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Schule

Privatschulgesetz

Mit dieser Änderung werden in der Verwaltungspraxis nicht mehr aktuelle oder nicht mehr erforderliche und damit veraltete Regelungen im Privatschulgesetz und in der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz aufgehoben. Weiterhin werden redaktionelle Anpassungen zur Vereinheitlichung der Formulierungen und der Systematik vorgenommen.

Zudem erfolgt eine kleinere Anpassung zugunsten der Ergänzungsschulen im Gleichklang mit der Regelung für Ersatzschulen bei einem nicht länger als ein Jahr dauernden Nichtbetrieb. Die bereits in Paragraf 18 Absatz 2a Satz 1 Nummern 14 und 15 des Privatschulgesetzes ausdrücklich genannten Schulen für Physiotherapie und Schulen für Logopädie werden nachträglich noch in Paragraf 17 Absatz 1 des Privatschulgesetzes aufgenommen.

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 13. August 2024, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes und der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (PDF)

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