Straf- und Bußgeldbestimmungen
Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

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Elterntierschutz
Der Absatz (2) des § 66 sieht vor, dass das fahrlässige Töten eines Muttertieres nur dann strafbar ist, wenn dieses dem Schutzmanagement unterstellt ist. Was hat das bitteschön denn mit Tierschutz zu tun ? Dem Jungtier, das elendig verrecken muss, wenn das Elterntier ausfällt, ist es vollkommen egal welcher Managementstufe es untersteht !
Auch
Der Absatz (2) des § 66 sieht vor, dass das fahrlässige Töten eines Muttertieres nur dann strafbar ist, wenn dieses dem Schutzmanagement unterstellt ist. Was hat das bitteschön denn mit Tierschutz zu tun ? Dem Jungtier, das elendig verrecken muss, wenn das Elterntier ausfällt, ist es vollkommen egal welcher Managementstufe es untersteht !
Auch hier findet man, wie häufig in diesem Gesetz, eine Zweiklassengesellschaft. Aber Tierschutz ist nicht teilbar.
Höhe des Bußgeldes
Für einige der Ordnungswidrigkeiten sind 5000€ Höchststrafe arg niedrig angesetzt. (Besonders $67, Absatz 1, Nr 2-5, 16, 18; Absatz 2, Nr 2, 5, 10, 11 sind in ihrer Schwere einem höheren Bußgeld und/oder einer Mindestgrenze für das Bußgeld angemessen.)
Nach §67 A1.16 sollte zusätzlich einen Schadensersatz/Schmerzensgeld für den Hunde/Katzenhalter
Für einige der Ordnungswidrigkeiten sind 5000€ Höchststrafe arg niedrig angesetzt. (Besonders $67, Absatz 1, Nr 2-5, 16, 18; Absatz 2, Nr 2, 5, 10, 11 sind in ihrer Schwere einem höheren Bußgeld und/oder einer Mindestgrenze für das Bußgeld angemessen.)
Nach §67 A1.16 sollte zusätzlich einen Schadensersatz/Schmerzensgeld für den Hunde/Katzenhalter beinhalten.
Absatz 3 erfasst den Tatbestand eines Verstoßes gegen den Elterntierschutz.
Bitte auch noch die Schwulen und Lesbische Tiere in die Schonzeiten aufnehmen,
ansonsten ist das eine Böswillige Diskriminierung!!!