Online-Kommentierung
Durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes soll zur weiteren nachhaltigen Stärkung des großen Vertrauens der Bürgerschaft in die Polizei eine pseudonymisierte individuelle Kennzeichnung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in sogenannten stehenden geschlossenen Einheiten eingeführt werden.


Kommentare
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Regelung nicht ausreichend
Die Regelung ist ein guter Anfang, aber nicht ausreichend.
Der Gesetzgeber muss klar regeln, dass Polizeibeamte in Uniform immer gekennzeichnet sein müssen. Dies muss unabhängig davon gelten, in welcher Organisationsform sie eingesetzt werden (der Entwurf spricht nur von "stehenden, geschlossenen Einheiten"). Nichts anderes kann für im Internet agierende Polizeibeamte gelten (z. B. auf Twitter).
Auch MEK- und SEK-Beamte müssen im Nachhinein identifizierbar sein.
Verdeckt agierende Polizeibeamte müssten sich spätestens dann kennzeichnen, wenn sie sich als Polizeibeamte zu erkennen geben.
Die nähere Ausgestaltung über den Inhalt und den Umfang ist nicht dem Innenministerium zu überlassen, sondern so wie oben beschrieben durch den Gesetzgeber vorzugeben.
Weiterhin bedarf es Konsequenzen für Beamte, die die Regelung nicht einhalten sowie deren Vorgesetzten, wenn sie nicht auf die Einhaltung der Regelung achten.