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Mit dem neuen Hochschulgesetz soll die Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulgovernance deutlicher abgebildet werden. Zudem stärkt das Land mit dem Gestzentwurf die nächste Wissenschaftlergeneration und den Gründergeist an Hochschulen.


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Stellungnahme des Personalrats der Hochschule Heilbronn
Der Personalrat der Hochschule Heilbronn sieht in den nachstehend aufgeführten Punkten der geplanten Novellierung des LHG eine deutliche Verschlechterung bei der Partizipation aller Mitgliedsgruppen an den Entscheidungsprozessen der Hochschule und damit eine Beeinträchtigung der demokratischen Hochschulkultur. Gleichzeitig wird damit eine Beeinträchtigung der Perspektivenvielfalt im Leitungsgremium Senat verbunden sein. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten einen wichtigen Beitrag in der Lehre und im lehrunterstützenden Bereich und tragen somit im Gesamtgefüge der Hochschule ebenfalls zur Wissenschaftsfreiheit bei. Nach Art. 2 der Landesverfassung ist „die Hochschule“ frei in Forschung und Lehre. Die Bedeutung und der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer positiven Hochschulentwicklung kommen in der Novellierung nicht zum Ausdruck.
Der Anhörungsentwurf geht damit über die Änderungsforderungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 14.11.2017 hinaus.
Der Personalrat sieht in folgenden Punkten dringenden Änderungsbedarf:
1. Die Beteiligungsrechte der Mitarbeiter/innen und Studierenden im Senat dürfen nicht eingeschränkt werden!
Sollte das Gesetz in der vorliegenden Fassung beschlossen werden, könnte (mit der bereits jetzt schon bestehende Mehrheit der Professoren) in der Grundordnung eine Regelung beschlossen werden, die sowohl für die Gruppe der „Sonstigen Mitarbeiter“, als auch für die Gruppe der Studierenden jeweils nur einen Sitz im Senat vorsieht. Damit könnte eine Situation geschaffen werden, die den Vertretern der Mitarbeitenden nur noch eine demokratische Feigenblatt-Funktion belässt, aber keine nennenswerte Mitwirkungsmöglichkeit an der Hochschulentwicklung. Dem Personalrat ist bewusst, dass die Grundordnung auch eine höhere Sitzzahl vorsehen kann – aber eben nur dann, wenn die Professorenmehrheit dies für richtig hält. Die für die externen Hochschulräte im Gesetz festgeschriebene Perspektivenvielfalt wäre bei einer –nach dem Gesetz möglichen – Reduzierung auf einen Sitz im Senat nicht mehr gegeben (nicht einmal beide Geschlechter wären damit bei den Minderheitsgruppen vertreten). Dies gilt gleichermaßen auch für die Mitwirkungsmöglichkeiten der Studierenden, deren Beteiligungsrechte nach der gesetzlichen Möglichkeit ausgerechnet im Akademischen Leitungsgremium auf ein Minimum reduziert werden könnten – obwohl die dort gefassten Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf die Studienbedingungen und die Qualität des Studiums haben. Bei der geringen Zahl an Doktoranden bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaft halten wir es nicht für verhältnismäßig, wenn der Gruppe der Gruppe der Doktoranden im Gesetzentwurf dasselbe Gewicht zugestanden wird, wie allen „Sonstigen Mitarbeitern“ , nämlich jeweils ein Sitz. Das Zahlenverhältnis an der Hochschule Heilbronn beträgt beispielsweise über 400 „Sonstige Mitarbeiter“ im Vergleich zu ca. 10 angenommenen Doktoranden.Damit auch die Minderheitsgruppen ihre Beteiligungsrechte in einer demokratisch verfassten Hochschule angemessen ausüben können, müssen auch die Rechte der Minderheitsgruppen im Senat durch eine feste Quote im Gesetz gesichert werden. Dafür müsste eine Quote von jeweils 20 % an der Gesamtsitzzahl des Senats für die Mitarbeiter/innen und Studierende im LHG verankert werden. Alternativ dazu könnte auch eine Mindestsitzzahl von jeweils 5 Sitzen für die Vertreter der Mitarbeiter/innen und der Studierenden (einschl. Doktoranden)
2. Partikularinteressen nicht fördern – Professorenvertreter/innen in einer Urwahl bestimmen!
Nach §19 Abs. 2 Nr. 2 a) des Anhörungsentwurfs zum LHG sollen die Senatsmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§10 Abs. 1 1 Satz 2 Nummer 1 LHG) zukünftig nicht mehr von allen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern insgesamt, sondern nur noch von den Angehörigen der jeweiligen Fakultät bzw. Sektion gewählt werden. Die geplante Regelung verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahlgleichheit aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. nur BVerfG: Entscheidung vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u.a.), weil die Mitglieder der verschiedenen im Senat getretenen Gruppen der Studierenden, Mitarbeiter und Hochschullehrer nunmehr nach völlig unterschiedlichen Grundsätzen gewählt werden und damit auch über eine ganz unterschiedliche Legitimation verfügen werden. Ferner ist auch die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz betroffen, weil die gewählten Senatsvertreter eben nicht mehr Vertreter der Berufsgruppe Hochschullehrer als Berufsgruppe, sondern nur noch Mandatsträger ihrer jeweiligen Fakultät oder Sektion sind. Dies wird das Selbstverständnis des Senats als Organ der Gesamthochschule gravierend verändern in Richtung auf ein Gremium, das den Partikularinteressen der einzelnen Fakultäten oder Sektionen untergeordnet ist. Das ist absolut kontraproduktiv für die Entwicklung der Hochschulen insgesamt und führt letztlich auch dazu, dass die eigentliche Intention der Entscheidung des Staatsgerichtshofs, nämlich eine Stärkung der Rechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in ihr Gegenteil verkehrt wird. Die von der Fakultät oder Sektion gewählten Vertreter der Hochschullehrerin und Hochschullehrern vertreten eben primär nicht ihre jeweilige Berufsgruppe, sondern die Fakultät. Damit wird aber die Wissenschaftsfreiheit der einzelnen Hochschulangehörigen zugunsten der Fakultätsinteressen beeinträchtigt. Es wird daher dringend angeregt, die Senatsmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§10 Abs. 1 1 Satz 2 Nummer 1 LHG) wie bisher von der gesamten Professorenschaft wählen zu lassen oder aber die von den Fakultäten gewählten Vertreter um mindestens die gleiche Zahl von Senatsmitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§10 Abs. 1 1 Satz 2 Nummer 1 LHG) zu ergänzen, die von der gesamten Professorenschaft gewählt werden.
