikesport bereits heute allgegenwärtig. Keiner der Mountainbiker möchte illegal unterwegs sein. Aber selbst wer sich an das Verbot gerne halten würde, der müsste seinen Sport in der Natur aufgeben, obwohl er ihn liebt und er einen unbezahlbaren Ausgleich mit unermesslicher Erholungsfunktion darstellt.

 

Ein Mountainbike ist schon per se ein Geländefahrrad, das besonders auf den Einsatz abseits befestigter Straßen ausgerichtet ist.

 

Ein Verbot auf Wegen unter 2 m Breite entspricht demnach einem Verbot des Mountainbikesports in Baden-Württemberg.

 

Verleugnen lässt es sich also heutzutage tatsächlich nicht mehr, dass Mountainbikesport schon längst ein Breitensport geworden ist. Natürlich muss bei einer Änderung des Landeswaldgesetzes daher auch endlich die Erholungsfunktion im Sinne des Gemeinwohls neu definiert werden, denn daraus ergeben sich auch Rechtsansprüche einzelner Erholungssuchender. Nutz, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sind gleichrangig zu bewerten und müssen auch bei dieser anstehenden Gesetzesänderung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Interessen der Waldbewirtschaftung mit den Interessen der Erholungssuchenden abgewogen und gleichermaßen berücksichtigt werden müssen.

 

Wenn man bedenkt, dass das Allgemeinwohl den Grad der Rücksichtnahme bei der Waldbewirtschaftung zu jederzeit bestimmen sollte, wurden die Interessen der Mountainbiker bei der Gesetzesänderung absolut nicht berücksichtigt. Vor allem hoffe ich auch für unsere Kinder, dass der Abwägungsfehler im kommenden Änderungsprozess korrigiert und die Interessen aller Erholungssuchenden gleichermaßen berücksichtigt werden, also die 2-Meter-Regel entfällt. Denn auch unsere Kinder, die bereits jetzt schon durch den Wald fahren, würden davon profitieren, dass auch sie endlich aus der Illegalität treten können. Gerade unsere Kinder lernen vor allem auch durch das Mountainbiken, sich so zu verhalten hat, dass die in §37 Abs. 1 Landeswaldgesetz geregelte Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Wie bringt man den Kindern das aber bei wenn sie illegal unterwegs sind? Das Land könnte sich einfach an geltendes Bundesrecht anlehnen, das Radfahren auf Wegen unabhängig von der Wegbreite erlauben und damit die Wogen glätten.

 

Fraglich ist sowieso, ob das Land BW weitere Konkretisierungen hinsichtlich des Betretungsrechts festlegen darf. § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetz ermächtigt die Länder zwar, dass sie Einzelheiten regeln können. Jedoch können die Länder NUR aus WICHTIGEM GRUND, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Eine vom Landesgesetzgeber VERMUTETE Gefährdungslage reicht nicht aus, um einen nach §14 Abs.2 Bundeswaldgesetz Absatz 2 geforderten wichtigen Grund zu konstruieren und damit die Ermächtigung zu erhalten das bundesrechtlich gegebene Betretungsrecht weiter einzuschränken. Um das Bundesrechtlich erlaubte Fahren auf Wegen weiter einzuschränken, müsste das Land hohe gesetzliche Schranken überwinden. Ein gegenseitiges Rücksichtgebot aller Erholungssuchender ist definitiv ein milderes Mittel und würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz tatsächlich entsprechen als die 2-Meter-Regel.

 

Ein generelles Verbot für das Befahren von Wegen unter 2-Meter-Breite mit dem Rad, wie es in § 37 Abs. 3 Satz 3 Landeswaldgesetz geregelt ist, ist daher aus meiner Sicht sehr fragwürdig. Dass eine Einschränkung aus Gründen des Schutzes anderer Erholungssuchender, die sich auf denselben Wegen zu Fuß im Wald bewegen angemessen und geboten ist, ist eine reine Annahme und Vermutung.

