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Das Gesetz soll das Ergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit diesem Gesetz soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026, 2027 und 2028 erfolgen.
Mit diesem Gesetz soll das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Hierbei kommt im Versorgungsbereich der individuelle Ruhegehalts- und Hinterbliebenensatz zur Anwendung.
Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 weitere 2,0 Prozent sowie zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
Die Anwärtergrundbeträge sollen zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro sowie zum 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro erhöht werden.
Sachgerechte Alternativen werden nicht gesehen.
Die Mehrausgaben gegenüber dem Jahr 2025 betragen beim Land im Jahr 2026 rund 396,8 Millionen Euro, im Jahr 2027 rund 854,2 Millionen Euro und ab dem Jahr 2028 rund 1 115,8 Millionen Euro. Im kommunalen Bereich sind es rund 59,5 Millionen Euro im Jahr 2026, rund 128,1 Millionen Euro im Jahr 2027 und rund 167,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2028.
Die wesentlichen Regelungsänderungen in diesem Gesetzentwurf werden durch verwaltungsinterne Verfahren umgesetzt, die etabliert und automatisiert sind. Mithin ergeben sich durch die Änderungen keine erheblichen Auswirkungen für die Verwaltung sowie die Bürgerinnen und Bürger. Zudem entstehen durch die neuen Regelungen keine aufwändigen Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es einer im Wesentlichen einmaligen Modifizierung bestehender Verfahren. Hierzu ist ein Austausch mit Normanwendern in Bezug auf spezifische Rechts- sowie Verfahrensfragen erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen konnte von einer Bürokratielastenschätzung abgesehen werden. Der Normenkontrollrat wurde im Rahmen der Anhörung beteiligt.
Durch das Gesetz entstehen keine negativen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks gemäß Nummer 4.4 der VwV Regelungen. Der Gesetzentwurf betrifft dienstrechtliche Belange eines durch das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vorgegebenen Personenkreises. Für die Auswirkungen des Tarifabschlusses und seiner Folgewirkungen wurde im aktuellen Haushaltsjahr 2026 entsprechende Vorsorge getroffen. Ab dem Haushaltsjahr 2027 sind die Mehrbedarfe im Rahmen der Haushaltsaufstellung abzubilden. Aufgrund dieses Gesetzes ist weder eine Neuverschuldung noch eine übermäßige Einschränkung der Gestaltungs- und Handlungsspielräume künftiger Generationen zu erwarten.
Die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf betreffen etablierte Verfahren, die in elektronischer oder digitaler Form unter anderem den fachrechtlichen Vorgaben entsprechen und demgemäß durch die Normanwender punktuell zu modifizieren sind, unter anderem durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Für die Vorprüfung und das Ergebnis des Digitaltauglichkeits-Checks wurden die Stabsstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg sowie die Prüfstelle Digitaltauglichkeits-Check im Innenministerium eingebunden.
Keine.


Kommentare
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Ich bin Sprachlos
fiktives Partnereinkommen:
Der Frauenanteil unter den verbeamteten Personen in Baden-Württemberg liegt bei 61 Prozent. Bei dieser Erhebung, die vom Statistische Landesamt Baden Württemberg veröffentlicht wurde, bilden Frauen folglich den Großteil der Beamtenschaft im Südwesten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Sie die geplante Anrechnung eines Partnereinkommens verfassungsrechtlich und gleichstellungspolitisch bewerten. Halten Sie es für sachgerecht, bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation von einem zusätzlichen Einkommen durch den Partner oder die Partnerin auszugehen?
Wie bewerten Sie die mögliche Signalwirkung einer solchen Regelung im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Alimentation vom konkreten Familien- und Erwerbsstatus?
Diese höchst fragwürdige Regelung steht nicht im Einklang des Art. 33 Abs. 5 GG.
Urteil BVerfG - 2 BvL 5/18 u.a. - vom 17.09.2025
Die neuen Grundsätze bilden die Leitplanken für eine amtsangemessen Alimentation.
Brandenburg macht es vor und geht einen großen Schritt in Richtung aA.
Wie kann Baden Württemberg mit einem entsprechend höheren Median - Äquivalenzeinkommen als Brandenburg, wie schon oft genug hier im Forum erwähnt, Spitzenbesolder der Länder sein? Dann läuft hier etwas gewaltig schief!
