Politik des Gehörtwerdens

Online-Kommentierung

Das Gesetz definiert die dialogische Bürgerbeteiligung als eine öffentliche Aufgabe, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz gibt den Behörden Hilfestellungen für die dialogische Bürgerbeteiligung. Es erleichtert die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

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Das Gesetz für die dialogische Bürgerbeteiligung definiert die dialogische Bürgerbeteiligung als eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Paragraphen 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz gibt den Behörden Hilfestellungen für die dialogische Bürgerbeteiligung. Es erleichtert die Auswahl von zufällig ausgesuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Das Gesetz regelt die dialogische Bürgerbeteiligung. Damit wird die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Meinungsbildungsprozessen und zur Vorbereitung exekutiver Entscheidungen über die bestehenden formalen Anhörungsverfahren hinaus erleichtert. Damit sollen informelle Methoden der Bürgerbeteiligung rechtlich, vor allem datenschutzrechtlich, gesichert werden. Dialogische Bürgerbeteiligung ersetzt förmliche Verfahren nicht, sie ergänzt diese. Das ist für politisch relevante Debatten wichtig. Dialogische Bürgerbeteiligung ist auch möglich, wenn ein förmliches Anhörungsverfahren gar nicht vorgesehen ist. Eine Pflicht zur Durchführung dialogischer Bürgerbeteiligung wird nicht begründet. Darüber hinaus wird als Methode zur Bestimmung einer Gruppe, die in einem Prozess beteiligt werden soll, die Zufallsauswahl, ausdrücklich als eine Möglichkeit der Teilnehmerauswahl festgelegt.

Die Zufallsauswahl soll anhand der Einwohnermeldedaten vorgenommen werden und kann bestimmte Kriterien zu Grunde legen. Dies gewährleistet, dass bei Bedarf auch bestimmte Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden können. Zufällig ausgesuchte Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer dialogischen Bürgerbeteiligung können einen neuen Blick auf Sachverhalte werfen. Die Vielfalt der per Zufall ausgesuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermöglicht häufig eine unvorbelastete öffentliche Meinungsbildung. Mit dem Gesetz werden die Grundzüge des Verfahrens bestimmt. Dem Datenschutz wird durch besondere Regelungen Rechnung getragen.

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. Dezember 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

9. Kommentar von :Ohne Name

Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung

Die Allianz für Beteiligung setzt sich in Baden-Württemberg als Netzwerk für die Stärkung von Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung ein. Dabei arbeitet sie insbesondere auch im Bereich dialogischer Bürgerbeteiligungsprozesse.   In diesem Zusammenhang hat sich die Methode der Zufallsauswahl als probates Mittel bewährt, um eine umfassende und […]

Die Allianz für Beteiligung setzt sich in Baden-Württemberg als Netzwerk für die Stärkung von Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung ein. Dabei arbeitet sie insbesondere auch im Bereich dialogischer Bürgerbeteiligungsprozesse.

 

In diesem Zusammenhang hat sich die Methode der Zufallsauswahl als probates Mittel bewährt, um eine umfassende und ausgewogene Teilnehmerschaft zu generieren. Insgesamt begrüßen wir daher die Gesetzesvorlage und das damit verbundene Ansinnen, Kommunen und Landesbehörden unter Wahrung des Datenschutzes Zugriff auf die zur Anwendung der Methode notwendigen Daten in Melderegistern zu ermöglichen. Dies vereinfacht die Anwendung der Zufallsauswahl und trägt zu rechtssicheren sowie transparenten Verfahrenswegen bei. Grundsätzlich wird Anwendung der Methode so gestärkt, was ebenfalls zu begrüßen ist.

 

Allerdings möchten wir hiermit auch darauf hinweisen, dass es bei Anwendung des Gesetzes durch Kommunen notwendig erscheint, dass die betroffenen Ortschafts-, Gemeinde-, Kreis- oder Stadträte zustimmen müssen.

