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Abschnitt 9

Straf- und Bußgeldbestimmungen

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 9 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der neunte Abschnitt führt die Straf- und Bußgeldbestimmungen des Bundes- und Landesjagdgesetzes, die zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich sind, zusammen. In wenigen Fällen sind die notwendigen Anpassungen an die im Gesetz vorgenommenen Änderungen vorgesehen.

Kommentare : zu Straf- und Bußgeldbestimmungen

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

3. Kommentar von :Ohne Name

Elterntierschutz

Der Absatz (2) des § 66 sieht vor, dass das fahrlässige Töten eines Muttertieres nur dann strafbar ist, wenn dieses dem Schutzmanagement unterstellt ist. Was hat das bitteschön denn mit Tierschutz zu tun ? Dem Jungtier, das elendig verrecken muss, wenn das Elterntier ausfällt, ist es vollkommen egal welcher Managementstufe es untersteht ! Auch

Der Absatz (2) des § 66 sieht vor, dass das fahrlässige Töten eines Muttertieres nur dann strafbar ist, wenn dieses dem Schutzmanagement unterstellt ist. Was hat das bitteschön denn mit Tierschutz zu tun ? Dem Jungtier, das elendig verrecken muss, wenn das Elterntier ausfällt, ist es vollkommen egal welcher Managementstufe es untersteht !
Auch hier findet man, wie häufig in diesem Gesetz, eine Zweiklassengesellschaft. Aber Tierschutz ist nicht teilbar.

2. Kommentar von :Ohne Name

Höhe des Bußgeldes

Für einige der Ordnungswidrigkeiten sind 5000€ Höchststrafe arg niedrig angesetzt. (Besonders $67, Absatz 1, Nr 2-5, 16, 18; Absatz 2, Nr 2, 5, 10, 11 sind in ihrer Schwere einem höheren Bußgeld und/oder einer Mindestgrenze für das Bußgeld angemessen.) Nach §67 A1.16 sollte zusätzlich einen Schadensersatz/Schmerzensgeld für den Hunde/Katzenhalter

Für einige der Ordnungswidrigkeiten sind 5000€ Höchststrafe arg niedrig angesetzt. (Besonders $67, Absatz 1, Nr 2-5, 16, 18; Absatz 2, Nr 2, 5, 10, 11 sind in ihrer Schwere einem höheren Bußgeld und/oder einer Mindestgrenze für das Bußgeld angemessen.)
Nach §67 A1.16 sollte zusätzlich einen Schadensersatz/Schmerzensgeld für den Hunde/Katzenhalter beinhalten.

1. Kommentar von :Ohne Name

Absatz 3 erfasst den Tatbestand eines Verstoßes gegen den Elterntierschutz.

Bitte auch noch die Schwulen und Lesbische Tiere in die Schonzeiten aufnehmen,
ansonsten ist das eine Böswillige Diskriminierung!!!