3. Das Rektorat als kollegiales Leitungsgremium mit Stimmrecht im Senat belassen – Entscheidungs- und Umsetzungsverantwortung nicht trennen!
Die bisherige Stimmrechtsregelung sollte beibehalten werden – ein Zweiklassen-Stimmrecht im Senat innerhalb des Rektorats steht im Widerspruch zu einem kollegialen Leitungsgremium gleichberechtigter Mitglieder und fördert autokratische Führungsstile.
4. Die Neuregelungen zum Abwahlverfahren der Rektoratsmitglieder sind nicht sachgerecht, fördern Opportunismus in der Hochschulleitung und schließen die Mitgliedergruppen der Mitarbeiter/innen und Studierenden von einer Mitwirkung dabei komplett aus!
Die bisherigen Abwahl-Hürden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in Senat und Hochschulrat und dem zusätzlich erforderlichem Einvernehmen des Ministeriums waren im Sinne einer demokratischen Machtkontrolle zu hoch angesetzt – die geplante Neuregelung fällt ins andere Extrem mit einer zu niedrigen Hürde. Wir sehen darin die Gefahr, dass Rektorate zum Opportunismus gegenüber der (nach dem Gesetz allein mitwirkungsberechtigten) Professorenschaft verleitet werden. Im Sinne einer repräsentativen Demokratie sollte die Abwahlentscheidung mit der Mehrheit der Mitglieder in dem Gremium getroffen werden, in dem die gewählten Vertreter/innen aller Hochschulgruppen mitwirken, nämlich dem Senat. Der mehrheitlich von externen Mitgliedern besetzte Hochschulrat sollte seine Mitwirkung künftig durch das Recht auf Stellungnahme zum Ausdruck bringen. Das bisherige Einvernehmen des Ministeriums sollte im Sinne der Hochschulautonomie ersatzlos gestrichen werden. Durch die Umsetzung der unter Ziff. 2 beschriebenen Wahl der Professoren/innen wäre gewährleistet, dass die in dem o.g. Verfassungsgerichtsurteil enthaltene Vorgabe, dass eine Abwahl (allein) mit der Stimmenmehrheit der Professoren/innen möglich wäre. Gleichzeitig wären die Vertreter der anderen (Minderheits)-Gruppen von dem Entscheidungsprozess und der Mitwirkung bei einer Abwahl nicht ausgeschlossen. Die Handlungen und ein mögliches Fehlverhalten von Rektoratsmitgliedern haben nicht nur Auswirkungen auf die Professorenschaft, sondern gleichermaßen auch auf Mitarbeiter/innen und Studierende. Bei einem erneuten Abwahlantrag mit derselben inhaltlichen Begründung sollte ein Mindestabstand von einem halben Jahr im Gesetz vorgesehen werden, um einen Missbrauch dieser Möglichkeit zu verhindern.
5. Bei der Zusammensetzung der Fakultätsräte wurde zwar für die Gruppe der Studierenden eine Mindestzahl von sechs bzw. drei Mitgliedern festgeschrieben, nicht jedoch für die Gruppe der Mitarbeiter/innen!
Auch die Mitarbeiter/innen haben denselben Anspruch auf Mitwirkung im Fakultätsrat. Wir fordern deshalb ebenfalls eine Mindestsitzzahl von sechs (großer Fakultätsrat) bzw. drei Mitgliedern (kleiner Fakultätsrat) aus der Gruppe der „Sonstigen Mitarbeiter“ in den Fakultätsräten. Die in der Novellierung vorgesehene Regelung steht im Widerspruch zu der tatsächlichen Bedeutung der Mitarbeiter/innen für die Arbeit der Fakultäten.
Für den Personalrat der Hochschule Heilbronn
Roland Schweizer
Personalratsvorsitzender
Einfluss der Findungskommission nicht angemessen
Zu Nr. 9 § 18:
Die Neuformulierung des § 18 ist nicht ausreichend. Sie birgt weiterhin verfassungswidrige Elemente.
Beispielhaft soll hier die Zusammensetzung und die Rolle der Findungskommissionen (kurz: „FK“) erwähnt werden:
Anstatt der Formulierung „...Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen...“ würde die Formulierung ein „ ... Wahlvorschlag mit in der Regel drei Namen ...“ der Aufgabe der FK gerecht. Die FK sollte in der Regel den Wahlgremien eine Auswahl an Wahlvorschlägen präsentieren. Drei Namen (Personen) ist hier ein evolutionärer Kompromiss, der eine weiterführende Bewertung durch die Wahlgremien noch praktikabel erscheinen lässt. Ein Unterschreiten dieser Zahl sollte nur in Ausnahmefällen - wenn z.B. die Zahl der formal geeigneten Kandidaten kleiner als drei ist – stattfinden. Hauptaufgabe der FK sollte dabei die nachvollziehbare und zulässige-Kriterien-basierte Operationalisierung des Auswahlprozesses und die Reduktion auf die praktikable Personenzahl für die Wahlgremien sein. Da es sich bei der Reduktion der (formal geeigneten) Bewerber/innen um eine Wahlvorentscheidung handelt, deren Abänderung mit vergleichsweise hohen Zusatzaufwänden (Nachnominierung) verbunden ist, muss außerdem die Zusammensetzung bzw. die Stimmrechtsverteilung der FK gemäß des Urteils des LVerfG (50%-Regel für gewählte Hochschullehrer) gestaltet werden.
