Abschnitt 9

Straf- und Bußgeldbestimmungen

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Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 9 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der neunte Abschnitt führt die Straf- und Bußgeldbestimmungen des Bundes- und Landesjagdgesetzes, die zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich sind, zusammen. In wenigen Fällen sind die notwendigen Anpassungen an die im Gesetz vorgenommenen Änderungen vorgesehen.

Kommentare

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

3. Kommentar von :Ohne Name

Elterntierschutz

Der Absatz (2) des § 66 sieht vor, dass das fahrlässige Töten eines Muttertieres nur dann strafbar ist, wenn dieses dem Schutzmanagement unterstellt ist. Was hat das bitteschön denn mit Tierschutz zu tun ? Dem Jungtier, das elendig verrecken muss, wenn das Elterntier ausfällt, ist es vollkommen egal welcher Managementstufe es untersteht !

Auch

Der Absatz (2) des § 66 sieht vor, dass das fahrlässige Töten eines Muttertieres nur dann strafbar ist, wenn dieses dem Schutzmanagement unterstellt ist. Was hat das bitteschön denn mit Tierschutz zu tun ? Dem Jungtier, das elendig verrecken muss, wenn das Elterntier ausfällt, ist es vollkommen egal welcher Managementstufe es untersteht !

Auch hier findet man, wie häufig in diesem Gesetz, eine Zweiklassengesellschaft. Aber Tierschutz ist nicht teilbar.

2. Kommentar von :Ohne Name

Höhe des Bußgeldes

Für einige der Ordnungswidrigkeiten sind 5000€ Höchststrafe arg niedrig angesetzt. (Besonders $67, Absatz 1, Nr 2-5, 16, 18; Absatz 2, Nr 2, 5, 10, 11 sind in ihrer Schwere einem höheren Bußgeld und/oder einer Mindestgrenze für das Bußgeld angemessen.)

Nach §67 A1.16 sollte zusätzlich einen Schadensersatz/Schmerzensgeld für den Hunde/Katzenhalter

Für einige der Ordnungswidrigkeiten sind 5000€ Höchststrafe arg niedrig angesetzt. (Besonders $67, Absatz 1, Nr 2-5, 16, 18; Absatz 2, Nr 2, 5, 10, 11 sind in ihrer Schwere einem höheren Bußgeld und/oder einer Mindestgrenze für das Bußgeld angemessen.)

Nach §67 A1.16 sollte zusätzlich einen Schadensersatz/Schmerzensgeld für den Hunde/Katzenhalter beinhalten.

1. Kommentar von :Ohne Name

Absatz 3 erfasst den Tatbestand eines Verstoßes gegen den Elterntierschutz.

Bitte auch noch die Schwulen und Lesbische Tiere in die Schonzeiten aufnehmen,

ansonsten ist das eine Böswillige Diskriminierung!!!