Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 2 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu dem im bisher geltenden Recht bewährten System der Jagdbezirke, zu deren Gestaltung und Befriedung sowie zu den Jagdgenossenschaften. Dieser Abschnitt übernimmt weitgehend die bisher geltenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes. Hinzu tritt die Regelung zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen in Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften.
Kommentare : Jagdbezirke
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Jagdbezirke
Die Pachtzeit von 6 Jahren ist viel zu kurz. Es braucht mindestens 9 Jahre um ein Revier ordentlich zu pflegen. Auch die Möglichkeit dass juristische Personen ihre Grundstücke befrieden können trägt nicht zur Befriedung bei und bringt nur Ärger. Wir haben ein Revier auf der Alb. Es setzt sich aus 250ha Gemeindewald (Eigenjagd) und 600 ha Feld
Die Pachtzeit von 6 Jahren ist viel zu kurz. Es braucht mindestens 9 Jahre um ein Revier ordentlich zu pflegen.
Auch die Möglichkeit dass juristische Personen ihre Grundstücke befrieden können trägt nicht zur Befriedung bei und bringt nur Ärger.
Wir haben ein Revier auf der Alb. Es setzt sich aus 250ha Gemeindewald (Eigenjagd) und 600 ha Feld (gem. Jagdbezirk) zusammen. Wir jagen im Feld auf Füchse am Bau und haben deshalb auch ausreichend Hasen für eine jährliche Treibjagd.
Letztes Jahr war Neuverpachtung. Da haben wir nochmals 100ha Feld dazubekommen weil der angrenzende Staaatswald das Feld gekündigt hat. Jetzt haben wir den Wildschaden und die Sauen liegen im Wald.
Das ist noch erträglich solange wir im Feld Hasen und Füchse jagen können. Wenn dies aber auch nicht mehr möglich ist machen wir es wie der Staat. Wir kündigen die Feldpacht (die Möglichkeit haben wir im Pachtvertrag stehen) und ziehen uns in den Wald zurück. Das sind zwei verschiedene Pachtverträge.
Sollen die Bauern doch schauen wer ihnen die Wiesen eben macht, die Elektrozäune aufstellt und den Sauen nachrennt. Und Wildschaden müssen wir dann auch keinen mehr bezahlen.
Fast könnte ich mich drauf freuen.
§ 33
Das Verbot der Ablenkfütterung ist widersinnig. Jagdausübungsberechtigten wird ein wirksames Mittel zur Vermeidung von Wildschäden genommen.
Erhalt des Reviersystems
Der Gesetzgeber schreibt sich den Erhalt des Reviersystems auf die Fahnen, obwohl dieses Gesetz genau dessen Abschaffung aktiv vorantreibt. Schon die Möglichkeit der Befriedung aus ethischen Gründen für juristische Personen wird zu einer Zerstückelung führen. Weiter und noch massiver wird aber die Tatsache dazu beitragen dass durch dieses Gesetz
Der Gesetzgeber schreibt sich den Erhalt des Reviersystems auf die Fahnen, obwohl dieses Gesetz genau dessen Abschaffung aktiv vorantreibt.
Schon die Möglichkeit der Befriedung aus ethischen Gründen für juristische Personen wird zu einer Zerstückelung führen.
Weiter und noch massiver wird aber die Tatsache dazu beitragen dass durch dieses Gesetz viele Feldreviere nicht mehr verpachtet werden können.
Diejenigen denen es reicht Schalenwild zu reduzieren, werden sich in den Wald zurück ziehen und die Kommunen, Jagdgenossen und Landwirte werden auf ihren Feldflächen sitzen bleiben.
Weiterhin wird die Aufhebung der Begriffe unentgeldlicher/entgeldlicher Begehungsschein zu einer starken Zerstückelung der Waldreviere führen.
Damit ist das bestehende Reviersystem mit seinen vielen Vorteilen aufgehoben.
Denjenigen, die die Jagd sowieso abschaffen wollen mag das recht sein.
Aber ist dies wirklich im Sinne der Landesregierung ???