Im Gegensatz dazu gibt es in den letzten Jahren keinerlei nachgewiesene Personenschäden, die durch Mountainbiker entstanden sind, obwohl diese ungeachtet der 2-Meter-Regel bereits seit Jahren auf Singeltrails und Pfaden in Baden-Württemberg unterwegs sind und Wanderern begegnen. Vielmehr gibt es steigende Zahlen von vorsätzlich gelegten „Bikerfallen“ die Mountainbiker zum Stürzen oder durch einen gespannten Draht in Hals Höhe sogar in Lebensgefahr bringen. Der Konflikt verschärft sich immer stärker, da die Täter meinen im Recht zu sein und das mit allen Mitteln durchsetzen wollen.

Ein Mountainbiker ist nicht durch das Radfahren auf engen Wegen gefährlich, da er jederzeit anhalten und ausweichen kann- auch auf schmalen Wegen - sondern erst dann, wenn er sich rücksichtslos durch den Wald, die Fußgängerzone und im Verkehr bewegt. Alle rücksichtsvollen Mountainbiker stellen demnach keine Gefahr für Wanderer oder andere Erholungssuchende dar, auf schmalen Wegen, werden jedoch durch die aktuell gültige Rechtnorm in die Illegalität gedrängt und damit diskriminiert.

 

Polemisch könnte man das sinnbildlich auch so begreiflich machen: „Nur weil PKWs 200 km/h fahren können, schließt der Gesetzgeber sie schließlich auch nicht aus Städten aus, wo sich Kinder bewegen und Raser eine Gefährdung für sie darstellen könnten.“

 

Das Land BW geht also bei einer Aufrechterhaltung der 2-Meter- Regel von einer offensichtlich unrichtigen Einschätzung einer Gefährdungslage aus, weshalb die in § 37 Abs. 3 Satz 3 Landeswaldgesetz geregelte 2-Meter-Regel nicht geeignet ist den Zweck „das Recht auf Leben und persönliche Unversehrtheit“ herzustellen. Es scheitert bereits an der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der Maßnahme.

 

Der Schutz aller Erholungssuchender wäre deutlich höher, wenn gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt gelten würden, als wenn gesetzliche Konflikte durch die Bevorzugung einzelner Nutzergruppen regelrecht heraufbeschworen werden. In Regionen wo sich alle gleichberechtigt in der Natur bewegen ist das Verständnis füreinander vorhanden und Konflikte verschärfen sich gar nicht erst.

Die Ziele des Landeswaldgesetzes sind demnach nebeneinander gleichberechtigt zu bewerten. Erholungssuchende bestehen in der heutigen Zeit nun Mal zu einem Großteil aus Mountainbiker.

 

Der Sport ist in der Allgemeinheit längst angekommen und wird lediglich in der Politik noch verdrängt. Eine Modernisierung, Korrektur und eine Anpassung des Landeswaldgesetzes ist demnach diesbezüglich unerlässlich.

 

Der Wegfall der Anzeigepflicht bei Sperren nach § 38 Absatz 2 ist in der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wie sollen die Interessen aller Erholungssuchenden gewahrt bleiben, wenn nicht mehr nachvollzogen werden kann, wann Sperren begonnen haben. Es fehlt die Kontrollmöglichkeit.

 

Dass weiterhin an einer höchstmöglichen Lieferung wertvollen Holzes festgehalten werden soll ist aus umweltschutzrechtlicher Sicht bedenklich – auch wenn „eine naturnahe Waldbewirtschaftung in § 45 als neues Ziel im Staatswald hinzukommen soll. Eine höchstmögliche Lieferung widerspricht der naturnahen Waldbewirtschaftung. Eine höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes kann niemals nachhaltig sein, weshalb das Wort „höchstmöglich“ entfernt werden sollte. Auch stehen die technisch eingesetzten Geräte – die immer größer werden und vernichtende Schneisen in den Wald ziehen, im Widerspruch zu einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Hier muss auf alle Fälle nachgebessert werden, da zum Teil 6m breite Schneisen in den Wald gezogen und die Flur sowie ganze naturnahe Wege zerstört werden.

