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Das Gesetz soll das Ergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen.

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Mit dem Gesetzentwurf soll das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Im Einzelnen bedeutet dies:

Der Gesetzentwurf ist auch den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände sowie den kommunalen Landesverbänden im Rahmen der Anhörungsverfahren nach § 89 Absatz 2 und § 90 LBG zugegangen. Diese Organisationen und Verbände haben Gelegenheit erhalten, bis spätestens 29. Juli 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

  • Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro und zum 1. Januar 2028 um 30 Euro.
  • Die Wechselschichtzulage soll entsprechend der Regelung im Tarifbereich zum 1. April 2026 auf 200 Euro angehoben werden; die Schichtzulagen sollen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

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