Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 1 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der erste Abschnitt bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes in Abstimmung mit dem Bundesrecht sowie die Ziele des Gesetzes. Sodann werden die Grundlagen zum Inhalt des Jagdrechts und damit einhergehende Verpflichtungen geregelt. Der erste Abschnitt führt den Begriff des Wildtiermanagements, dessen Instrumente und ein Managementsystem für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ein. Hierzu enthält er die notwendigen Definitionen und Ermächtigungen. Der erste Abschnitt enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Gewährleistung des europäischen Rechts und zur Abstimmung mit dem Naturschutzrecht.
Kommentare : Allgemeine Bestimmungen
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Wildtiermanagement
Die Dreiteilung ist überflüssig. Es müssten lediglich gefährdete Tierarten aus dem Jagdrecht herausgenommen werden. Dann könnten Tierarten, die sich sehr stark vermehren, leichter wieder bejagt werden. Schuss- und Schonzeiten regulieren ohnehin die Jagd.
EJaPa
Abschnitt 1, §2, 1.
Der Bergiff "Kulturgut" sollte dringend aus diesem Abschnitt gestrichen werden. Jagd kann nie "Kulturgut" sein, Jagd ist ja nichts Lebensbejahendes, Jagd ist eher "Mord als Hobby".
Landesjagdgesetz BW
Mit der Einteilung der Tierarten in Managementklassen wurde eine unzulässige Übertragung von Kompetenzen des Jagdrechts auf die Naturschutzbehörden vorgenommen. Gleichzeitig wird in das Eigentumsrecht der Grundeigentümer eingegriffen. Es gibt keinen vernünftigen Grund von der bisherigen Regelung abzuweichen. Dabei sind alle Tiere die unter den
Mit der Einteilung der Tierarten in Managementklassen wurde eine unzulässige Übertragung von
Kompetenzen des Jagdrechts auf die Naturschutzbehörden vorgenommen. Gleichzeitig wird in das
Eigentumsrecht der Grundeigentümer eingegriffen.
Es gibt keinen vernünftigen Grund von der bisherigen Regelung abzuweichen. Dabei sind alle Tiere
die unter den Schutz des Jagdrechts fallen, in nur einer Liste zusammengefasst. Diese Liste
umfasst alle Tiere der so genannten 3 Managementstufen, sowie Biber und Wolf.
Auf welche Tiere die Jagd ausgeübt werden darf, wird bekanntlich im Rahmen einer DVO mit
Jagd- und Schonzeiten festgelegt. Auch die ganzjährig geschonten Arten unterliegen dem Schutz
des Jagdrechts und somit den Hegeverpflichtungen des Jägers, der für das Wohlergehen dieser
Arten verantwortlich ist.
Es kann nicht sein, dass die Tiere des so genannten Schutzmanagements vollständig den
Naturschutzbehörden unterstellt werden. Jagdrecht darf nicht dem Naturschutzrecht unterstellt
werden.
Bezüglich Feldhase und Fasan, kann nur der Jäger vor Ort beurteilen, ob sein Bestand eine
nachhaltige Bejagung erlaubt oder nicht. Jäger sind aktive Naturschützer und haben seit
Bestehen eines Bundesjagdgesetzes noch keine Tierart ausgerottet. Der Schutz des Jagdrechts
aber hat sehr wohl zur Bestandserhöhung gefährdeter Arten beigetragen. Das haben die Jäger
über Jahrzehnte hinweg ehrenamtlich und unter Einsatz von Eigenmitteln bewiesen.
Die Einführung einer Jagdruhezeit Feb. - Apr. kann nicht für Schwarzwild im Wald gelten.
Einzeljagd und gutes Licht im noch kahlen Wald erlauben ein sorgfältiges Ansprechen und
ermöglichen einen selektiven Abschuss. Das ist wichtig, denn Keiler und Bachen haben Schonzeit.
Fütterungsverbot, weil im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Zugegeben, im vergangenen
Winter war eine Fütterung nicht erforderlich. In wirklichen Notzeiten bei geschlossener und
vielleicht noch verharschter Schneedecke in den Hochlagen der Schwäbischen Alb und im
Schwarzwald, ist eine ordnungsgemäß betriebene Wildfütterung ein bewährtes Instrument zur Reduzierung von Wildschäden (Verbiss) und zur Wildlenkung. Es ist eine hegerische Verpflichtung
in Notzeiten auch alle anderen Wildtiere wie Rebhuhn, Fasan usw. zu füttern. Die Entscheidung in Notzeiten zu füttern oder nicht, sollte den Jägern vor Ort überlassen werden.
Um den Rahmen dieses Portals nicht zu sprengen, verweise ich auf die weitergehenden
praxisgerechten Argumente des LJV BW.
