Gesetzentwurf
Mit dem vorgesehenen Haushaltsbegleitgesetz 2027 werden gesetzliche Änderungen in einem Artikelgesetz zusammengefasst, die zur Umsetzung verschiedener im Staatshaushaltsplan 2027 enthaltener Maßnahmen notwendig sind.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 sollen gesetzliche Änderungen, die überwiegend zur Umsetzung verschiedener im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2027 enthaltener Maßnahmen notwendig sind, in einem Artikelgesetz zusammengefasst werden.
In der Landeshaushaltsordnung (LHO) wird zur Unterstützung der kommunalen Handlungsfähigkeit über Konjunkturzyklen hinweg eine symmetrische kommunale Konjunkturkomponente eingeführt. Zudem soll aufgrund Inkrafttretens des Vergabebeschleunigungsgesetzes zum 1. Juli 2026, mit welchem eine Änderung von Paragrafen 30 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) einherging, Paragraf 55 LHO dem Wortlaut nach an die Paragrafen 30 HGrG und 55 BHO angeglichen werden.
Die in Paragraf 4 der Stellenobergrenzenverordnung (StOGVO) festgelegten Obergrenzen werden für alle Laufbahngruppen (mittlerer, gehobener und höherer Dienst) um zehn Prozentpunkte angehoben.
Zudem soll im Besoldungsrecht ein Amt „Leitender Ministerialrat als Leitender Beamter der Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ in Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden. Den Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Dienstes des Landesamtes für Verfassungsschutz soll während der Ausbildungszeit eine Sicherheitszulage in hälftiger Höhe der Sicherheitszulage der übrigen Beamtinnen und Beamten im gehobenen Dienst gewährt werden. Außerdem soll ein Kontingent für Planstellen der Besoldungsgruppe W 3 für Beamte im Amt „Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ festgelegt werden.
Das Landeshochschulgebührengesetz bedarf einer Anpassung wegen aktueller Entwicklungen.
Einer Empfehlung des Rechnungshofs folgend wird eine Zuständigkeitsänderung für beamten- und statusrechtliche Maßnahmen im Ernennungsgesetz vorgenommen, welche Beamtinnen und Beamte des schulpsychologischen Dienstes bis Besoldungsgruppe A 14 betrifft.
Im Schulgesetz (SchG) wird mit der Aufnahme eines neuen Paragrafen 8d SchG die Gesetzesgrundlage für die Auszahlung von Zuwendungen seitens der Stadt- und Landkreise an freie Träger, die während der Schulwochen Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter in eigener Trägerschaft als eigene Angebote durchführen, geschaffen. Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraf 8d SchG sind zudem die Regelungen der Ganztagsausbaustatistik gemäß Paragraf 115c SchG zu ändern und zu ergänzen.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, der Kindertagesstättenverordnung und des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung soll das Inkrafttreten von Vorschriften, mit denen die Regelungen zur pädagogischen Leitungszeit im Kindertagesbetreuungsgesetz und in der Kindertagesstättenverordnung aufgehoben werden, auf den 1. Januar 2028 hinausgeschoben werden.
Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) werden die Finanzausgleichsmasse angepasst, die kommunale Beteiligung an der Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens verstetigt, die Mittel des Ausgleichstocks auf 230 Millionen Euro erhöht, das Bewilligungsvolumen des Kommunalen Investitionsfonds erhöht, die Zuweisungen nach Paragraf 11 Absatz 4 FAG angepasst, notwendige Folgeanpassungen aufgrund der mit der Änderung des Schulgesetzes vom 29. Januar 2025 (Gesetzblatt 2025 Nummer 6) erfolgten Einführung von Juniorklassen zum Schuljahr 2026/2027 umgesetzt, ein Sonderlastenausgleich zur Förderung der Betreuung von Kindern im Grundschulalter eingeführt, zur Stabilisierung der Liquidität der Kommunen die Teilzahlungen nach dem FAG teilweise vorgezogen und ein Teilbetrag von 500 Millionen Euro bereits am 10. Januar 2027 in voller Höhe ausbezahlt sowie redaktionelle Anpassungen und Bereinigungen vorgenommen.