Ur-Abwahl unangemessen und nicht praktikabel
Die Ur-Abwahl der Rektoratsmitglieder ist - erst einmal unabhängig vom vorgesehen Quorum - unangemessen und auch nicht sachgerecht. Ein Quorum von 10% ist außerdem keine niedrige Hürde, wie es vielleicht von anderer Seite befürchtet werden könnte. Erfahrungen an baden-württembergischen Hochschulen in den vergangenen Jahren zeigen, dass bei Hinweisen auf drastische Fehlentwicklungen (Strafanzeigen, Nebentätigkeitsverstössen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Finanzdefiziten, ...) es schwierig und aufwendig ist, über eine oft langwierige Aufklärungsarbeit in den Gremien, die Vermutungen/Vorwürfe zu verstehen sowie Fehlerursachen und Verantwortlichkeiten aufzuarbeiten. Oft wird der Versuch, Hintergründe aufzuklären, mit dem Argument des Personen-Datenschutzes abgeblockt. Dieses Argument wird sogar gerne innerhalb des geschützten Raumes der Gremien vorgeschoben. Eine angemessene Voruntersuchung sollte wiederum aber Grundlage für ein Abwahlbegehren sein. Alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürften sich bewusst sein, dass ein Abwahlbegehren auch einen Imageschaden für Ihre Hochschule bedeuten würde. Dies müssen jene gegen den Schaden durch die bisherigen und weiteren Führungsfehler abwägen. Ein namentliches Bekenntnis zu einem Abwahlbegehren ist deshalb immer eine sehr große Hürde.
Die hochschulinterne Initiierung eines solchen Begehrens macht deshalb nur im Senat Sinn. Es ist nur dort praktikabel, gleichzeitig hinreichendes Verständnis des Sachverhalts zu erlangen bzw. hinreichende Hinweise auf Fehlverhalten und Verantwortlichkeiten zu sammeln und zu prüfen, und zusätzlich das Risiko eines öffentlichen Imageschadens für die eigene Institution gemeinsam abzuwägen.
Beide Punkte zusammengenommen stellen schon bei einem Abwahlbegehren aus dem Senat heraus eine erhebliche Hürde dar. Ein Verfahren unter Einbeziehung von (in der Regel Sachverhalts-fremden) Nichtmitgliedern außerhalb der Hochschulgremien erscheint daher – vor dem Hintergrund des Verantwortungsbewusstseins der Hochschullehrerinnen und –lehrer – nicht praktikabel. Eine Quote von 10%, d.h. z.B. 100 Unterschriften bei 1000 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist bei einer solchen Ausgangssituation fast unmöglich und birgt auch die Risiken eines nicht Sachargument-basierten Abwahlbegehrens, d.h. eines Abwahlbegehrens auf Basis (wenig reflektierter) Stimmungsmache.
Noch keine vollständig verfassungskonforme Lösung
Der VerfGHG hat auf die gewählten Professorenvertreter abgestellt (1 VB 16/15). Der Gesetzgeber muss dies auch für die Fachkommissionen und die Qualitätssicherungskommission an der DHBW LHG übernehmen, weil das Präsidium grundsätzlich zur Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Lehre – ohne Beschluss des zentralen Senats – verpflichtet ist.
Der VerfGHG hat weiter ausgeführt, dass die Professoren ihren Rektor abwählen können müssen. Der Gesetzesentwurf übernimmt dies zwar für die Rektoren der Studienakademie der DHBW. Allerdings wird im Entwurf nicht beachtet, dass die Studienakademie der DHBW gem. § 27a Abs. 2 S. 1 LHG vom übergeordneten Präsidium geleitet wird und ein Rektor nur dessen weisungsabhängiger Vertreter ist. Die Professoren einer Studienakademie können damit materiell nicht die Leitung ihres Standortes abwählen, sondern nur deren Vertretung vor Ort. Erforderlich ist, die Rechtsstellung eines Rektors einer Studienakademie als deren Vertreter gesetzlich neu zu regeln (Vorbild: Dekan § 23 Abs. 1 S. 1 LHG).
Das BVerfG hat deutlich gemacht (1 BvR 748/06), dass bei starken Leitungsorganen der SEP aus den Fachbereichen heraus entwickelt werden muss. M.E. hängt dies nicht davon ab, ob der Gesetzgeber die organisatorische Grundeinheit einer Hochschule als Fakultät regelt. Es muss die Entwicklung des SEP aus den Studienakademien der DHBW heraus gesetzlich geregelt werden.
Stärkung der Selbstverwaltung an Hochschulen
Neben den Änderungen im HRWeitG bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Nur im Ausnahmefall darf die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Bestimmungen im LHG müssen daher überarbeitet werden.
Des weiteren müssen die in hochschulöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Tagesordnungspunkte den Hochschulmitgliedern im Intranet vorab mit aussagekräftigen Unterlagen zugänglich gemacht werden. Hier könnte § 41b GemeindeO BW als Beispiel dienen. Die oft an Hochschulen stattfindende Bekanntgabe der Beschlüsse des Senates mittels Aushang ist zudem nicht mehr zeitgemäß. Auch hier muss das LHG den Weg zu einer rechtsicheren Bekanntgabe im Intranet ebnen. Es bietet sich das Gemeinderecht als Ideengeber (Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO)) an.
Fortführung Bezeichnung Professor
Die Regelungen in anderen Bundesländern dazu sind teilweise deutlich strenger als in Baden-Württemberg; manchmal liegt es im Ermessen der Hochschule. Ein Rechtsanspruch auf die Fortführung ist gut, allerdings müssten die Ansprüche dafür höher liegen. § 49 Abs. 6 Satz 1 LHG sollte daher regeln, dass ein sechsjähriges, unbefristetes und hauptberufliches Dienstverhältnis Voraussetzung für die Fortführung der Bezeichnung als Professor ist. Die jetzige Reform des LHG wäre dafür eine gute Gelegenheit.