Vorgehen und Inhalt vom Gesetzesvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit über 20 Jahren Jagdscheininhaber und seit mehreren Jahren Jagdpächter. In dieser Zeit habe ich neben der aktiven Jagdausübung zahlreiche Naturschutzmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt (Anpachtung von Kleinflächen, Anlege von Blühbiotopen und Wildäcker usw.). Von diesen Maßnahmen profitieren nicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit über 20 Jahren Jagdscheininhaber und seit mehreren Jahren Jagdpächter. In dieser Zeit habe ich neben der aktiven Jagdausübung zahlreiche Naturschutzmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt (Anpachtung von Kleinflächen, Anlege von Blühbiotopen und Wildäcker usw.). Von diesen Maßnahmen profitieren nicht nur die jagdbaren Wildarten sondern die Fauna und Flora ingesamt.
Das Ausmaß der Regelung und Beschränkungen in der neuen Gesetzesvorlage ist erschreckend und es wird mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen. Ich haben den Eindruck gewonnen, dass erneut ein Thema nicht aus der realen / praxisnahen Perspektive beabeitet wurde sondern rein ideologisch-politischen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt worden sind:
> Jagdverbot / Wildruhe von Jan.-März: Hier kommt aus eigener Erfahrung ca. 30% der Schwarzwildstrecke zusammen. Angesichts milder Winter und steigenden Wildschweinbeständen ein MUSS hier weiter die Möglichkeit zu haben den Bestand zu reduzieren. Zeitgleich gibt es aber keine Sperrung der Waldgebiete für Freizeitnutzer oder Entfall der Ersatzschadenspflicht für Wildschäden >>> Das ist nicht konsequent!
> Tierschutz: Verbot zum Abschuss von wildernden Hunden und Katzen - allen Unkenrufen zum Trotz sind die Jagdpächter in den vergangen Jahrzehnten sehr umsichtig mit den Thema/Möglichkeiten umgegangen. Nur wen unmittelbare und wiederholte Gefahr für Wildtiere entsteht, wird davon Gebrauch gemacht. Haben Wildtiere weniger Rechte als verwilderte Haustiere? Scheinbar doch und der Tierschutz hört beim gemeinem Bürger dort auf, wo er keinen Einblick mehr hat!
> Bleifreie Munition unterstützen ich gerne wenn Sicherheit und tiergerechtes Töten damit sichergestellt ist, aktuell leider noch nicht gegeben! Ideologie pur - Cadmium und Blei in Photovoltaikanlagen wird weiterhin toleriert, hier macht man ja schließlich aus Sonne Strom (was sich nach außen für den unbedarften Bürger "Ökologisch" toll anhört und gut verkauft werden kann.
> Wildtierfütterung / Kirrung: Es gibt hier bereits in der bestehenden Gesetzeslage eindeutige Vorgaben. Wen mit dem Thema ein Jagdpächter nicht gesetzeskonform umgeht und die Mengenbeschränkung beim Kirren nicht einhält kann der Gesetzgeber schon heute aktiv werden. Die Kirrungsjagd ist eines der wichtigsten Maßnahmen und effektiv Schalenwild bejagen zu können! Gewünschte steigende Abschlusszahlen sind nur so zu erreichen. Mit der bereits heute vorgegebenen Mengenbegrenzung der Kirrung kann rein biologisch keine natürliche Bestandserhöhung erzeugt werden, wie das oft gerne von unkundigen Naturschützern vermittelt wird!
>Reduzierung der Jagdpachtdauer: Gerade die langfristige Ausrichtung auf 9 Jahre gibt Sicherheit in die Investition für Naturschutzmaßnahmen und Einrichtungen. Die Verkürzung reduziert hier die Bereitschaft von Jagdpächtern zu investieren. Das wirtschaftliche Regelwerk, wenn ich etwas für die Natur mache und dann auch nachhaltig mehr Nutzbarkeit habe ist wahre Nachhaltigkeit. Dieser Ansatz funktioniert nachhaltig weltweit. Leider ideologisch für einer ROT-GRÜNDE Landesregierung scheinbar nicht tragbar!
Schade - es wird in Summe viel Bewährtes einfach zerstört ohne Praxisnachweis oder kritisches Hinterfragen wie ich es mir von verantwortungsbewussten Politikern wünschen würde.