 

Dass mit der Gesetzesänderung vor allem ökonomische / wirtschaftliche Interessen verfolgt werden bezeugt die Festsetzung des § 11 des Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW. Hier wird festgelegt, dass im Beirat von Forst BW NUR EIN Vertreter der Erholung (Landessportbund), aber MEHRERE Vertreter von Forst- bzw. Wirtschaftsverbänden vorgesehen sind. Das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die gleichberechtigten Ziele des Landeswaldgesetzes und lässt KEINE GLEICHBERECHTIGTE INTERESSENVERTRETUNG zu. Erholungssuchende werden künftig in dem Beirat einfach überstimmt, damit diskriminiert und der Wald wird weiterhin zum Wirtschaftsbetrieb degradiert.

 

Viel zu wenig wurden also aus meiner Sicht bislang die gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald, der sich seit Jahren einem Wandel unterzieht – weg von der zunehmenden Ökonomisierung der Forstwirtschaft - hin zur naturverträglichen Erholungsnutzung in der Änderung des Landeswaldgesetzes berücksichtigt.

 

Ich würde mir daher wünschen, dass Baden-Württemberg bei der Änderung des Gesetzes die Erholungsnutzung stärkt und endlich auch dem Mountainbikesport (und auch allen anderen Erholungssuchenden) Gehör schenkt und diesen Sport als naturnahen Sport unterstützt und fördert und die 2-Meter-Regel endlich abschafft.

 

22. Kommentar von :Ohne Name

Von einem Waldbesitzer wo seine Familie seit über 200 Jahre den Wald nachhaltig pflegen tut und mit seinem Eigentum auch soumgeht

Die Inhalte im Gesetzentwurf sind eine Entmündigung und eine schleichende Enteignung jedes einzelnen Waldbesitzer bzw. von seinem Eigentum Ich fordere   flächendeckende Beförsterung und Beratung für den Privatwald ohne irgendwelche Grenzen von Hektar eine flächendeckende Beratungsoffensive Wald, um den notwendigen Waldumbau voranzutreiben […]

Die Inhalte im Gesetzentwurf sind eine Entmündigung und eine schleichende Enteignung jedes einzelnen Waldbesitzer bzw. von seinem Eigentum

Ich fordere

 

flächendeckende Beförsterung und Beratung für den Privatwald ohne irgendwelche Grenzen von Hektar

eine flächendeckende Beratungsoffensive Wald, um den notwendigen Waldumbau voranzutreiben wegen des Klimawandels

Waldkalkung muss gefördert und weiterhin fester Bestandteil in der Waldbewirtschaftung sein

Solidarität vom Staatwald gegenüber Privatwald u Komunalwald bei Naturereignisse

der Wald ist auch ein Wirtschaftsfaktor für die Gesellschaft und soll dies bleiben

keine weitere Enteignung des Eigentums, Umweltmaßnahmen sollen auf Freiwilligkeit passieren und finanzell Entschädigt werden und nicht als Gesetz festgeschrieben werden

wieder Einführung der Ausgleichszulage Wald

 

mfg

 

ein enttäuschter Waldbesitzer nachdem lesen des Gesetzentwurf von der Politik des Gehört werden

 

23. Kommentar von :Ohne Name

Wirtschaftliche Interessen auf Kosten naturverträglicher Erholungsnutzung

Es scheinen eindeutig reine wirtschaftliche Interessen verfolgt zu werden. Das Thema naturverträgliche Freizeit- und Erholungsnutzung werden damit ignoriert und auch unterbunden, je nach Lust und Laune können Waldbesitzer jederzeit und willkürlich sperren. Wo gibt es dann überhaupt noch Natur- und Erholungsorte in Baden Württemberg? Aus […]

Es scheinen eindeutig reine wirtschaftliche Interessen verfolgt zu werden. Das Thema naturverträgliche Freizeit- und Erholungsnutzung werden damit ignoriert und auch unterbunden, je nach Lust und Laune können Waldbesitzer jederzeit und willkürlich sperren.