Befriedung Grundstücke juristischer Personen
Juristischen Personen die Möglichkeit einzuräumen, aus ethischen Gründen einzelne Grundstücke von der Bejagung herauszunehmen ist kontraproduktiv und nicht zielführend. Das Jagdrecht muß untrennbar mit dem Eigentum von Grund und Boden verbunden bleiben. Eine willkürliche Herausnahme einzelner Grundstücke von der Bejagung führt zu einem
Juristischen Personen die Möglichkeit einzuräumen, aus ethischen Gründen einzelne Grundstücke von der Bejagung herauszunehmen ist kontraproduktiv und nicht zielführend.
Das Jagdrecht muß untrennbar mit dem Eigentum von Grund und Boden verbunden bleiben.
Eine willkürliche Herausnahme einzelner Grundstücke von der Bejagung führt zu einem Flickenteppich von bejagbaren und nicht bejagbaren Flächen, die letztendlich eine sinnvolle Bejagung, Wildseuchenbekämpfungsmaßnahmen, Wildschadensverhinderung und Verpachtbarkeit der Reviere verunmöglichen zu Lasten der Allgemeinheit.
Welche juristischen Personen können ethische d. h. sittliche Gründe bzw. Interesse haben Wildseuchenbekämpfungsmaßnahmen, Wildschadensverhinderung, etc. zu Lasten der Allgemeinheit zu unterlaufen, indem man die Bejagbarkeit von einzelnen Grundstücken verweigert? Etwa juristische Personen in Form von Firmen, von Gewerkschaften oder von Bankinstituten, etc.?
Ganz abgesehen davon, ob juristische Personen als solche überhaupt betroffen sein können . Was empfinden juristische Personen z. B. wenn es um den Tierschutz geht? Haben juristische Personen ein Gewissen? Warum können juristische Personen z. B. keinen Jagdschein lösen? Oder kommt eine solche gesetzliche Regelung als nächstes auch noch?
Vermutlich geht es doch nur um juristische Personen in Form von Ablegern gewisser Naturschutzverbände die als juristische Personen (Gesellschaften/Vereine) geführt werden und Grundstücke besitzen, die der Staat d. h. die Allgemeinheit diesen in der Regel weitgehend kostenneutral bzw. kostenlos zur Verfügung gestellt hat.
Auf diesen nunmehr im Eigentum oder in Verwaltung dieser Verbände befindlichen Grundstücke soll von diesen Verbänden unter dem Vorwand des Tierschutzes die Jagd nach freiem Ermessen und zum Ende jeden Jahres abgeschafft und verboten werden können.
Eine solche gesetzliche Regelung öffnet einem Machtmißbrauch Tür und Tor zu Lasten der Allgemeinheit und der Jäger.
Jeder abgeschlossene Pachtvertrag ist unter solchen Regelungen nicht einmal das Papier wert auf dem er steht und eben auch zum Ende jeden Jahres kündbar, da hilft noch nicht einmal die gesetzliche Verankerung einer herabgesetzten Mindestpachtdauer von 6 Jahren.
Wenn von der grün-roten Regierung solche gesetzlichen Regelungen umgesetzt werden, braucht keiner mehr nach den Jägern zu rufen. Deren Motivation für ihren ehrenamtlichen Einsatz nähert sich mehr und mehr dem Nullpunkt. Die Jäger sind nicht unbegrenzt leidensfähig.
Dann sollen diejenigen, die solche Jagdgesetze verfügen, sich selbst um Wildseuchenbekämpfung, Wildschadensverhütung, Unfall-Wildbeseitigung,etc. kümmern und die Kosten hierfür übernehmen.
Ist das die Lösung des Problems und so gewollt?
Verantwortliches Regierungshandeln sieht anders aus! Solche Klientelpolitik dient doch nur dem Zweck der Jagd zu schaden.
Jagdpachtdauer
Vernünftiger Tierschutz / hege benötigt mindestens eine Jagdperiode von 9 Jahren.