Mit der Änderung des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) wird die Möglichkeit eröffnet, der Versorgungsrücklage Zins- und Dividendenerträge zu entnehmen, um die steigenden Versorgungsaufwendungen anteilig zu finanzieren.
Mit der Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (VersFondsG) wird eine reguläre Zuführung an den Versorgungsfonds eingestellt und gleichzeitig wird die grundsätzliche Möglichkeit einer pauschalen Zuführung geschaffen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, dem Versorgungsfonds Zins- und Dividendenerträge zu entnehmen, um die steigenden Versorgungsaufwendungen anteilig zu finanzieren.
Mit der Änderung des Landesglücksspielgesetzes wird Paragraf 12 Absatz 3 Landesglücksspielgesetz um die Förderzwecke Naturschutz sowie Rettungsdienste und Katastrophenschutz erweitert.
Alternativ könnte auf die Einführung der kommunalen Konjunkturkomponente in der Landeshaushaltsordnung verzichtet werden. Dies würde in der konjunkturellen Lage zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung dem erheblichen Finanzierungsbedarf der Kommunen jedoch entgegenstehen. Weitere Mittel aus dem originären Landeshaushalt stehen aufgrund der aktuellen Finanzlage des Landes nicht zur Verfügung.
Zu den übrigen aufgeführten Gesetzesänderungen bestehen keine Alternativen.
Es handelt sich bei der kommunalen Konjunkturkomponente um eine erweiterte Kreditaufnahmeermächtigung/Tilgungsverpflichtung des Landes. Die Kosten für die öffentlichen Haushalte des Landes fallen in Höhe der Zinsen an.
Die Kosten für die Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises bei der Sicherheitszulage auf Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes werden durch Gegenfinanzierung aus Kapitel 0319 Titel 511 01 getragen.
Die Umwandlung der mit dem 5. HRÄG wegfallenden funktionsgebundenen 22,0 Professorenstellen der Besoldungsgruppe W 3 in reguläre Professorenstellen der Besoldungsgruppe W 3 ist kostenneutral. Die für darüberhinausgehende Professorenstellen der Besoldungsgruppe W 3 entstehenden Mehrkosten (Richtsatzdifferenz) sind von der DHBW gemäß den für alle Hochschulen geltenden Regelungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu erbringen. Die Auswirkungen auf die Versorgungslasten sind nicht prognostizierbar.
Das Land wird sich unter Einbeziehung der Bundesmittel für GaFöG-Betriebskosten für die Schuljahre 2026/2027 bis einschließlich 2029/2030 in Höhe von 68 Prozent der geeinten kalkulierten Betriebskosten an den kommunalen Aufwendungen für die rechtsanspruchserfüllenden Betreuungsangebote in der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter beteiligen.
Mit der Durchführung der Erhebung der GaFöG-Statistik ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg beauftragt. Die jährlichen Kosten hierfür belaufen sich voraussichtlich auf rund 393 000 Euro.
Das Statistische Landesamt bereitet die Daten für die Weiterleitung an das Statistische Bundesamt auf und führt statistische Auswertungen und Übermittlungen im Zusammenhang mit der Berechnung und Weiterleitung von Zuweisungen nach Paragraf 29f FAG, Paragraf 8d SchG und 115 c Absatz 9 SchG durch. Hierfür sind voraussichtlich jährliche Kosten in Höhe von 50 000 Euro zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, der Kindertagesstättenverordnung und des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung ist für die Fortführung der pädagogischen Leitungszeit im Jahr 2027 mit Kosten in Höhe von 196,2 Millionen Euro zu rechnen. Die Finanzierung soll aus vorhandenen Haushaltsresten erfolgen.
Durch die Stärkung der Finanzausgleichsmasse nach § 1 FAG, der Erhöhung der Zuweisungen nach Paragraf 11 Absatz 4 FAG und den neuen Sonderlastenausgleich nach Paragraf 29f FAG entstehen dem Land zusätzliche Kosten in Höhe von voraussichtlich rund 279,81 Millionen Euro. Die Kommunen haben entsprechende Mehreinnahmen. Die Stärkung der Finanzausgleichsmasse um zusätzliche 504,5 Millionen Euro aus einer zusätzlichen Schuldaufnahme aus
der sogenannten kommunalen Konjunkturkomponente ist kreditfinanziert. Der Betrag ist vorläufig. Auf Basis der Herbstprognose des Bundes erfolgt die für den Haushalt 2027 maßgebliche Berechnung, so dass es einer Anpassung bedarf. Sollte sich künftig eine gute konjunkturelle Lage (über Produktionspotential) ergeben, sind entsprechend den dann berechneten Beträgen seitens der Kommunen entsprechende Tilgungsbeiträge zu erbringen.
