Online-Kommentierung
Mit dem Gesetz werden Vorgaben für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen angepasst. Gastgeber müssen künftig die Unterkunft in Gebieten mit Zweckentfremdungsverbot registrieren, bevor sie diese online anbieten.
Vorblatt des Gesetzentwurfs
Die Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1028, 29.4.2024) ist mit einer Übergangfrist von zwei Jahren am 20. Mai 2026 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen der Europäischen Union (EU) geworden. Ziel der Verordnung ist es, den Zugang von Behörden zu Daten der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu verbessern und ihnen dadurch die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Vermietungsangebote auf Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu erleichtern.
Die Verordnung (EU) 2024/1028 sieht dazu ein System zum digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Gastgebern von Kurzzeit-Unterkünften, Behörden und Statistikämtern vor. Teil dieses Systems ist eine zentrale digitale Datendrehscheibe, die bei der Bundesnetzagentur eingerichtet ist. An diese Datendrehscheibe senden die Online-Plattformen die Buchungsdaten digital, automatisiert und datenschutzkonform und können dort von Städten und Gemeinden digital abgerufen werden.
Voraussetzung für den Datenzugang für Städte und Gemeinden ist die Einführung von digitalen Registrierungsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1028. Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwEWG) muss entsprechend angepasst werden.
Mit dem Gesetz werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1028 mit Blick auf künftig digitale Registrierungsverfahren für das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen im Rahmen von kommunalen Zweckentfremdungsverbotsatzungen umgesetzt. Gleichzeitig wird eine Registrierungspflicht für Gastgeber von solchen Unterkünften eingeführt. Gastgeber müssen künftig die Unterkunft in Gebieten mit Zweckentfremdungsverbot registrieren, bevor sie diese über Online-Plattformen anbieten.
Der bislang in Paragraf 4 Absatz 1 Satz 3 ZwEWG enthaltene Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes ist durch die Verordnung (EU) 2024/1028 wirkungslos und kann nicht mehr zur Erlangung von Daten von Online-Plattformen herangezogen werden. Der Auskunftsanspruch muss deshalb gestrichen werden.
Zudem werden in Paragraf 5 zusätzliche Bußgeldtatbestände eingeführt, um Verstöße von Gastgebern im Rahmen der digitalen Registrierungspflicht sanktionieren zu können.
Keine.
Für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die vorliegende landesrechtliche Anpassung keine zusätzlichen Kosten.
Für die an dem Datenaustausch-System der Verordnung (EU) 2024/1028 teilnehmenden Gemeinden können Haushaltsausgaben für die Einrichtung und den Betrieb digitaler Registrierungsverfahren entstehen. Diese werden hier nicht beziffert, da sie sich nicht aus dem Landesrecht, sondern aus unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten geltenden europäischen Regelungen ergeben. Zudem handelt es sich nicht um eine flächendeckende Verpflichtung, sondern es wird ins kommunale Ermessen gestellt, ob eine digitale Registrierungspflicht eingeführt wird (sogenanntes Opt-In).
Gemeinden, die sich für die Einführung eines digitalen Registrierungsverfahrens entscheiden, brauchen dieses nicht selbst zu entwickeln, sondern können bereits bestehende digitale Registrierungsverfahren nachnutzen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat ein solches Verfahren entwickelt, das den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1028 entspricht und stellt es zur Nachnutzung den interessierten Städten und Gemeinden zur Verfügung. Die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg wurden über diese Möglichkeit informiert.
Durch das Gesetz sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten.
Durch das Gesetz sind keine erheblichen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse zu erwarten.
Es handelt sich um Regelungen, die verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzen. Insoweit ist das Gesetz von Digitaltauglichkeits-Check ausgenommen.
Die Verordnung (EU) 2024/1028 selbst dient der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren, indem sie die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen digitalen Registrierungsverfahrens zur Kurzzeitvermietung regelt.
Durch die Gesetzesänderung entstehen keine Kosten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger.


Kommentare
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Sie können den Gesetzentwurf bis zum 10. November 2026 kommentieren.
Handwerklich schlecht und unglaublicherweise Missachtung des Grundgesetzes
a) warum nur für kurzfristige Vermietungen? Wenn ich also schon Wochen vorher anbiete, z.B. im Januar für den Zeitraum Juli ist das ja nicht kurzfristig aber trotzedm eine Zweckentfremdung
b) Die Dauer von kurzfristig ist nicht definiert und wird zu Diskussionen führen, sowas ist völlig unbrauchbar
c) Wie kann man das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung wg. einer möglichen Zweckentfremdung einschränken. Hier stimmt die Abwägung zwischen Nutzen und Schaden nicht mehr. Liegt der Verdacht auf eine wirklich schwere Straftat vor, gibt es bereits Wege dieses Grundrecht zu umgehen. Eine Zweckentfremdung der eigenen Wohnung gehört da sicher nicht dazu. Hier ist wohl jedes Mass der Verhältnissmässigkeit verlorengegangen.
Bereits mit der Magna Carta von 1215 haben sich Menschen gegen staatliche Willkür gewandt. Diese Grundsätze (Habeas Corpus) wurden in vielen Verfassungen verankert und jetzt komt Baden-Württemberg und will dieses Recht wg, des Verdachts der Zweckentfremdung einer Wohnung aushebeln. Da werden Tür und Tor geöffnet für behördliche Willkür.
Mein Fazit: Ja, die Zweckentfremdung muss verhindert werden, aber nie im Leben durch Missachtung des Grundgesetzes.