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Das Gesetz soll das Ergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen.

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Mit dem Gesetzentwurf soll das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Im Einzelnen bedeutet dies:

Der Gesetzentwurf ist auch den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände sowie den kommunalen Landesverbänden im Rahmen der Anhörungsverfahren nach § 89 Absatz 2 und § 90 LBG zugegangen. Diese Organisationen und Verbände haben Gelegenheit erhalten, bis spätestens 29. Juli 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

  • Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro und zum 1. Januar 2028 um 30 Euro.
  • Die Wechselschichtzulage soll entsprechend der Regelung im Tarifbereich zum 1. April 2026 auf 200 Euro angehoben werden; die Schichtzulagen sollen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare

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Sie können den Gesetzentwurf bis zum 29. Juli 2026 kommentieren.

4. Kommentar von :versuch122

Wahsinn

Wie man - und hier muss man wohl Absicht unterstellen - so ein Gesetz auf den Weg bringt, das so eindeutig die Urteile des BVG missachtet ist Wahnsinn.Und dann wundert man sich über den Aufstieg der AFD.Wie kann man diese für mich verfassungsfeindliche Partei kritisieren, wenn man selbst so mit der Verfassung umgeht???Fiktives Partnereinkommen, […]

Wie man - und hier muss man wohl Absicht unterstellen - so ein Gesetz auf den Weg bringt, das so eindeutig die Urteile des BVG missachtet ist Wahnsinn.

Und dann wundert man sich über den Aufstieg der AFD.

Wie kann man diese für mich verfassungsfeindliche Partei kritisieren, wenn man selbst so mit der Verfassung umgeht???

Fiktives Partnereinkommen, noch dazu ohne begründete Abkehr von Alleinverdienermodell, unterschiedliche Zuschläge, keine Kompensation ab A11 für Streichung unterer Besoldungsgruppen im Rahmen des unsäglichen 4 Säulenmodel, Zuschlagorgie spätestens ab Kind 3...

Schon daran, dass alle Bundesländer nicht annähernd amtsangenessen besolden und BW dennoch z.b. bei A14 mittlerweile im unteren Mittelfeld besoldet, obwohl das MAE, nachdem die Besoldung bemessen werden muss, die zweithöchste aller Bundesländer ist, zeigt augenscheinlich, dass man mal wieder gegen die Verfassung auf den Rücken seiner Mitarbeiter sparen will.

Shame on you!

3. Kommentar von :ohne Name 36540

Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommen ist verfassungswidrig

Die Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommen ist verfassungswidrig. Das Bestimmtheitsgebot erscheint ebenfalls verletzt zu sein, da die Einbeziehung des fiktiven Partnereinkommens nur im Gesetzentwurf bzw. der Begründung vorkommt. Im später unterschriebenem und veröffentlichtem Gesetz ist hingegen keine Abkehr vom Alleinverdienermodell zum […]

Die Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommen ist verfassungswidrig.

Das Bestimmtheitsgebot erscheint ebenfalls verletzt zu sein, da die Einbeziehung des fiktiven Partnereinkommens nur im Gesetzentwurf bzw. der Begründung vorkommt. Im später unterschriebenem und veröffentlichtem Gesetz ist hingegen keine Abkehr vom Alleinverdienermodell zum Mehrverdienermodell zu erkennen.

2. Kommentar von :Ron Schmitt

Erfahrungsstufen R1

Im Koalitionsvertrag 2026-2031 ist auf Seite 81 folgendes vereinbart: "Einstieg in die Justiz: Eine moderne Justiz muss auch im Wettbewerb um diebesten Köpfe bestehen. Deshalb werden wir die ersten beiden Erfahrungsstufenin der Besoldungsstufe R1 streichen."Im aktuellen Entwurf sind für den maßgeblichen Zeitraum noch immer 11 Erfahrungsstufen für […]

Im Koalitionsvertrag 2026-2031 ist auf Seite 81 folgendes vereinbart:

"Einstieg in die Justiz: Eine moderne Justiz muss auch im Wettbewerb um die

besten Köpfe bestehen. Deshalb werden wir die ersten beiden Erfahrungsstufen

in der Besoldungsstufe R1 streichen."

Im aktuellen Entwurf sind für den maßgeblichen Zeitraum noch immer 11 Erfahrungsstufen für die Besoldungsgruppe R1 vorgesehen. Weshalb ist die zugesagte Streichung nicht erfolgt?

1. Kommentar von :Maximilian Oberwittler

zweifelhafte Berechnung des Nettobetrags in der niedrigsten Besoldungsgruppe

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bezweifel, dass die angestellte Berechnung des Nettobetrags in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe mit der Rechtssprechung des BVerfG zur Besoldung vereinbar ist (Seite 54/55). Insgesmat dürfte die Besoldung daher nicht den erforderlichen Mindestbetrag in Höhe von 54.780,48 € für das Jahr 2026 […]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bezweifel, dass die angestellte Berechnung des Nettobetrags in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe mit der Rechtssprechung des BVerfG zur Besoldung vereinbar ist (Seite 54/55). Insgesmat dürfte die Besoldung daher nicht den erforderlichen Mindestbetrag in Höhe von 54.780,48 € für das Jahr 2026 entsprechen und das ganze Besoldungsgefüge daher insgesamt verfassungswidrig sein.

Das BVerfG (Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris) entschied zuletzt: Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). EIne Besoldungsgruppe umfasst alle Erfahrungsstufen der Gruppe A7.

Danach dürfte der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind, der bei der Berechung mit zuletzt 511,38 € pro Monat eingestellt wird, nicht berücksichtigt werden (ingesamt 6.094,47 € für das Jahr 2026). Der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind schmilzt mit jeder Erfahrunsgstufe in der Besoldungsgruppe A7 und den weiteren Besolungsgruppen ab (Seite 43) und dürfte daher nicht unterschiedslos im Sinne der Rechtssrpechung des BVerfG gewährt werden. Denn die Höhe der Gewährung des Erhöhungsbetrag unterscheidet gerade nach der Erfahrungsstufe innerhalb der Besoldungsgruppe. Wenn der Erhöhungsbetrag bei der Berechnung der Mindestbesoldung unberücksichtigt bleibt, ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von 49.095,36 €, der deutlich unter der Prekaritätsschwelle in Höhe von 54.780,48 € liegt.

Mit freundlichen Grüßen

Maximilian Oberwittler