Politisches Mandat der VS
Die Streichung des "politischen Mandats" in § 65 IV 1 ist leider mehr als nur eine "Präzisierung" (PM KM 28.07.2017) des aktuell rechtlich Möglichen. Es ist sicherlich eindeutig, dass das BVerwG geurteilt hat, dass die VS kein allgemein-politisches Mandat hat (BVerwG, Urt. v. 26.9.1969; Urt. v. 13.12.1979). Davon ausgehend ist aber schon unnnötig, den Begriff des "politischen Mandats" gänzlich zu streichen, da er soeiso nicht im Sinne eines allgemein-politischen Mandats ausgelegt werden kann.
Außerdem liegt es sehr nahe, dass mit der kompletten Streichung des Paragraphen das Mandat deutlich enger als bisher ausgelegt wird. Sollte es zu Verfahren darüber kommen, können Gerichte leicht mit der Streichung und der dahinter stehenden gestezliche Intention (zumindest bei der CDU), eine sehr engen Handlungsrahmen der VS begründen.
Um tatsächlich eine Präzsierung zu erreichen, wäre eine Umänderung in ein "hochschulpolitisches Mandat" oder ein "politisches Mandat, soweit eine unmittelbare Hochschulbezogenheit besteht" (so wohl heute auch die herrschende juristische Aufassung, vgl. BVerfG Beschluß vom 4. 8. 2000) wesentlich zielführender.
Drohende Nachteile durch Wegfall des Studierendstatus für Doktorand*innen
Die folgenden Anmerkungen zur geplanten Gesetzesänderung wurden durch einen Doktorandenkonvent zusammengetragen, auf Basis der Rückmeldungen der Promotionsstudierenden einer Fakultät an einer Universität in Baden-Württemberg.
Es ist zunächst einmal zu betonen, dass die neuen Mitwirkungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Einführung der Statusgruppe für Doktorand*innen sehr begrüßt werden. Der folgende Punkt wurde jedoch ebenfalls in allen Rückmeldungen festgestellt: Die geplante Einführung der Statusgruppe für Doktorand*innen, die einerseits mit einer verbesserten Sichtbarkeit und Partizipationsmöglichkeit dieser spezifischen Gruppe innerhalb der Hochschulen verbunden sein soll, führt andererseits zu erheblichen Konsequenzen, die mit dem Verlust des Studierendenstatus einhergehen.
Die im Folgenden genannten Fragen und Bedenken beziehen sich auf verschiedene Bereiche, in denen den Doktorand*innen durch den Verlust des Studierendenstatus z. T. erhebliche Nachteile drohen, insbesondere finanzieller Art. Diese drohenden Konsequenzen entziehen sich teilweise der Möglichkeit einer Regelung durch das LHG. Dennoch handelt es sich um direkte Folgen der geplanten Gesetzesänderung, auf die an dieser Stelle hingewiesen werden soll, um die Tragweite der Änderungen für die Personengruppe der Doktorand*innen zu verdeutlichen.
Bestandsschutz des Status für bereits angenommene Doktorand*innen
Unklar ist, ob die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungen des Landeshochschulgesetzes angenommen und immatrikulierten Doktorand*Innen von den Änderungen unberührt bleiben.
Verwaltungskostenbeitrag und Leistungen der Studierendenwerke (Artikel 3, § 12a)
Dieser Punkt betrifft alle durch die jeweiligen Studierendenwerke erbrachten Leistungen. Unter diesem Punkt werden zwei unterschiedliche Dinge relevant. In der geplanten Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass in Bezug auf die Leistungsberechtigungen die Doktorand*Innen den Studierenden gleichgestellt werden sollen. Diese Nutzungsberechtigung soll über einen Beitrag finanziert werden, vermutlich in Analogie zu den bisherigen Semesterbeiträgen, dessen Höhe aber noch unbestimmt ist.
Eine Orientierung bzw. ein Beitrag äquivalent zu dem der Studierenden erscheint in diesem Zusam-menhang als unangemessen. Angemessener erscheint ein Verwaltungskostenbeitrag, der statt-dessen an die voraussichtlich deutlich niedrigere Inanspruchnahme der Leistungen durch die Doktorand*innen angepasst ist. Außerdem ist eine transparente, nachvollziehbare Aufschlüsselung der Kosten wünschenswert, aus denen sich die Summe des Beitrages zusammensetzt.
Zudem sieht das Gesetz eine Option der Befreiung von diesen Leistungen bzw. dem Beitrag nur für die an den Universitäten angestellten Doktorand*Innen vor. Hier ist jedoch wünschenswert, dass die Befreiung von den Beiträgen für alle Doktorand*Innen möglich wird, da insbesondere extern Promovierende teilweise die Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen (können).
Semestertickets und Verkehrsverbünde
Es ist damit zu rechnen, dass der Verlust des Studierendenstatus auch mit dem Verlust des Anrechts auf ein Semesterticket verbunden ist. Dadurch werden Aushandlungen eines gemeinsamen Semestertickets für Studierende und Doktorand*innen notwendig.
Wohnsituation
Unter diesem Punkt soll auf die Bedenken im Zusammenhang mit Wohnsituationen und Wohnraum, dessen Nutzung und Zugang sich über den Studierendenstatus legitimiert (z.B. Wohnheime etc.) eingegangen werden. Dazu muss zwischen Wohnraum, der durch privatwirtschaftliche Träger (z.B. Baugenossenschaften) bereitgestellt wird, und Studierendenwohnheime als Leistungen von den Studierendenwerken unterschieden werden. Letzteres wird mit der Neuregelung durch die Betreuung der Studierendenwerke gewährleistet. Im ersten Fall sollte sichergestellt werden, dass trotz des Wechsels der Statusgruppenzugehörigkeit auch weiterhin Leistungsansprüche durch die Anerkennung des veränderten Status vorhanden sind.
