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Wie ziehen wir Zufallsbürgerinnen und Zufallsbürger?

Mit dem Gesetz über die Dialogische Bürgerbeteiligung (GDB) gibt es eine rechtliche Grundlage, Bürgerbeteiligung mit zufällig ausgewählten Teilnehmenden zu organisieren. Auf dieser Seite erklären wir, wie Sie dabei vorgehen und welche Spielräume Ihnen das Gesetz gibt.

: An wen richtet sich diese Darstellung?

Diese Seite richtet sich an Dienstleister und staatliche Stellen, die Teilnehmende zufällig aus dem Melderegister ziehen wollen. Wir gehen davon aus, dass Sie sich schon grundsätzlich mit der Dialogischen Bürgerbeteiligung befasst haben. Sie überlegen, ob Sie die Zufallsauswahl anwenden wollen oder Sie haben den Auftrag, eine Bürgerbeteiligung mit Zufallsauswahl durchzuführen. Dann sind Sie hier richtig.

Grundsätzlich gilt für das Auslosungsverfahren:

  1. Das Gesetz über die Dialogische Bürgerbeteiligung gibt den Rahmen vor.
  2. Der Datenschutz ist durch das Gesetz gewährleistet. Angaben, die dem Einwohnermeldeamt nicht vorliegen, werden bei der Rückmeldung der Angeschriebenen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung erhoben.
  3. Aus den positiven Rückmeldungen werden Lostöpfe nach vordefinierten Kriterien erstellt.
  4. Ausgewählt wird innerhalb der Lostöpfe nach dem Zufallsprinzip.
  5. Ziel der Auswahl ist nicht Repräsentativität, sondern Vielfalt der Teilnehmenden.

Wo wählen wir aus?

Aus welchen Melderegistern zufällig Personen gezogen werden, richtet sich grundsätzlich danach, in welchem örtlichen Zusammenhang ein Vorhaben oder der Sachverhalt steht:

  • Bei landesweit relevanten Themen können theoretisch aus allen Kommunen in Baden-Württemberg Personen gezogen werden. Da dies nicht praktikabel ist, sollte sich die Auswahl auf ein paar zufällig ausgewählte Kommunen beschränkten.
  • Bei regionalen Themen und Vorhaben werden die Melderegister der Kommunen verwendet, die in der Region liegen und/oder betroffen sind.
  • Bei rein kommunalen Fragen greift die Kommune auf ihr eigenes Melderegister zu. Das Gesetz sieht vor, dass bei kleinen Kommunen auch auf das Melderegister der Nachbarkommunen zurück gegriffen werden kann.

Wer nimmt die zufällig Auswahl aus dem Melderegister vor?

Die Auswahl wird von Komm.One, dem kommunalen Dienstleister für die Einwohnermeldedaten, oder der Kommune selbst vorgenommen. Druck und Versand der Unterlagen kann ebenfalls durch Komm.One erfolgen.

Wen schreiben wir an und wie viele?

Zu Beginn muss geklärt werden, wie viele Personen bei dem Bürgerforum mitmachen sollen. Für Kommunen bietet sich eine Zahl zwischen 12 und 50 Teilnehmende an. Die aus dem Melderegister gezogenen Personen werden schriftlich angesprochen. In der Regel melden sich zwischen drei und sechs Prozent der Angeschriebenen zurück und wollen mitmachen. Aus diesen Zahlen lässt sich errechnen, wie viele Personen gezogen und angeschrieben werden müssen, um mindestens die geforderte Zahl an Interessierten zu erhalten. Bei 50 Teilnehmenden und einer Rückmeldequote von 5 Prozent wären dies 1.000 Personen. Aus zwei Gründen sollte diese Zahl aber höher liegen:

  • Bei manchen Themen ist die Rückmeldung so gering, dass unter Umständen nicht genügend Menschen teilnehmen möchten.
  • Da das endgültige Teilnehmerfeld vielfältig (nicht repräsentativ) sein soll, werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem zweiten Schritt final ausgelost. Deshalb sollten sich mehr Menschen zurück gemeldet haben, als Plätze vorhanden sind.

