Wohnen

Online-Kommentierung

Mit dem Gesetz werden Vorgaben für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen angepasst. Gastgeber müssen künftig die Unterkunft in Gebieten mit Zweckentfremdungsverbot registrieren, bevor sie diese online anbieten.

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Der Ministerrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes in seiner Sitzung am 29. September 2026 zur Anhörung freigegeben und das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen beauftragt, das Anhörungsverfahren durchzuführen.

Die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1028) sieht ein digitales Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietungen vor, das Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Zweckentfremdungsverbotssatzungen einführen können (Opt-In-Verfahren). Aus diesem Grund muss das Zweckentfremdungsverbotsgesetz Baden-Württemberg geändert und um diese Möglichkeit ergänzt werden

Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare

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Sie können den Gesetzentwurf bis zum 10. November 2026 kommentieren.

3. Kommentar von :PeterSill

Anmerkungen

1. Registrierungszeitpunkt (§ 4b Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3): § 4b Abs. 1 verlangt die Registrierung „vor der Überlassung“, der Bußgeldtatbestand dagegen bereits vor dem Anbieten über Online-Plattformen.2. Registrierungsangaben (§ 4b Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1): § 5 enthält keinen ausdrücklichen Bußgeldtatbestand für unrichtige Registrierungsangaben, […]

1. Registrierungszeitpunkt (§ 4b Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3): § 4b Abs. 1 verlangt die Registrierung „vor der Überlassung“, der Bußgeldtatbestand dagegen bereits vor dem Anbieten über Online-Plattformen.


2. Registrierungsangaben (§ 4b Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1): § 5 enthält keinen ausdrücklichen Bußgeldtatbestand für unrichtige Registrierungsangaben, unterlassene Aktualisierungen oder die Nichtvorlage nach § 4b Abs. 3 Satz 4 angeforderter Nachweise.


3. Plattformanordnungen (§ 4b Abs. 6): § 5 enthält keinen ausdrücklichen Bußgeldtatbestand für deren Nichtbefolgung. Auch § 33 Abs. 5b DDG erfasst Art. 6 VO (EU) 2024/1028 nicht. Art. 15 Abs. 3 verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Fraglich, ob die VO damit als umgesetzt betrachtet werden kann.


4. Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 1): Der Entwurf sieht keine ausdrückliche Ahndung fahrlässigen Handelns vor. Nach § 10 OWiG ist damit nur vorsätzliches Handeln ahndbar. "Zahlendreher" als Ausrede möglich.

5. Sichbarkeit der Registrierungsnummer(§ 4b Abs. 3, §5 Abs. 1 Nr. 4): § 4b Abs. 3 verlangt öffentliche gute Sichtbarkeit; §5 Abs. 1 Nr. 4 nennt nur „nicht oder unzutreffend“. Unklar, wie sichtbar die Registrierungsnummer sein muss.


6. Redaktionelle Korrekturen: § 4b Abs. 5: „§§ 2und 3“. In Begründung: Bei "Nach § 5 Absatz 1 Nummer 3" müsste auf „Absatz 1“ statt „Absatz 2“ verwiesen werden; Bei "zu § 4b Abs. 3" „Registrierungsnummer“ statt „Wohnraum-Identitätsnummer“; in A „2024/1028“ statt „2024/18“. Dort auch: „zum Registrierungsverfahrens“, „zur Klarstellung der erforderlich ist“ und „Zweckentfremdungsverbotsatzungen“ (Fugen-S fehlt).

2. Kommentar von :G.S. aus Offenburg

Keine Verdächtigung bei studentischer Vermietung

Der Begriff des "Anfangsverdachtes", wie er in § 4 als Tatbestand der Auskunftspflicht besteht, ist nicht näher definiert, sodass hier eine große Handhabe den Gemeinden eingeräumt wird.Der Anfangsverdacht muss eingeschränkt werden. Insbesondere dürfen Untermietungen an Studenten ausgeschlossen werden, da anderenfalls die Attraktivität solcher […]

Der Begriff des "Anfangsverdachtes", wie er in § 4 als Tatbestand der Auskunftspflicht besteht, ist nicht näher definiert, sodass hier eine große Handhabe den Gemeinden eingeräumt wird.

Der Anfangsverdacht muss eingeschränkt werden. Insbesondere dürfen Untermietungen an Studenten ausgeschlossen werden, da anderenfalls die Attraktivität solcher Portale wie WG gesucht massiv einbüßen würde.

1. Kommentar von :SB

Handwerklich schlecht und unglaublicherweise Missachtung des Grundgesetzes

a) warum nur für kurzfristige Vermietungen? Wenn ich also schon Wochen vorher anbiete, z.B. im Januar für den Zeitraum Juli ist das ja nicht kurzfristig aber trotzedm eine Zweckentfremdungb) Die Dauer von kurzfristig ist nicht definiert und wird zu Diskussionen führen, sowas ist völlig unbrauchbarc) Wie kann man das Grundrecht auf […]

a) warum nur für kurzfristige Vermietungen? Wenn ich also schon Wochen vorher anbiete, z.B. im Januar für den Zeitraum Juli ist das ja nicht kurzfristig aber trotzedm eine Zweckentfremdung

b) Die Dauer von kurzfristig ist nicht definiert und wird zu Diskussionen führen, sowas ist völlig unbrauchbar

c) Wie kann man das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung wg. einer möglichen Zweckentfremdung einschränken. Hier stimmt die Abwägung zwischen Nutzen und Schaden nicht mehr. Liegt der Verdacht auf eine wirklich schwere Straftat vor, gibt es bereits Wege dieses Grundrecht zu umgehen. Eine Zweckentfremdung der eigenen Wohnung gehört da sicher nicht dazu. Hier ist wohl jedes Mass der Verhältnissmässigkeit verlorengegangen.

Bereits mit der Magna Carta von 1215 haben sich Menschen gegen staatliche Willkür gewandt. Diese Grundsätze (Habeas Corpus) wurden in vielen Verfassungen verankert und jetzt komt Baden-Württemberg und will dieses Recht wg, des Verdachts der Zweckentfremdung einer Wohnung aushebeln. Da werden Tür und Tor geöffnet für behördliche Willkür.

Mein Fazit: Ja, die Zweckentfremdung muss verhindert werden, aber nie im Leben durch Missachtung des Grundgesetzes.