Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Ein Maurer arbeitet mit Zement und Mörtel an einer Ziegelwand.

Bauen

Gesetz für das schnellere Bauen

Schwerpunkt des Gesetzes ist die Änderung der Landesbauordnung (LBO). Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen vor, die das Bauen schneller, einfacher und damit kostengünstiger machen können. Um das baurechtliche Verfahren zu beschleunigen und zu optimieren, soll insbesondere eine Genehmigungsfiktion vorgesehen, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahrens ausgeweitet, eine Typengenehmigung eingeführt und das baurechtliche Widerspruchsverfahren abgeschafft werden.

Ein weiteres Hauptziel des Gesetzes ist der Abbau baulicher Standards sein. Geplant ist insbesondere, das Bauen im Bestand zu stärken, verschiedene Brandschutzregelungen zu vereinfachen und eine Ablöse von der Kinderspielplatzverpflichtung zu ermöglichen. Zudem soll zur Verbesserung der Fachkräftesituation künftig insbesondere eine bessere personelle Ausstattung der unteren Baurechtsbehörden gesetzlich vorgeben werden. Nicht zuletzt soll auch der Ausbau der erneuerbaren Energien erleichtert werden.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

: Information für Verbände und Organisationen

Verbände und Organisationen, die von der Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2024, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetz für das schnellere Bauen (PDF)

Kommentare

Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.

Kommentare : zum Schnelleren Bauen

16. Kommentar von :ohne Name 104289

Wesentlicher Inhalt

Vom vielzitierten Abbau von Lärmschutz liest man nichts, nur vom Abbau von Standards. Wenn dieser jedoch auch den Abbau von Lärm-/Schallschutz beinhaltet, wird vielleicht ein winzig bisschen schneller und minimal billiger gebaut, dafür häufen sich die Gerichtstermine wegen Lärmbelästigung, nächtlicher Ruhestörung usw. Wenn im Einfamilienhaus auf

Vom vielzitierten Abbau von Lärmschutz liest man nichts, nur vom Abbau von Standards. Wenn dieser jedoch auch den Abbau von Lärm-/Schallschutz beinhaltet, wird vielleicht ein winzig bisschen schneller und minimal billiger gebaut, dafür häufen sich die Gerichtstermine wegen Lärmbelästigung, nächtlicher Ruhestörung usw.
Wenn im Einfamilienhaus auf Schallschutz verzichtet wird, ist das jedermanns eigene Sache - es betrifft nicht Dritte.
An der Qualität des erreichten Standards im Mehrfamilien-Hausbau darf man hingegen zum Schutz (Lärm macht krank) der Bewohner keine Abstriche machen.
Sinnvoller wäre es an den Verfahren, wie eine Baugenehmigung zustande kommt, Abstriche zu machen. Vor allem, wenn neue Stellen mit neuen/anderen Qualifikationen geschaffen werden müssen, um das Bauen zu beschleunigen.
Spätestens bei einem Wohnhausbrand, bei Hochwasser, bei Sturm oder sonstigen Katastrophen wird man wieder nach höheren Standards schreien und das Rad "Sicherheit und Schutz durch Qualität" erneut erfinden.



17. Kommentar von :Martin B.

Allgemeines, Besetzung unterer Baurechtsbehörden, Genehmigungsfiktion

Zunächst vielen Dank für die Möglichkeit der Beteiligung. Die Zielsetzung der Reform der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist sicher dem Grunde nach zu begrüßen. I. Allgemeines Um die Beteiligung einfacher zu gestalten, wird angeregt, bei künftigen Gesetzesreformen eine konsolidierte Lesefassung zusätzlich online zu publizieren. Der

Zunächst vielen Dank für die Möglichkeit der Beteiligung. Die Zielsetzung der Reform der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist sicher dem Grunde nach zu begrüßen.

I. Allgemeines

Um die Beteiligung einfacher zu gestalten, wird angeregt, bei künftigen Gesetzesreformen eine konsolidierte Lesefassung zusätzlich online zu publizieren. Der Gesetzesentwurf allein ist etwas schwierig zu lesen, wenn es um inhaltiche Veränderungen des bestehenden Rechtstextes geht.