§14 Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen
Ethik ist die Gesamtheit der Sitten und Bräuche einer Gemeinschaft so wie sie eben sind. Es ist also a priori ausgeschlossen, dass ein Einzelner, der die originäre Jagd ablehnt, dies aus ethischen Gründen tut. Er hat vielmehr persönliche, also individuelle Gründe, denen dieser Paragraph nachgibt.
Hier besteht Änderungsbedarf
Die Jagdbezirke sind oft zu klein, Eigenjagden sollten erst ab 150 ha möglich sein, bzw sollten integriert werden können um eine breitere Wirkung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Artenschutz, oder Schutz von Ackerflächen und Ackerprodukten zu erreichen. Pirschbezirke sind grundsätzlich abzulehnen, bezahlte Begehungsscheine sind nur möglich auf
Die Jagdbezirke sind oft zu klein, Eigenjagden sollten erst ab 150 ha möglich sein, bzw sollten integriert werden können um eine breitere Wirkung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Artenschutz, oder Schutz von Ackerflächen und Ackerprodukten zu erreichen. Pirschbezirke sind grundsätzlich abzulehnen, bezahlte Begehungsscheine sind nur möglich auf Flächen von über 250 ha. Die Pachtdauer sollte 9 Jahre nicht unterschreiten. Die Jagdpacht endet grundsätzlich mit dem Tod des eingetragenen Pächters. Der amtliche Naturschutz darf keinen Einfluss haben auf jagdliche Belange er ist mit einzubeziehen, wenn Jagdreviere größere ökologische Flächen beinhalten.
Jagdbezirke
§ 10 Eigenjagdbezirke Abs. 3 kann entfallen! § 19 Abs. 1 enthält die Regelung der Höchstzahl der jagdausübungsberechtigten Personen. § 14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen Abs. 1 die Ausdehnung über die aktuelle Regelung des § 6a Bundesjagdgesetz hinaus auf juristische Personen und Kündigung zum Ende eines jeweiligen Jagdjahres
§ 10 Eigenjagdbezirke
Abs. 3 kann entfallen! § 19 Abs. 1 enthält die Regelung der Höchstzahl der jagdausübungsberechtigten Personen.
§ 14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
Abs. 1 die Ausdehnung über die aktuelle Regelung des § 6a Bundesjagdgesetz hinaus auf juristische Personen und Kündigung zum Ende eines jeweiligen Jagdjahres kann nicht nachvollzogen werden.
Deshalb sollt die Regelung des § 6a BJG übernommen werden.
§ 15 Abs. 7 hier wird festgelegt, dass die Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat (was in 95 % der Fälle der Fall ist) nur auf 6 Jahre (Mindestpachtzeit) befristet ist.
Dies bedeutet, dass die notwendigen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bzw. des Gemeinderates alles 6 Jahre erneut herbeizuführen sind. Eine derartige Überbürokratisierung kann nicht nachvollzogen werden und ist Kommunen nicht zuzumuten.
Jochen Sokolowski, Dettingen unter Teck
Befriedung und juristische Personen
Ich bin mir ziemlich sicher, wenn nicht eine Privatperson vor den EGMR gezogen wäre, sondern eine entsprechende Personenvereinigung, die über Grundbesitz verfügt, so wäre es zum gleichen Urteil gekommen. Warum soll eine Glaubensgemeinschaft, die über Grundbesitz verfügt oder eine Tierschutzstiftung, die über Grundbesitz verfügt, nicht auch eine
Ich bin mir ziemlich sicher, wenn nicht eine Privatperson vor den EGMR gezogen wäre, sondern eine entsprechende Personenvereinigung, die über Grundbesitz verfügt, so wäre es zum gleichen Urteil gekommen.
Warum soll eine Glaubensgemeinschaft, die über Grundbesitz verfügt oder eine Tierschutzstiftung, die über Grundbesitz verfügt, nicht auch eine Befriedung ihrer Flächen erreichen können?
Warum soll nicht eine Gemeinde, über einen demokratischen Beschluss, ihre Flächen befrieden können?