Wo gibt es dann überhaupt noch Natur- und Erholungsorte in Baden Württemberg?

Aus Touristensicht wird damit BW noch unantraktiver als Urlaubsziel....

24. Kommentar von :Ohne Name

Der Gesetzentwurf enthält auch inhaltliche Änderungen

Entgegen der Behauptung, dass es rein um eine Neuorganisation der Forstverwaltung geht, gibt es auch inhaltliche Änderung, welche die Funktion der Erholung, des Naturschutzes oder der Bewirtschaftung betreffen. Zu nennen wäre u.a.:   §14.1 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes -> Aufnahme von Unterpunkten §38.2 Sperren von Wald -> Wegfall der […]

Entgegen der Behauptung, dass es rein um eine Neuorganisation der Forstverwaltung geht, gibt es auch inhaltliche Änderung, welche die Funktion der Erholung, des Naturschutzes oder der Bewirtschaftung betreffen.

Zu nennen wäre u.a.:

 

§14.1 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes -> Aufnahme von Unterpunkten

§38.2 Sperren von Wald -> Wegfall der Anzeigepflicht

§45.1 Ziele im Staatswald -> Aufnahme der naturnahen Waldwirtschaft

 

Es ist deshalb legitim, wenn Kritik daran geäußert wird, wenn andere inhaltliche Bestimmungen beibehalten werden. Eine Löschung solcher Kommentare kann nicht im Sinne eines Beteiligungsverfahrens sein.

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

der vorherige Moderationskommentar vom 7.11.2018 bezog sich auf den Umstand, dass solche Kommentaren unterbleiben sollten. Löschungen haben wir nicht vorgenommen (Kommentar Nr. 18 wurde vom Nutzer selbst gelöscht).

Die von Ihnen genannten Paragraphen beziehen sich auf die Bewirtschaftung bzw. die durch die Frostreform notwendigen Änderungen bezüglich derer, die Aufgaben in dem Bereich wahrnehmen. Wo Mountain-Bikes erlaubt sind oder nicht, ist keine unmittelbare Frage der Waldbewirtschaftung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Redaktionsteam

25. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz sollte auch zur Überarbeitung der 2m-Regel genutzt werden

Der Wald sollte nicht nur wirtschaftliche Interessen befriedigen, sondern auch der Erholung dienen.

Da immer mehr Menschen das MTB als Erholung bzw. Ausgleichssport ausführen, wäre es sinnvoll, die umstrittene 2m-Regel in diesem Zusammenhang mit zu überarbeiten.

26. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz Einspruch aus Sicht eines Klein-Privatwald Besitzers

- Fixe Totholzmengen vorzuschreiben ist im Privatwald, der auf naturverträgliches Arbeiten und nicht auf große Maschinen setzt, unverantwortlich und gefährlich. - Wegeunterhalt kann nicht vom Waldbesitzer gefordert werden, nur damit die Freizeitnutzung noch mehr unterstützt wird. - Werden schon immer mehr Forderungen in Bezug auf die […]

- Fixe Totholzmengen vorzuschreiben ist im Privatwald, der auf naturverträgliches Arbeiten und nicht auf große Maschinen setzt, unverantwortlich und gefährlich.

- Wegeunterhalt kann nicht vom Waldbesitzer gefordert werden, nur damit die Freizeitnutzung noch mehr unterstützt wird.