Wie lange will das Land noch warten, bis es auf die Füße fällt? Die kosten werden nur in die Zukunft verschoben!
Machen Sie sich bitte Gedanken, was das Thema Leitbild Führung im Kern heißen soll!!!! Dieser Entwurf zeigt wieviel Wertschätzung Sie uns allen im Land entgegenbringen! Nämlich keine!
Ein Treue und Dienstverhältnis lebt vom Austausch nicht nur vom nehmen!!!
Bitte Überraschen Sie uns positiv mit einem neuen Entwurf, der die Wertschätzung auch zeigt!
Besten Dank.
Schade...
Da die Tarifbeschäftigen lediglich eine Wochenarbeitszeit von 39,5 Std. haben, die Beamten jedoch 41 Stunden, ist eine inhaltsgleiche Übertragung nicht gleichwertig.
Auch versucht das Land möglichst kostengünstig davonzukommen, in dem ein fiktives Partnereinkommen eingerechnet wird.
Schade, dass die Arbeit der Beamten so wenig wertgeschätzt wird.
Durch das aktuelle "Beamten-Bashing", einer 41 Stunden-Woche, kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und einer immer größer werdenden Arbeitsbelastung können mit der zeit- und inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auch keine neuen qualifizierten Nachwuchskräfte gewonnen werden. Das Beamtentum wird immer unattraktiver. Leider wird das bislang vom Land nicht erkannt. Schade...
Vergleich Besoldung BW und Brandenburg
Baden-Württemberg darf bei der Beamtenbesoldung nicht hinter Brandenburg zurückfallen
Der vorliegende Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg sieht im Kern lediglich eine lineare Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge vor: zum 1. April 2026 um 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent. Damit wird das Tarifergebnis formal übertragen; eine darüber hinausgehende strukturelle Verbesserung der Besoldung, insbesondere im höheren Dienst, ist dagegen nicht erkennbar.
Gerade der Vergleich mit dem aktuellen brandenburgischen Referentenentwurf zeigt jedoch, dass ein deutlich ambitionierterer Ansatz möglich ist. Brandenburg sieht bereits zum 1. Januar 2026 Grundgehaltssätze vor, die in zentralen Bereichen der Besoldungsordnungen A, B und R deutlich über den Beträgen liegen, die Baden-Württemberg selbst erst zum 1. Januar 2028 erreichen will. In der Besoldungsordnung A beträgt das Endgrundgehalt in Brandenburg beispielsweise bei A 13 7.331,17 Euro, bei A 14 8.117,65 Euro, bei A 15 9.169,08 Euro und bei A 16 10.217,72 Euro. Baden-Württemberg sieht demgegenüber zum 1. Januar 2028 nur 6.731,84 Euro bei A 13, 7.429,74 Euro bei A 14, 8.359,99 Euro bei A 15 und 9.287,29 Euro bei A 16 vor.
Die Differenz ist damit nicht marginal. Sie beträgt — jeweils im Vergleich der Endgrundgehälter — rund 599 Euro monatlich bei A 13, rund 688 Euro bei A 14, rund 809 Euro bei A 15 und rund 930 Euro bei A 16. Besonders deutlich wird der Rückstand auch in der Besoldungsordnung B: Brandenburg weist für B 1 bereits zum 1. Januar 2026 9.144,16 Euro und für B 11 20.073,41 Euro aus; Baden-Württemberg sieht zum 1. Januar 2028 lediglich 8.359,99 Euro bei B 1 und 17.270,98 Euro bei B 11 vor.
Entsprechendes gilt für die Richterbesoldung. Brandenburg sieht für R 1 in der höchsten Stufe 9.408,02 Euro und für R 2 10.261,21 Euro vor. Baden-Württemberg erreicht zum 1. Januar 2028 lediglich 8.570,73 Euro bei R 1 und 9.325,70 Euro bei R 2. Auch hier liegt Brandenburg also deutlich oberhalb des baden-württembergischen Entwurfs.