II. Besetzung der unteren Baurechtsbehörden

Dass qualitative Mindestanforderungen an die Besetzung unterer Baurechtsbehörden geschaffen werden sollen, ist grundsätzlich gut. Es wäre jedoch hilfreich, wenn entweder die Ausnahmen ggf. besonders benannt werden (z. B. auch nur im ÄnderungsG) oder eine (befristete) Verwaltungsvorschrift dafür erlassen wird. Jedenfalls wäre dann ein Stück weit mehr Klarheit geschaffen. Die Gesetzesänderung muss in dem Punkt Art. 12 GG standhalten. Ob der Faktor Zeit (durch die Schaffung einer 10jährigen Übergangszeit) allein genügt, um eine Verhältnismäßigkeit zu begründen, soll hier nicht näher thematisiert werden, kann jedoch kritisch inhaltlich gewürdigt werden. Sofern sich jetzige Amtsleiter entsprechend weiterbilden wollen oder müssen, z. B. durch ein Fernstudium, stehen jedenfalls Kosten für Private durchaus im Raum.

III. Genehmigungsfiktion

Die Idee ist gut. In der Sache gibt es sie jedoch bereits im Wesentlichen bei existierenden Bebauungsplänen durch das Kenntnisgabeverfahren, auch wenn im Ergebnis qualitative Unterschiede bestehen. Ein fingierter Verwaltungsakt ist nicht lediglich eine Anzeige mit Baufreigabefunktion.

Die stärkere Anpassung an die Musterbauordnung durch die geplante Gesetzesreform ist insgesamt gut.

18. Kommentar von :Harimau

§74 LBO, Erneuerbare Energien (und Wärmepumpen)

Guten Tag, nach meinen Erfahrungen ist die nun vorgesehene Streichung des Wortes "grundsätzlich" sehr wichtig und hilfreich, denn aktuell ist dieses Wort immer noch die Begründung wenn es darum geht, Einschränkungen oder Verbot für PV in Satzungen oder B-Plänen doch noch rechtlich herzuleiten. Die Formulierung "Anlagen für erneuerbare Energien

Guten Tag, nach meinen Erfahrungen ist die nun vorgesehene Streichung des Wortes "grundsätzlich" sehr wichtig und hilfreich, denn aktuell ist dieses Wort immer noch die Begründung wenn es darum geht, Einschränkungen oder Verbot für PV in Satzungen oder B-Plänen doch noch rechtlich herzuleiten. Die Formulierung "Anlagen für erneuerbare Energien zulassen" ist zu schwach, denn dann wird oft argumentiert, dass nur das "Ob", aber nicht das "Wie" gesetzlich garantiert sein. In der Folge kommen dann oft absurde Vorgaben zu Größe, Form und Farbe von PV Modulen oder Luxus Ausführungen, die eine Anlage teuer bis unwirtschaftlich machen und einem Verbot im Effekt gleichkommen. Ich würde "ohne Einschränkungen zulassen" schreiben, damit klar ist, dass auch Standardmodule erlaubt sind. Bitte auch die Wärmepumpen erlauben, denn aktuell gibt es eine Tendenz diese in B-Plänen und Satzungen aus ästhetischen Gründen an unsinnige Standorte zu verschieben , was einem Verbot gleichkommt und eine Nutzung des Potentials dieser Technik verhindert. Der neue Satz 3 ist super! Vielen Dank und viel Glück!!!

9. Kommentar von :ohne Name 103458

Sanieren im Bestand

§ 28d Nutzungsänderung im Bestand bei Bauteilen in Rettungswege geht genau in die richtige Richtung: Die Norm sollte allerdings nicht auf Rettungswege beschränkt sein. Vielmehr sollte dies allgemein gelten. Sofern bisherige Brandschutzanforderungen eingehalten werden und in diesem Bereich keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, ist nichts

§ 28d Nutzungsänderung im Bestand bei Bauteilen in Rettungswege
geht genau in die richtige Richtung: Die Norm sollte allerdings nicht auf Rettungswege beschränkt sein. Vielmehr sollte dies allgemein gelten. Sofern bisherige Brandschutzanforderungen eingehalten werden und in diesem Bereich keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, ist nichts ersichlich, dass hier nicht auch eine Form des Bestandsschutzes gewährt werden kann (sonstige Brandwände etc.).