 

Hinsichtlich des Gesetzestextes selbst möchten wir noch folgende Hinweise geben:

 

§ 1, Absatz (1), letzter Satz:

• Version bisher: Das Ergebnis der dialogischen Bürgerbeteiligung wird in einem Bericht festgehalten. Dieser ist für die zuständigen Stellen nicht bindend.

• Anregung Allianz für Beteiligung: Das Ergebnis der dialogischen Bürgerbeteiligung wird in einem Bericht festgehalten. Dieser kann zuständigen Stellen als Grundlage für ihre Entscheidungen dienen.

 

§ 2, Absatz (4), erster Satz:

• Dieser Satz erscheint sprachlich so nicht korrekt bzw. inhaltlich unvollständig.

 

 

1.12.2020, Allianz für Beteiligung

 

12. Kommentar von :Fabian Reidinger (StM)

Stellungnahme von Mehr Demokratie e.V., Landesverband BW

Der Verein Mehr Demokratie e.V. hat uns gebeten, noch folgende Stellungnahme nachträglich auf dem Beteiligungsportal zu veröffentlichen. Der Bitte kommen wir gerne nach.

www.beteiligungsportal-bw.de/stellungnahme-mdev-dgb/

Kommentar vom Moderator

Rückmeldung des Staatsministeriums zu der Stellungnahme

Das Staatsministerium dankt für diese Stellungnahme. Sie ging erst nach der Anhörungsfrist ein und wurde daher im Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen. Gleichwohl antworten wir hier gerne öffentlich.

Wie in der Gesetzesbegründung des Einbringungsentwurfes dargelegt, wurde sehr genau geprüft, wie ausführlich die Regelungen sein müssen. Verfassungsrechtliche Aspekte sind der Grund, dass die Regelungen sehr detailliert sein müssen.

Die Definition der Bürgerbeteiligung als öffentliche Aufgabe hat keine materielle Wirkung, sondern erfolgt unter dem Regime des Bundesmelderechts und dient einer datenschutzrechtlichen Absicherung. Pflichten entstehen den Behörden dadurch nicht.

Eine ergänzende Klarstellung von Zuständigkeiten ist nicht sinnvoll. Das Gesetz regelt den Datenschutz, nicht das Zuständigkeitsgeflecht bestehender Gesetze. Daher wird mit dem Verweis auf § 1 LVwVfG gearbeitet.

Die Verfahrensrechtlichen Begrenzungen gehen auf datenschutzrechtliche Bedenken zurück. Zum Schutz der Daten muss der Umgang sehr genau und eng reglementiert werden. Solch eine Einschränkung ist hinzunehmen, damit überhaupt eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung möglich wurde. Aus Sicht der Bürgerbeteiligung ist das bedauerlich, weil Freiheiten weniger werden. Aber aus Sicht des Datenschutzes ist es geboten.

Die Ausführungen zu § 2 Abs. 5 übersehen, dass es um eine Ermöglichung, nicht um eine Einschränkung geht. Ziel ist es, besonders kleinen Gemeinden mehr Optionen zu geben. Gerade in sehr kleinen Gemeinden hat sich gezeigt, dass die Auswahl der Zufallsbürger aus dem eigenen Gemeindegebiet bei sehr kritischen Debatten heikel ist. Denn die Gemeindebürgerinnen und –bürger sind dann oft schon sehr klar positioniert. Die Methode Zufallsbürger zielt aber darauf ab, einen neuen Meinungsbildungsprozess zu starten. Das ist schwierig, wenn sich die Menschen in einem kleinen Ort alle gut kennen und dieses Ziel kaum mehr erreichbar ist. Deshalb geht es darum, diesen sehr kleinen Gemeinden zu erlauben, Zufallsbürger auch aus anderen Regionen zu ziehen. Das ist keine Pflicht.

Richtig ist, dass es sinnvoll wäre, direktdemokratische und dialog-orientierte Bürgerbeteiligung stärker zu verbinden. Das muss aber in den entsprechenden Gesetzen geregelt werden. Eine datenschutzrechtliche Regelung kann das aber nicht erfassen.