Das Gesetz über die Dialogische Bürgerbeteiligung definiert die Dialogische Bürgerbeteiligung als eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Paragraphen 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Es gestattet damit den staatlichen Stellen, auf Meldedaten zurück zu greifen, um Menschen zufällig auszuwählen und anzuschreiben. Das Gesetz gibt den Behörden zudem Hilfestellungen. Mehr zum Hintergrund des Gesetzes können Sie dem Gesetzgebungsverfahren entnehmen.
Bei Vorhaben mit landesweiter Bedeutung oder abstrakten Themen ist es sinnvoll, Menschen aus ganz Baden-Württemberg zu suchen. Da es nicht praktikabel ist, alle Kommunen anzuschreiben, bietet sich folgendes Auswahlverfahren an:
- Alle Kommunen werden in bestimmte Größenkategorien eingeteilt. Dann wird aus jeder Kategorie je Regierungsbezirk mindestens eine Gemeinde gezogen. Als Größenkategorien bieten sich an unter 5.000 Einwohner, 5.001 bis 20.000 Einwohner, 20.001 bis 40.000 Einwohner, 40.001 bis 80.000 Einwohner und über 80.000 Einwohner. Damit ist in jeder Kategorie je Regierungsbezirk mehr als eine Kommune vorhanden.
- Je nach Bevölkerungsanteil des jeweiligen Regierungsbezirk werden anteilig davon Personen angeschrieben. Im Regierungsbezirk Tübingen wohnen beispielsweise ca. 19 Prozent der Menschen in Baden-Württemberg. Bei 2.000 angeschrieben Personen wären also 380 aus dem Regierungsbezirk Tübingen.
- Analog dazu werden gemäß der Bevölkerungsverteilung zwischen der Größenkategorien anteilig die Menschen in den gezogenen Gemeinden angeschrieben. Ist eine gezogene Gemeinde so klein, dass mehr als 2 Prozent der Einwohnerschaft angeschrieben würde, sollte in dieser Kategorie eine zweite Gemeinde gezogen werden.
Dieses Verfahren wurde bei der Auswahl für das Bürgerforum Corona angewandt.
Bei bestimmten Themen können Regionen auch gewichtet werden. So nahmen am Bürgerforum Opernhaussanierung aus Stuttgart 33 Personen teil, aus den Landkreisen der Region Stuttgart 15 und aus dem restlichen Land 9.
Sind mehrere Kommunen betroffen, zum Beispiel durch eine lang gezogene Verkehrsinfrastruktur wie Straßen oder Radschnellwege, können alle oder einige Kommunen per Zufall ausgewählt werden. Dabei kann auf geografische Besonderheiten Rücksicht genommen werden. So kann die eine Hälfte der gezogenen Kommunen rechts und die andere links der Infrastruktur liegen. Oder es werden Größenkategorien wie bei der landesweiten Auswahl berücksichtigt.
Die Zahl von Personen, die je Kommune angeschrieben werden, sollte sich an dem jeweiligen Bevölkerungsanteil der Kommune oder der Größenkategorie orientieren.
Grundsätzlich muss eine Gemeinde bei der Zufallsauswahl keine besonderen Vorauswahl treffen. Dennoch kann es Sinn machen:
- Bei einem Vorhaben, welches nur in einem Bezirk oder Teilort von Interesse ist, kann die Zufallsauswahl auf diesen Ort beschränkt werden.
- Eine Kommune mit Teilorten kann gemäß der Bevölkerungsverteilung bewusst eine bestimmte Anzahl von Personen aus diesen Teilorten anschreiben. Als Alternative können bei der zweiten Auswahl bewusst Personen aus diesen Teilorten ausgewählt werden. Voraussetzung wäre hier, dass der Zufall auch auf solche Personen fiel. Analog zur Unechten Teilortswahl würde man den Teilorten oder Bezirken bestimmte Plätze im Bürgerforum reservieren.
Das Gesetz empfiehlt, mindestens 1.000 Personen anzuschreiben. Ist dies in kleinen Gemeinden nicht möglich, können auch Personen aus Nachbargemeinden angeschrieben werden, wenn dies für die Dialogische Bürgerbeteiligung und die Sachfrage sinnvoll und förderlich ist. Die Nachbargemeinden können der Nutzung widersprechen. Näheres regelt das Gesetz in § 2 Absatz 5 Satz 5.
Ein Beispiel für allgemeine Datenschutzhinweise sind unsere Datenschutzhinweise auf dem Beteiligungsportal. Dabei ist vor allem der Abschnitt „Daten für Beteiligungsprozesse“ und „Anmeldung und Akkreditierung zu Veranstaltungen/Beteiligungsverfahren“ von Interesse.
Wichtig: Personenbezogene Daten werden für bestimmte Zwecke gespeichert. Im Falle von Beteiligungsverfahren endet der Zweck mit „dem Ende des Verfahrens“, nicht mit dem Ende der Veranstaltung. Es sollte definiert werden, dass mit dem Ende des Verfahrens, der Abschluss der politischen Befassung gemeint ist.