Auch mag hinsichtlich sonstiger Brandschutzanforderungen geprüft werden, ob mehr Flexibilität im Einzelfall bei Sanierungen im Bestand gewährt werden kann (Befreiungen, um genehmigten Bestand auch bei Nutzungsänderungen zu sichern).

14. Kommentar von :Christian Denzel

Reduzierung der Standards an den falschen Stellen

Der Entfall der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraumes durch die Aufhebung des § 35 Absatz 5 wird insbesondere bei kleineren Wohneinheiten vermehrt dazu führen, dass außerhalb des Gebäudes zusätzlicher Raum in Form von Gartenhütten oder Ähnlichem errichtet wird oder Garagen vermehrt als Lagerraum zweckentfremdet genutzt werden. Die

Der Entfall der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraumes durch die Aufhebung des § 35 Absatz 5 wird insbesondere bei kleineren Wohneinheiten vermehrt dazu führen, dass außerhalb des Gebäudes zusätzlicher Raum in Form von Gartenhütten oder Ähnlichem errichtet wird oder Garagen vermehrt als Lagerraum zweckentfremdet genutzt werden.

Die neuen Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung der Baurechtsbehörden wird ein großer Teil der heute bestehenden Baurechtsbehörden nicht erfüllen können, da zum Einen aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels entsprechendes Personal auf dem Arbeitnehmermarkt nicht für alle Baurechtsbehörden in ausreichender Zahl vorhanden ist und zum Anderen das Gehaltsgefüge durch die Besetzung mit Mitarbeitern des höheren Dienstes in vielen Fällen in den Dienststellen gesprengt wird. Die neue Regelung wird also im Ergebnis zu einem Massensterben der Baurechtsbehörden führen und zu einer Konzentration der räumlichen Zuständigkeiten auf wenige, größere Baurechtsbehörden. Dies zu erreichen, scheint das tatsächliche, mehr oder weniger insgeheim verfolgte Ziel der Neuregelung zu sein. Was die kleineren Baurechtsbehörden wahrscheinlich zwar nicht in allen, aber sicherlich in vielen Fällen ausmachen dürfte, ist deren bessere Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten und deren größere Nähe zum Bürger, oft verbunden mit einer kundenorientierten Einstellung und der Bereitschaft, im Dialog mit Bauherren und Planern ein Bauprojekt lösungsorientiert einem baurechtskonformen Ergebnis zuzuführen. Ob eine solche Bereitschaft in größeren, zentralisierten Behörden, denen eher nachgesagt wird, dass sie tendenziell nicht über den Dienst nach Vorschrift hinausgehen, vorhanden sein wird, ist zu bezweifeln. Durch die Neuregelung wird folglich sehr wahrscheinlich ein großes Stück an Nähe der Verwaltung zum Bürger verloren gehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb es beim Personal zukünftig auf den Beamtenstatus ankommen soll. Dadurch wird unnötig die Einstellung von ansonsten geeigneten Bewerbern, die z. B. aufgrund ihres Alters die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht (mehr) erfüllen, unmöglich gemacht. Wenn das Ziel die personelle Qualitätssicherung sein soll, kann es auf den Beamtenstatus auch nicht ankommen. Weshalb die bisherigen personellen Standards in den Baurechtsbehörden zukünftig nicht mehr ausreichen sollen, um die erforderliche Qualität zu gewährleisten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, angesichts der selbstgesteckten Ziele der Regierung, das Baurecht zu entschlacken und zu vereinfachen und den Bauherren mehr Eigenverantwortung zuzugestehen.