Krankenkassen
Der Wegfall des Studierendenstatus kann in Einzelfällen zu einem Wegfall der vergünstigten studentischen Krankenversicherungsbeiträge durch gesetzliche Krankenkassen führen.
Stipendien
Der Satus der Studierenden wird auch für die finanzielle Förderung durch Stipendien benötigt. Hier müssten nach der Gesetzesänderung Verhandlungen über die Anerkennung des Doktorand*Innen Status bei Stiftungen und anderen Quellen der Stipendienvergaben aufgenommen werden.
Visum für international Promovierende
Der Studierendenstatus ist ebenfalls besonders bedeutsam in Bezug auf den Erhalt eines Visums für die Promotion in Deutschland für internationale Doktorand*Innen [vice versa]. Es sollte rechtlich sichergestellt werden, dass der Doktorand*Innenstatus – wie der Studierendenstatus – zum Visaerhalt berechtigt.
Sonstige finanzielle Vorteile durch den Studierendenstatus
Dieser Punkt soll Bezug auf die finanziellen Vorteile und Vergünstigungen nehmen, die sich über eine Zugehörigkeit zu der Gruppe der Studierenden ergeben (z.B. Kinos & Museen, Handyverträge, Kauf von PC-Programmen bzw. Lizenzen oder sonstigen Arbeitsmaterialien, etc.). Hier ist insbesondere die Erkennbarkeit von Doktorand*Innen als zu den Universitäten zugehörige Gruppe relevant, ggf. über einen Doktorand*Innen-Ausweis oder Ähnliches. Auch dieser Punkt wird voraussichtlich erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in allen Auswirkungen erkenntlich werden.
Neuverhandlung von "Privilegien"?
1) Semesterticket
Falls das Semesterticket wegfiele, sähe das in meinem Fall wie folgt aus:
Statt etwa 634 Euro jährlich (Semesterticket + Gebühren) würden etwa 2020 Euro jährlich (Jedermann-Ticket) für meine Fahrten zur Hochschule Mannheim bzw. der Uni Heidelberg anfallen.
Es bedarf keiner weiteren Argumente, um glaubhaft darzulegen, dass diese unverhältnismäßige Steigerung der Fahrtkosten viele Doktoranden hart treffen würde.
2) Zugang Bibliothek
Dass der Zugang für Doktoranden zur Bibliothek "Verhandlungssache" sein soll (auch wenn Verhandlungen hierzu bereits im Gange sind) ist abenteuerlich.
Als Beispiel:
Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Medizinischen Fakultäten zur Promotion zum Doctor scientiarum humanarum (Dr. sc. hum.)
§7 (1)
"Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, eine selbstständige
Leistung des Doktoranden / der Doktorandin sein und zum Fortschritt
der Wissenschaft beitragen. "
Soll der freie Zugang zur Bibliothek nun also nur noch ein "Privileg" der Doktoranden gewesen sein, dass zukünftig neu verhandelt werden muss? Das hat mit dem Sinn und Zweck eines Promotionsstudiums nur noch wenig zu tun. Der freie Zugang zur Bibliothek gewährleistet seit jeher, dass sich Studierende und Promovierende der Wissenschaft zuwenden.
DekanInnen weiterhin als "geborene" Mitglieder im Senat vorsehen / Mehr Autonomie für Fakultäten und weitere Änderungsvorschläge
Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) vom 11.9.17
Mit dem HRWeitEG sollen die Vorgaben des Urteils des Verfassungsgerichtshofes vom 14. November 2016 (1 VB 16/15) umgesetzt werden. Das Urteil des VGH nimmt dabei insbesondere die verfassungsrechtlich notwendige Stärkung der Mitwirkungsrechte der ProfessorInnen in den Blick.
Diese Stellungnahme umfasst fünf Punkte und bezieht sich in erster Linie auf die Vertretung der Fakultäten im Senat und die Willensbildung in den Fakultäten (Punkte I und II). Hier sehen wir deutlichen Änderungsbedarf im Entwurf des HRWeitEG. In dieser Stellungnahme werden zudem allgemeine Fragen der Selbstverwaltung und des Prüfungsrechtes angesprochen (Punkte III, IV, V), in denen das LHG dringend ergänzt werden muss.
I. Dekane und Dekaninnen müssen weiterhin als „geborene“ Mitglieder dem Senat angehören.
Nach dem Entwurf des HRWeitEG sollen DekanInnen zukünftig nicht mehr als „geborene“ Mitglieder im Senat vertreten sein. In der täglichen Praxis haben allerdings nur die Dekanatsmitglieder und an erster Stelle die Dekane und Dekaninnen eine umfassende Kenntnis der für eine Fakultät relevanten Vorgänge, die im Senat behandelt werden. Sofern professorale Senatsmitglieder nicht zugleich Dekanatsmitglieder sind, können diese Kenntnisse nur dadurch erlangt werden, indem aus dem bisherigen Ehrenamt eine hauptamtliche Funktion wird. Die Arbeitsteilung auf Fakultätsebene wird durch die geplante Neuregelung erschwert und die Selbstverwaltung insoweit geschwächt.
Der geplante Verzicht auf die Dekane und Dekaninnen als „geborene“ Mitglieder im Senat löst zudem nicht praktikable Folgeänderungen aus. So kann es beispielsweise entgegen der Entwurfsfassung des HRWeitEG nicht allein der Grundordnung überlassen werden, ob Dekane und Dekaninnen mit beratender Stimme im Senat vertreten sind.
II. Fakultäten müssen unmittelbar durch das LHG das Recht erhalten, einen „großen“ Fakultätsrat zu bilden.
Das HRWeitEG verändert die Zusammensetzung eines gewählten Fakultätsrates. Beispielsweise sollen die Prodekane und Prodekaninnen zukünftig nicht mehr „geborene“ Mitglieder des gewählten Fakultätsrates sein. Als Folge davon muss den Fakultäten durch das LHG direkt zugestanden werden, einen „großen“ Fakultätsrat durch Beschluss der jeweiligen Fakultät zu bilden. Gerade interdisziplinär zusammengesetzte Fakultäten benötigen diese Form der Willensbildung. Daher darf auch diese Frage nicht einer Grundordnung überlassen werden.