Dieser Befund ist auch finanzpolitisch bemerkenswert. Brandenburg ist im bundesstaatlichen Finanzkraftausgleich ein Empfängerland: Im Jahr 2025 erhielt Brandenburg nach Angaben des Bundesfinanzministeriums einen Zuschlag von rund 1,4 Milliarden Euro; Baden-Württemberg musste demgegenüber einen Abschlag von rund 4,0 Milliarden Euro hinnehmen. Zusätzlich erhielt Brandenburg allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 628 Millionen Euro sowie weitere Bundesergänzungszuweisungen. Zugleich lag das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 2024 in Brandenburg mit 37.774 Euro deutlich unter dem Wert Baden-Württembergs von 57.294 Euro.
Wenn ein wirtschaftlich deutlich schwächeres und ausgleichsberechtigtes Land wie Brandenburg eine spürbar höhere Besoldung insbesondere in A 13 bis A 16, B und R abbildet, ist es erklärungsbedürftig, weshalb Baden-Württemberg als wirtschaftsstarkes Land und Geberland im Finanzkraftausgleich hinter diesen Werten zurückbleiben soll. Der Hinweis auf Haushaltsdisziplin überzeugt insoweit nur begrenzt, weil der baden-württembergische Entwurf selbst davon ausgeht, dass die vorgesehenen Anpassungen keine Neuverschuldung und keine übermäßige Einschränkung künftiger Handlungsspielräume auslösen.
Die Frage ist daher nicht nur eine Frage der Wertschätzung, sondern auch eine Frage der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Baden-Württemberg steht im Wettbewerb um qualifizierte Juristinnen und Juristen, Lehrkräfte, Führungskräfte, technische Fachkräfte, Hochschulpersonal sowie Richterinnen und Richter. Eine Besoldung, die im Ländervergleich sichtbar zurückfällt, erschwert Nachwuchsgewinnung und Personalbindung. Sie sendet zudem das falsche Signal an diejenigen, die dauerhaft Verantwortung für Verwaltung, Justiz, Bildung, Sicherheit und Wissenschaft tragen.
Baden-Württemberg sollte den Gesetzentwurf deshalb nachbessern. Erforderlich ist nicht nur eine lineare Fortschreibung des Tarifergebnisses, sondern eine strukturelle Korrektur der Besoldung, insbesondere im höheren Dienst sowie in den Besoldungsordnungen B und R. Jedenfalls sollte der Landtag nachvollziehbar begründen, warum Baden-Württemberg selbst im Jahr 2028 hinter Beträgen zurückbleiben soll, die Brandenburg bereits ab dem 1. Januar 2026 vorsieht. Eine amtsangemessene, konkurrenzfähige und verfassungsfeste Besoldung muss sich auch am realen Ländervergleich messen lassen.
Und schon wieder
BW und die Besoldung seiner Beamten. Wertschätzung sieht anders aus. Wieder wird ein fiktives Partnereinkommen hinzugerechnet um den vorgegebenen Abstand des BVerfG zu wahren. Schaut man sich die neue Besoldungstabelle des Bundes an, sieht man das es Dienstherren gibt, die Verstanden haben was das höchste Gericht mit seinem Urteil vorgegeben hat.
Mogelpackung statt Wertschätzung – BW spart sich die Beamtenbesoldung schön!
Was uns hier als „wirkungsgleiche Übernahme“ des Tarifergebnisses verkauft wird, ist eine absolute Enttäuschung. Statt den versprochenen 100 Euro Mindestbetrag speist man uns mit einer mathematischen Krücke von 2,82 % ab. Wer in den unteren Gruppen oder in Teilzeit arbeitet, schaut mal wieder in die Röhre.
Der eigentliche Skandal ist aber die Erhöhung des fiktiven Partnereinkommens auf über 7.200 Euro. Das Finanzministerium rechnet sich die Besoldung auf dem Papier einfach reich, um den gesetzlichen Mindestabstand zum Bürgergeld einzuhalten. Liebe Landesregierung: Ein fiktives Einkommen bezahlt keine realen Rechnungen! Das Bundesverfassungsgericht hat Berlin erst Ende 2025 genau für solche Spielchen abgestraft. Baden-Württemberg steuert sehenden Auges in die nächste Verfassungswidrigkeit. Wer Attraktivität im öffentlichen Dienst will, muss die Grundgehälter verfassungskonform anheben, statt sich hinter der Erwerbsarbeit unserer Ehepartner zu verstecken!