Die Neuregelung des § 50 Absatz 2 Nummer 2 lässt befürchten, dass künftig Wohnungen in Gebäuden beliebiger Größe, die die Anforderungen an ein gesundes und sicheres Wohnen schlecht oder gar nicht erfüllen, errichtet werden, ohne dass die Baurechtsbehörde hiervon wenigstens Kenntnis erlangt.

Die Ausweitung des Kenntnisgabeverfahrens durch die Aufhebung von § 51 Absatz 1 und des vereinfachten Verfahrens durch die Änderung von § 52 Absatz 1 legt die Verantwortung für die Einhaltung der Bauvorschriften noch mehr in die Hände des Bauherren und Entwurfsverfassers. Wenn ein Verstoß von der Baurechtsbehörde erst im Nachhinein festgestellt wird, ist der Aufwand sowohl für die Behörde als auch für den Bauherren in der Regel wesentlich größer als wenn der Mangel gleich zu Beginn festgestellt worden wäre.

Die Einführung der Genehmigungsfiktion durch den neuen § 58 Abs. 1a mit den sehr kurzen Fristen schränkt das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, da die Kommunen in der kurzen Zeit praktisch nicht mehr in der Lage sein werden, mit Aufstellungsbeschlüssen und den Mitteln der §§ 14, 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung) bei aus städtebaulichen Gründen unerwünschten Bauvorhaben entgegenzusteuern. Die neue Regelung ist daher mit dem Verfassungsrecht nicht vereinbar.

15. Kommentar von :ohne Name 38417

Nr. 24 " neue höhere Dienstbeamte machen das Baurechtsverfahren erheblich komplizierter und langsamer!

Ich bin schockiert! Die Einführung von zwingend höheren Dienstbeamten, wird das Ziel der Beschleuigung erheblich blockieren! Diese Vorrausetzung erfüllt wahrscheinlich im Momnet nicht eine Baurechtrechtsbehörde in Baden-Württemberg. Beamte des höheren technischen Dienstes gibt es nach meinem Wissen nur im Ministerium - wo sollen die denn

Ich bin schockiert!
Die Einführung von zwingend höheren Dienstbeamten, wird das Ziel der Beschleuigung erheblich blockieren!
Diese Vorrausetzung erfüllt wahrscheinlich im Momnet nicht eine Baurechtrechtsbehörde in Baden-Württemberg. Beamte des höheren technischen Dienstes gibt es nach meinem Wissen nur im Ministerium - wo sollen die denn plötzlich alle herkommen?
Und Volljuristen auf Kommunaler Ebene- dass macht die Behörde nicht zwingend flexibler!
Das Ergebniss werden erheblich weniger Baurechtsbehörden sein- und damit noch länger Bearbeitungszeiten!

Braucht kein Mensch! Macht die Genehmigung nur langsamer und erheblich teurer!
Der höhere Dienst kostet ja auch erheblich mehr!
Schade macht in meinen Augen das ganze gut gemeinte Gesetzesvorhaben zum genauen Gegenteil.

13. Kommentar von :Fabian Kaufmann (Tübingen)

Scheinlösungen

Das Änderungsgesetz verfolgt eine löbliche Intention, ich frage mich nur, ob der eindringlichen Kritik des Städtetags, der Architektenkammer oder Verwaltungsgerichte Rechnung getragen wird? Die Genehmigungsfiktion von 1 Monat verschlankt in keinster Form Vorschriften, sondern verlagert das Haftungsrisiko lediglich auf die Bauleiter, die in der