III. Selbstverwaltung muss gestärkt werden.
Aus Sicht der Unterzeichnenden bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen zudem insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Des weiteren müssen die in hochschulöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Tagesordnungspunkte den Hochschulmitgliedern im Intranet vorab mit aussagekräftigen Unterlagen zugänglich gemacht werden. Auch die bisherige Bekanntgabe der Beschlüsse des Senates mittels Aushang ist nicht mehr zeitgemäß. Das LHG muss den Weg zu einer rechtsicheren Bekanntgabe im Intranet sorgen. Das baden-württembergische Gemeinderecht hat hierzu taugliche Lösungen entwickelt.
IV. Kooperation zwischen Universitäten und Hochschulen muss auch bei Abschlussarbeiten möglich sein.
Im LHG ist die Kooperation zwischen Universitäten und Hochschulen nicht nur im Bereich der Promotion zu stärken. Dies muss auch schon auf Ebene der Abschlussarbeiten gelten.
V. Regelhafte Betreuung von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen muss zur Pflichtaufgabe werden.
Aufgrund der aktuellen heterogenen Zusammensetzung der Studierenden entsteht mehr Betreuungs- und Beratungsbedarf, welcher als Pflichtaufgabe wahrgenommen werden muss.
Im Einzelnen wird daher wie folgt zum HRWeitEG Stellung genommen:
Zu I. Dekane und Dekaninnen müssen weiterhin als „geborene“ Mitglieder dem Senat angehören.
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfes soll auf Grund von Wahlen
„a) von jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule mindestens ein Mitglied der Fakultät“
dem Senat angehören. Im Gegensatz zum aktuellen Recht ist ein Dekan/eine Dekanin nicht mehr „geborenes“ Mitglied im Senat. Als bloße „Kann-Regelung“ ist vorgesehen, dass die Grundordnung auch festlegen kann, dass die Dekaninnen und Dekane im Sinne von § 24 dem Senat mit beratender Stimme angehören.
Diese Regelung wird abgelehnt. Regelmäßig verfügt der/die DekanIn aufgrund des Vorsitzes im Fakultätsrates und aufgrund des Führens der täglichen Geschäfte über die größte Detailkenntnis der fakultätsrelevanten Vorgänge. Sofern der/die DekanIn einer Fakultät nicht in den Senat gewählt werden sollte, stellt sich die Frage, wie diese Kenntnisse in den Senat eingebracht werden können. Die Zuerkennung einer beratenden Stimme für nicht gewählte DekanInnen kann dies nicht ausreichend kompensieren, da beratenden Mitgliedern nicht die geschäftsordnungsmäßigen Beteiligungsrechte im Senat zustehen.
Wir bitten daher dringend darum, dass DekanInnen weiterhin als „geborene“ Mitglieder dem Senat angehören.
Sofern dieser Bitte nicht nachgekommen wird und Dekane und Dekaninnen nur noch als gewählte Mitglieder dem Senat angehören sollen, müssen zumindest weitere Regelungen angepasst werden:
Die vorgesehene „Kann-Regelung“, die es in der Grundordnung nur ermöglicht, aber nicht zwingend vorschreibt, dass die Dekane und Dekaninnen zumindest beratendes Mitglied werden, ist für die Praxis unzureichend. Um die Belange der Fakultät in verfassungsrechtlich ausreichendem Maß zu wahren, ist in den Grundordnungen zwingend vorzusehen (und eben nicht nur als „Kann-Regelung“), dass ein Dekan oder eine Dekanin, welche/r nicht aufgrund der Wahl Mitglied im Senat ist, beratendes Mitglied wird.
Fakultäten, die aufgrund der Wahl zum Senat auch weiterhin durch eine/n DekanIn vertreten werden, müssen zudem ein weiteres Mitglied des Dekanates mit beratender Stimme hinzuziehen dürfen. Andernfalls könnte die Situation entstehen, dass einzelne Fakultäten, Dekane und Dekaninnen mit beratender Stimme zur Unterstützung im Senat hinzuziehen, anderen Fakultäten jedoch die Unterstützung durch eine Person mit beratender Stimme versagt bleibt.
Die aufgrund des HRWeitEG ermöglichte Trennung zwischen Fakultätsleitung und Mitgliedschaft im Senat erfordert es auch, dass die Mitgliedschaft im Senat eine umfangreiche Vorbereitung bedarf. Diese muss durch Vorgaben in der LVVO deputatsrelevant berücksichtigt werden.
Der Verfassungsgerichtshof fordert auf S. 28 des o.g. Urteils zudem insgesamt eine Organisation, die die wissenschaftliche Sachkompetenz und den wissenschaftlichen Pluralismus sicherstellt:
„Materielle Leitvorstellung eines wissenschaftsadäquaten Hochschulorganisations- und Hochschulver-fahrensrechts ist eine Entscheidungsstruktur, die vor allem wissenschaftliche Sachkompetenz, aber auch wissenschaftlichen Pluralismus zur Geltung bringt. Die Operationalisierung dieser beiden Leit-kriterien erfolgt im Wesentlichen mittels der Einbindung von Wissenschaftlern in die hochschulinternen Entscheidungsprozesse (vgl. Britz, in: Dreier GG, 3 Aufl. 2013, Art. 5 III Rn. 94). Darüber hinaus dient die Mitwirkung der betroffenen Grundrechtsträger der Herstellung von Legiti-mation für die Entscheidung über Selbstverwaltungsaufgaben (vgl. Gärditz, DVBl. 2014, S. 1127 )
An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es bei den Fakultäten erhebliche Unterschiede sowohl nach ihrer Größe als auch hinsichtlich des vom Verfassungsgericht als besonders zu beachtenden „wissenschaftlichen Pluralismus“. Die Orientierung der von einer Fakultät in den Senat zu wählenden Mitglieder an der Zahl der Planstellen für Professorinnen und Professoren einer Fakultät sichert die zu beachtende wissenschaftliche Pluralität prinzipiell, wenn in einer Fakultät unterschiedliche Wissenschaften gelehrt werden und sie eine entsprechende Größe hat, um mehrere Mitglieder in den Senat zu entsenden.
An einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann aber die Größe allein wegen des starken Überwiegens technikwissenschaftlicher Fakultäten gegenüber einer sozialwissenschaftlich ausgerichteten Fakultät, die geforderte Pluralität bei den Entscheidungen im Senat nicht gewährleisten. Daher darf die Stimmenanzahl kleinerer fachverwandter Fakultäten, die jeweils zumindest mit einer Stimme im Senat vertreten sind, zur Stimmenanzahl einer Fakultät, die nicht mit anderen Fachrichtungen verwandt ist, nicht in einem groben Missverhältnis stehen. Vielmehr muss die Gesamtanzahl der im Senat vertretenen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Verhältnis zur Größe einzelner Fakultäten und der dort vertretenen Fachrichtungen stehen. Sofern Fakultäten kooptierte Mitglieder haben, muss berücksichtigt werden, dass diese Mitglieder bei der Bestimmung der Fakultätsgröße nur für eine Fakultät gezählt werden dürfen.
Der Wortlaut des Entwurfes des HRWeitG in § 19 Abs. 2 Nr. 2:
„...Die Grundordnung legt entsprechend der Größe der Fakultäten oder Sektionen die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in den Senat gewählt werden; die Grundordnung kann auch festlegen, dass die Dekaninnen und Dekane im Sinne von § 24 dem Senat mit beratender Stimme angehören.“
ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
„Die Anzahl der von den Fakultäten zu wählenden Senatsmitglieder gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sich nach der Größe der Fakultäten. Bei der Berechnung der Größe der Fakultäten können Fakultäten, die die Mindestanzahl an Planstellen nach § 22 Abs. 2 LHG nicht oder nicht ohne die Berücksichtigung von kooptierten Mitgliedern erreichen, nicht mehr als eine stimmberechtigte Person gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in den Senat wählen. Im Übrigen wird die Zahl der zu wählenden Senatsmitglieder für die übrigen Fakultäten in der Grundordnung gemäß der Anzahl an Planstellen nach § 22 Abs. 2 ohne kooptierte Fakultätsmitglieder festgelegt.
Die Grundordnung sieht vor, dass die Dekaninnen und Dekane im Sinne von § 24 dem Senat zumindest mit beratender Stimme angehören. Sind Dekaninnen und Dekane als gewähltes Mitglied im Senat vertreten, kann ein weiteres Dekanatsmitglied mit beratender Stimme von der Dekanin / dem Dekan im Senat hinzugezogen werden.“
Zu II. Fakultäten müssen unmittelbar durch das LHG das Recht erhalten, einen „großen“ Fakultätsrat zu bilden.
Der Entwurf sieht in § 25 Abs. 2 veränderte Regelungen für die Zusammensetzung eines gewählten Fakultätsrates vor. Beispielsweise sollen die Prodekane und Prodekaninnen zukünftig nicht mehr „geborene“ Mitglieder des Fakultätsrates sein. Der Entwurf des HRWeitG lässt es aber weiterhin in § 25 Abs. 3 zu, dass die Grundordnung einen großen Fakultätsrat mit allen hauptamtlichen HochschulehrerInnen vorsehen kann.
Es wird daher vorschlagen § 25 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
„Die Grundordnung sieht vor, dass Fakultäten abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 3 durch Beschluss einem Fakultätsrat aller hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl bilden können. Diesem müssen mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).
Da die Prodekane und Prodekaninnen, die regelmäßig die Pluralität der einer Fakultät zugeordneten Studiengänge mit sicherstellen, nur noch mit beratender Stimme dem Fakultätsrat angehören, kommt dem „Großen Fakultätsrat“ eine besondere Bedeutung zu.
Zudem sind im Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften einige Fakultäten in hohem Maße interdisziplinär zusammengesetzt. Dies gilt insbesondere für Fakultäten der Sozialen Arbeit, die BezugswissenschaftlerInnen aus dem Gebiet der Psychologie, Politikwissenschaft, Gesundheitswissenschaft, Rechtswissenschaft, Betriebswissenschaft oder der Soziologie benötigen. Hier würde ein gewählter Fakultätsrat die Mitwirkung und Selbstverwaltungsrechte der BezugswissenschaftlerInnen nicht gewährleisten. Die in § 25 Abs. 2 des Entwurfes vorgesehene Möglichkeit, mit beratender Stimme teilzunehmen, stellt keine verfassungsrechtlich ausreichenden Mitwirkungsrechte von oft nur in geringer Anzahl in der Fakultät vertretenen BezugswissenschaftlerInnen dar. Eine beratende Stimme beinhaltet keine geschäftsordnungsmäßigen Mitwirkungsrechte im Fakultätsrat und stellt somit die wissenschaftliche Sachkompetenz und den wissenschaftlichen Pluralismus nicht sicher. Wie bereits oben erwähnt, fordert der Verfassungsgerichtshof auf S. 28 des o.g. Urteils insgesamt eine Organisation, die die wissenschaftliche Sachkompetenz und den wissenschaftlichen Pluralismus sicherstellt. Dabei betont der Verfassungsgerichtshof auf S. 20 des o.g. Urteils besonders:
„Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich hierbei - wie bei Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - um ein individuelles Freiheitsrecht für jeden, der an einer Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist (StGH, ESVGH 24, 12 ; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden- Württemberg,1984, Art. 20 Rn. 1 und 8; Feuchte, in: ders., Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 20 Rn. 4, 9 und 18).“
Somit muss jede Grundordnung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zwingend die Möglichkeit vorsehen, dass eine Fakultät durch Beschlussfassung (in der Fakultät) einen großen Fakultätsrat bilden kann.
