Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts hat im Beteiligungsportal eine hohe Aufmerksamkeit erhalten. Dies findet das Wissenschaftsministerium sehr erfreulich. Die Anhörungsphase konnte so intensiv genutzt und verschiedene Argumente eingespeist werden.
Ergebnis der Anhörung und der Kommentierung
Das Anhörungsverfahren insgesamt war sehr differenziert. Von den Hochschulen wurde im Wesentlichen die Absicht begrüßt, das Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 14. November 2016 umzusetzen, ohne Veränderung an der bisherigen Kompetenzverteilung von Rektorat, Senat und Hochschulrat vorzunehmen. Das ursprünglich dreistufig konzipierte Abwahlverfahren wurde von diesen als zu kompliziert und das ursprünglich vorgesehene zehnprozentige Eingangsquorum als zu niedrig empfunden. Von Studierenden und verschiedenen Verbänden wurde befürchtet, dass die Änderungen zu einer Schwächung der nichtprofessoralen Statusgruppen führen könnten. Von Hochschul- und Doktorandenvertreterinnen und -vertretern wurde der ursprünglich geplante Wegfall der Immatrikulation abgelehnt. Es wurde insbesondere befürchtet, dass damit der Verlust rechtlicher und sozialer Vorteile verbunden sein könnte. Auch über das Beteiligungsportal sind vor allem Stellungnahmen zur neuen Statusgruppe und den Immatrikulationsmöglichkeiten der Doktorandinnen und Doktoranden, aber auch zur Urabwahl, zu den Gremienzusammensetzungen und den Beteiligungsrechten abgegeben worden. Dabei wurde überwiegend kritisiert, dass durch den im Anhörungsentwurf vorgesehenen Wegfall des Studierendenstatus auch die darin begründeten Begünstigungen für die Doktorandinnen und Doktoranden entfielen.
Veränderungen am ursprünglichen Entwurf
Die Rückmeldungen hat das Wissenschaftsministerium sehr ernst genommen. Dies ist auch daran zu erkennen, dass der Einbringungsentwurf des Gesetzes sich nicht zu einhundert Prozent mit dem Anhörungsentwurf deckt.
Die Anpassungen in drei zentralen Bereichen, die auch im Beteiligungsportal wesentlich diskutiert worden sind, sind im Folgenden dargestellt:
1. Senat
- Die Senatszusammensetzung wird stärker als im Anhörungsentwurf der Gestaltung durch die Grundordnung der Hochschule überantwortet.
- Es wird klargestellt, dass im Senat die Hochschullehrerschaft über (genau) eine Stimme mehr als die anderen gewählten Mitglieder verfügen muss.
- An Hochschulen mit Promotionsrecht und Universitäten müssen nun mindestens 40 Prozent beziehungsweise an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg 33 Prozent der Mitglieder des Senats aus den übrigen Gruppen (Verwaltung, wissenschaftlicher Dienst, Studierende, Promovierende) gewählt werden. Damit wird der Anteil dieser Gruppen in den Senaten ansteigen; es wird keine Verdrängungseffekte geben.
- Neben den Rektorinnen und Rektoren und den Gleichstellungsbeauftragten sollen nun auch die Kanzlerinnen und Kanzler kraft Amtes Mitglied des Senats bleiben.
2. Urabwahlverfahren
Das Urabwahlverfahren wurde auf ein zweistufiges Verfahren reduziert und das Antragsquorum auf 25 Prozent der Hochschullehrerschaft erhöht.
3. Doktorandinnen und Doktoranden
- Die neue Statusgruppe wird jetzt als eine neue Gruppe der Studierenden umgesetzt.
- Zudem müssen alle nicht an der Hochschule hauptberuflich tätigen Doktoranden eingeschrieben sein. So ist eindeutig klargestellt, dass Doktoranden zum Beispiel beim Semesterticket oder bei der Krankenversicherung wie Studierende behandelt werden. Bislang lief hier vieles unter Kulanz.
- Die Beiträge der Promovierenden zur Verfassten Studierendenschaft, die durch die Immatrikulation fällig werden, werden zudem getrennt verwaltet und sind für die Belange dieser Gruppe zu verwenden