- Werden schon immer mehr Forderungen in Bezug auf die Allgemeinwohlleistungen (Luftreinhaltung, 'Wasserfilter', Erholungsfunktion usw.) aufgestellt, müssen Privatwaldbesitzer auch finanziell und unbürokratisch gefördert werden.

- Privateigentum darf nicht einfach in eine FFH oder sonstige sogenannte 'Kulisse' eingeordnet werden ohne explizite Zustimmung des Besitzers.

- Einerseits wird die Erschließung des Holzvorrates aus dem Kleinprivatwald propagiert sowie der klimastabilere Waldumbau, beides zurecht, aber gleichzeitig werden einem laufend Hindernisse in den Weg gelegt und weitere Kosten auferlegt.

 

27. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz - Widerspruch

Hände weg vom Waldeigentum!

Kein Wortbruch !

Finanzierung im Staatswald hui, im Privatwald pfui!

28. Kommentar von :Ohne Name

Zusagen zum Inhalt des Gesetzes werden nicht eingehalten

1. Von der Landesregierung wurde zu Beginn des Reformgesetzes mitgeteilt, dass ausschließlich die Sachverhalte neu geregelt würden, die sich unmittelbar aus dem Ergebnis der Kartellrechtsklage gegen das Land ergeben. Das wäre dann die Gründung der AÖR, Verbesserung der Organisation im Kleinprivatwald und die Ausweitung der Möglichkeiten, dass sich […]

1. Von der Landesregierung wurde zu Beginn des Reformgesetzes mitgeteilt, dass ausschließlich die Sachverhalte neu geregelt würden, die sich unmittelbar aus dem Ergebnis der Kartellrechtsklage gegen das Land ergeben. Das wäre dann die Gründung der AÖR, Verbesserung der Organisation im Kleinprivatwald und die Ausweitung der Möglichkeiten, dass sich Kommunen zur Waldbewirtschaftung zusammenschließen ohne dass die Landkreise daran mitwirken, erledigt gewesen.

 

2. Offenbar wurde von Teilen der Lnadesregierung bei dieser Novelle die Chance gesehen, die materiellen Regelungen im Gesetz zu verschärfen, was sich bspw. In den §§ 14 und 22 zeigt. Sollten die klaren Wirtschaftseinschränkungen, die stellenweise in Richtung Enteignung gehen auch dazu führen, dass Fördermöglichkeiten für naturnahe Waldbewirtschaftung entfallen, hat dem Naturschutz einen Bärendienst erwiesen, weil sich jeder Waldeigentümer noch genauer überlegen wird, wie er sich der staatlichen Bevormundung entziehen kann. Die Zusagen, die man bekam, wurden gebrochen. Erstaunlich für eine werteorientierte Landesregierung (nach deren Selbsteinschätzung).

 

3. Die neu geschaffene Möglichkeit gemeinschaftlicher körperschaftlicher Forstämter im § 47a ist so restriktiv (Zweckverband oder Kommunalanstalt), dass man sich den Paragraf auch sparen könnte, weil er solche Zusammenschlüsse nicht fördert sondern effizient verhindert.

 

4. Anscheinend ist die „2m Regelung“ für die mobilgemachte Mountainbikeszene das Wesentlichste Thema. Wenn man sich der Aufgabe dieser Grenze nähern wollte, dann gibt es eine Voraussetzung: der erheblich zunehmenden Absperraufwand an Hiebsflächen muss die Allgemeinheit tragen, wenn man das Nutzungsrecht der Allgemeinheit am Wald vergrößert, der übrigens nur zu einem kleinen Teil Staatswald ist. Das kann dann nicht Aufgabe eines privaten oder körperschaftlichen Waldeigentümers sein.