Zum Abschluss ein Beispiel: In den 90er Jahren wurden alle Rabenvögel dem Schutz unterstellt und ganzjährig geschont (u.a. Elster und Eichelhäher). Nachdem in wohnungsnahen Gebieten aufgefallen ist, dass die Elstern den Singvogelbestand massiv beeinträchtigen ist die Elster wird auf die Liste der jagdbaren Vögel gelandet. Der Singvogelbestand in Wohngebieten hat sich daraufhin wieder erholt. Der Eichelhäher welcher hauptsächlich im Wald lebt und vom Durchschnittsbürger nicht wahrgenommen wird steht in BW weiterhin unter Schutz. Allerdings mit den identischen fatalen Auswirkungen auf den Singvogelbestand im Wald. In Bayern war man hier pragmatischer und hat hier beide Arten weiterhin mit Jagdzeiten versehen! - Trotzdem gibt es in Bayern nach wie vor Elstern und Eichelhäher. Allerdings auf einem Bestandniveau, dass dies für die Natur in Summe verträglich ist!!!
Liebe Landesregierung - STOPPT dieses Gesetz und nehmt die Bedenken der DIREKT Betroffenen ERNST. STOPPT die IDEOLOGISCHE und PRAXISFERNE Betrachtung von Inhalten auf einer Flughöhe die wenig SACHVERSTÄNDNIS zeigt. Nur so kommen wir zu einer Lösung die am Ende der NATUR hilft und NICHT der IDEOLOGISCHEN Befriedigung von unsachlichen Jagdgegnern!
Anzeigepflicht, Wildtiermanagement
Zu § 3 / 4: Ein Jagdausübungsberechtigter sollte grundsätzlich berechtigt sein alle kranken oder verendeten Tiere sich anzueignen. Bei kranken Tieren obliegt es seiner Entscheidung das Tier zu erlösen. Alle Tiere die nicht dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unterliegen hat der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde unverzüglich
Zu § 3 / 4:
Ein Jagdausübungsberechtigter sollte grundsätzlich berechtigt sein alle kranken oder verendeten Tiere sich anzueignen. Bei kranken Tieren obliegt es seiner Entscheidung das Tier zu erlösen. Alle Tiere die nicht dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unterliegen hat der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde unverzüglich zu melden.
Somit wäre würde die ganzheitliche Verantwortung bei der Jägerschaft gestärkt und die Zu-ständigkeit für den Informationsfluss vereinfacht.
Zu § 5 und § 43:
Das Wildtiermonitoring und Berichtswesen stellt eine wesentliche Säule für die wissenschaft-liche Weiterentwicklung der Jagd dar. Als das Instrument hierfür hat sich in den vergangenen Jahren die „Wildtierkameras“ entwickelt. Aus Gründen des Datenschutzes ist dieses Hilfsmittel zwischenzeitlich umstritten. Für den Einsatz der „Wildkameras“ könnten einfach, nachprüfbare Kriterien im JWMG vorgegeben werden:
Abstand zu Fahrwegen 25 m
Befestigungshöhe max. 1 m
Geräterichtung nicht Richtung Weg
Wissenschaftliche relevante Daten werden weitergeleitet
Personendaten werden umgehend gelöscht
Zu § 7:
Die Verpflichtung der Jägerschaft zum Wildtiermonitoring gilt nur für Tiere im Schutzmanagement. Daher sollten die aufgenommenen Tierarten nochmals kritisch hinterfragt werden. Der Begriff Verpflichtung sollte geändert werden. Die Jagdausübungsberechtigten werden zur aktiven Unterstützung des Wildtiermonitorings gebeten.
Es handelt sich um das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz. Somit sollte die Entscheidung für eine Veränderung der Zuweisung in das Nutzungs-, Entwicklungs- oder Schutzmanage-ment der obersten Jagdbehörde im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgen.
Bei der Jagdausübung in Schutzgebieten sollte erläutert werden welche Kategorie von Schutzgebieten es sind.
Wahre Ziele des Gesetzgebers
Das Mantra der grün-roten Landesregierung lautet doch, dass das bestehende Jagdgesetz im Kern 20 Jahre alt sei und reformiert werden müsse, weil sich "die gesellschaftlichen, ökologischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren grundlegend geändert hätten". Ganz abgesehen davon, dass dieses Postulat einfach nur behauptet wird
Das Mantra der grün-roten Landesregierung lautet doch, dass das bestehende Jagdgesetz im Kern 20 Jahre alt sei und reformiert werden müsse, weil sich "die gesellschaftlichen, ökologischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren grundlegend geändert hätten".
Ganz abgesehen davon, dass dieses Postulat einfach nur behauptet wird und demgemäß bis heute jeglicher Nachweis für die so beschriebene Notwendigkeit, ein bewährtes Gesetz von 1996 grundlegend zu ändern, fehlt, wird diese Behauptung durch das ständige Wiederholen auch nicht wahr.