Zu III. Selbstverwaltung muss gestärkt werden.
Dies betrifft zunächst die im Regelfall nicht (hochschulöffentlichen) Tagungen des Senates. Nach § § 10 Abs. 4 LHG (Gremien; Verfahrensregelungen) gilt aktuell:
„Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung; die Grundordnung kann für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen vorsehen; Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das Gremium die offene Abstimmung einstimmig beschließt.“
Durch das HRWeitEG soll dieser Absatz wie folgt geändert werden:
„In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14“ durch die Wörter „Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14“ ersetzt.
Damit findet nach wie vor eine hochschulöffentliche Sitzung insbesondere für die in den Nummern 9 und 10 genannten Satzungen (Prüfungen, Studieninhalte, Verwaltungs- und Benutzung von Hochschuleinrichtung, Gebühren und Entgelte, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden) nicht statt.
Es ist kein verfassungsrechtlich relevanter Grund zu erkennen, weshalb diese Satzungen nicht vor Beschlussfassung durch den Senat hochschulöffentlich diskutiert werden können und hiernach die Hochschulöffentlichkeit an der Sitzung des Senates diesbezüglich teilnehmen kann. Im Gegenteil wird durch die heutige und auch durch die geplante Regelungstechnik vermieden, dass die Hochschulöffentlichkeit in einen Austausch mit den Senatsmitgliedern treten kann. Das einzelne Hochschulmitglied hat somit in den genannten Punkten keine Möglichkeit auf die Willensbildung in ausreichender Weise Einfluss zu nehmen. Wie auf diese Weise die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Einflussnahme und Information geschehen soll, ist nicht erkenntlich. Auch durch die geplante Regelung wird in das Freiheitsrecht des einzelnen Hochschulmitgliedes, welches den Schutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG genießt, in unzulässiger Weise eingegriffen.
Zu fordern ist daher, dass § 10 Abs. 4 LHG geändert wird. Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut:
„1Die Gremien tagen öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14;. 2Der Senat kann darüber hinaus durch Satzungsbeschluss bestimmen, dass in besonderen Fällen, die der Geheimhaltung bedürfen, die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. 3Die Begründung und die Entscheidung über einen solchen Beschluss ist dem Hochschulrat vorzulegen.
4Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. 5Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.“
Zur Stärkung der Selbstverwaltung muss zudem eine § 41b GemeindeO BW vergleichbare Regelung getroffen werden:
(1) Die Gemeinde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sit- zungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderungen der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzelfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.
(3) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffent- lichkeit bekannt geben.
(5) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.
(6) Die Beachtung der Absätze 1 bis 5 ist nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Einberu- fung und Leitung der Sitzung.“
Auch benötigen Hochschulen ein modernes Recht zur Bekanntgabe insbesondere der Satzungsbeschlüsse. Zwar wird die Bekanntgabe der Hochschulsatzungen auch schon heute mittels Internet für möglich gehalten, dies ist jedoch durch Rechtsunsicherheiten geprägt. Auch hier kann das Gemeinderecht als Beispiel dienen, den Hochschulen zu einem rechtssicheren und praktikablen Bekanntgaberecht zu verhelfen:
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO)
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
...
3. durch Bereitstellung im Internet oder
4. ...
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen.
(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse der Gemeinde anzugeben. In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite der Gemeinde so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich des Ortsrechts erkennt. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich von der Gemeinde verantworteten Internetseite erfolgen; sie darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein. Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern.
(3) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde zu bringen.
Zu IV. Kooperation zwischen Universitäten und Hochschulen muss auch bei Abschlussarbeiten möglich sein.
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Im Entwurf des HRWeitEG wird die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Universitäten im Rahmen von Promotionsvorhaben angesprochen. Dies ist zu begrüßen, genügt jedoch nicht den aktuellen Anforderungen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Diese muss auch im Bereich der Abschlussarbeiten ermöglicht werden. Diese Notwendigkeit besteht beispielsweise in sozialwissenschaftlichen Fachrichtungen, die interdisziplinäre Forschungsarbeiten schon auf Ebene der Abschlussarbeiten ermöglichen wollen.
Vorschlag: § 32 Abs. 4 Nr. 2 LHG wird durch einen weiteren Satz wie folgt ergänzt:
„Um die Zusammenarbeit der Hochschulen und Universitäten zu fördern, können die Prüfungsordnungen vorsehen, dass Lehrende an anderen öffentlich-rechtlichen Universitäten und Hochschulen mit deren Einverständnis als ZweitprüferInnen bestellt werden dürfen.“
Zu V. Regelhafte Betreuung von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen muss zur Pflichtaufgabe werden.
Im aktuellen LHG ist nach § 2 Abs. 3 LHG soziale Förderung Aufgabe der Hochschulen. Allerdings bestehen in § 43 LHG keine genauen Umsetzungsverpflichtungen, wie die damit notwendige Betreuung und Beratung zu geschehen hat. Dieser Ausgestaltung entsprechend werden diese Pflichten in der hochschulrechtlichen Literatur als Sekundäraufgaben bezeichnet (Sandberger, LHG 2013, § 2 Rz. 3).
Aufgrund der aktuellen heterogenen Zusammensetzung der Studierenden können diese Pflichten nicht mehr als reine Sekundäraufgaben wahrgenommen werden. Die hier auch angesprochenen Studienberatungen müssen als Primäraufgaben der Hochschule im LHG gestärkt werden. Es wird daher folgende Änderung des § 43 Abs. 1 LHG vorgeschlagen:
(1) Die Hochschule nimmt die Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung sowie der psychosozialen Beratung von Studierenden durch einschlägig qualifizierte Fachkräfte wahr. Ein Mitglied des Rektorats ist mit der Aufsicht zu betrauen und berichtet dem Senat und Hochschulrat regelmäßig über die die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.