29. Kommentar von :Ohne Name

§ 14 und § 22

Ich bin selbst Privatwaldbesitzer und betreue noch einen größeren Forstbetrieb. Mit den Änderungen in §14 und v.a. in §22 wird erneut eine "schleichende Enteignung" in kleinen Schritten vollzogen. Dies ist bei den geringen Erträgen, die ein Forst abwirft nicht weiter hinnehmbar.   Bsp: ein Buchenwald wurde als FFH-gebiet gemeldet. Uns wurde […]

Ich bin selbst Privatwaldbesitzer und betreue noch einen größeren Forstbetrieb. Mit den Änderungen in §14 und v.a. in §22 wird erneut eine "schleichende Enteignung" in kleinen Schritten vollzogen. Dies ist bei den geringen Erträgen, die ein Forst abwirft nicht weiter hinnehmbar.

 

Bsp: ein Buchenwald wurde als FFH-gebiet gemeldet. Uns wurde damals , dass dies keinerlei wirtschaftliche Einschränkungen für uns hätte und wir noch ausreichend Zeit hätten Stellung zu nehmen. Danach wurden PEPL und Managementpläne erstellt. Schon zeigte sich, dass uns die Möglichkeit zur Einbringung von Douglasie genommen werden soll. Schon ein Anteil von 20% Douglasie würde aber unsere Wirtschaftlichkeit in diesem Wald verdoppeln !!!!!!!!

D.h. wir werden jetzt deutlich enteignet, das hat nichts mehr mit einer Sozialbindung des Eigentums zu tun sondern ist eindeutig ein starker Eingriff in grundgesetzlich garantierte Eigentumsrechte.

 

Die FFH-Richtlinie aber besagte eindeutig, dass die Mitgliedstaaten die Kosten der Unterschutzstellung abschätzen müssen und auch die Nachteile für Private ausgleichen müssen. Jetzt soll die Richtlinie in Gesetzesform betoniert werden, d.h. es wird ohne Entschädigungsleistung als . Dies kann der öffentliche Wald natürlich machen, aber bitte nicht auf Privateigentum. Der Wald ist ohnehin schon noch die einzige Grundstücksbewirtschaftungsform, die mit natürlichen Ökosystemen, naturnah und ökologisch höchst sorgsam wirtschaftet. Warum muss es jetzt wieder den schwächsten in der Kette treffen. Es wird ja niemand gezwungen, sein Haus abzureißen oder seine Strassen zurückzubauen, nur damit sich FFH-Arten wieder ausbreiten können. Der, der schon immer naturverträglich gewirtschaftet hat trägt jetzt die Last derer mit, die schon längst die Natur abgetötet haben. Daher müssen diese Profiteure der Zivilisation den Bewahrern der Natur Geld für die Erhaltung der Natur bezahlen, nicht umgekehrt.

 

Gegen diese Enteignung müssen und werden wir vorgehen. Wenn überhaupt muss eine Ergänzung her, dass die Nachteile für den Besitzer durch den Staat ausgeglichen werden müssen und dass der Staat auf Antrag des Waldeigentümers den Wald auch ankauft bzw. Ersatzflächen aus Staatswald eintauscht.

 

Mit entsetzten Grüßen über eine solche Gesetzesvorlage

 

Hans-Martin Oettinger,

Waldbesitzer

 

30. Kommentar von :Ohne Name

Die Leistungen des Privatwaldes

Liebes Redaktionsteam, lieber Nutzer/Innen,   zur Neuorganisation der Forstverwaltung und der geplanten Änderung des Landeswaldgesetztes BW möchte ich Ihnen als Waldbesitzer und Forstplaner folgendes mitteilen:   1. Sie schreiben auf beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/forstreform/ "Der Körperschaftswald unterliegt […]

Liebes Redaktionsteam, lieber Nutzer/Innen,

 

zur Neuorganisation der Forstverwaltung und der geplanten Änderung des Landeswaldgesetztes BW möchte ich Ihnen als Waldbesitzer und Forstplaner folgendes mitteilen:

 

1.

Sie schreiben auf beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/forstreform/

"Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls."

