Änderung des Landesbeamtengesetzes

Ein Beamter der Bereitschaftspolizei trägt eine anonymisierte Kennzeichnung an der Uniform.

Polizei

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen nimmt zu den eingegangenen Kommentaren zusammenfassend wie folgt Stellung:

Einführung der Kennzeichnungspflicht

Im aktuellen Koalitionsvertrag von Bündnis 90/Die Grünen sowie der CDU ist die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für geschlossene Einheiten der Polizei Baden-Württemberg, wie sie bei Großlagen eingesetzt werden, beschlossen. Diese Vereinbarung wird nun umgesetzt.

Ziel der Einführung der individuellen und pseudonymisierten Kennzeichnung ist die nachhaltige weitere Stärkung des großen Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei. Es handelt sich dabei keinesfalls um ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten; vielmehr wird eine noch einfachere Zuordnung als bisher schon ermöglicht, beispielsweise um etwaige Vorwürfe aufzuklären und gegebenenfalls entkräften zu können. Damit reiht sich Baden-Württemberg in die Mehrzahl der Länder bundesweit ein, verzichtet aber ganz bewusst auf eine verpflichtende Individualkennzeichnung etwa durch ein Namensschild.

Bei der Landespolizei Baden-Württemberg sind derzeit insgesamt über 29.000 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte beschäftigt, bei denen die Regelung ganz überwiegend nicht zur Anwendung kommt. Die Kennzeichnung soll nur bei rund 1.640 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten beim Einsatz in stehenden geschlossenen Einheiten Anwendung finden, da sie bei solchen Einsätzen aufgrund ihrer Ausrüstung und insbesondere auch bei dynamischer Lageentwicklung mitunter schwerer zu identifizieren sind. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Polizistinnen und Polizisten ist sie pseudonymisiert. Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in anderen Bereichen, beispielsweise den Polizeirevieren, ist eine solche Kennzeichnung nicht erforderlich. Hier ist eine Identifizierung im Rahmen der täglichen Aufgabenwahrnehmung über andere geeignete und bewährte Möglichkeiten gewährleistet. So haben im Dienst befindliche Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aufgrund innerdienstlicher Vorschriften auf Verlangen den Dienstausweis vorzuzeigen sowie den Namen und die Dienststelle anzugeben; alternativ kann auch eine Visitenkarte ausgehändigt werden. Sofern das Vorzeigen die Amtsausübung behindert, genügt zunächst auch die Nennung der Dienststelle. Überdies ist es ihnen freigestellt, während des Dienstes ein Namensschild zu tragen.

Ausgestaltung der Kennzeichnungspflicht

Auf Basis der gesetzlichen Grundlage soll Näheres zu der Kennzeichnungspflicht durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Es ist vorgesehen, die Kennzeichnung über eine fünfstellige Ziffernfolge vorzunehmen, der zur Unterscheidung bei länderübergreifenden Einsatzlagen die Länderkennung BW vorangestellt werden soll. Sie soll vor Einsatzbeginn per Klettschild gut sichtbar an der dafür vorgesehenen Stelle der getragenen Oberbekleidung angebracht werden.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der einzelnen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten soll zudem dadurch gewahrt werden, dass vor jedem Einsatz eine von drei nach dem Zufallsprinzip persönlich zugeteilten Kennzeichnungen frei gewählt werden kann.

Die Kennzeichnungen sowie die damit verknüpften Daten der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sollen in einer Datenbank verwaltet werden, auf die nur ein eingeschränkter Nutzerkreis aufgrund eines entsprechenden Rechte-Rollen-Konzepts Zugriff hat. Die personenbezogenen Daten sollen gemäß der gesetzlichen Regelung ausdrücklich nur zum Zweck der nachträglichen Identifizierbarkeit erhoben und gespeichert werden. Darüber hinaus sollen sie nur abgefragt werden dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und eine Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.