Im Übrigen sind keine unmittelbaren Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte zu erwarten.
Durch die Änderung der Landeshaushaltsordnung ergeben sich durch die Einführung der kommunalen Konjunkturkomponente nur einmalige geringfügige Änderungen bei verwaltungsinternen Verfahren. Es wird auf bestehende Strukturen zurückgegriffen und keine weitere Bürokratie aufgebaut. Erhebliche Auswirkungen für die Verwaltung oder die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich hierdurch nicht. Die Änderung von Paragraf 55 LHO trägt darüber hinaus zur Bürokratievermeidung bei.
Durch die Änderungen der Stellenobergrenzenverordnung und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg ergeben sich nur einmalige geringfügige Änderungen bei verwaltungsinternen Verfahren. Die Schaffung des neuen Amtes der Besoldungsgruppe W 3 „Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erfordert eine technische Bereitstellung des Amtes durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie eine Modifizierung der verwaltungsinternen Verfahren und Regelungen an der DHBW. Erhebliche Auswirkungen für die Verwaltung oder die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich hierdurch nicht.
Darüber hinaus entstehen keine bürokratischen Belastungen oder Schwierigkeiten in der Vollzugstauglichkeit.
Durch die Änderung der Landeshaushaltsordnung und des Landeshochschulgebührengesetzes sind keine erheblichen negativen
Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen zu erwarten.
Durch die Änderungen der Stellenobergrenzenverordnung sowie des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks. Zudem beeinträchtigen die Änderungen nicht die Zukunftsfähigkeit des Haushalts, da sie nicht mit unmittelbaren Mehrkosten verbunden sind.
Die Änderungen des Schulgesetzes fördern die nachhaltige Entwicklung in mehreren Zielbereichen, insbesondere in den Bereichen der sozialen und der ökonomischen Nachhaltigkeit.
Durch die Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, der Kindertagesstättenverordnung und des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung wird dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen. Seit dem Jahr 2019 unterstützt das Land im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe Leistungen von Kindertageseinrichtungen (Kitas) bei ihrer Arbeit in den Kitas in Baden-Württemberg. Dafür wird eine sogenannte Leitungszeit für pädagogische Leitungsaufgaben finanziert. Diese trägt dazu bei, dass Kita-Leitungen ihre pädagogischen Aufgaben besser wahrnehmen können. Damit wird ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Bildungschancen von Kindern und damit zur Chancengleichheit geleistet.
Durch die Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes wird eine limitierte Entnahme ermöglicht. Durch diese wird die nachhaltige Finanzierung der Versorgungsaufwendungen gewährleistet. Der Vermögensstamm bleibt unangetastet.
Durch die Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg entstehen keine Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie auf die Leistungsfähigkeit der Verwaltung, da das Vermögen des Versorgungsfonds Baden-Württemberg 9,444 Milliarden Euro zum Stand 30. Juni 2026 beträgt und die Entnahme von Zins- und Dividendenerträgen den Vermögensstamm des Sondervermögens erhält.
Darüber hinaus wurde von der Durchführung eines Nachhaltigkeits-Checks abgesehen, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check der Änderung der Landeshaushaltsordnung, der Änderung der Stellenobergrenzenverordnung, der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und der Änderung des Schulgesetzes führte zu keinen negativen Auswirkungen auf die Digitaltauglichkeit der Verfahrensabläufe.
Darüber hinaus wurde in den Fällen, in denen keine erheblichen Auswirkungen auf die Digitaltauglichkeit zu erwarten sind, von der Durchführung des Digitaltauglichkeits-Checks abgesehen.
Es entstehen keine Kosten für Private.
Die betroffenen Organisationen und Verbände und die Kommunalen Landesverbände haben Gelegenheit erhalten, bis spätestens 13. Oktober 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Haushaltsbegleitgesetz 2027 (PDF)