 

Diese durchaus begründbare Unterscheidung zwischen den Bewirtschaftungsanforderugen von öffentlichem Wald und Privatwald findet leider im Entwurf des neuen Landeswaldgesetztes keinen Niederschlag. Dort wird in den §§ 14 und 22 keine Unterscheidung zwischen Privatwald und öffentlichem Wald getroffen, folglich gelten die strengen Vorgaben zur Erfüllung des Gemeinwohls, die sie für den öffentlichen Wald anmahnen uneingeschränkt auch für den Privatwald! Von einem finanziellen Ausgleich für die Privatwaldbesitzer ist dagegen nicht die Rede.

 

2.

Der bewirtschaftete Privatwald in BW erfüllt seit Generationen eine umfassende Funktion für das Allgemeinwohl und trägt wesentlich zur wirtschaftlichen Enwticklung unseres Bundeslandes bei. Und offensichtlich geschiet dies immer noch zur allgemeinen Zufriedenheit der meisten Akteure, also z.B.

 

- der Naturschützer, die die besondere ökolgische Qualität der heimischen Wälder gegenüber jeder anderen Landnutzung im Land hervorheben, und diese auch durch eine Vielzahl an Schutzgebieten und Verordnungen bereits geschützt haben.

- der Erholungssuchenden, die gerne die aus überwiegend privaten Geldmitteln gebauten Waldwege als Wander- und Radwege uneingeschränkt und kostenlos nutzen,

- der ländlichen Tourismus- und Holzindustrie, deren zukünftige wirtschaftliche Existenz maßgeblich von gut erschlossenen Wirtschaftswäldern abhängt und die vielen Menschen auf dem Land einen Arbeitsplatz verschafft.

- der bäuerlichen Waldbesitzer, für die der häufig über mehrere Generationen bewirtschaftete Forstbetrieb ein wichtiges Zusatzeinkommen darstellt und damit das Überleben der bäuerlichen Landwirtschaft oft erst ermöglicht.

- und nicht zuletzt der regionalen Bevölkerung unseres Landes, die sich darauf verlassen kann, dass alle Produkten aus dem Privatwald - sei es Bau-, Möbel- oder Brennholz, Waldfrüchte, Pilze oder Wildpret - in nachhaltiger und kontrollierter Weise erzeugt werden und ganz nebenbei diese "Produktion" ein Habitat für Tiere und Pflanzen schafft und zur Bindung von CO2, zur Erzeugung von Sauerstoff, zur Filterung der Luft oder zur Speicherung des Trinkwassers beiträgt.

 

3.

Es ist nicht einfach, all diese Interessen und Ansprüche an unseren Wald in befriedigender Weise zu erfüllen, dennoch hat eine vom geltenden Landeswaldgesetz geförderte multifunktionale Forstwirtschaft dies möglich gemacht, v.a. auch dank engagierter Privatwaldbesitzer.

Die Interessen all dieser oben genanten Akteure, die einen bedeutenden Teil unserer Gesellschaft ausmachen und die in irgendeiner Form unseren Privatwald nutzen, wiegt m.E. weitaus schwerer als die Interessen der staatlichen Verwaltung und der beamteten Naturschützer, deren einseitige Positionen in der geplanten Änderung des Landeswaldgesetztes deutlich zum Audruck kommen.

 

F A Z I T:

Es gibt keinen anderen privaten Wirtschaftszweig auf dieser Erde, der bei der Produktion eines hochwertige Wirtschaftsgutes solch umfangreiche Allgemeinwohlleistungen für die Gesellschaft erbringt wie die private Forstwirtschaft unseres Landes. In diesem Sinne wäre es zeitgemäß dieses besondere und nachhaltige Modell der Wertschöpfung heimischer Ressourcen noch konsequenter zu fördern und als zukunfstweisendes Wirtschaftsmodell zu propagieren und nicht mit weiteren Vorschriften zu reglementieren!

 

Mit besten Grüßen.