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Das Gesetz soll das Ergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit diesem Gesetz soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026, 2027 und 2028 erfolgen.
Mit diesem Gesetz soll das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Hierbei kommt im Versorgungsbereich der individuelle Ruhegehalts- und Hinterbliebenensatz zur Anwendung.
Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 weitere 2,0 Prozent sowie zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
Die Anwärtergrundbeträge sollen zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro sowie zum 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro erhöht werden.
Sachgerechte Alternativen werden nicht gesehen.
Die Mehrausgaben gegenüber dem Jahr 2025 betragen beim Land im Jahr 2026 rund 396,8 Millionen Euro, im Jahr 2027 rund 854,2 Millionen Euro und ab dem Jahr 2028 rund 1 115,8 Millionen Euro. Im kommunalen Bereich sind es rund 59,5 Millionen Euro im Jahr 2026, rund 128,1 Millionen Euro im Jahr 2027 und rund 167,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2028.
Die wesentlichen Regelungsänderungen in diesem Gesetzentwurf werden durch verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt, die etabliert und automatisiert sind. Mithin ergeben sich durch die Änderungen keine erheblichen Auswirkungen für die Verwaltung sowie die Bürgerinnen und Bürger. Zudem entstehen durch die neuen Regelungen keine aufwändigen Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es einer im Wesentlichen einmaligen Modifizierung bestehender Verfahren. Hierzu ist ein Austausch mit Normanwendern in Bezug auf spezifische Rechts- sowie Verfahrensfragen erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen konnte von einer Bürokratielastenschätzung abgesehen werden. Der Normenkontrollrat wurde im Rahmen der Anhörung beteiligt.
Durch das Gesetz entstehen keine negativen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks gemäß Nummer 4.4 der VwV Regelungen. Der Gesetzentwurf betrifft dienstrechtliche Belange eines durch das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vorgegebenen Personenkreises. Für die Auswirkungen des Tarifabschlusses und seiner Folgewirkungen wurde im aktuellen Haushaltsjahr 2026 entsprechende Vorsorge getroffen. Ab dem Haushaltsjahr 2027 sind die Mehrbedarfe im Rahmen der Haushaltsaufstellung abzubilden. Aufgrund dieses Gesetzes ist weder eine Neuverschuldung noch eine übermäßige Einschränkung der Gestaltungs- und Handlungsspielräume künftiger Generationen zu erwarten.
Die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf betreffen etablierte Verfahren, die in elektronischer oder digitaler Form unter anderem den fachrechtlichen Vorgaben entsprechen und demgemäß durch die Normanwender punktuell zu modifizieren sind, unter anderem durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Für die Vorprüfung und das Ergebnis des Digitaltauglichkeits-Checks wurden die Stabsstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg sowie die Prüfstelle Digitaltauglichkeits-Check im Innenministerium eingebunden.
Keine.


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