Die fachliche Auswahl aus dem Melderegister ist in der Regel repräsentativ. Sie kann auf Bürgerinnen und Bürger beschränkt werden oder alle Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Grundsätzlich sollten Personen ab 16 Jahre und ohne Altersgrenze nach oben angeschrieben werden. Die Auswahl kann auch bei bestimmten Bevölkerungsgruppen ausgeweitet werden. Zum Beispiel ist es schwer, Jugendliche für die Prozesse zu gewinnen. Um mehr junge Menschen zu erreichen, könnten überproportional mehr junge Menschen unter 21 Jahren angeschrieben werden. Auch Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft könnten bei der Auswahl stärker berücksichtigt werden. Dies hängt vor allem mit dem Sachverhalt zusammen, der in der Bürgerbeteiligung diskutiert werden soll.

Wichtig: Das Gesetz sieht vor, dass die Absicht, ein Bürgerbeteiligungsverfahren per Zufallsauswahl durchzuführen, drei Wochen vor dem Versand der Einladung auf der Homepage der zuständigen Stelle veröffentlicht wird.

Wie sieht die Einladung aus?

Wir haben unten stehend Vorlagen für ein Anschreiben, ein Rückmeldebogen, ein Hinweisblatt sowie eine Datenschutzerklärung beigefügt. Für letztere übernehmen wir keine Gewähr. Die Anmeldung sollte auch online möglich sein. Dem Schreiben kann auch ein QR-Code hinzugefügt werden. Für das Anmeldeformular und die automatisierte E-Mail-Korrespondenz stellen wir Vorlagen bereit.

Wichtig: Sowohl in dem Einladungsschreiben wie auch in der Bestätigungs-E-Mail sollte nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Person teilnehmen kann. Die Rückmeldung ist keine Anmeldung für den Beteiligungsprozess. Es sollte klar formuliert sein, dass in einem zweiten Schritt die endgültigen Teilnehmenden ausgelost werden.

Die Leute haben sich gemeldet. Und jetzt?

Jetzt wird ausgelost. Je nachdem nach welchen soziodemografischen, räumlichen und sonstigen Merkmalen eine vielfältige Teilnehmerschaft ausgelost werden soll, können die Personen in Cluster eingeteilt werden. Zu diesen Merkmalen gehören:

  • Geschlecht und Alter
  • Migrationshintergrund (für Erhebung siehe Vorlage)
  • Bildungsabschluss (Einkommen nicht relevant, da dies mit Bildungsabschluss korreliert)
  • Wohnort (dazu können auch Teilorte gehören)
  • Weitere wie Beruf oder Sondereigenschaften (Pendler, Eltern, ÖPNV-Nutzer,...)

Je mehr Merkmale berücksichtigt werden sollen, desto komplizierter wird die Auswahl. Zudem muss sich dann auch die Zahl der Teilnehmenden erhöhen, damit die unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten auch annähernd erreicht werden. Wir beraten Sie gerne, wie die Auslosung funktioniert.

Sollten sich nur etwas mehr Menschen für den Beteiligungsprozess gemeldet haben, wie vorgesehen sind, können auch alle teilnehmen, die sich gemeldet haben. Sind beispielsweise 25 Personen vorgesehen und melden sich nur 30 Personen zurück, kann auf den zweiten Schritt der Auswahl verzichtet werden.

Die ausgelosten Personen erhalten eine Zusage. Die anderen eine Absage.

Absagen und „Nachrücker“-Pool

Melden Sie sich auf jeden Fall bei den Personen, die nicht zum Zug gekommen sind. Grundsätzlich sieht es das Gesetz nicht vor, dass die Daten für einen „Nachrücker“-Pool aufbewahrt werden dürfen. Es ist aber möglich, die Personen zu fragen, ob dafür der Kontakt weiter gespeichert werden darf. Die Person muss dem aktiv zustimmen. Ansonsten müssen die Daten der Personen, die nicht zum Zuge kamen, nach Abschluss des Auswahlprozesses wieder gelöscht werden.

„Nachrücker“-Pools bieten sich nur dann an, wenn die Verfahren länger als vier bis sechs Monate dauern. Es ist damit zu rechnen, dass sich einige Teilnehmenden nach einer bestimmten Zeit aus privaten oder beruflichen Gründen zurück ziehen müssen. Dann kann eine Nachrückerin, ein Nachrücker ausgelost werden.

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