Schmuh
Die ganze Besoldungserhöhung ist noch nicht mal ein Inflationsausgleich.
Einfach nur wieder eine Gehaltskürzung, wie immer.
Wenn man unsere Besoldung auf 38,5 Stundewoche umrechnet, dann wird es als unverheirateter, mit A12, im Vergleich zu meinen Bekannten ganz finster.
Einer fängt jetzt zum 01.07.26 bei Liebherr an. Ungelernte Hilfskraft, arbeitet an einer Station, an der er insgesamt 128 Schrauben anziehen muss. Keine Verantwortung, nichts: 3.300 Euro netto incl. 14.Monatsgehalt und Jahresprämie, mit 35 Stundenwoche.
Von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wird bei uns gar nicht mehr geredet.
Für alles ist Geld da,
nur nicht für die Bediensteten.
Schämen sollte sich der Diensther, abgrundtief schämen.
Zulage § 52 Landesbsoldungsgesetz
Im Koalitionsvertrag wurd auf Seite 149 wurde festgelegt die Zulage für die Prüfungsdienste anzuheben - schon vergessen.
Ganz schwach
Besoldungsvergleich mit BUND und anderen Bundesländern
Jenseits der Fragestellung über angemessene Alimentation sollten auch die Besoldungen im Vergleich zum BUND bzw. anderen Bundesländern betrachtet werden.
Legt man z.B. die Bruttojahresgehälter in Besoldungsstufe A12 (mit klassischer Familienkonstellation; 2 Kinder) im Mittel über 40 Dienstjahre zu Grunde so fällt auf, dass Ba-Wü knapp 3% unter dem Durchschnitt liegt (BUND ca. 8% darüber). Geberländer wie Bayern und Hessen liegen knapp über dem Durchschnitt. Nehmerländer wie NRW, Sachsen und Thüringen liegen jedoch deutlich mit 5-7% über dem Durchschnitt.
Ich möchte hier keine Debatte über den Länder-Finanzausgleich an sich führen, aber der Dienstherr Ba-Wü sollte meiner Meinung nach nicht an den eigenen Beschäftigten sparen, nur um diese Ersparnisse dann letztlich in andere Bundesländer zu transferieren, die an ihrer Belegschaft wiederum einen vergleichbaren Sparzwang nicht an den Tag legen.
Unterschiedslos?
Abgesehen von der fragwürdigen und noch durch die Gerichte zu entscheidenden Frage der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens, wäre das Gesetz schon allein aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtssprechung des BVerfG in Einklang zu bringen:
In der Gesetzesbegründung werden in den auf S. 54 f. ausgeführten Berechnungen jeweils Erhöhungsbeträge für das Kind 2 berücksichtigt, die nach der Rechtsprechung des BVerfG bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften. Schon in seiner ständigen Rechtsprechung führt das BVerfG aus, dass auch sonstige Bezügebestandteile zu berücksichtigen sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden. In seinem Bechluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17) führt er jedoch erstmals zusätzlich den Begriff "unterschiedslos" auf. Es dürfen nur Bezügebestandteile berücksichtigt werden, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Diese Voraussetzung ist für den Erhöhungsbetrag für Kind 2 gemäß Anlage 12 des LBesGBW auch in der beabsichtigten Änderung nicht gegeben. Viel mehr wird innerhalb der Besoldungsgruppen A7 bis A14 sowie R1 je nach Erfahrungsstufe unterschieden.
Es wird davon ausgegangen, dass die unzulässige Berechnung sich auch innerhalb aller weiteren Berechnungen (Fortschreibungsprüfung sowie systeminterner Besoldungsvergleich) fortsetzt.
Familienzuschlag ab dem 3ten Kind
Der Familienzuschlag mit 989,17 Euro pro Monat für das 3te und alle weiteren Kinder liegt bereits deutlich über den Zuschlägen anderer Bundesländer.
In der Konsequenz verdient der Beamte in A7 mit 6 Kindern mehr als ein Beamter in A16 ohne Kinder in Baden Württemberg und 17% mehr als der Durchschnitt aller Beamter in A7 mit 6 Kindern in Deutschland .
Die Grundlage für eine amtsangemessene Besoldung sollte die Leistung und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, sein