Das Änderungsgesetz verfolgt eine löbliche Intention, ich frage mich nur, ob der eindringlichen Kritik des Städtetags, der Architektenkammer oder Verwaltungsgerichte Rechnung getragen wird? Die Genehmigungsfiktion von 1 Monat verschlankt in keinster Form Vorschriften, sondern verlagert das Haftungsrisiko lediglich auf die Bauleiter, die in der Praxis weniger juristische Kenntnisse haben als die Baurechtsbehörden. Die Vorgaben zum höheren Dienst in den unteren Baurechtsbehörden ignorieren den Fachkräftemangel und greifen massiv in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, während die Verfahrenskonzentration bei den Landratsämtern unverhältnismäßig zunimmt. Die Abschaffung der Widerspruchsverfahren verlängert Verfahren letztendlich nur, da nun deutlich mehr Klagen vor den Verwaltungsgerichten anhängig sein werden, die in der Regel länger dauern als WSV bei den RPs, die zudem über 80 % potenzieller Klagen im Voraus erledigen. Die eigentlichen Lösungen für mehr Wohnungsbau sind: Weniger hohe Zinsen, mehr Förderung und staatlicher Wohnungsbau durch Steuergelder und ein tatsächlicher Abbau von Standards, den man den Bürgern dann aber auch politisch vermitteln muss. Das Ministerium wählt hier lieber den "einfachen" Weg auf Kosten der Verwaltungsmitarbeiter, der Architekten, der Justiz und letztendlich auch zulasten der Bauqualität.

5. Kommentar von :Géraldine

Gesundheit und Umwelt schützen!!

Den Punkt kann ich angesichts des Wohnraumbedarfs zwar verstehen. Allerdings muss eine effiziente Planung UND Umsetzung Vorschrift werden, damit Anwohner nicht über JAHRE Baustellenkrach ausgesetzt werden dürfen. Maschinenkrach macht krank!!! Bauen MUSS UNBEDINGT so geplant und durchgeführt werden, dass Anwohner vor Lärm und unbedingt vor

Den Punkt kann ich angesichts des Wohnraumbedarfs zwar verstehen. Allerdings muss eine effiziente Planung UND Umsetzung Vorschrift werden, damit Anwohner nicht über JAHRE Baustellenkrach ausgesetzt werden dürfen. Maschinenkrach macht krank!!! Bauen MUSS UNBEDINGT so geplant und durchgeführt werden, dass Anwohner vor Lärm und unbedingt vor ausufernder Dauer des Krachs geschützt werden. Ich notiere das als jemand, der seit zehn Jahren eine Baustelle nach der anderen in unmittelbarer Umgebung in einem Wohngebiet ertragen muss. Warum wird bei Genehmigungen auf so etwas nicht geachtet?
Außerdem sollte man anstelle einer weiteren umwelt- und klimaschädlichen Versiegelung von Böden ohnehin unbedingt vorhandene (nicht genutzte) Gebäude umbauen und ggf umfunktionieren, das wird unter umsichtigen und ideenreichen Architekten seit langem empfohlen. Hierfür die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen fände ich klug und sinnvoll.

10. Kommentar von :Lörrach Tumringen

Baurechtliche Widerspruchsverfahren sollen abgeschafft werden

Mit dem Paragraphen 13 a und b des BauGB hat man gesehen, wie Kommunen und Investoren diesen Paragraphen schamlos ausgenutzt haben auf Kosten der Umwelt. Und nur durch den Widerspruch vieler Bürger und Naturschutzverbänden ist es gelungen, diesen Paragraphen durch das Verwaltungsgericht zu verbieten. Und nun kommt die Ersatzlösung dafür? Und

Mit dem Paragraphen 13 a und b des BauGB hat man gesehen, wie Kommunen und Investoren diesen Paragraphen schamlos ausgenutzt haben auf Kosten der Umwelt. Und nur durch den Widerspruch vieler Bürger und Naturschutzverbänden ist es gelungen, diesen Paragraphen durch das Verwaltungsgericht zu verbieten. Und nun kommt die Ersatzlösung dafür? Und dagegen darf noch nicht mal mehr widersprochen werden? Dann haben wir Tür und Tor für die Bau-Mafia geöffnet und sie können so viele Ressourcen verbrauchen auf Kosten der Umwelt und Allgemeinheit, wie halt Geld fließt. So was darf nicht sein!
Die Änderungen sind vielleicht gut gemeint, aber sobald sie von Kommunen und Investoren zu ihren Gunsten ausgenützt werden können, werden wieder Einfamilienhäuser in bester Lage auf die grünen Wiesen gebaut, ohne Rücksicht auf Umweltbelange oder Natur. Und dann dürfen noch nicht mal die Bürger dagegen widersprechen? Es kann und darf nicht sein!