Gerne wird dabei von der grün-roten Landesregierung zur Begründung der Notwendigkeit dann auch noch auf den „Tierschutz im Verfassungsrang“ abgehoben – als ob die Jägerschaft mit ihrer seit Jahrzehnten erprobten Waidgerechtigkeit den Tierschutz seither in die Tonne gehauen hätte! Gerade diese Gegenüberstellung: da Tierschutz (= gut) – dort Jäger (= schlecht) ist besonders perfide und nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass für jedes Stück Fleisch oder Wurst ein Nutz- oder Wildtier sterben muss, einfach falsch. Diese Schwarz-/Weißmalerei kann ich nur von demjenigen akzeptieren, der kein Fleisch oder Fleischprodukte isst – allen anderen muss klar sein, dass der Jäger das Wildtier in seiner gewohnten Umgebung schnell und ohne unnötiges Leiden tötet und verwertet. Das ist Waidgerechtigkeit und entspricht anerkanntermaßen dem Tierschutzrecht. Da ich aber glaube, dass die weitaus überwiegende Zahl der Baden-Württemberger Fleisch oder Fleischprodukte isst und sich dessen Herkunft durchaus bewusst sind, ist die Behauptung "mangelnder gesellschaftlicher Akzeptanz" einfach gelogen. Die "mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz" mag allenfalls in manchen grünen Zirkeln gegeben sein, aber dort tut man sich sowieso schon etwas schwer mit logischen Zusammenhängen und konsequentem Handeln.
In diesem Zusammenhang wird auch gerne übersehen, dass das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) im Gegensatz zu dem Staatsziel "Tierschutz" (Art. 20a GG) ein höherrangiges Grundrecht ist. Von daher brauchte man also auch kein neues Jagdgesetz.
Wenn dann weiter und in den letzten Tagen verstärkt darauf abgestellt wird, dass neue Gesetz würde das Verbot des unkontrollierten Abschießens streunender Hunde und Katzen vorsehen, dann ist das schon der Gipfel der Unverschämtheit – als ob wir Jäger unkontrolliert streunende Hunde und Katzen abschießen würden! Hier würde ein Blick in das bestehende Jagdrecht (§ 29 Abs. 2, 3 LJagdG) genügen und der Herr Ministerpräsident und sein Minister Bonde wären eines Besseren belehrt: streunende Hunde wie auch Katzen sind aufgrund sehr hoher gesetzlicher Hürden seit 1996 praktisch nicht „einfach abzuschießen“. Wenn mit dieser Aussage jedoch für das neue Gesetz geworben wird, dann ist bewiesen, dass es den grünen Protagonisten ausschließlich um Stimmungsmache und Verdummung geht.
Die Liste der Gemeinheiten des neuen Gesetzes ließe sich beliebig fortführen, sprengt jedoch jeglichen Rahmen. Der Landesjagdverband wird ebenso wie die anderen betroffenen Verbände zu den Einzelpositionen Stellung nehmen.
Dass der Landesjagdverband mit seinen rund 30.000 Mitgliedern anfänglich konstruktiv mitgearbeitet hat lag daran, dass man ihm Glauben machte, die fachliche Mitarbeit würde angemessen in das neue Gesetz einfliesen. Wenn der Landesjagdverband dann jedoch feststellen muss, dass er tatsächlich veräppelt wird und all die kleinen, oft nur wenige hundert Mitglieder starken, jedoch „grün getünchten“ Tier- oder Naturschutzverbände das gleiche Gewicht haben, dann ist die Reißleine zu ziehen. Jegliches Vertrauen in die vollmundigen Bekundungen ist dann verspielt.
Letztlich zeigt das neue Wildtiermanagementgesetz an vielen Stellen, dass der Jäger entmündigt werden soll mit dem offenkundigen grünen Ziel, möglichst vielen die Jagdleidenschaft zu verleiden. Je weniger sich dann noch der Gängelei des Gesetzes unterwerfen und die Jagd ausüben, desto weniger Widerstand ist beim Anziehen der im neuen Gesetz mit den Ermächtigungen bereits angelegten Daumenschrauben zu erwarten. Am Schluß steht die Beerdigung der 1848 mühsam erkämpften Jagdrechte.
Dass dann auch nebenbei das Bedürfnis für den Waffenbesitz entfällt, ist ein willkommener Nebeneffekt.
Alles in Allem ist das Wildtiermanagementgesetz als Ausdruck grüner Doktrin, Überheblichkeit und Besserwisserei abzulehnen - wir haben bereits ein geeignetes Jagdgesetz.
Und die Sozialdemokraten täten gut daran sich zu besinnen und dem Spuk ein Ende zu bereiten.
Peter Schnirzer, Altbach